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Transkript:

Nr. 94 (LIII) Beschluss über den zivilen und humanitären Charakter von Asyl Das Exekutivkomitee, weiterhin zutiefst besorgt, dass Flüchtlinge nach wie vor militärischen oder bewaffneten Angriffen und anderen Bedrohungen ihrer Sicherheit ausgesetzt sind, unter anderem durch Infiltration und die Präsenz bewaffneter Elemente in Flüchtlingslagern und -ansiedlungen, 1 unter Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen des internationalen Flüchtlingsrechts, des Völkerrechts auf dem Gebiet der Menschenrechte sowie des humanitären Völkerrechts, unter Hinweis auf seine Beschlüsse Nr. 27 (XXXIII) und Nr. 32 (XXXIV) über militärische Angriffe auf Flüchtlingslager und -ansiedlungen im südlichen Afrika und andernorts, Nr. 72 (XLIV) über die persönliche Sicherheit von Flüchtlingen, Nr. 48 (XXXVIII) über militärische und bewaffnete Angriffe auf Flüchtlingslager und -ansiedlungen, Nr. 47 (XXXVIII) und Nr. 84 (XLVII) über Flüchtlingskinder und jugendliche Flüchtlinge sowie Nr. 64 (XLI) über Flüchtlingsfrauen und internationalen Rechtsschutz, ferner unter Hinweis auf die Resolutionen S/RES/1208 (1998) und S/RES/ 1296 (2000) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und auf die zwei Berichte des Generalsekretärs der Vereinten Nationen über den Schutz von Zivilpersonen in bewaffneten Konflikten 2, wobei insbesondere auf die darin enthaltenen Empfehlungen betreffend die Erhöhung der Sicherheit von Flüchtlingslagern und ansiedlungen Bedacht genommen wird, 1 Für die Zwecke dieses Beschlusses wird der Begriff bewaffnete Elemente als generischer Begriff im Zusammenhang mit Flüchtlingssituationen verwendet, der sowohl Kämpfer als auch Waffen tragende Zivilisten einschließt. Desgleichen sind für die Zwecke dieses Beschlusses unter dem Begriff Kämpfer in ein Asylland eingereiste Personen zu verstehen, die aktiv an Feindseligkeiten in sowohl internationalen als auch nicht internationalen bewaffneten Konflikten teilnehmen. 2 S/1999/957; S/2001/331. 275

die Diskussion begrüßend, die im Rahmen der Globalen Konsultationen zum internationalen Rechtsschutz über den zivilen Charakter von Asyl stattgefunden hat, 1 feststellend, dass in letzter Zeit mehrere internationale Tagungen stattgefunden haben, die dem Zweck dienten, wirksame operative Strategien zur Wahrung des zivilen und humanitären Charakters von Asyl aufzuzeigen, 2 erneut erklärend, dass Flüchtlingslager und -ansiedlungen ausschließlich zivilen und humanitären Charakter haben sollten, dass die Gewährung von Asyl ein friedlicher und humanitärer Akt ist, der, wie es in der OAU- Konvention von 1969 zur Regelung der spezifischen Aspekte des Flüchtlingsproblems in Afrika sowie in mehreren Exkom-Beschlüssen heißt, von einem anderen Staat nicht als unfreundlicher Akt angesehen werden sollte, und dass alle Akteure, einschließlich der Flüchtlinge selbst, die Pflicht haben, auf dem Wege der Zusammenarbeit den friedlichen und humanitären Charakter von Flüchtlingslagern und -ansiedlungen zu gewährleisten; in Anbetracht der Tatsache, dass die Präsenz bewaffneter Elemente in Flüchtlingslagern oder -ansiedlungen, die Anwerbung und Ausbildung durch Streitkräfte der Regierung oder durch organisierte bewaffnete Gruppen, die Verwendung solcher Lager, die für die Unterbringung von Flüchtlingen aus rein humanitären Erwägungen bestimmt sind, für die Internierung von Kriegsgefangenen sowie andere Formen des Missbrauchs von Flüchtlingssituationen zur Förderung militärischer Ziele Flüchtlinge, insbesondere Frauen und Kinder, einer ernsten Gefährdung ihrer persönlichen Sicherheit aussetzen, die Verwirklichung dauerhafter Lösungen, insbesondere die freiwillige Rückkehr, aber auch die Integration vor Ort, behindern, den zivilen und humanitären Charakter von Asyl in Frage stellen und die nationale Sicherheit von Staaten sowie zwischenstaatliche Beziehungen gefährden können, 1 EC/GC/01/8/Rev.1. 2 Workshop on the Potential of International Police in Refugee Camp Security (Ottawa, Kanada, März 2001); Regional Symposium on Maintaining the Civilian and Humanitarian Character of Refugee Status, Camps and other locations (Pretoria, Südafrika, Februar 2001); International Seminar on Exploring the Role of the Military in Refugee Camp Security (Oxford, GB, Juli 2001). 276

in Anerkennung der besonderen Schutzbedürfnisse von Flüchtlingskindern und jugendlichen Flüchtlingen, die - vor allem wenn sie in Lagern leben, in denen sich bewaffnete Elemente unter die Flüchtlingsbevölkerung mischen, - besonders gefährdet sind, durch Streitkräfte der Regierung oder durch organisierte bewaffnete Gruppen angeworben zu werden, erneut die Wichtigkeit betonend, dass Staaten, UNHCR und andere in Frage kommende Akteure Sicherheitsüberlegungen schon zu Beginn einer Flüchtlingskrise im Verwaltungskonzept von Flüchtlingslagern umfassend berücksichtigen, (a) stellt fest, dass die Aufnahmestaaten in erster Linie den zivilen und humanitären Charakter von Asyl zu gewährleisten haben, indem sie unter anderem alle Anstrengungen unternehmen, um Flüchtlingslager und -ansiedlungen in angemessener Entfernung von der Grenze einzurichten, Recht und Ordnung aufrechterhalten, den Zustrom von Waffen in Flüchtlingslager und -ansiedlungen eindämmen, deren Verwendung zur Internierung von Kriegsgefangenen verhindern sowie durch die Entwaffnung bewaffneter Elemente und die Identifizierung, Aussonderung und Internierung von Kämpfern; (b) fordert die Zufluchtsstaaten eindringlich auf, den zivilen und humanitären Charakter von Flüchtlingslagern zu achten, indem sie sicherstellen, dass diese nicht für Zwecke missbraucht werden, die mit ihrem zivilen Charakter nicht vereinbar sind; (c) empfiehlt, dass sich die Staaten bei ihren Maßnahmen zur Gewährleistung der Achtung des zivilen und humanitären Charakters von Asyl unter anderem von folgenden Grundsätzen leiten lassen: (i) (ii) Das Recht, Asyl zu suchen, und das grundlegende Prinzip des non-refoulement sollten zu jeder Zeit geachtet werden. Maßnahmen zur Entwaffnung bewaffneter Elemente sowie zur Identifizierung, Aussonderung und Internierung von Kämpfern sollten so früh wie möglich getroffen werden, möglichst schon am Einreiseort oder in der ersten Aufnahme/Transiteinrichtung für Neuankömmlinge. 277

(iii) (iv) (v) (vi) Um die möglichst rasche Identifizierung und Aussonderung von Kämpfern zu erleichtern, sollte die Registrierung von Neuankömmlingen mit einem sorgfältigen Screening-Verfahren einhergehen. Flüchtlingslager und -ansiedlungen sollten über angemessene Sicherheitsvorkehrungen verfügen, um die Infiltration bewaffneter Elemente zu verhindern und Recht und Ordnung zu stärken. Nach ihrer Identifizierung, Entwaffnung und Trennung von der Flüchtlingsbevölkerung sollten Kämpfer an einem Standort in sicherer Entfernung von der Grenze interniert werden. Wird über den Flüchtlingsstatus anhand einer Gruppenfeststellung entschieden, sollten die zivilen Familienangehörigen von Kämpfern als Flüchtlinge behandelt und nicht gemeinsam mit diesen interniert werden. (vii) Kämpfer sollten nicht als Asylsuchende betrachtet werden, solange die Behörden nicht innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens festgestellt haben, dass sie tatsächlich und endgültig alle militärischen Aktivitäten eingestellt haben. Sobald dies feststeht, sollten spezielle Verfahren zur Einzelfeststellung des Flüchtlingsstatus vorgesehen werden, um sich zu vergewissern, dass diejenigen, die Asyl suchen, die Kriterien für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Während des Verfahrens zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ist mit größter Sorgfalt auf Artikel 1 F der Genfer Flüchtlingskonvention zu achten, um einen Missbrauch des Asylsystems durch Personen zu verhindern, die keinen internationalen Schutz verdienen. (viii) Für ehemalige Kindersoldaten sollten besondere Schutz- und Hilfsmaßnahmen vorgesehen werden, insbesondere im Hinblick auf ihre Abrüstung und Rehabilitation. (ix) Wo nötig sollten die Aufnahmestaaten mit Unterstützung von UNHCR operative Richtlinien im Zusammenhang mit der Gruppenfeststellung ausarbeiten, um jene Personen auszuschließen, die internationalen Flüchtlingsschutz nicht verdienen. 278

(d) fordert UNHCR unter Bezugnahme auf Absatz (c) (ii) oben auf, ein Expertentreffen einzuberufen, das bei der Ausarbeitung von Maßnahmen zur Entwaffnung bewaffneter Elemente und zur Identifizierung, Aussonderung und Internierung von Kämpfern Hilfestellung leistet, etwa auch zur Klärung einschlägiger Verfahren und Standards, in Absprache mit Staaten, Organen des Sekretariats der Vereinten Nationen und Organisationen der Vereinten Nationen sowie mit interessierten Organisationen wie dem IKRK, und dem Exekutiv-Komitee über die erzielten Fortschritte zu berichten; (e) fordert die Staaten auf, sicherzustellen, dass Maßnahmen getroffen werden, um die Anwerbung von Flüchtlingen durch Streitkräfte der Regierung oder durch organisierte bewaffnete Gruppen zu verhindern, insbesondere von Kindern, und dabei zu berücksichtigen, dass unbegleitete Kinder in noch höherem Maße als andere Kinder Gefahr laufen, angeworben zu werden; (f) fordert die zuständigen Organe der Vereinten Nationen und Regionalorganisationen entsprechend ihrem jeweiligen Mandat sowie die gesamte internationale Gemeinschaft auf, angemessene Mittel zu mobilisieren, um den Aufnahmestaaten entsprechend den Grundsätzen der internationalen Solidarität und Zusammenarbeit, der Lastenteilung und der geteilten Verantwortung bei der Aufrechterhaltung des zivilen und humanitären Charakters von Asyl Unterstützung und Beistand zu leisten; (g) fordert UNHCR und die Abteilung Friedenserhaltende Operationen des Sekretariats der Vereinten Nationen auf, verstärkt in allen Aspekten dieses schwierigen Themas zusammenzuarbeiten und mit Zustimmung der Aufnahmestaaten gegebenenfalls fachübergreifende Evaluierungsteams in ein Gebiet zu entsenden, in dem sich eine Krise abzeichnet, um die Lage vor Ort abzuklären, Sicherheitsbedrohungen für die Flüchtlingsbevölkerungen einzuschätzen und geeignete praktische Maßnahmen zu prüfen; (h) fordert UNHCR auf, Möglichkeiten zu sondieren, wie das Amt im Einvernehmen mit einschlägigen Partnern seine eigenen institutionellen Kapazitäten ausbauen kann, um sich mit der Unsicherheit in Flüchtlingsla- 279

gern zu befassen, indem es unter anderem Staaten dabei unterstützt, die persönliche Sicherheit und die Würde der Flüchtlinge zu gewährleisten, und ihnen dabei je nach Bedarf sein Fachwissen und seine Einsatzerfahrung zur Verfügung stellt. 280