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Transkript:

Nr. 60 Gesetz über den Finanzausgleich (FAG) vom 5. März 00 (Stand. Januar 0) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 5. September 00, beschliesst: Zweck und Gegenstand Zweck Der Finanzausgleich bezweckt a. einen Ausgleich der finanziellen Leistungsfähigkeit der Gemeinden, b. eine Stärkung der finanziellen Autonomie der Gemeinden, c. eine Verringerung der Unterschiede bei der Steuerbelastung innerhalb des Kantons. Der Regierungsrat unterbreitet dem Kantonsrat alle vier Jahre einen Bericht über die Wirkungen und die Zielerreichung des Finanzausgleichs und schlägt allenfalls Massnahmen vor. Gegenstand Der Finanzausgleich umfasst * a. den jährlichen Ressourcenausgleich, b. den jährlichen Lastenausgleich durch den Kanton, bestehend aus dem topografischen Lastenausgleich und dem soziodemografischen Lastenausgleich, GR 00 7 Gemäss Änderung vom 8. April 008, in Kraft seit dem. August 008 (G 008 56), wurde in den und die Bezeichnung «Grosser Rat» durch «Kantonsrat» ersetzt. * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. K 00 59 G 00 57

Nr. 60 c. die besonderen Beiträge.... * Ressourcenausgleich Grundsatz Mit dem Ressourcenausgleich wird den Gemeinden ein Grundbetrag an nicht zweckgebundenen Finanzmitteln gewährleistet. Dadurch sollen die Unterschiede in der finanziellen Leistungsfähigkeit und in der Steuerbelastung verringert werden. * * * Ressourcenpotenzial und Ressourcenindex Zur Feststellung der Unterschiede in der finanziellen Leistungsfähigkeit der Gemeinden werden deren Ressourcenpotenzial und ein Ressourcenindex berechnet. Für die Berechnung des Ressourcenpotenzials der Gemeinden werden die folgenden Ertragsquellen berücksichtigt: a. die ordentlichen Gemeindesteuern bei mittlerem Steuerfuss, inklusive Nachsteuern und Steuerstrafen, b. der Gemeindeanteil an der Personalsteuer, c. der Gemeindeanteil an der Liegenschaftssteuer, d. der Gemeindeanteil an der Grundstückgewinnsteuer, e. der Gemeindeanteil an der Handänderungssteuer, f. der Gemeindeanteil an der Erbschafts- und Schenkungssteuer ohne Nachkommenserbschaftssteuer, g. der Gemeindeanteil an der Motorfahrzeugsteuer, h. die Erträge aus Regalien und die Konzessionsgebühren, i. die positiven Nettovermögenserträge. Der mittlere Steuerfuss ist das mit der absoluten Steuerkraft der Gemeinden gewogene arithmetische Mittel der Steuerfüsse der Gemeinden, abzüglich allfälliger Steuerrabatte. Die absolute Steuerkraft ist der Ertrag einer Einheit der ordentlichen Gemeindesteuern. Der Steuerertrag der beschränkt Steuerpflichtigen bei mittlerem Steuerfuss gemäss Absatz a wird bei der Berechnung des Ressourcenpotenzials zur Hälfte berücksichtigt. 5 Die Erträge aus Regalien und die Konzessionsgebühren gemäss Absatz h werden bei der Berechnung des Ressourcenpotenzials zur Hälfte berücksichtigt.

Nr. 60 6 Die Nettovermögenserträge gemäss Absatz i werden ermittelt, indem von den Vermögenserträgen der Aufwand für Liegenschaften des Finanzvermögens und die Passivzinsen abgezogen werden. Als Vermögenserträge gelten Aktivzinsen und andere Erträge aus den Geld- und Kapitalanlagen des Finanz- und Verwaltungsvermögens, inklusive abgelieferter Gewinne der unselbständigen eigenen Anstalten sowie Liegenschaftserträgen des Finanz- und Verwaltungsvermögens. Gewinne aus der Veräusserung von Anlagen des Finanzvermögens werden zur Hälfte berücksichtigt. Diese Zurechnung erfolgt erstmals im Finanzausgleich 05 mit den Gewinnen aus der Veräusserung von Anlagen des Finanzvermögens aus dem Jahr 0. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. 7 Der Ressourcenindex ergibt sich aus dem Verhältnis des Ressourcenpotenzials pro Kopf der Bevölkerung einer Gemeinde zum kantonalen Mittel. 5 Mindestausstattung Den Gemeinden wird eine einheitliche Mindestausstattung garantiert, welche 86, Prozent des kantonalen Mittels des Ressourcenpotenzials pro Einwohner und Einwohnerin beträgt. Liegt der Ressourcenindex einer Gemeinde unter dieser Grenze, wird die Differenz als Ressourcenausgleich vergütet. *... * Wenn der Steuerfuss einer Gemeinde, die Ressourcenausgleich erhält, in den für die Berechnung massgebenden Jahren mehr als 0 Prozent unter dem mittleren Steuerfuss lag, wird der Ressourcenausgleich gekürzt. Der Regierungsrat regelt das Nähere. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Festlegung der Mindestausstattung. 6 * Finanzierung der Mindestausstattung Drei Viertel der Mindestausstattung gemäss 5 werden durch den Kanton aufgebracht, ein Viertel durch den horizontalen Finanzausgleich unter den Gemeinden. 7 Horizontaler Finanzausgleich Gemeinden, deren Ressourcenindex mehr als 00 Punkte beträgt, bezahlen Beiträge an den Disparitätenabbau (horizontaler Finanzausgleich). Die Beiträge an den Disparitätenabbau werden von dem das kantonale Mittel übersteigenden Ressourcenpotenzial pro Einwohner berechnet. Die Beiträge bemessen sich nach einem Grundbeitrag und einem einheitlichen Korrekturfaktor. Der Grundbeitrag beträgt * a. für das Hauptzentrum 9 Prozent, b. für Regionalzentren Prozent, c. für die übrigen Gemeinden 7 Prozent. Als Hauptzentrum und als Regionalzentren gelten Gemeinden, die im kantonalen Richtplan so bezeichnet sind. *

Nr. 60 5 Der Korrekturfaktor stellt sicher, dass die Abschöpfung insgesamt dem in 6 festgelegten Anteil von einem Viertel entspricht. * 6 Der Beitrag, den eine Gemeinde an den Disparitätenabbau zu bezahlen hat, ist im Maximum begrenzt auf 0 Prozent des Ertrags einer Einheit der Gemeindesteuern in den für die Berechnung des Beitrags massgebenden Jahren. Lastenausgleich 8 Grundsatz Der Kanton gewährt den Gemeinden, die durch topografische oder soziodemografische Verhältnisse übermässig belastet sind, einen finanziellen Ausgleich. 9 Topografischer Lastenausgleich Der topografische Lastenausgleich hat zum Ziel, die Zusatzkosten zu vermindern, die einer Gemeinde durch spezielle topografische Verhältnisse entstehen. Der topografische Lastenausgleich bemisst sich insbesondere anhand der Faktoren * a. Fläche der landwirtschaftlichen Erschwerniszonen, b. Länge der Gemeindestrassen. Klasse sowie der Güterstrassen. und. Klasse, c. Länge der Fliessgewässer. Der Regierungsrat berechnet aufgrund der Faktoren gemäss Absatz für jede Gemeinde den Belastungswert. Er kann die einzelnen Faktoren gewichten und die gemäss dieses Gesetzes für den topografischen Lastenausgleich zur Verfügung gestellten Mittel auf jene Gemeinden verteilen, deren Wert eine von ihm bestimmte Grenze überschreitet. * 0 Soziodemografischer Lastenausgleich Der soziodemografische Lastenausgleich hat zum Ziel, die Zusatzkosten zu vermindern, die einer Gemeinde durch spezielle soziodemografische Verhältnisse oder Infrastrukturbedürfnisse entstehen. Der soziodemografische Lastenausgleich umfasst a. einen Ausgleich für höhere Bildungslasten, b. einen Ausgleich für höhere Lasten aus der Bevölkerungszusammensetzung, c. einen Ausgleich für höhere Lasten aus der Infrastruktur. Der soziodemografische Lastenausgleich bemisst sich insbesondere anhand der Faktoren a. Anteil der Schülerinnen und Schüler in der obligatorischen Schulpflicht an der Wohnbevölkerung, b. Anteil der Wohnbevölkerung, die das 80. Altersjahr überschritten hat,

Nr. 60 5 c. * Anteil der Wohnbevölkerung, die durch Sozialhilfe unterstützt wird und das 65. Altersjahr noch nicht erreicht hat, d. * Verhältnis der Beschäftigten im. und. Wirtschaftssektor zur Wohnbevölkerung (Arbeitsplatzdichte), e. * Anteil der Wohngebäude mit mehr als drei Geschossen (Bebauungsdichte), f. * Der soziodemografische Lastenausgleich wird für jeden Bereich gemäss Absatz separat errechnet. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. Finanzierung des Lastenausgleichs Die Mittel für den topografischen und den soziodemografischen Lastenausgleich werden durch den Kanton aufgebracht. Sie betragen 70 bis 00 Prozent der Mittel für die Mindestausstattung gemäss 5. Der Regierungsrat legt jährlich den genauen Betrag fest. Gegenüber dem Vorjahr dürfen diese Mittel real nicht gesenkt werden. * Der Regierungsrat verteilt diese Mittel auf den topografischen Lastenausgleich einerseits und den soziodemografischen Lastenausgleich sowie dessen Bereiche gemäss 0 Absatz anderseits. Er berücksichtigt dabei insbesondere die Ergebnisse von Kostenrechnungen, die Belastung der Einwohnerinnen und Einwohner der Regionen durch Immissionen oder andere indirekte Kosten und die wirtschaftliche Entwicklung der Regionen. Besondere Beiträge *. Gemeinsame Bestimmungen * * Beitragsarten und Verfahren Die besonderen Beiträge nach diesem Gesetz umfassen a. Sonderbeiträge an einzelne Gemeinden, b. Beiträge an Gemeindefusionen, bestehend aus einem Pro-Kopf-Beitrag und einem Zusatzbeitrag, c. Beiträge für die Zusammenarbeit von Gemeinden. Der Regierungsrat regelt das Verfahren über die Beitragszusprechung, soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen enthält. a * Fonds Der Kanton unterhält für die besonderen Beiträge an Gemeinden einen Fonds. Über Einlagen in den Fonds beschliesst der Kantonsrat im Rahmen seiner Zuständigkeit.

6 Nr. 60 Der Regierungsrat verfügt in eigener abschliessender Kompetenz über den Fonds.. Sonderbeiträge an einzelne Gemeinden *... * Der Regierungsrat kann einer Gemeinde auf Gesuch hin im Rahmen der verfügbaren Mittel einen Sonderbeitrag zusprechen: a. für gezielte Entschuldungsmassnahmen, b. wenn die Gemeinde unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, c. für Sondermassnahmen. Eine finanzielle Notlage besteht, wenn es der Gemeinde nicht mehr möglich ist, die ordentlichen Gemeindeaufgaben mit einem tragbaren Steuerfuss zu erfüllen. Die Höhe des Sonderbeitrags richtet sich nach den besonderen Umständen, namentlich nach der finanziellen Lage und der zu erwartenden Entwicklung der gesuchstellenden Gemeinde. Ein Rechtsanspruch auf Sonderbeiträge besteht nicht. Sonderbeiträge sind mit Auflagen und Bedingungen zu verbinden.. Beiträge an Gemeindefusionen * a * Zweck Mit Beiträgen an Gemeindefusionen sollen die finanziellen Unterschiede zwischen den beteiligten Gemeinden ausgeglichen sowie fusionsbedingte Mehrkosten mitfinanziert werden. Insbesondere dienen die Beiträge der Angleichung der Steuerfüsse der beteiligten Gemeinden. b * Form und Auszahlung Der Kanton entrichtet die Beiträge an Gemeindefusionen in der Form von Pro-Kopf- Beiträgen. Der Regierungsrat kann für die fusionierte Gemeinde darüber hinaus im Rahmen der verfügbaren Mittel einen Zusatzbeitrag sprechen. Die Beiträge können einmalig oder verteilt über maximal vier Jahre ausbezahlt werden. Die Gesuche um Ausrichtung des Pro-Kopf-Beitrags und um Zusprechung eines Zusatzbeitrags sind von den beteiligten Gemeinden gemeinsam und gleichzeitig zu stellen.

Nr. 60 7 c * Pro-Kopf-Beitrag Mit Inkrafttreten der Fusion hat die neue Gemeinde Anspruch auf einen Pro-Kopf-Beitrag. Massgebend ist dabei die mittlere Wohnbevölkerung der kleineren Gemeinde beziehungsweise aller beteiligten Gemeinden mit Ausnahme der grössten im zweiten Jahr vor dem Zusammenschluss. Der Beitrag beträgt pro Kopf und Gemeinde a. für die ersten 00 Einwohner 000 Franken b. für die nächsten 700 Einwohner 00 Franken c. für die nächsten 000 Einwohner 000 Franken d. für die nächsten 000 Einwohner 800 Franken e. für die nächsten 5000 Einwohner 600 Franken f. ab dem 0'00. Einwohner 00 Franken Bei aufeinanderfolgenden Zusammenschlüssen wird die Wohnbevölkerung, für die bei einem früheren Zusammenschluss bereits Pro-Kopf-Beiträge ausgerichtet wurden, bei der Berechnung des neuen Pro-Kopf-Beitrags nicht berücksichtigt. d * Zusatzbeitrag Bei der Bemessung des Zusatzbeitrags sind insbesondere folgende Kriterien angemessen zu berücksichtigen: a. Gesamtinteresse des Kantons und der übrigen Gemeinden des Kantons, b. Schulden- und Lastensituation der beteiligten Gemeinden, insbesondere auch bereits ausgerichtete Sonderbeiträge, c. Finanzkraft der fusionierten Gemeinde, d. Steuerfüsse der beteiligten Gemeinden, e. direkte Folgekosten der Fusion. Der Zusatzbeitrag beträgt höchstens die Hälfte des massgebenden Pro-Kopf-Beitrags. Ein Rechtsanspruch besteht nicht. Der Regierungsrat kann den Zusatzbeitrag angemessen erhöhen, wenn dessen Begrenzung gemäss Absatz eine Fusion unverhältnismässig erschwert, weil sich eine der beteiligten Gemeinden in einer finanziellen Notlage gemäss Absatz dieses Gesetzes befindet und nur durch eine Fusion wirksam und nachhaltig saniert werden kann.. Beiträge für die Zusammenarbeit von Gemeinden * e * Beitragsberechtigte Projekte Der Kanton fördert Projekte, die im Interesse mehrerer Gemeinden liegen und der Zusammenarbeit von Gemeinden dienen.

8 Nr. 60 Der Regierungsrat kann zu diesem Zweck Gemeinden oder regionalen Entwicklungsträgern im Rahmen der verfügbaren Mittel Beiträge zusprechen, insbesondere für die Planung und Umsetzung von Organisationsprojekten zur Vereinfachung der interkommunalen Zusammenarbeit. f * Bemessung der Beiträge Bei der Bemessung der Beiträge sind folgende Kriterien angemessen zu berücksichtigen: a. Innovationsgehalt des Projekts, b. Anzahl der beteiligten Gemeinden und deren Bevölkerungsgrösse, c. Übertragbarkeit der erarbeiteten Resultate auf andere Gemeinden, d. Gesamtinteresse des Kantons und der übrigen Gemeinden des Kantons, e. Finanzkraft der Gemeinden, f. raumplanerischer Nutzen, g. demokratische Mitwirkung, h. Erfolgsaussichten des Projekts. Es werden maximal 50 Prozent der anrechenbaren Projektkosten vergütet. Der Regierungsrat bestimmt die anrechenbaren Projektkosten. 5 Zusammenarbeit zwischen Kanton und Gemeinden Mitwirkung der Gemeinden Die Gemeinden wirken bei der Planung und Grundlagenerarbeitung nach diesem Gesetz mit, insbesondere in jenen Angelegenheiten, welche dieses Gesetz in die Kompetenz des Regierungsrates legt. 5 Interessenwahrung der Gemeinden Die allgemeinen Interessen der Gemeinden werden vom Verband Luzerner Gemeinden wahrgenommen.

Nr. 60 9 6 Festsetzung der jährlichen Finanzausgleichsleistungen * 6 * Berechnungsgrundlagen Die Finanzausgleichsleistungen werden aufgrund der neusten amtlichen statistischen Grundlagen errechnet, die zum Zeitpunkt der Beitragsberechnung verfügbar sind. Als Ressourcenpotenzial gemäss Absatz gilt der Durchschnitt der Werte des fünften bis dritten Jahres vor dem Bezugsjahr. Der Regierungsrat kann bei den verwendeten Faktoren des Lastenausgleichs den Durchschnittswert über mehrere Jahre in die Berechnung einfliessen lassen. Bezugsjahr ist jenes Jahr, in dem die Finanzausgleichsbeiträge bezahlt und verbucht werden. 7 Festsetzung, Auszahlung und Inkasso der Beiträge Das zuständige Departement setzt den Gemeinden bis 0. Juni des dem Bezugsjahr vorangehenden Jahres mit Verfügung fest: a. * die Finanzausgleichsbeiträge im Sinn der 5 und 9, b. die Beiträge an den horizontalen Finanzausgleich im Sinn von 7. Die Finanzausgleichsbeiträge werden den Gemeinden bis 0. April des Bezugsjahres ausbezahlt. Das Inkasso der von den Gemeinden zu leistenden Beiträge an den horizontalen Finanzausgleich erfolgt per 0. April des Bezugsjahres. 7 Rechtsmittel * 8 Rechtsmittel Die Verfügungen des zuständigen Departements können mit Verwaltungsbeschwerde angefochten werden. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist ausgeschlossen. Gegen Entscheide des Regierungsrates über die Zusprechung von Sonderbeiträgen, Zusatzbeiträgen und Beiträgen für die Zusammenarbeit von Gemeinden ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausgeschlossen. *

0 Nr. 60 8 Übergangs- und Schlussbestimmungen 9 Aufhebung eines Erlasses Das Gesetz über den direkten Finanzausgleich vom. Juni 987 wird aufgehoben. 0 Änderung von Erlassen Folgende Erlasse werden gemäss Anhang geändert: a. Gemeindegesetz vom 9. Oktober 96 5, b. Erziehungsgesetz vom 8. Oktober 95 6, c. Gesetz über die Volksschulbildung vom. März 999 7, d. Steuergesetz vom. November 999 8, e. Gesetz über die Handänderungssteuer vom 8. Juni 98 9, f. Gesetz über den öffentlichen Verkehr und den schienengebundenen Güterverkehr vom. Mai 996 0, g. Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsgesetz) vom. Januar 995, h. Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 7. September 99, i. Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV vom 7. Oktober 987, j. Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 7. September 99, k. Sozialhilfegesetz vom. Oktober 989 5, l. Heimfinanzierungsgesetz vom 6. September 986 6. * G 987 (SRL Nr. 60) Die Erlassänderungen, die der Grosse Rat am 5. März 00 zusammen mit dem Gesetz über den Finanzausgleich beschlossen hat, bilden gemäss 0 einen Bestandteil dieses Gesetzes. Sie wurden in einem Anhang wiedergegeben, der am 5. Oktober 00 in der Gesetzessammlung veröffentlicht wurde (G 00 67). Bei der vorliegenden Ausgabe wird auf die Wiedergabe dieses Anhangs mit den Erlassänderungen verzichtet. 5 SRL Nr. 50 6 SRL Nr. 00 7 SRL Nr. 00a 8 SRL Nr. 60 9 SRL Nr. 65 0 SRL Nr. 775 SRL Nr. 866 SRL Nr. 880 SRL Nr. 88 SRL Nr. 88 5 SRL Nr. 89 6 SRL Nr. 89

Nr. 60 * * Besitzstandwahrung bei Gemeindefusionen Den Gemeinden, die fusionieren, wird während einer befristeten Zeit der finanzielle Besitzstand für Leistungen dieses Gesetzes garantiert. Die finanzielle Besitzstandwahrung wird den fusionierenden Gemeinden während sechs Jahren voll garantiert. Im siebten Jahr beträgt die Zahlung 50 Prozent des vollen Besitzstandbetrages. Ab dem achten Jahr entfällt die Besitzstandzahlung. Gemeinden, die bis und mit dem. Januar 06 fusionieren, wird die volle Besitzstandwahrung wie folgt gewährt: a. bei Fusionen bis zum. Januar 0: nach bisherigem Recht, b. bei Fusionen ab. Januar 0 bis. Januar 0 während neun Jahren, c. bei Fusionen ab. Januar 0 bis. Januar 05 während acht Jahren, d. bei Fusionen ab. Januar 05 bis. Januar 06 während sieben Jahren. Nach Ablauf der Frist mit voller Besitzstandwahrung werden den Gemeinden gemäss den Unterabsätzen b d im Folgejahr 50 Prozent des vollen Besitzstandbetrages ausbezahlt. Die Zuschüsse zur Wahrung des finanziellen Besitzstandes werden anhand einer Bilanz der finanziellen Leistungen mit und ohne Fusion errechnet. Dabei werden insbesondere die Leistungen nach den 5, 9 und 0 dieses Gesetzes berücksichtigt. Die finanzielle Besitzstandwahrung kommt nur dann zur Anwendung, wenn sie per Saldo aller Besitzstände zugunsten der fusionierten Gemeinde ausfällt. 5 Umfang und Dauer der Besitzstandwahrung werden für jede Fusion separat und jeweils gemäss den zum Zeitpunkt der Fusion geltenden Bestimmungen garantiert. Fusionieren Gemeinden auf den gleichen Zeitpunkt, in dem ein Methodenwechsel im Finanzausgleich in Kraft tritt, wird ihnen der Besitzstand nach altem Recht garantiert. 6 Der Regierungsrat regelt das Nähere. a * * 5 * 6 * 7 Inkrafttreten Das Gesetz unterliegt der Volksabstimmung. 7 7 In der Volksabstimmung vom. Juni 00 wurde das Gesetz über den Finanzausgleich angenom-

Nr. 60 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten. 8 men (K 00 5). 8 Der Regierungsrat setzte das Finanzausgleichsgesetz am. September 00 auf den. Januar 00 in Kraft. Mit dem Gesetz wurde auch das Erziehungsgesetz geändert. Den mit dieser Änderung in das Erziehungsgesetz eingefügten 5 bis setzte der Regierungsrat auf den. Oktober 00 in Kraft (K 00 ).

Nr. 60 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass 05.0.00 0.0.00 Erstfassung K 00 59 G 00 57 Abs. 8.06.0 0.0.0 geändert G 0 07 Abs. 07..0 0.0.0 aufgehoben G 0 Abs. 07..0 0.0.0 aufgehoben G 0 Abs. 07..0 0.0.0 aufgehoben G 0 07..0 0.0.0 geändert G 0 5 Abs. 07..0 0.0.0 geändert G 0 5 Abs. 07..0 0.0.0 aufgehoben G 0 6 0.09.007 0.0.009 geändert G 007 7 Abs. 0.09.007 0.0.009 geändert G 007 7 Abs. 07..0 0.0.0 eingefügt G 0 7 Abs. 5 0.09.007 0.0.009 geändert G 007 9 Abs. 0.09.007 0.0.009 geändert G 007 9 Abs. 0.09.007 0.0.009 geändert G 007 0 Abs., c. 07..0 0.0.0 geändert G 0 0 Abs., d. 07..0 0.0.0 geändert G 0 0 Abs., e. 07..0 0.0.0 geändert G 0 0 Abs., f. 0.09.007 0.0.009 aufgehoben G 007 Abs. 07..0 0.0.0 geändert G 0 Titel 8.06.0 0.0.0 geändert G 0 07 Titel. 8.06.0 0.0.0 eingefügt G 0 07 8.06.0 0.0.0 geändert G 0 07 a 8.06.0 0.0.0 eingefügt G 0 07 Titel. 8.06.0 0.0.0 eingefügt G 0 07 8.06.0 0.0.0 Titel geändert G 0 07 Titel. 8.06.0 0.0.0 eingefügt G 0 07 a 8.06.0 0.0.0 eingefügt G 0 07 b 8.06.0 0.0.0 eingefügt G 0 07 c 8.06.0 0.0.0 eingefügt G 0 07 d 8.06.0 0.0.0 eingefügt G 0 07 Titel. 8.06.0 0.0.0 eingefügt G 0 07 e 8.06.0 0.0.0 eingefügt G 0 07 f 8.06.0 0.0.0 eingefügt G 0 07 Titel 6 8.06.0 0.0.0 geändert G 0 07 6 07..0 0.0.0 geändert G 0 7 Abs., a. 07..0 0.0.0 geändert G 0 Titel 7 8.06.0 0.0.0 eingefügt G 0 07 8 Abs. 8.06.0 0.0.0 eingefügt G 0 07 07..0 0.0.0 aufgehoben G 0 07..0 0.0.0 aufgehoben G 0 07..0 0.0.0 geändert G 0 a 07..0 0.0.0 aufgehoben G 0 07..0 0.0.0 aufgehoben G 0 5 07..0 0.0.0 aufgehoben G 0 6 07..0 0.0.0 aufgehoben G 0

Nr. 60 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G 05.0.00 0.0.00 Erlass Erstfassung K 00 59 G 00 57 0.09.007 0.0.009 6 geändert G 007 0.09.007 0.0.009 7 Abs. geändert G 007 0.09.007 0.0.009 7 Abs. 5 geändert G 007 0.09.007 0.0.009 9 Abs. geändert G 007 0.09.007 0.0.009 9 Abs. geändert G 007 0.09.007 0.0.009 0 Abs., f. aufgehoben G 007 07..0 0.0.0 Abs. aufgehoben G 0 07..0 0.0.0 Abs. aufgehoben G 0 07..0 0.0.0 Abs. aufgehoben G 0 07..0 0.0.0 geändert G 0 07..0 0.0.0 5 Abs. geändert G 0 07..0 0.0.0 5 Abs. aufgehoben G 0 07..0 0.0.0 7 Abs. eingefügt G 0 07..0 0.0.0 0 Abs., c. geändert G 0 07..0 0.0.0 0 Abs., d. geändert G 0 07..0 0.0.0 0 Abs., e. geändert G 0 07..0 0.0.0 Abs. geändert G 0 07..0 0.0.0 6 geändert G 0 07..0 0.0.0 7 Abs., a. geändert G 0 07..0 0.0.0 aufgehoben G 0 07..0 0.0.0 aufgehoben G 0 07..0 0.0.0 geändert G 0 07..0 0.0.0 a aufgehoben G 0 07..0 0.0.0 aufgehoben G 0 07..0 0.0.0 5 aufgehoben G 0 07..0 0.0.0 6 aufgehoben G 0 8.06.0 0.0.0 Abs. geändert G 0 07 8.06.0 0.0.0 Titel geändert G 0 07 8.06.0 0.0.0 Titel. eingefügt G 0 07 8.06.0 0.0.0 geändert G 0 07 8.06.0 0.0.0 a eingefügt G 0 07 8.06.0 0.0.0 Titel. eingefügt G 0 07 8.06.0 0.0.0 Titel geändert G 0 07 8.06.0 0.0.0 Titel. eingefügt G 0 07 8.06.0 0.0.0 a eingefügt G 0 07 8.06.0 0.0.0 b eingefügt G 0 07 8.06.0 0.0.0 c eingefügt G 0 07 8.06.0 0.0.0 d eingefügt G 0 07 8.06.0 0.0.0 Titel. eingefügt G 0 07 8.06.0 0.0.0 e eingefügt G 0 07 8.06.0 0.0.0 f eingefügt G 0 07 8.06.0 0.0.0 Titel 6 geändert G 0 07 8.06.0 0.0.0 Titel 7 eingefügt G 0 07 8.06.0 0.0.0 8 Abs. eingefügt G 0 07