EU-Datenschutz- Grundverordnung

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Transkript:

EU-Datenschutz- Grundverordnung Noch viel Zeit? Axel Vogelsang Datenschutzbeauftragter & IT-Consultant

Umfrage Bitkom (September 2016) Befragte: 509 Datenschutzverantwortliche 47% 8% 12% EU-DSGVO 32% die DSGVO ist uns überhaupt nicht bekannt Haben uns noch nicht damit beschäftigt Beschäftigen uns aktuell damit erste Maßnahmen angefangen und umgesetzt Quelle: Bitkom Privacy Conference 22.09.2016

EU-Datenschutz-Grundverordnung Veröffentlichung im EU-Amtsblatt am 4. Mai 2016 Anzuwenden ab dem 25. Mai 2018 also in 314 Tage aber nach Abzug WE und Feiertage nur noch 218 Tage! gilt direkt für alle Unternehmen innerhalb der EU

Datenschutzanpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (DSAnpUG-EU) Nachfolgegesetz zum BDSG Regelt Öffnungsklauseln der EU-DSGVO Zustimmung Bundesrat am 12.05.2017 Tritt zum 25.05.2018 in Kraft und löst dann BDSG ab

Auswirkungen auf andere Gesetze Anpassungen in verschiedenen Gesetzen notwendig: TKG, TMG, UWG, SGB usw. Ersatz der EU-ePrivacy-Richtlinie durch EU-ePrivacy- Verordnung

Was ist neu? Dokumentationspflichten deutlich erweitert Betroffenenrechte deutlich ausgeweitet neue Bußgeldtatbestände und Bußgeldhöhen Datenschutz Folgeabschätzung ersetzt Vorabkontrolle Umfangreichere Pflichten für Auftragsverarbeiter

Dokumentationspflichten Beweislastumkehr kein Verfahrensverzeichnis Bußgeldtatbestand Dokumentation Grundlage für Arbeit des DSB Nachweis der Wirksamkeit von Maßnahmen

Betroffenenrechte deutlich umfangreichere Informationspflichten und Auskunftsrechte Neue Rechte: Recht auf Vergessenwerden Recht auf Datenübertragbarkeit Verbindliche Reaktionszeit

Betroffenenrechte - Informationspflicht Kontaktdaten des für die Verarbeitung Verantwortlichen Falls vorhanden: Datenschutzbeauftragter Zweck der Verarbeitung Rechtsgrundlage der Verarbeitung Ggfs. Empfänger oder Kategorien von Empfängern

Betroffenenrechte - Informationspflicht ggfs. Drittländer, an die Daten übermittelt werden Speicherdauer der Daten Hinweis auf Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerspruchsrecht sowie auf Datenübertragbarkeit Bei Verarbeitung aufgrund einer Einwilligung muss auf Möglichkeit des Widerrufs hingewiesen werden

Betroffenenrechte - Informationspflicht Hinweis, ob die Bereitstellung der pbdaten gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben ist oder ob die Bereitstellung für einen Vertragsabschluss erforderlich ist ob die betroffene Person verpflichtet ist, die Daten bereit zu stellen welche Folgen die Nichtbereitstellung hätte auf das Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde Bei automatisierten Einzelfallentscheidungen Aussagekräftige Informationen über die Logik Tragweite und Auswirkungen der Verarbeitung für die betroffene Person

Bußgeld wirksam, verhältnismäßig und abschreckend deutlich höher bis 10.000.000 oder 2 % des weltweiten Jahresumsatzes bis 20.000.000 oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes Neue Bußgeldtatbestände Verstoß gegen Dokumentationspflichten Privacy-by-Design; Privacy-by-Default

Risikoabschätzung bestehende Risiken identifizieren Unmittelbare Risiken für Betroffene Risiken für das Unternehmen Risiken bewerten Maßnahmen festlegen und umsetzen

Datenschutz Folgeabschätzung DSFA ist immer durchzuführen, wenn ( ) eine Form der Verarbeitung, insbesondere bei Verwendung neuer Technologien, aufgrund der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten zur Folge (hat) Art. 35 Abs. 1 DSGVO

Datenschutz Folgeabschätzung Beschreibung des Verarbeitungsvorgangs und -zwecks Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit Bewertung der Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen Zur Bewältigung der Risiken geplante Abhilfemaßnahmen

Auftragsverarbeiter ähnliche Regelung wie BDSG Datenverarbeitung im Auftrag kann auch außerhalb der EU stattfinden schärfere Haftungsregeln für Auftragsverarbeiter Auftragsverarbeiter muss Verzeichnis über Verarbeitungstätigkeiten führen

Was ist zu tun? bestehende Einwilligungen Betroffener prüfen Prozess zur Wahrung der Betroffenenrechte implementieren Prozess zur Meldung von Datenschutzverstößen implementieren Dokumentation prüfen / aktualisieren Verfahrensverzeichnisse aktualisieren

Was ist zu tun? Datenschutz Folgeabschätzung durchführen Umsetzung Privacy-by-Design / Privacy-by-Default Verträge zur Auftragsdatenverarbeitung prüfen AGBs / Datenschutzerklärungen prüfen

Umfrage Bitkom externe Hilfe Nein 32% Ja 64% Ja, externe anwaltliche Beratung 40 % Ja, externe Datenschutzberatung 31 % Ja, externe Prüfen, z. B. Auditoren 28 % Weiß nicht / k. A.; 4% Quelle: Bitkom Privacy Conference 22.09.2016

EU-Datenschutz Grundverordnung Noch viel Zeit? Nein

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Axel Vogelsang Datenschutzbeauftragter NameDesDSB Datenschutzbeauftragter Kämmer Consulting GmbH Nordstr. 11 38106 Braunschweig Tel: 0531.702249-0 www.kaemmer-consulting.de Tel: 0531.702249-0 datenschutz@kaemmer-consulting.de www.kaemmer-consulting.de Kämmer Consulting GmbH Nordstr. 11, 38106 Braunschweig