Revision der Verordnung über die Tätigkeit, die Besoldung und das Rücktrittsgehalt des Gemeindeammanns

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Transkript:

Revision der Verordnung über die Tätigkeit, die Besoldung und das Rücktrittsgehalt des Gemeindeammanns Randtitel Geltendes Recht Neufassung Bezeichnung 1 1 Die Bezeichnung "Gemeindeammann" in den folgenden Bestimmungen gilt gleichermassen für weibliche und männliche Inhaber des Amtes. 2 Tätigkeit 1 Der Gemeindeammann übt seine Tätigkeit im Vollamt aus. 1 Der Gemeindeammann präsidiert den Gemeinderat bei seiner strategischen Tätigkeit. Im Übrigen richten sich die Aufgaben des Gemeindeammanns nach der kantonalen Gesetzgebung und der Gemeindeordnung der Stadt Brugg. 2 Die Aufgaben des Gemeindeammanns richten sich nach der kantonalen Gesetzgebung und der Gemeindeordnung der Stadt Brugg. 2 Der Gemeindeammann übt seine Tätigkeit mit einem Pensum zwischen 60 % und 100 % aus. Er wählt die Höhe des Pensums selbst und gibt sie mit der Wahlannahmeerklärung bekannt. Diese Erklärung ist für die ganze Amtsperiode bindend.

2 3 Mandate 1 Der Gemeindeammann darf nur mit Bewilligung der Finanzkommission der Geschäftsführung oder der Verwaltung einer Handelsgesellschaft gemäss OR oder einer Genossenschaft mit wirtschaftlichem Zweck angehören. 2 Der Gemeindeammann darf dem Grossen Rat, nicht aber den eidgenössischen Räten angehören. 1 Der Gemeindeammann legt seine Mandate und Erwerbstätigkeiten gegenüber der Finanzkommission offen. Bei einem 100 %-Pensum benötigt er für den Einsitz in der Geschäftsführung oder der Verwaltung einer Handelsgesellschaft gemäss OR oder einer Genossenschaft mit wirtschaftlichem Zweck die Zustimmung der Finanzkommission. 3 Sämtliche Einkünfte aus den vorgenannten Mandaten (Entschädigungen, Tantiemen usw.) sind der Stadtkasse abzuliefern. Ausgenommen davon sind lediglich echte Spesenentschädigungen und Sitzungsgelder aus politischen Ämtern. 2 Bei einem 100 %-Pensum sind sämtliche Einkünfte aus den vorgenannten Mandaten (Entschädigungen, Tantiemen usw.) der Finanzverwaltung abzuliefern. Ausgenommen davon sind lediglich echte Spesenentschädigungen und Sitzungsgelder aus politischen Aemtern. 2

3 4 Besoldung Die Besoldung des vollamtlichen Gemeindeammanns liegt um 10 % höher als das ordentliche Maximum der Klasse 20 des Besoldungsreglementes. Es wird keine Treueprämie ausgerichtet. 1) 1) Fassung gemäss Beschluss des Einwohnerrates vom 27.6.1997 4 Die Besoldung des Gemeindeammanns liegt bei einem Pensum von 100 % um 10 % höher als das ordentliche Maximum der Klasse 20 des Besoldungsreglementes. Bei geringerem Pensum wird die Besoldung entsprechend reduziert. Es wird keine Treueprämie ausgerichtet. 5 Pensionskasse 1 Der Gemeindeammann ist bei der Aargauischen Beamtenpensionskasse gegen die Folgen von Alter, Krankheit, Invalidität oder Tod zu versichern. 1 Der Gemeindeammann ist wie die Gemeindeangestellten gegen die Folgen von Alter, Krankheit, Invalidität oder Tod zu versichern. 2 Vorbehalten bleibt im gegenseitigen Einverständnis und mit Zustimmung der Finanzkommission das Weiterführen einer bestehenden Altersvorsorgeversicherung. 2 Eine allfällige Einkaufssumme geht zu Lasten des Versicherten. 3 Bei anderen Arbeitgebern oder aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielte Einkommen werden auf Antrag der versicherten Person bei der Ermittlung des anrechenbaren Lohns berücksichtigt, wenn die Administration des gesamten Vorsorgeverhältnisses über die Stadt Brugg abgewickelt wird. Die entsprechenden Prämienbeiträge aus diesen 3

Einkommen gehen zu Lasten des anderen Arbeitgebers (Arbeitgeberbeiträge) oder zu Lasten des Versicherten (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge). 4 Vorbehalten bleibt im gegenseitigen Einverständnis und 5 mit Zustimmung der Finanzkommission das Weiterführen einer bestehenden Altersvorsorgeversicherung. 6 Nichtwiederwahl 1 Bei Nichtwiederwahl zahlt die Gemeinde dem aus dem Amt ausgeschiedenen Gemeindeammann ½-Jahresgehalt, berechnet von der zuletzt bezogenen Besoldung inklusive Teuerung bei 1 Bei Nichtwiederwahl ohne eigenes Verschulden erhält der ausscheidende Gemeindeammann als einmalige Abgangsentschädigung: Nach 1 4 Dienstjahren ½ Jahresgehalt Nach 5 8 Dienstjahren 1 Jahresgehalt Nach 8 Dienstjahren 1½ Jahresgehalt 2 Bei Nichtwiederwahl ohne eigenes Verschulden nach mehr als 8 Dienstjahren und nach Erfüllung des 50. Lebensjahres erhält der ausscheidende Gemeindeammann bis zur Anspruchsberechtigung auf eine ordentliche Altersrente der AHV ein jährliches Ruhegehalt von 4

1-4 Dienstjahren während 1 Jahr im 51. Altersjahr 42 % der Jahresbruttobesoldung 5-8 Dienstjahren während 2 Jahren im 52. Altersjahr 44 % 9-12 Dienstjahren während 3 Jahren im 53. Altersjahr 46 % 13-16 Dienstjahren während 4 Jahren 17-20 Dienstjahren während 5 Jahren nach 20 Dienstjahren bis zur Pensionierung. im 54. Altersjahr ab 55. Altersjahr 48 % 50 % Allfällige Leistungen der Aargauischen Beamtenpensionskasse sind von diesen Zahlungen in Abzug zu bringen. 3 Massgeblich ist die zuletzt bezogene Besoldung inkl. Teuerung. 4 Allfällige Leistungen der Pensionskasse sind von diesen 2 Solange ein nicht mehr gewählter Gemeindeammann ein Jahreseinkommen erzielt, das zusammen mit den Leistungen der Gemeinde und der Aargauischen Beamtenpensionskasse die Jahresbesoldung des amtierenden Gemeindeammanns übersteigt, werden die Zahlungen um den Mehrbetrag gekürzt. Bei einer Nichtwiederwahl nach 20 Dienstjahren ist der Arbeitgeberbeitrag an die Pensionskasse wie während der Anstellungszeit durch die Gemeinde zu bezahlen. Bei vorheriger Nichtwiederwahl erfolgt eine allfällige Weiterführung der Pensionskasse auf eigene Rechnung des Versicherten. Zahlungen in Abzug zu bringen. 5 Solange ein nicht mehr gewählter Gemeindeammann ein Jahreseinkommen erzielt, das zusammen mit den Leistungen der Gemeinde und der Pensionskasse die zuletzt bezogene Besoldung übersteigt, werden die Zahlungen um den Mehrbetrag gekürzt. Bei einer Nichtwiederwahl nach 16 Dienstjahren ist der Arbeitgeberbeitrag an die Pensionskasse wie während der Anstellungszeit durch die Gemeinde zu bezahlen. Bei vorheriger Nichtwiederwahl erfolgt eine allfällige Weiterführung der Pensionskasse auf eigene Rechnung des Versicherten. 5

6 6 Ist die Nichtwiederwahl auf eigenes Verschulden zurückzuführen, kürzt der Gemeinderat nach Rücksprache mit der Finanzkommission die Leistungen der Gemeinde angemessen oder setzt sie ganz aus. 7 Freiwilliger Rücktritt 1 Bei freiwilligem Rücktritt kann dem Gemeindeammann eine Kapitalabfindung ausgerichtet werden. 1 Bei freiwilligem Rücktritt oder Verzicht auf eine Wiederwahl kann dem Gemeindeammann eine Kapitalabfindung ausgerichtet werden. 2 Diese beträgt höchstens 50 % der zuletzt bezogenen Jahresbesoldung inklusive Teuerung und wird vom Gemeinderat nach Rücksprache und mit Zustimmung der Finanzkommission festgesetzt. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalles, wie Alter, Dienstjahre, Beruf und neues Einkommen des Zurücktretenden angemessen zu berücksichtigen. 2 Diese beträgt höchstens 100 % der zuletzt bezogenen Jahresbesoldung inklusive Teuerung und wird vom Gemeinderat mit Zustimmung der Finanzkommission festgesetzt. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalles, wie Alter, Dienstjahre, Beruf und neues Einkommen des Zurücktretenden angemessen zu berücksichtigen. 3 Die allfällige Weiterführung der Pensionskasse erfolgt auf eigene Rechnung des Versicherten. 3 Die allfällige Weiterführung der Pensionskasse erfolgt auf eigene Rechnung des Versicherten. 6

7 8 Übrige Bestimmungen Im übrigen gelten die Bestimmungen der städtischen Dienst- und Besoldungsordnung. 8 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Dienst- und Besoldungsreglementes für das Personal der Stadt Brugg. 9 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Einführung des Vollamtes für den Gemeindeammann auf den 1. Januar 1990 in Kraft. Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2010 in Kraft. 2 Soweit diese Verordnung den Ausdruck "Dienstjahre" oder andere Zeitbestimmungen enthält, gilt der 1. Januar 1990 als Ausgangspunkt. Brugg, 24. Juni 2008, rev. 27. August 2008/rev. 4. September 2008 7