Zweite Änderungssatzung zur Prüfungsordnung für den Studiengang Veterinärmedizin an der Universität Leipzig



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Transkript:

54/24 Universität Leipzig Veterinärmedizinische Fakultät Zweite Änderungssatzung zur Prüfungsordnung für den Studiengang Veterinärmedizin an der Universität Leipzig Vom 14. November 2014 Aufgr des Gesetzes über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz SächsHSFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 3), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Neuordnung des Dienst-, Besoldungs- Versorgungsrechts im Freistaat Sachsen (Sächsisches Dienstrechtsneuordnungsgesetz) vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970), hat die Universität Leipzig am 22. Mai 2014 folgende Zweite Änderungssatzung zur Prüfungsordnung für den Studiengang Veterinärmedizin an der Universität Leipzig erlassen. Artikel 1 Die Prüfungsordnung für den Studiengang Veterinärmedizin an der Universität Leipzig vom 25. Januar 2010 (Amtliche Bekanntmachungen der Universität Leipzig Nr. 3, S. 1 bis 9) in der Fassung der Ersten Änderungssatzung vom 13. Mai 2011 (Amtliche Bekanntmachungen der Universität Leipzig Nr. 39, S. 22 bis 24) wird wie folgt geändert: 1. Im Ordnungstext wird an den betreffenden Stellen die Formulierung studienbegleitende/-n Leistungskontrolle/-n durch Teilprüfung/-en ersetzt. 2. Zum Inhaltsverzeichnis Im Inhaltsverzeichnis wird das Wort Anlage durch das Wort Anlage 1 ersetzt.

54/25 Der Punkt Anlage 2 Berechnung von Teilprüfungen auf die Gesamtnote des ersten Prüfungsversuches in den Fächern der Tierärztlichen Prüfung nach TAppV wird hinzugefügt. 3. Zu 2 Im Satz 3 wird das Wort Prüfungsamt durch Studienbüro der Veterinärmedizinischen Fakultät ersetzt. 4. Zu 3 Der letzte Satz wird um den Zusatz (Anlage 2) ergänzt. 5. Zu 4 a) Der Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst: Die Zulassung zur Tierärztlichen Prüfung erfolgt durch den Nachweis des Zeugnisses über die bestandene Tierärztliche Vorprüfung. An den Teilprüfungen des 5. Fachsemesters dürfen nur Studierende teilnehmen, die alle Fächer des Physikums ( 22 TAppV) bestanden haben. An den Teilprüfungen des 6. Fachsemesters dürfen nur Studierende teilnehmen, die an den Teilprüfungen des 5. Fachsemesters regelmäßig teilgenommen die Prüfungen in den Fächern Klinische Propädeutik Radiologie mit Erfolg bestanden haben. An den Teilprüfungen des 7. bzw. 8. Fachsemesters dürfen nur Studierende teilnehmen, die die in Anlage 1 genannten, nach dem 6. bzw. 7. Fachsemester vorzulegenden Nachweise erbracht haben. b) Der Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst: 6. Zu 5 Zugangsvoraussetzung für die klinische Ausbildung im 9. 10. Fachsemester ist, dass die Prüfungen nach 29 Nr. 1 bis 7, 9 12 TAppV abgelegt in mindestens acht Fächern bestanden sind. Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: Die Dauer einer en Prüfungsleistung ist durch den 14 Abs. 1 Satz 3 TAppV wie folgt definiert: Die Prüfungsnote nicht ausreichend darf vorbehaltlich des 15 bei einer en Prüfung nur erteilt werden, wenn die Studierenden mindestens 20 Minuten geprüft worden sind; sie ist in der Niederschrift zu begründen.

54/26 7. Zu 6 Der 6 wird wie folgt neu gefasst: (1) Zuständige Stelle nach 66 TAppV für die Anrechnung von Studienzeiten Prüfungen nach 65 TAppV sind die Vorsitzenden der staatlichen Prüfungsausschüsse für die Tierärztliche Vorprüfung bzw. für die Tierärztliche Prüfung der Veterinärmedizinischen Fakultät der Universität Leipzig. (2) Belastende Entscheidungen sind mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Gegen belastende Entscheidungen kann der Prüfungskandidat innerhalb eines Monats nach Zugang Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist beim Prüfungsausschuss für die Tierärztliche Vorprüfung oder für die Tierärztliche Prüfung der Veterinärmedizinischen Fakultät einzulegen. Über den Widerspruch entscheidet der Vorsitzende des zuständigen Prüfungsausschusses oder einer seiner Stellvertreter innerhalb einer Frist von drei Monaten. 3. Zu den Anlagen Die Anlage 1 wird neu gefasst, die Anlage 2 wird neu hinzugefügt; die Neufassungen sind dieser Änderungssatzung beigefügt. Artikel 2 1. Diese Änderungssatzung zur Prüfungsordnung für den Studiengang Veterinärmedizin an der Universität Leipzig tritt zum 1. Oktober 2014 in Kraft wird in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Leipzig veröffentlicht. Sie gilt für alle in den Studiengang Veterinärmedizin immatrikulierten Studenten. 2. Diese Änderungssatzung wurde aufgr des Beschlusses des Fakultätsrates der Veterinärmedizinischen Fakultät vom 5. Februar 2014 der Genehmigung des Rektorats der Universität Leipzig vom 22. Mai 2014 ausgefertigt, mit Schreiben vom 3. Juni 2014 dem Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft Kunst angezeigt mit Schreiben vom 23. September 2014 durch das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft Kunst vorläufig bis zum 31. März 2015 bestätigt.

54/27 3. Soweit Studierende vor dem Inkrafttreten dieser Änderungssatzung eine von ihr betroffene Prüfung nicht bestanden haben, ist die Prüfung nach den Regelungen der Prüfungsordnung in der bei Anmeldung zur Prüfung gültigen Fassung zu wiederholen. 4. In nachfolgende Veröffentlichungen der Prüfungsordnung für den Studiengang Veterinärmedizin an der Universität Leipzig werden die Änderungen dieser Satzung eingefügt. Leipzig, den 14. November 2014 Professor Dr. med. Beate A. Schücking Rektorin

54/28 Prüfungsordnung für den Studiengang Veterinärmedizin an der Universität Leipzig Anlage 1 Zeitpunkt der Prüfungen, Nachweise für die Zulassung Prüfungsmodalitäten im Studiengang Veterinärmedizin der Universität Leipzig Zeitpunkt Nachweise /Prüfungsfächer (nach 19, 22 29 TAppV) Prüfungsform Tierärztliche Vorprüfung Vorphysikum nach der Vorlesungszeit des 1. Fachsemesters Nachweise nach 20 Abs. 1 TAppV Physik einschl. der Grlagen des physikalischen Strahlenschutzes 2. Wiederholungsprüfung Prüfung in Chemie Zoologie Botanik der Futter-, Gift- Heilpflanzen Physikum zu Beginn der Vorlesungszeit des 4. Fachsemesters Nachweis nach 23 Abs 1 Nr. 3 TAppV Prüfung in Tierzucht Genetik einschließlich Tierbeurteilung (1. Prüfungsversuch) nach der Vorlesungszeit des 4. Fachsemesters Nachweise nach 23 TAppV Prüfung in Anatomie Histologie Embryologie

54/29 Physiologie Biochemie Tierzucht Genetik einschließlich Tierbeurteilung 2. Wiederholungsprüfung Tierärztliche Prüfung vor Beginn der Vorlesungszeit des 5. Fachsemesters nach der Vorlesungszeit des 5. Fachsemesters Prüfung in nach dem 5. Fachsemester nach der Vorlesungszeit des 6. Fachsemesters Nachweise nach 31 Abs. 1 Nr. 2 TAppV für das jeweilige Prüfungsfach zum angegebenen Zeitpunkt der Prüfung Nachweis: Zeugnis über bestandene Tierärztliche Vorprüfung Klinische Propädeutik Nach- Wiederholungsprüfungen Radiologie Nach- Wiederholungsprüfungen Nachweise: regelmäßige Teilnahme an den Teilprüfungen des 5. Fachsemesters bestandene Prüfungen in Klinischer Propädeutik in Radiologie (MC) (MC) Prüfung in Virologie

54/30 nach dem 6. Fachsemester nach dem 7. Fachsemester nach der Vorlesungszeit des 8. Fachsemesters Prüfung in nach dem 10. Fachsemester Nachweise: regelmäßige Teilnahme an den Teilprüfungen des 6. Fachsemesters Bescheinigung nach 31 TAppV Abs. 2 Nr. 1 für Immunologie Futtermittelke Praktikum nach 57 Abs. 1 TAppV (4 Wochen in kurativer tierärztlicher Praxis) bestandene Prüfungen in Virologie Nachweise: regelmäßige Teilnahme an den Teilprüfungen des 7. Fachsemesters Tierhaltung Tierhygiene*) Tierschutz Ethologie*) Tierernährung**) Bakteriologie Mykologie**) Parasitologie**) Pharmakologie Toxikologie*) (MC) (MC) (MC) (MC) (MC) (MC)

54/31 Prüfung in Nachweise: bestandene Prüfungen in den Fächern Nr. 1 bis 7, 9 12 nach 29 TAppV Bescheinigung nach 31 Abs. 2 Nr. 1 TAppV für Biometrie Bescheinigungen nach 31 Abs. 2 Nr. 3 TAppV (224 Sten Wahlpflicht) Praktikum nach 57 Abs. 2 TAppV (16 Wochen in kurativer tierärztlicher Praxis) oder ein Teil davon als Wahlpraktikum nach 60 TAppV Praktikum nach 55 Abs. 1 TAppV (Lebensmittelkontrolle) Praktikum nach 55 Abs. 2 TAppV (3 Wochen Schlachthofpraktikum) Praktikum nach 61 TAppV (2 Wochen im öffentlichen Veterinärwesen) Tierseuchenbekämpfung Infektionsepidemiologie Arznei- Betäubungsmittelrecht Geflügelkrankheiten**) Allgemeine Pathologie spezielle pathologische Anatomie Histologie**) Lebensmittelke einschließlich Lebensmittelhygiene**) (MC) (MC)

54/32 Fleischhygiene**) Milchke**) Reproduktionsmedizin**) Innere Medizin**) Chirurgie Anästhesiologie**) Gerichtliche Veterinärmedizin, Berufs Standesrecht (MC) (MC) (MC) (MC) MC: e Prüfung nach dem Antwort-Wahlverfahren (Multiple-Choice) *) Die Wiederholungsprüfungen finden in er Form statt. **) Die Wiederholungsprüfungen finden in er er Form statt.

54/33 Anlage 2 BERECHNUNG VON TEILPRÜFUNGEN AUF DIE GESAMTNOTE DES ERSTEN PRÜFUNGSVERSUCHES IN DEN FÄCHERN DER TIERÄRZTLICHEN PRÜFUNG NACH TAppV Klinische Propädeutik Gültig für das 5. Fachsemester ab WS 2011/12: I) e Prüfung (MC): 50 % der Gesamtnote II) e Prüfung: 50 % der Gesamtnote Die e die e Prüfung müssen mit mindestens ausreichend (4) bewertet sein, ansonsten gilt der erste Prüfungsversuch im Fach Klinische Propädeutik als nicht bestanden. III) Berechnung der Gesamtnote: MC x 0,50 + prakt. Prüfung x 0,50 Nach- Wiederholungsprüfungen werden in er er Form durchgeführt. Radiologie Schriftliche Gesamtprüfung (MC) mit Gesamtnote Nach- Wiederholungsprüfungen werden in er Form durchgeführt. Virologie I) mündl. Blockprüfung (BP): 85 % der Gesamtnote Prüfungsinhalt - Lehre außerhalb der Fokusse des 7. 8. Fachsemesters II) Klausur Immunologie (IL): 15 % der Gesamtnote III) Berechnung der Gesamtnote: BP x 0,85 + IL x 0,15 Wiederholungsprüfungen werden in er Form durchgeführt.

54/34 Bakteriologie Mykologie Gültig für das 8. Fachsemester ab SS 2011: I) MC-Prüfungen Fokusse (MC): 40 % der Zwischennote II) mündl. prakt. Blockprüfung (BP): 60 % der Zwischennote III) Klausur Immunologie (IL): 15 % der Gesamtnote IV) Berechnung der Zwischennote (ZN): MC x 0,40 + BP x 0,60 Die Blockprüfung muss mit mindestens ausreichend (4) bewertet sein, ansonsten gilt der erste Prüfungsversuch im Fach Bakteriologie Mykologie als nicht bestanden. V) Berechnung der Gesamtnote: ZN x 0, 85 + IL x 0,15 Wiederholungsprüfungen werden in er er Form durchgeführt. Bakteriologie Mykologie Gültig für das 8. Fachsemester ab SS 2015: I) MC-Prüfungen Fokusse (MC): 33,8 % der Zwischennote II) mündl. prakt. Blockprüfung (BP): 66,2 % der Zwischennote III) Klausur Immunologie (IL): 15 % der Gesamtnote IV) Berechnung der Zwischennote (ZN): MC x 0,34 + BP x 0,66 Die Blockprüfung muss mit mindestens ausreichend (4) bewertet sein, ansonsten gilt der erste Prüfungsversuch im Fach Bakteriologie Mykologie als nicht bestanden. (Gültig für das 6. Fachsemester ab SS 2014) V) Berechnung der Gesamtnote: ZN x 0, 85 + IL x 0,15 Wiederholungsprüfungen werden in er er Form durchgeführt.

54/35 Parasitologie Gültig für das 8. Fachsemester ab SS 2009 I) MC-Prüfungen Fokusse (MC): 30 % der Zwischennote II) mündl. prakt. Blockprüfung (BP): 70 % der Zwischennote III) Klausur Immunologie (IL): 15 % der Gesamtnote IV) Berechnung der Zwischennote (ZN): MC x 0,30 + BP x 0,70 V) Berechnung der Gesamtnote: ZN x 0,85 + IL x 0,15 Wiederholungsprüfungen werden in er er Form durchgeführt. Gültig für das 8. Fachsemester ab SS 2015 (gültig für das 6. Fachsemester ab SS 2014): I) MC-Prüfungen Fokusse (MC): 25 % der Zwischennote II) mündl. prakt. Blockprüfung (BP): 75 % der Zwischennote III) Klausur Immunologie (IL): 15 % der Gesamtnote IV) Berechnung der Zwischennote (ZN): MC x 0,25 + BP x 0,75 V) Berechnung der Gesamtnote: ZN x 0,85 + IL x 0,15 Wiederholungsprüfungen werden in er er Form durchgeführt.

54/36 Tierhaltung Tierhygiene Gültig für das 8. Fachsemester ab SS 2012 I) MC-Prüfungen Fokusse (MC): 50 % der Gesamtnote II) e Blockprüfung (BP): 50 % der Gesamtnote III) Berechnung der Gesamtnote: MC x 0,5 + BP x 0,5 Die e Blockprüfung muss mit mindestens ausreichend (4) bewertet sein, ansonsten gilt der erste Prüfungsversuch im Fach Tierhaltung Tierhygiene als nicht bestanden. Wiederholungsprüfungen werden in er Form durchgeführt. Tierschutz Ethologie I) MC-Prüfungen Fokusse (MC): 33 % der Gesamtnote II) e Blockprüfung (BP): 67 % der Gesamtnote III) Berechnung der Gesamtnote: MC x 0,33 + BP x 0,67 Wiederholungsprüfungen werden in er Form durchgeführt. Tierseuchenbekämpfung Infektionsepidemiologie e Gesamtprüfung mit Gesamtnote Wiederholungsprüfungen werden er Form durchgeführt.

54/37 Tierernährung I) MC-Prüfungen Fokusse (MC): 38% der Gesamtnote II) mündl. prakt. Blockprüfung (BP): 62 % der Gesamtnote Die Blockprüfung muss mit mindestens ausreichend (4) bewertet sein, ansonsten gilt der erste Prüfungsversuch im Fach Tierernährung als nicht bestanden. III) Berechnung der Gesamtnote: MC x 0,38 + BP x 0,62 Wiederholungsprüfungen werden in er er Form durchgeführt. Pharmakologie Toxikologie I) MC-Prüfungen Fokusse (MC) II) III) IV) e Blockprüfung Allg. Pharmakologie (MC) e Blockprüfung Allg. Toxikologie (MC) e Blockprüfung Antibiotika Antiparasitika (MC) Gesamtnote: Die Summe der erreichten Teilleistungen aus den MC-Prüfungen der Fokusse der Blockprüfungen werden nach 5 der Prüfungsordnung berechnet. Wiederholungsprüfungen werden in er Form durchgeführt. Arznei- Betäubungsmittelrecht I) e Teilprüfung (Galenik) II) e e Prüfung (Galenik, Arzneimittelverordnung, Arzneimittel Betäubungsmittelrecht) Die Gesamtnote setzt sich aus den Teilleistungen der einzelnen Prüfungsabschnitte (Anfertigung, Rezepte, e Prüfung) zusammen. Wiederholungsprüfungen werden in er er er Form durchgeführt.

54/38 Geflügelkrankheiten I) MC-Prüfungen Fokusse (MC): 50 % der Gesamtnote II) mündl. prakt. Blockprüfung (BP): 50 % der Gesamtnote Die Blockprüfung muss mit mindestens ausreichend (4) bewertet sein, ansonsten gilt der erste Prüfungsversuch im Fach Geflügelkrankheiten als nicht bestanden. III) Berechnung der Gesamtnote: MC x 0,50 + BP x 0,50 Wiederholungsprüfungen werden in er er Form durchgeführt.

54/39 Allgemeine Pathologie Spezielle pathologische Anatomie Histologie Gültig für das 11. Fachsemester ab WS 2013/14 1. Allgemeine Pathologie (BP) (gültig für das 5. Fachsemester ab WS 2010/11) I) e Blockprüfung Allgemeine Pathologie (BP Allg. Pathologie) 2. Histopathologie II) e Blockprüfung Histopathologie 1 2 (BP Histopathologie) nach dem 7. 8. Fachsemester 3. Spezielle Pathologische Anatomie III) MC-Prüfungen Fokusse (MC): 50 % der Zwischennote Spezielle Pathologische Anatomie IV) mündl. prakt. Blockprüfung Spezielle Pathologie (BP Spez. Patho): 50 % der Zwischennote Spezielle Pathologische Anatomie Obduktion/Organuntersuchung/Bericht V) Berechnung Zwischennote Spezielle Pathologische Anatomie (ZN): MC x 0,50 + BP Spez. Patho x 0,50 VI) Berechnung der Gesamtnote: ZN + BP Allg. Patho + BP Histopathologie geteilt 3 Die MC-Prüfungen Fokusse sowie die Blockprüfungen Histopathologie, Allgemeine Pathologie Spezielle Pathologische Anatomie müssen mit mindestens ausreichend bewertet sein, ansonsten gilt der erste Prüfungsversuch im Fach Allgemeine Pathologie Spezielle pathologische Anatomie Histologie als nicht bestanden. Wiederholungsprüfungen werden in er er Form durchgeführt.

54/40 Lebensmittelke einschließlich Lebensmittelhygiene Gültig für das 11. Fachsemester ab WS 2013/14 I) MC-Prüfungen Fokusse in Lebensmittel- Milchke (MC): 43 % der Gesamtnote II) III) theoretischer Teil der Blockprüfung- Klausur (tbp): mündl. prakt. Teil der Blockprüfung (mp BP): 25 % der Gesamtnote 32 % der Gesamtnote IV) Berechnung Zwischennote Theorie Lebensmittelke: (ZN)= MC x 0,63 + tbp x 0,37 V) Berechnung der Gesamtnote: (GN)= ZN x 0,68 + mp BP x 0,32 Die Zwischennote Theorie Lebensmittelke muss mit mindestens ausreichend (4) bewertet sein, ansonsten gilt der erste Prüfungsversuch im Fach Lebensmittelke einschließlich Lebensmittelhygiene als nicht bestanden. Wiederholungsprüfungen werden in er er Form durchgeführt. Fleischhygiene I) MC-Prüfungen Fokusse (MC): 20 % der Gesamtnote II) mündl. prakt. Blockprüfung (BP): 80 % der Gesamtnote Der e Anteil der Blockprüfung muss mit mindestens ausreichend (4) bewertet sein, ansonsten gilt der erste Prüfungsversuch im Fach Fleischhygiene als nicht bestanden. III) Berechnung der Gesamtnote: MC x 0,20 + BP x 0,80 Wiederholungsprüfungen werden in er er Form durchgeführt.

54/41 Milchke Gültig für das 11. Fachsemester ab WS 2013/14 I) theoretischer Teil der Blockprüfung, Klausur (tbp): 50 % der Gesamtnote II) mündl. prakt. Teil der Blockprüfung (mp BP): 50 % der Gesamtnote III) Berechnung der Gesamtnote: tbp x 0,5 + mp BP x 0,5 Der theoretische Teil der Blockprüfung (Klausur) muss mit mindestens ausreichend (4) bewertet sein, ansonsten gilt der erste Prüfungsversuch im Fach Milchke als nicht bestanden. Wiederholungsprüfungen werden in er er Form durchgeführt. Reproduktionsmedizin I) MC-Prüfungen Fokusse (MC): 50 % der Gesamtnote II) mündl. prakt. Blockprüfung (BP): 50 % der Gesamtnote MC-Prüfungen Fokusse Blockprüfung müssen mit mindestens ausreichend (4) bewertet sein, ansonsten gilt der erste Prüfungsversuch im Fach Reproduktionsmedizin als nicht bestanden. III) Berechnung der Gesamtnote: MC x 0,50 + BP x 0,50 Wiederholungsprüfungen werden in er er Form durchgeführt.

54/42 Innere Medizin I) MC-Prüfungen Fokusse (MC): 50 % der Gesamtnote II) mündl. prakt. Blockprüfung (BP): 50 % der Gesamtnote MC-Prüfungen Fokusse Blockprüfung müssen mit mindestens ausreichend (4) bewertet sein, ansonsten gilt der erste Prüfungsversuch im Fach Innere Medizin als nicht bestanden. III) Berechnung der Gesamtnote: MC x 0,50 + BP x 0,50 Wiederholungsprüfungen werden in er er Form durchgeführt. Chirurgie Anästhesiologie I) MC-Prüfungen Fokusse (MC): 50 % der Gesamtnote II) mündl. prakt. Blockprüfung (BP): 50 % der Gesamtnote MC-Prüfungen Fokusse Blockprüfung müssen mit mindestens ausreichend (4) bewertet sein, ansonsten gilt der erste Prüfungsversuch im Fach Chirurgie Anästhesiologie als nicht bestanden. III) Berechnung der Gesamtnote: MC x 0,50 + BP x 0,50 Wiederholungsprüfungen werden in er er Form durchgeführt. Gerichtliche Veterinärmedizin, Berufs- Standesrecht e Gesamtprüfung mit Gesamtnote Wiederholungsprüfungen werden in er Form durchgeführt.