Satzung. über die. K o s t e n e r s t a t t u n g bei. Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr

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Transkript:

AZ: 131.01 Gemeinde Salach Landkreis Göppingen --- Satzung über die K o s t e n e r s t a t t u n g bei Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr Neufassung am 14.06.1983 Ergänzung am 22.11.1983 Änderung am 15.10.1985 Änderung am 18.10.1988 Neufassung am 25.04.1989 Änderung am 17.03.1992 Änderung am 26.10.1993 Neufassung am 23.07.1996 Änderung am 25.02.1997 Änderung am 25.09.2001 Änderung am 18.05.2004

Satzung über die Regelung der Kostenerstattung bei Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr Salach - Feuerwehrkostenersatzsatzung - Der Gemeinderat hat am 23.07.1996 auf Grund von 4 der Gemeindeordnung für Baden Württemberg (GemO) in der Fassung vom 03.10.1983 (Gbl. S. 578, berichtigt S. 720), zuletzt geändert am 13.11.1995 (Gbl. S. 761), in Verbindung mit den 27, 36 des Feuerwehrgesetzes für Baden Württemberg (FwG) in der Fassung vom 10.02.1987 (Gbl. S. 105), zuletzt geändert am 12.02.1996 (Gbl. S. 171), folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 Die Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Salach (Feuerwehrkostenersatzsatzung) vom 26.10.1993 wird neu gefasst: 1 Kostenersatzpflicht 1. Für die Inanspruchnahme von Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Salach werden Kostenersätze nach dieser Satzung und dem jeweils gültigen Verzeichnis der Kostenerstattungssätze erhoben. 2. Als Leistung im Sinne dieser Vorschrift gilt auch das Ausrücken der Feuerwehr bei unbefugter oder mutwilliger Alarmierung sowie das Ausrücken bei Fehlalarmierung durch private Feuerwehrmeldeanlagen. 2 Kostenersatzfreie Leistungen 1. Kostenersatzfrei sind die Leistungen der Feuerwehr innerhalb des Gemeindegebietes 1. zur Gefahrenabwehr bei 1.1 Schadenfeuern (Bränden); 1.2 öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse, Einstürze, Unglücksfälle und dergleichen verursacht sind; 1.3 technischen Hilfeleistungen zur Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen; 1.4 Brandverhütung und vorbeugenden Brandschutz, ausgenommen der Feuersicherheitsdienst. 2. Leistungen, die nicht unmittelbar mit der Gefahrenbeseitigung zusammenhängen, sind kostenersatzpflichtig.

3 Ausnahmen von der Kostenersatzfreiheit 1. Für Leistungen nach 1 wird - abweichend von der allgemeinen Regelung - Ersatz der Kosten verlangt a) von dem Verursacher, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat; b) von dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Schienen-, Luft- oder Wasserkraftfahrzeugen entstanden ist; c) von dem Betreiber, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Förderung, Beförderung oder Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten im Sinne der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten oder von anderen besonders feuergefährlichen Stoffen oder gefährlichen Gütern im Sinne der Gefahrgutverordnung Straße in den jeweils geltenden Fassungen für gewerbliche oder militärische Zwecke entstanden ist. 4 Kostenersatzpflichtige Leistungen, Zahlungspflichtiger 1. Für alle übrigen Leistungen der Feuerwehr wird Kostenersatz verlangt a) vom demjenigen, dessen Verhalten die Leistungen erforderlich gemacht hat. Hat der Zahlungspflichtige das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet, so ist auch derjenige zahlungspflichtig, dem die Sorge für diese Person obliegt. Ist für den Zahlungspflichtigen ein Betreuer bestellt, so ist auch dieser kostenersatzpflichtig. Ist der Zahlungspflichtige von einem anderen zu einer Verrichtung bestellt worden, dann ist auch der andere zahlungspflichtig; b) von dem Eigentümer der Sache, deren Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat, oder von demjenigen, der die tatsächliche Gewalt über eine solche Sache ausübt; c) von demjenigen, in dessen Interesse die Leistung erbracht wurde; d) von demjenigen, der wider besseres Wissen oder infolge grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr alarmiert; e) vom Betreiber privater Brandmeldeanlagen, wenn durch die Anlage ein Fehlalarm ausgelöst wird; f) vom Veranstalter bei der Leistung von Feuersicherheitsdienst. 2. Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner. 3. Werden kostenersatzpflichtige Leistungen im Anschluß an bzw. im Zusammenhang mit kostenersatzfreien Leistungen erbracht, wird der tatsächliche Aufwand der kostenersatzpflichtigen Leistung berechnet. 4. Kostenersatz soll nicht verlangt werden, soweit dies eine unbillige Härte wäre. 5 Überlandhilfe 1. Bei Überlandhilfe ( 27 Feuerwehrgesetz) hat der Träger der Gemeindefeuerwehr, dem Hilfe geleistet wurde, grundsätzlich Kostenerstattung nach 27 Abs. 3 Feuerwehrgesetz

zu leisten. 2. Für Überlandhilfe, die innerhalb des Gebiets des Landkreises Göppingen geleistet wurde, erfolgt die Abrechnung auf der Basis der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Abrechnung von Feuerwehreinsatzkosten, die zwischen den Gemeinden und Städten des Landeskreises Göppingen abgeschlossen wird.. 3. Für Überlandhilfe außerhalb des Landkreises Göppingen ist Kostenersatz nach 27 Abs. 3 Feuerwehrgesetz zu leisten. 36 Abs. 4 Feuerwehrgesetz gilt entsprechend. 6 Berechnung des Kostenersatzes 1. Der Kostenersatz wird, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach Leistungsdauer, Art und Anzahl der bereitgestellten bzw. eingesetzten Mannschaften, Fahrzeuge und Geräte gemäß dem jeweils gültigen Verzeichnis der Kostenerstattungssätze berechnet. Die Leistungsdauer beginnt beim Personaleinsatz mit der Alarmierung bzw. Bereitstellung und endet nach Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft bzw. nach Ende der notwendigen Aufräumungs-, Reinigungs- und Ruhezeiten. Bei den Fahrzeugen beginnt die Leistungsdauer mit der Abfahrt aus dem Feuerwehrhaus und endet mit der Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft der Fahrzeuge. Bei Geräten wird die Leistungsdauer durch Beginn und Ende des Geräteeinsatzes am Einsatzort bestimmt. 2. Bei den Personalstunden wird die Leistungsdauer auf volle Stunden, bei Fahrzeugen und Geräten auf halbe Stunden aufgerundet. Bei Tageseinsätzen wird jeder angefangene Kalendertag als voller Tag berechnet. Bei den Grundkosten für Geräte werden bei Einsätzen von mehr als 24 Stunden Dauer jeweils weitere angefangene 24 Stunden neu in Rechnung gestellt. 3. Für jeden angetretenen, aber nicht abgerückten Feuerwehrangehörigen wird eine volle Stunde in Ansatz gebracht. 4. Bei lang andauernden oder erschwerten Einsätzen, aufgrund derer der Einsatzleiter zusätzliche Ruhe- oder Putzstunden nach der Satzung über die Entschädigung von Feuerwehrangehörigen gewährt, erfolgt ein Zuschlag zu der tatsächlichen Leistungsdauer von bis zu zwei Stunden. 5. Der Kostenersatz setzt sich zusammen aus a) den Personalkosten aa) für die ausgerückten Angehörigen der Feuerwehr; bb) für die nicht ausgerückten, aber in Alarmbereitschaft versetzten Angehörigen der Feuerwehr; cc) für externe Fachberatung nach tatsächlichem Aufwand b) den Fahrzeugkosten; c) den Gerätekosten für die Geräte, die nicht bereits als Teil einer Fahrzeugbeladung zur Berechnung gelangen. Nicht im Verzeichnis der Kostenerstattungssätze aufgeführte Geräte werden bei der Berechnung des Kostenersatzes einer entsprechenden Gerätegruppe zugeordnet; d) den Kosten für die Entsorgung von Stoffen, die am Einsatzort aufgenommen wurden (hierzu zählt auch benutztes Ölbindemittel), sowie die Kosten für die Reinigung von

Transportbehältnissen; e) den Auslagen für Verbrauchsmaterial. Für die Vorhaltung wird ein Aufschlag von 10 % der Wiederbeschaffungskosten berechnet; f) den Auslagen, die im Einzelfall für außergewöhnliche Reinigungsarbeiten oder für die Reparatur von beschädigter oder für die Wiederbeschaffung von zerstörter Feuerwehrausrüstung entstehen, soweit die Auslagen eindeutig einer kostenersatzpflichtigen Leistung zuzuordnen sind, g) einer Verwaltungsgebühr auf der Grundlage der Satzung der Gemeinde Salach über die Erhebung von Verwaltungsgebühren. 7 Entstehen und Fälligkeit der Kostenersatzschuld 1. Der Kostenersatzanspruch entsteht mit Beendigung der Inanspruchnahme der Feuerwehr. 2. Der Kostenersatz wird mit der Bekanntgabe des Kostenersatzbescheides an den Kostenersatzpflichtigen zur Zahlung fällig. Artikel 2 1. Diese Neufassung der Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Salach (Feuerwehrkostenersatzsatzung) tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. 2. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Salach vom 25.04.1989, zuletzt geändert am 26.10.1993, außer Kraft. Hinweis: Gemäß 4 Abs. 4 GemO wird eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung - sofern nicht die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluß innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung beanstandet hat - von Anfang an unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber der Gemeinde Salach geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Salach, den 01.10.2004 Lutz Bürgermeister

Verzeichnis der Kostenersatzsätze für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Salach (Anlage zur Feuerwehrkostenersatzsatzung der Gemeinde Salach) Der Gemeinderat von Salach hat am 25.09.2001 beschlossen, für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr Salach folgende Kostenersatzsätze zu erheben: 1. Personalkosten Euro/Stunde Euro/Einsatz bzw. Tag 1.1 je Mann und Stunde werden berechnet: im Einsatz 37,50 in Einsatzbereitschaft 37,50 bei Fehlalarm 20 1.2 bei Öl- und Schmutzeinsätzen zusätzlich je Mann und Stunde 2,50 2. Externe Fachberatungskosten Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand 3. Fahrzeuge Gruppe 1 Einsatzleitwagen (ELW) 40 Mannschaftstransportfahrzeug (MTW) Tragkraftspritzenfahrzeug (TSF) Mehrzweckfahrzeuge (MZF) sonstige Kleinfahrzeuge (AL 18 u.a.) Gruppe 2 Tanklöschfahrzeug (TLF 8) 100 Löschfahrzeuge (LF 8), u.a. Gruppe 3 Tanklöschfahrzeug (TLF 16) 125 Löschfahrzeuge (LF 16) Gerätewagen-Gefahrgut (GW-G) Gruppe 4 Tanklöschfahrzeug TLF 24/50 150 Rüstwagen RW 2 Drehleiter DL 18/12 Gruppe 5 Drehleiter DL 23/12 150 4. Feuersicherheitsdienst 3.1 Personalkosten 15 bei Theatervorstellungen u. sonstigen Veranstaltungen je Feuerwehrangehörigen und Veranstaltung 3.2 Fahrzeugkosten 40 für die Bereitstellung je Fahrzeug und Einsatz 5. Gerätekosten Kostenersatz wird nur erhoben, sofern die Geräte nicht Teil der Kfz-Ausstattung der eingesetzten Fahrzeuge sind.

Euro/Stunde Euro/Einsatz bzw. Tag Tragkraftspritze (TS) und Pumpen mit Verbrennungsmotor 17,50 Tauchpumpe und elektrische Schmutzwasserpumpen 12,50 Wasserstrahlpumpe (Wassersauger) 12,50 Motorsäge 15 Brennschneidgerät 22,50 Stromerzeuger bis 3 KVA 12,50 über 3 KVA 15 hydraulisches Rettungsgerät (z.b. Spreizer) 25 Druck- oder Saugschläuche - je Stück - 6 Scheinwerfer mit Stativ und Kabel 10 Handscheinwerfer 5 Kübelspritze 5 Handfeuerlöscher (ohne Füllkosten) 7,50 Klappleiter, Schiebeleiter, Steckleitern - je - 7,50 Ölauffangbehälter (ohne Reinigung) 17,50 säurebeständiger Auffangbehälter 25 säurebeständige Faß- und Sonderpumpen 50 Ölsperre - je 20 m - 25 Standrohr einschl. wasserführende Armaturen 10 Hebewerkzeuge (Hebekissen u.ä.) 10 Atemschutzmaske 10 Preßluftatmer 25 Sauerstoffschutzgerät 30 Be- und Entlüftungsgerät 20 Chemikalienschutzanzug 35 Kontamninationsschutzanzug 30 Gasspürgerät 30 Explosionsgrenzenmeßgerät 25 Sauerstoffmeßgerät 30 Strahlenschutzmeßgerät 25 Prüfröhrchen 30 Vollschutzanzug (ohne Reinigung und Prüfung) 150 Ausgefertigt: Salach, den 25.07.1996 Ilg Bürgermeister