BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT MÖDLING Fachgebiet Verkehr 2340 Mödling, Bahnstraße 2

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IM NAMEN DER REPUBLIK

Transkript:

BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT MÖDLING Fachgebiet Verkehr 2340 Mödling, Bahnstraße 2 Bezirkshauptmannschaft Mödling, 2340 Sportshow Entertainment Langäckergasse 12 2345 Brunn am Gebirge MDS1-V-131/004 2 Kennzeichen (bei Antwort bitte angeben) Beilagen E-Mail: verkehr.bhmd@noel.gv.at Fax: 02236/9025-34311 Internet: http://www.noe.gv.at Bürgerservice-Telefon 02742/9005-9005 DVR: 0024741 (0 22 36) 9025 - Bezug BearbeiterIn Durchwahl Datum Claudia Bincicek 34316 21. März 2016 Betrifft 3. Raiffeisen - Osterlauf 2016, Gemeindegebiete Brunn am Gebirge, Perchtoldsdorf und Maria Enzersdorf, Sportliche Veranstaltung auf Straßen gemäß 64 Straßenverkehrsordnung (StVO 1960) I. Bewilligung Bescheid Die Bezirkshauptmannschaft Mödling erteilt Ihnen die Bewilligung zur Durchführung folgender sportlichen Veranstaltung: Art der Veranstaltung: 3. Raiffeisen - Osterlauf 2016 Laufveranstaltung: Halbmarathon, Viertelmarathon, Staffellauf, Nordic Walking sowie Kinder- und Jugendläufe Strecke bzw. beeinträchtigte Straßenzüge: In den Gemeindegebieten von Brunn am Gebirge, Perchtoldsdorf und Maria Enzersdorf entsprechend der nachstehend angeführten Projektunterlagen Durchführungszeitraum: Montag, 28.03.2016 Die Veranstaltung ist entsprechend der nachstehenden Projektbeschreibung sowie der angeschlossenen Projektunterlagen (Verhandlungsschrift der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 07.03.2016, MDS1-V-131/004, sowie Lauf- und Verkehrsführungspläne), welche einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides darstellen, durchzuführen.

- 2 - Herr Jürgen Smrz hat im Namen der Firma Sportshow Entertainment um Abhaltung der Laufveranstaltung 3. Raiffeisen Osterlauf 2016, welcher am 28. März 2016 stattfinden soll, angesucht. Die gegenständliche Laufveranstaltung erstreckt sich über die Gemeindegebiete Brunn am Gebirge, Perchtoldsdorf und Maria Enzersdorf. Nach eingehender Erörterung der Rechts- und Sachlage sowie nach Durchführung eines Ortsaugenscheines werden vom Amtssachverständigen für Verkehrstechnik nachfolgende Feststellungen getroffen: Start und Ziel befinden sich vor dem Schloß in Maria Enzersdorf. Der Bereich vor dem Schloß wird zur Vor- und Nachbereitung für den Zeitraum 06:00 Uhr bis 15:00 Uhr gesperrt. Für den Nordic-Walking-Bewerb erfolgt der Start in Perchtoldsdorf in der Fußgängerzone in der Hyrtlgasse. Die Streckensperren erfolgen im Zeitraum 09:00 Uhr bis maximal 13:00 Uhr. Laufstrecken: Minis (Start 09:00 Uhr): Wege im Schloßpark Kinderlauf (Start 09:10 Uhr): Schloßpark Schloßplatz Mariazeller Gasse Liechtensteinstraße Schloßpark Jugendlauf (Start 09:20): Wie Kinderlauf jedoch zwei Runden. Halbmarathon, Viertelmarathon und Staffel (Start 10:00 Uhr): Mariazeller Gasse - Liechtensteinstraße (Brunn am Gebirge) Liechtensteinstraeße - Brunnengasse Hyrtlstaße Viktor-Adler-Straße Alexander-Groß-Gasse Ferdinand Hanusch-Straße Eisenhüttelgasse - (Perchtoldsdorf) Vierbatzstraße Herzogbergstraße - Kunigundbergstraße Hagenauerstraße Liechtensteinpromenade Höhenstraße Pfarrer-Seemann Promenade Hyrtlgasse - Marktplatz - Elisabethstraße - Hochbergstraße Kunigundbergstraße Vierbatzstraße Eisenhüttelgasse (Brunn am Gebrige) Ferdinand Hanusch-Straße Alexander-Groß-Gasse Viktor-Adler-Straße Tierarzt-Ludwig-Müllner-Weg entlang Wohnhausanlage BRUNO Adolf-Hruza-Gasse Liechtensteinstraße (Brunn am Gebirge) Liechtensteinstraße Mariazellergasse Ziel (Halbmarathon schließt 2. Runde über Schloßpark zur Liechtensteinstraße an). Für den Nordic-Walking-Bewerb erfolgt der Start in Perchtoldsdorf in der Fußgängerzone in der Hyrtlgasse, die Laufstrecke entspricht dem weiteren Verlauf der oben beschriebenen Strecke. Teilnehmer: Kinderläufe zirka 100 Nordic-Walking zirka 50 Viertelmarathon und Staffel zirka 250 Halbmarathon zirka 150 Seitens des Veranstalters wurde mit dem Roten Kreuz eine Vereinbarung für die Sanität getroffen.

- 3 - Dem Veranstaltungskonzept sind die Standorte mit Streckenposten zu entnehmen. Weiters sind die Standorte mit Polizeiüberwachung dargestellt und diese mit dem BPK Mödling akkordiert. Spezielle Festlegungen: In Perchtoldsdorf in der Elisabethstraße (Landesstraße) wird nordseitig ein Halte- und Parkverbot festgelegt. Der Fahrzeugverkehr wird in Richtung Gemeindestraße Elisabethstraße aufrechterhalten. Die Querung der Laufstrecke durch Fahrzeuge wird durch Streckenposten geregelt. Die Ausfahrt aus dem Bereich ist über die Höhenstraße (halbseitige Sperre) möglich. Am Marktplatz Perchtoldsdorf werden die Schrägparker an der Westseite gesperrt. Die Zufahrt zum Parkplatz vor dem alten Rathaus wird durch Streckenposten geregelt. In Maria Enzersdorf werden die Einbahnen Gießhüblerstraße und Dreihäusergasse im Abschnitt westlich der Riefelgasse aufgehoben. In Brunn am Gebirge sind in der Liechtensteinstraße Kanalbauarbeiten bewilligt. Es ist mit einer Engstelle mit zirka 40 m Länge entlang einer geöffneten Künette. Die Läufer werden durch Streckenposten auf die Engstelle hingewiesen. Gegebenenfalls wird der Start in Startblocks aufgeteilt. Seitens des Veranstalters wird die Redaktion des Verkehrsfunks über die Veranstaltung informiert. Zum Email des Gasthauses Gerhart an die Marktgemeinde Perchtoldsdorf vom 25.2.2016 wird angemerkt, dass durch die Festlegungen berücksichtigt ist, dass die Zufahrt zum Gasthaus in der Elisabethstraße vom Marktplatz Perchtoldsdorf her gewährleistet ist. Linienbusse: VOR 259 (ÖBB-Postbus): Die Kurse werden über die Donauwörtherstraße, die Brunner Gasse, die Gattringerstraße die Enzersdorfer Straße und die Hauptstraße geführt. Haltestellen werden zu bestehenden Haltestellen verlegt. VOR 256 (ÖBB-Postbus): Die Kurse werden über die Donauwörtherstraße, die Brunner Gasse und die Herzogbergstraße zur Hochberggasse geführt. Dabei benützen sie zwischen Brunner Gasse und Kunigundberstraße die Laufstrecke. In diesem Bereich werden diese im Schritttempo durch die Laufstrecke geschleust und die Läufer durch Streckenposten gewarnt. VOR 260 (Zuklinbus): Die Kurse werden über die Gattringerstraße, die Brunner Gasse und die Salitergasse geführt. Aus verkehrstechnischer Sicht kann die gegenständliche sportliche Veranstaltung bei beschreibungsgemäßer Durchführung und Einhaltung nachstehender Auflagen bewilligt werden.

- 4-1. Teilnehmer, die gegen diese Vorschriften und gegen die Bedingungen des Bescheides verstoßen, oder von Organen der Behörde oder der Straßenaufsicht wegen erheblicher Vorschriftswidrigkeiten beanstandet werden, sind vom Veranstalter unverzüglich aus dem Bewerb zu nehmen. 2. Zur Teilnahme an der Veranstaltung dürfen nur solche Bewerber zugelassen werden, die nach ihren bisherigen Leistungen dafür Gewähr bieten, dass sie den ihnen aus der Beteiligung an dieser Veranstaltung erwachsenden Anforderungen in jeder Hinsicht entsprechen. 3. Der Veranstalter hat dafür zu sorgen, dass Funktionäre, Ordner und Veranstaltungsteilnehmer den Weisungen der Organe der Behörden und der Straßenaufsicht unbedingt Folge leisten. 4. Der Veranstalter hat die Wettbewerbsteilnehmer in geeigneter Form vor Beginn der Veranstaltung darüber zu unterrichten, dass ein von der Behörde oder von Organen der Straßenaufsicht wegen erheblicher Vorschriftswidrigkeiten beanstandeter Teilnehmer aus dem Bewerb auszuschließen ist dass die Straßenverwaltungen keine wie immer geartete Haftung für eine für diese Veranstaltung geeignete Beschaffenheit der Fahrbahn übernehmen welche Baustellen und besondere Gefahrenstellen auf der Straße zu erwarten sind dass die Laufstrecke nur teilweise für den allgemeinen Verkehr gesperrt ist. 5. Der Veranstalter hat durch geeignete Maßnahmen Gefährdungen und Verletzungen von Personen zu vermeiden. 6. Der jederzeitige Widerruf der Bewilligung und die jederzeitige Abänderung oder Ergänzung der gestellten Bedingungen und Auflagen durch die Behörde bei Eintritt unvorhergesehener Ereignisse wird vorbehalten. 7. Für eine dem Umfang der Veranstaltung angemessene Erste-Hilfe-Leistung ist vorzusorgen. 8. Der Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen, dass bei Unfällen rechtzeitig ärztliche Hilfe zur Verfügung steht. 9. Die Kosten für die zur Überwachung eingeteilten Sicherheitsorgane hat der Veranstalter zu tragen. 10. Die Straßenerhalter übernehmen keine Haftung gegenüber Veranstalter, Wettbewerbsteilnehmern und dritten Personen für eine für diese Veranstaltung geeignete Beschaffenheit der Straße (Fahrbahn, Gehsteig, Gehweg, Radweg, Nebenflächen) und für Beschädigungen oder Unfälle, die infolge der besonderen Straßenverhältnisse entstehen. 11. Sollten dritte Personen aus Anlass der Veranstaltung gegen den Bund, die Länder oder Gemeinden Haftungsansprüche geltend machen, so hat der Veranstalter dem Bund, die Länder bzw. die Gemeinden schadlos und klaglos zu halten.

- 5-12. Für Schäden jeglicher Art, die im Ablaufe der Veranstaltung, insbesonders durch ihre Leiter, Ordner und Teilnehmer oder durch Zuschauer oder andere Verkehrsteilnehmer an dem Leben und der Gesundheit von Personen und Sachen entstehen, haftet der Veranstalter nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. 13. Die bei der Durchführung der Veranstaltung erforderlichen Verkehrszeichen und sonstige Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs sind vom Veranstalter auf eigene Kosten bereitzustellen. Der Veranstalter hat im Einvernehmen mit den zuständigen Straßenerhaltern für die Aufstellung und nach Beendigung der Veranstaltung für die Entfernung zu sorgen. 14. Alle Markierungen und Hinweise dürfen nur so angebracht werden, dass der übrige Verkehr nicht irregeführt werden kann. Sie sind nach Beendigung der Veranstaltung sofort zu entfernen, widrigenfalls die Entfernung auf Kosten des Veranstalters durchgeführt wird. 15. Bodenmarkierungen dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung und im Einvernehmen mit dem zuständigen Straßenerhalter aufgebracht werden. Durch die Anbringung und Entfernung der Bodenmarkierungen und Hinweise darf der Fahrbahnbelag nicht beschädigt werden. 16. Der Veranstalter hat die Anrainer in geeigneter Form von der Veranstaltung und den damit zusammenhängenden Verkehrsbeschränkungen in Kenntnis zu setzen (Postwurfsendung, Sonderausgabe NÖN). 17. Einmündende Straßen sind vor der Einmündung durch Barrieren (z.b. Gitter, Bänder etc.) abzuschranken. 18. Die Umleitung ist auszuschildern. 19. Die Halte- und Parkverbote gemäß Befund sind zu erwirken. Diese Verbote sind mit Verkehrszeichen gem. 52 Ziff. 13b StVO 1960 "Halten und Parken verboten" mit dem jeweiligen Zusatz "Anfang" und "Ende" und Angabe des Zeitraumes der Gültigkeit zu kennzeichnen. 20. Bauarbeiten der Straßenverwaltung bzw. der von ihr beauftragten Firmen dürfen durch diese Veranstaltung keine Behinderung oder Unterbrechung erfahren. 21. Streckensperren und sonstige Verkehrsbeschränkungen dürfen nur über Weisung der örtlich zuständigen Straßenpolizeibehörden nach Erlassung der diesbezüglichen Verordnungen durchgeführt werden. II. Überwachung Die Bezirkshauptmannschaft Mödling verfügt aus Gründen der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, dass diese Veranstaltung entsprechend der Projektbeschreibung sowie der angeschlossenen Projektunterlagen durch die erforderliche Zahl von Polizeibeamten zu überwachen ist. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Anordnung der Überwachung wird ausgeschlossen.

- 6 - III. Kosten Sie sind verpflichtet, die folgenden Verfahrenskosten innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides zu bezahlen: Verwaltungsabgabe 46,40 Kommissionsgebühren, 2 Amtsorgane, 3/2 Stunden 82,80 Hinweis Weiters sind Sie verpflichtet, für Antrag und Beilagen folgende Gebühren zu entrichten: Antrag 14,30 Verhandlungsschrift 14,30 ------------------- Kostengesamtbetrag: 157,80 Die vorgeschriebenen Beträge sind wie unten angeführt auf das Konto der Bezirkshauptmannschaft Mödling bei der Raiffeisen Regionalbank Mödling, IBAN AT66 3225 0000 0070 6036, BIC RLNWATWWGTD, zu überweisen und ist hierbei folgender Verwendungszweck anzugeben: Zahl: MDS1-V-131/004 GF 2016/ 12434 Gesamtbetrag: 157,80 Bei Einzahlung mit Telebanking bitte folgende Zahl im Feld Zahlungsreferenz eingeben: 140160124349 Rechtsgrundlagen I. für die Sachentscheidung: 64 Straßenverkehrsordnung 1960 StVO 1960 94b StVO 1960 II. für die Überwachung: 96 Abs. 6 StVO 1960 13 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG III. für die Kostenentscheidung: 76 bis 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 AVG 1 und 2 des NÖ Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetzes Tarifpost 89 lit a NÖ Landes-Verwaltungsabgabentarif 2016 1 der Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976

- 7 - Begründung Zu I. und III: Sie haben um Erteilung einer straßenpolizeilichen Bewilligung zur Durchführung der im Spruch angeführten sportlichen Veranstaltung angesucht. Zur Festlegung der hierfür erforderlichen verkehrspolizeilichen Maßnahmen wurde eine Verkehrsverhandlung durchgeführt. Diese ergab, dass die beantragte Bewilligung für die Veranstaltung erteilt werden kann, da bei Einhaltung der im Spruch des Bescheides zitierten Bedingungen und Auflagen eine wesentliche Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht zu erwarten ist. Es war daher die Bewilligung spruchgemäß zu erteilen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch des Bescheides angeführte Gesetzesstellen. Zu II. Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass eine Überwachung durch Organe der Straßenaufsicht im angeordneten Umfang erforderlich ist, um die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Straßenverkehrs zu gewährleisten. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen die Anordnung der Überwachung war auszuschließen, weil die vorzeitige Vollstreckung dieses Auftrages im öffentlichen Interesse zur Gewährleistung des Verkehrsflusses und der Verkehrssicherheit dringend geboten ist. Rechtsmittelbelehrung Sie haben das Recht gegen diesen Bescheid Beschwerde zu erheben. Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise bei uns einzubringen. Sie hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, und die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zu bezeichnen. Weiters hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Die Höhe der Pauschalgebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) beträgt 30 Euro. Hinweise: Die Gebühr ist auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (IBAN: AT83 0100 0000 0550 4109, BIC: BUNDATWW) zu entrichten. Als Verwendungszweck ist das Beschwerdeverfahren (Geschäftszahl des Bescheides) anzugeben. Bei elektronischer Überweisung der Beschwerdegebühr mit der Finanzamtszahlung ist als Empfänger das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (IBAN wie zuvor) anzugeben oder auszuwählen. Weiters sind die

- 8 - Steuernummer/Abgabenkontonummer 109999102, die Abgabenart EEE- Beschwerdegebühr, das Datum des Bescheides als Zeitraum und der Betrag anzugeben. Der Eingabe ist - als Nachweis der Entrichtung der Gebühr - der Zahlungsbeleg oder ein Ausdruck über die erfolgte Erteilung einer Zahlungsanweisung anzuschließen. Für jede gebührenpflichtige Eingabe ist vom Beschwerdeführer (Antragsteller) ein gesonderter Beleg vorzulegen. Ergeht an: 1. Bundesminister für Verkehr Innovation und Technologie p.a. BMVIT, Abteilung IV/ST5 - Rechtsbereich Straßenverkehr, Radetzkystraße 2, 1030 Wien unter Hinweis auf Art. 132 Abs 1 B-VG übermittelt 2. Bezirkspolizeikommando Mödling, Klostergasse 4, 2340 Mödling 3. Polizeiinspektion Brunn am Gebirge, Alexander Groß-Gasse 69, 2345 Brunn am Gebirge 4. Polizeiinspektion Perchtoldsdorf, Marktplatz 23, 2380 Perchtoldsdorf 5. Polizeiinspektion Maria Enzersdorf, Liechtensteinstraße 21, 2344 Maria Enzersdorf 6. Marktgemeinde Brunn am Gebirge z. H. des Bürgermeisters, Franz Anderle-Platz 1, 2345 Brunn am Gebirge 7. Marktgemeinde Maria Enzersdorf z. H. des Bürgermeisters, Hauptstraße 37, 2344 Maria Enzersdorf 8. Marktgemeinde Perchtoldsdorf z.hd. Herrn Bürgermeister, Marktplatz 11, 2380 Perchtoldsdorf 9. ÖBB Postbus GmbH, Fachmarktstraße 8, 2334 Vösendorf 10. Dr. Richard Linien GmbH & CO KG, Stromstraße 11, 1201 Wien 11. ZuklinBus GmbH, Inkustraße 8-10, 3400 Klosterneuburg 12. Straßenbauabteilung 2 - Tulln, Bahnhofstraße 35, 3430 Tulln 13. Straßenmeisterei Mödling, IZ NÖ Süd, Straße 3, Obj.33, 2355 Wr.Neudorf 14. Wirtschaftskammer Mödling, Guntramsdorfer Straße 101, 2340 Mödling 15. Kammer f. Arbeiter und Angestellte f. NÖ, Franz Skribany-Gasse 6, 2340 Mödling 16. Bezirksbauernkammer, Pfaffstättner Straße 3, 2500 Baden 17. 2122 SPORTS Eventorganisation / Media / Trainingscamps 18. BD2 Verkehrstechnik 19. Gemeinde Gießhübl z. H. der Frau Bürgermeisterin, Hauptstraße 73, 2372 Gießhübl Für den Bezirkshauptmann Mag. S t ö g e r

- 9 -

BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT MÖDLING Fachgebiet Verkehr 2340 Mödling, Bahnstraße 2 MDS1-V-131/004 2 Kennzeichen (bei Antwort bitte angeben) Beilagen E-Mail: verkehr.bhmd@noel.gv.at Fax: 02236/9025-34311 Internet: http://www.noe.gv.at Bürgerservice-Telefon 02742/9005-9005 DVR: 0024741 (0 22 36) 9025 Bezug BearbeiterIn Durchwahl Datum Claudia Bincicek 34316 21. März 2016 Betrifft 3. Raiffeisen - Osterlauf 2016, Gemeindegebiete Brunn am Gebirge, Perchtoldsdorf und Maria Enzersdorf, Sportliche Veranstaltung auf Straßen gemäß 64 Straßenverkehrsordnung (StVO 1960) Verordnung Die Bezirkshauptmannschaft Mödling verordnet gemäß 44a StVO 1960 aus Anlass der Abhaltung des 3. Raiffeisen - Osterlaufes 2016 (Laufveranstaltung: Halbmarathon, Viertelmarathon, Staffellauf, Nordic Walking sowie Kinder- und Jugendläufe) am Montag, 28.03.2016, in den Gemeindegebieten von Brunn am Gebirge, Perchtoldsdorf und Maria Enzersdorf, die nachstehend angeführten vorübergehenden Maßnahmen (Verkehrsverbote und beschränkungen). Die Veranstaltung ist entsprechend der im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 21.03.2016, Zl. MDS1-V-131/004, getätigten Vorschreibungen sowie der angeschlossenen Projektunterlagen (Verhandlungsschrift der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 07.03.2016, MDS1-V-131/004, sowie Lauf- und Verkehrsführungspläne), welche einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung darstellen, durchzuführen. Folgende Verkehrsmaßnahmen werden verfügt: 1) Die Halte- und Parkverbote gemäß der Projektbeschreibung und der Projektunterlagen des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 21.03.2016, MDS1-V-131/004. Diese Verbote sind mit Verkehrszeichen gem. 52 Ziff. 13b StVO 1960 "Halten und Parken verboten" mit dem jeweiligen Zusatz "Anfang" und "Ende" und Angabe des Gültigkeitszeitraumes zu kennzeichnen. 2) Fahrverbote ( 52 lit a Z 1 StVO 1960) gemäß der Projektbeschreibung und der Projektunterlagen des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 21.03.2016, Zl. MDS1-V-131/004; 3) Aufhebung der Einbahnstraße gemäß 53 Z 10 StVO 1960 in Maria Enzersdorf im Bereich Gießhüblerstraße und Dreihäusergasse sowie im Abschnitt westlich der Riefelgasse;

- 11-4) Streckensperren und sonstige Verkehrsbeschränkungen gemäß der Projektbeschreibung und der Projektunterlagen des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 21.03.2016, Zl.MDS1-V-131/004. Weitere Verkehrsmaßnahmen: a) Einmündende Straßen sind vor der Einmündung durch Barrieren (z.b. Gitter, Bänder etc.) abzuschranken. b) Die Umleitung ist auszuschildern. Gemäß 44a Abs. 3 StVO 1960 tritt diese Verordnung mit der Aufstellung der Verkehrszeichen in Kraft. Für den Bezirkshauptmann Mag. S t ö g e r