Satzung der Stadt Königswinter über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Tagesbetreuung von Kindern vom

Ähnliche Dokumente
Satzung Elternbeiträge Tagesbetreuung 5.75

Satzung der Kreisstadt Siegburg über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Tageseinrichtungen für Kinder und für Kindertagespflege

( 2 geändert durch Ratsbeschluss vom ) Vom

1 Allgemeines. 2 Beitragsschuld, Fälligkeit, Beitragszeitraum

1 Allgemeines. 2 Entstehung des Beitrages und Beitragszeitraum

S a t z u ng. der Stadt Heinsberg

Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Mettmann vom 20.6.

Satzung der Stadt Altena (Westf.) über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen vom 6.

Satzung der Stadt Oberhausen über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege vom

1 Geltungsbereich. 2 Angebot. Die Teilnahme an der Offenen Ganztagsgrundschule ist freiwillig. 3 Anmeldung

Bekanntmachungsanordnung

- Satzung des Märkischen Kreises über die Erhebung von Elternbeiträgen - 1 Geltungsbereich

Präambel. 1 Beitragspflichtiger Personenkreis

Elternbeitragssatzung für die Offene Ganztagsschule im Primarbereich in Wickede (Ruhr)

22. Jahrgang Ausgabetag: Nummer: 23. Herausgeber: Stadt Brühl Der Bürgermeister

Art der Beiträge und Zuständigkeit

Satzung der Stadt Siegen über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege (Elternbeitragssatzung)

LIPPSTADT Öffentliche Bekanntmachung

Satzung des Kreises Siegen-Wittgenstein vom über die Erhebung von Elternbeiträgen für Kinder in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege

Satzung. über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Wülfrath vom

Satzung der Stadt Siegen über die Erhebung von Kostenbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege (Elternbeitragssatzung)

hat der Rat der Stadt Wetter (Ruhr) in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: 1 Allgemeines

Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen in der Stadt Hürth - Beitragssatzung Kindertageseinrichtungen -

Amtsblatt der Stadt Werne

(Elternbeitragssatzung) vom

Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen des Betreuungsangebotes Schule von acht bis eins der Stadt Essen vom 31.

Satzung 4.14 über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen des Betreuungsangebotes Schule von acht bis eins der Stadt Essen vom 31.

der Stadt Sankt Augustin über die Erhebung von Beiträgen für die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen für Kinder und für die Kindertagespflege

In der Fassung des I. Nachtrages vom I. Nachtrag vom , veröffentlicht im RHK am , in Kraft getreten am

1 Art der Beiträge. 2 Beitragspflichtiger Personenkreis

Öffentliche Bekanntmachung. in der Fassung des fünften Nachtrags vom

Satzung. der Stadt Wetter (Ruhr) über die Erhebung von Elternbeiträgen für Tageseinrichtungen für Kinder

vom Artikel I

Präambel. 1 Tageseinrichtungen für Kinder. Diese Satzung gilt für alle Tageseinrichtungen für Kinder i.s.d. 1 KiBiz.

1 Allgemeines. 2 Beitragspflichtiger Personenkreis

1 Allgemeines 2. 2 Beitragsschuldner 2. 3 Beitragsentstehung und bemessung 2. 4 Beitragsbefreiung 3. 5 Auskunfts- und Anzeigepflichten 3

1 Elternbeitragssatzung Tageseinrichtungen

Satzung der Universitätsstadt Siegen über die Erhebung von Kostenbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege. (Elternbeitragssatzung)

Satzung der Stadt Rheinberg über die Erhebung von Elternbeiträgen

Stadt Soest Der Bürgermeister

1 Beitragserhebung/Teilnahme

Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen für Betreuungsangebote in Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Wuppertal (Elternbeitragssatzung ES)

Allgemeines. Beitragspflichtiger Personenkreis

Satzung der Stadt Remscheid über die Erhebung von Beiträgen für die Nutzung von Plätzen in Tageseinrichtungen für Kinder

1 Allgemeines. Stand: August 2016 Seite: 1

Satzung der Stadt Geilenkirchen. über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Betreuungsangeboten

Elternbeiträge 51/04

Allgemeines. Beitragspflichtiger Personenkreis

Satzung der Stadt Remscheid über die Erhebung von Beiträgen für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege vom

1 Art der Beiträge. 2 Beitragspflichtiger Personenkreis

Ortsrecht Nr

1 Beitragspflicht. 2 Beitragszeitraum

Satzung über die Elternbeiträge in Kindertageseinrichtungen (Elternbeitragssatzung) vom in der Fassung der Änderung vom

1 Gegenstand der Satzung

S a t z u n g. Satzungstitel, 1, 6 und Titel der Beitragstabelle geändert durch 1. Nachtrag vom

Amtsblatt der Stadt Borken 04/2008. B e k a n n t m a c h u n g

1 Allgemeines. (3) Der Elternbeitrag wird auf der Grundlage eines Beitragsbescheides erhoben. 2 Entstehung des Beitrages und Beitragszeitraumes

(3) Beitragsschuldner sind die Personen im Sinne von Abs. 1 und 2. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.

Satzung der Stadt Dormagen über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in

Satzung der Stadt Sprockhövel über die Erhebung der Elternbeiträge für Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege vom

1 Offene Ganztagsschule

(2) Diese Satzung gilt gleichermaßen für die Inanspruchnahme der geregelten Halbtagsbetreuung

Präambel. Artikel 1. 1 Beitragspflicht

Satzung des Kreises Euskirchen über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Tageseinrichtungen für Kinder

(1a) Für die Betreuung in Spielgruppen und gleichgestellten Einrichtungen gelten analog die Regelungen zur Kindertagespflege.

Handbuch: Ortsrecht der Stadt Siegen Ordnungsziffer

1 * 2 Offene Ganztagsschule im Primarbereich und Beitragspflicht

Satzung über die Heranziehung zu den Kosten der Tagespflege (Tagespflegebeitragssatzung) vom in der Fassung der Änderung vom

Elternbeiträge 51/04

Präambel. 1 Geltungsbereich

Ortsrecht der Stadt Leichlingen Stand:

Satzung entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit monatlich zu entrichten.

1 Allgemeines. 2 Beitragspflichtiger Personenkreis

2 Beitragspflichtige

auf dem Gebiet der Stadt Dülmen. vom

Satzung der Stadt Erkrath über die Erhebung von Entgelten im Rahmen der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich vom

Offene Ganztagsschule

Satzung der Stadt Oelde über die Höhe der Elternbeiträge für den Besuch einer Tageseinrichtung für Kinder (Elternbeitragssatzung) vom

Elternbeiträge Primarstufe (Offene Ganztagsschulen) Neufassung Satzung vom über die Erhebung von Elternbeiträgen in der Primarstufe

Satzung über die Elternbeiträge in Kindertageseinrichtungen (Elternbeitragssatzung) (vom )

Satzung. 1 Allgemeines

Satzung des Kreises Euskirchen über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Kindertageseinrichtungen

(3) Beitragsschuldner sind die Personen im Sinne von Absatz 1 und 2. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.

Beitragsbefreiung für Geschwisterkinder

zuletzt geändert durch Satzung vom

Inhaltsverzeichnis. 1 Art der Beiträge

Satzung der Stadt Gütersloh über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege

Änderung Ratsbeschluss Bürgermeister In Kraft. Vorschriften am am am

-1- 1 Offene Ganztagsschule

Satzung der Stadt Dormagen über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern. vom

Allgemeines. Beitragspflichtiger Personenkreis

Präambel. Artikel 1. 1 Beitragspflicht

Satzung der Stadt Lippstadt über die Erhebung von Elternbeiträgen. für die Teilnahme von Kindern an außerunterrichtlichen Angeboten in der Primarstufe

STADT NIEHEIM Satzung

1 Begriffsbestimmung. 2 Beitragstatbestand

Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Offene Ganztagsschule im Primarbereich (OGS) vom

Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen für die offene Ganztagsschule im Primarbereich in der Stadt Kaarst vom tt.mm.jjjj

Satzung der Stadt Arnsberg

Satzung der Stadt Sundern über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Offene Ganztagsschule im Primarbereich vom

Transkript:

Satzung der Stadt Königswinter über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Tagesbetreuung von Kindern vom 10.05.2017 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV.NRW. S. 966), 90 Abs. 1 Achte Buch Sozialgesetzbuch Kinder- und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), des 23 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz Kibiz) vom 30. Oktober 2007 (GV.NRW. S. 462), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2016 (GV.NRW S. 622) und des 9 Abs. 3 Schulgesetz NRW (SchulG) vom 15. Februar 2005 (GV.NRW S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 06. Dezember 2016 (GV.NRW S. 1052) hat der Rat der Stadt Königswinter in seiner Sitzung am 09.05.2017 folgende Satzung, zuletzt geändert durch 1. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Königswinter über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Tagesbetreuung von Kindern vom 07.06.2017, beschlossen: 1 Geltungsbereich Diese Satzung regelt die Erhebung von öffentlich-rechtlichen Beiträgen (Elternbeiträgen) für Angebote in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und Offenen Ganztagsgrundschulen nach den Bestimmungen des 90 Abs. 1 SGB VIII durch die Stadt Königswinter. 2 Beitragspflichtige (1) Beitragspflichtig sind die Eltern des Kindes, das eine Tageseinrichtung für Kinder, eine Offene Ganztagsgrundschule oder ein Angebot der Kindertagespflege besucht. Sie haften als Gesamtschuldner. Juni 2017-1 -

5.75a Satzung Elternbeiträge Tagesbetreuung (2) Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser Elternteil an die Stelle der Eltern. (3) Wird bei Vollzeitpflege nach 33 SGB VIII den Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach 32 Einkommenssteuergesetz gewährt oder Kindergeld gezahlt, treten die Personen, die diese Leistung erhalten, an die Stelle der Eltern. 3 Beitragshöhe (1) Die Elternbeiträge sind nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beitragspflichtigen sozial gestaffelt ( 5 Abs. 2 und 23 Abs. 4 Kibiz). (2) Die Höhe der Elternbeiträge für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege richtet sich nach dem Maß der Inanspruchnahme. (3) Die Offene Ganztagsgrundschule bietet schultäglich ein Angebot mindestens 16:00 Uhr. (4) Die Höhe der Elternbeiträge für den Besuch von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege ergibt sich aus der Anlage 1 zu dieser Satzung. (5) Für Kinder, die eine Kindertagespflege besuchen, gelten alle Spalten der Beitragstabelle, maximal zur Höhe der Förderleistung für die Tagespflegeperson. (6) Die Höhe der Elternbeiträge für die Offene Ganztagsgrundschule ergibt sich aus der Anlage 2 zu dieser Satzung. (7) Der Elternbeitrag für die Pflegeeltern gemäß 2 Abs. 3 der Satzung bemisst sich nach der Elternbeitragstaffelung für die zweite Einkommensgruppe, es sei denn, die Pflegeeltern gehören nach ihrem eigenen Einkommen im Sinne von 4 in die erste Einkommensgruppe. - 2 - Juni 2017

(8) Auf Antrag sollen die Elternbeiträge ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung dem Beitragsschuldner und dem Kind nicht zuzumuten ist ( 90 Abs. 3 SGB VIII). (9) Für die Verpflegung der Kinder in der Einrichtung wird durch den Träger ein zusätzliches Entgelt für das Mittagessen erhoben. 4 Einkommensermittlung (1) Bei der Aufnahme eines Kindes in eine Tageseinrichtung, eine Offene Ganztagsgrundschule oder in Tagespflege und danach auf Verlangen haben die Eltern dem Jugendamt der Stadt Königswinter schriftlich anzugeben und nachzuweisen, welche Einkommensgruppe gemäß der Anlage 1 zu dieser Satzung ihren Elternbeiträgen zugrunde zu legen ist. Ohne Angaben zur Einkommenshöhe oder ohne den geforderten Nachweis ist der höchste Elternbeitrag zu leisten. Pflegeeltern, die gemäß 3 Abs. 3 der Satzung den Beitrag der ersten Einkommensgruppe beanspruchen, haben dem Jugendamt ihr Einkommen schriftlich anzugeben und nachzuweisen. (2) Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne dieser Satzung sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen. Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften und das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz bzw. das Elterngeld nach dem Bundeselterngeldgesetz in dem in 10 Abs. 2 und Abs. 3 genannten Umfange sind nicht hinzuzurechnen. (3) Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung eines Mandats und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem Juni 2017-3 -

5.75a Satzung Elternbeiträge Tagesbetreuung nach Absatz 2 ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v. H. der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen. (4) Maßgebend ist das Einkommen in dem der Angabe vorangegangenen Kalenderjahr. Abweichend von Satz 1 ist das Zwölffache des Einkommens des letzten Monats zu Grunde zu legen, wenn es voraussichtlich auf Dauer höher oder niedriger ist als das Einkommen des vorangegangen Kalenderjahres; wird das Zwölffache des Einkommens des letzten Monats zu Grunde gelegt, so sind auch Einkünfte hinzuzurechnen, die zwar nicht im letzten Monat bezogen wurden, aber im laufenden Jahr anfallen. Der Elternbeitrag ist ab dem Kalendermonat nach Eintritt der Änderung neu festzusetzen. Soweit Monatseinkommen nicht bestimmbar sind, ist abweichend von Satz 2 auf das zu erwartende Jahreseinkommen abzustellen. Änderungen der Einkommensverhältnisse, die zur Zugrundelegung einer höheren Einkommensgruppe führen, sind unverzüglich anzugeben. (5) Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem nach Absatz 2 ermittelten Einkommen abzuziehen. 5 Entstehung der Beitragspflicht / Fälligkeit (1) Die Festsetzung des Elternbeitrages erfolgt durch Bescheid. (2) Beitragszeitraum ist das Kindergarten- bzw. Schuljahr, d.h. er beginnt am 01. August und endet am 31. Juli des darauf folgenden Kalenderjahres. (3) Die Beitragspflicht entsteht mit dem 1. des Monats, in dem das Kind in die Tageseinrichtung aufgenommen wird. Schließungszeiten der Einrichtung berühren die Beitragspflicht nicht. (4) Der Beitrag wird in monatlichen Raten fällig und ist jeweils zum 3. Werktag eines Monats an die Stadt Königswinter zu zahlen. (5) Die Abmeldung der Kinder, die schulpflichtig werden bzw. zu einer weiterführenden Schule wechseln, kann nur zum 31.07. erfolgen, es - 4 - Juni 2017

sei denn, es liegen zwingende Ausnahmegründe (z.b. Wohnortwechsel) vor. (6) Eine unterjährige Beitragspflicht entsteht zum Zeitpunkt der Anmeldung des Kindes. 6 Freistellung von Elternbeiträgen für Geschwisterkinder (1) Besuchen mehrere Kinder einer Familie oder einer beitragspflichtigen Person gleichzeitig eine Tageseinrichtung für Kinder in Königswinter, ein Angebot der Offenen Ganztagsgrundschule in Königswinter oder werden Leistungen nach den Richtlinien der Stadt Königswinter über die Förderung der Kindertagespflege gewährt, so entfallen die Elternbeiträge für das zweite und jedes weitere Kind. Die Geschwisterkindbefreiung gilt auch, wenn ein oder mehrere Kinder einer Familie in einer Kindertageseinrichtung außerhalb von Königswinter betreut wird/werden und für die die aufnehmende Kommune den interkommunalen Finanzausgleich gem. 21 d Kinderbildungsgesetz gegenüber der Stadt Königswinter geltend macht. Die Erhebung von Elternbeiträgen für den Personenkreis nach Abs. 3 bleibt hiervon unberührt. (2) Bei mehreren Kindern wird ein Elternbeitrag nur erhoben für das Kind, für das insgesamt der höchste Beitrag zu zahlen ist. Die weiteren Kinder sind beitragsfrei, soweit sie nicht dem Personenkreis nach Abs. 3 angehören. (3) Für nach den vorgenannten Bestimmungen beitragsfrei betreute Kinder einer Familie wird in den Fällen, in denen diese Kinder im Rahmen der OGS betreut werden, für das jeweils erste dieser Kinder einer Familie ein Beitrag in Höhe von 25 % des nach dieser Satzung für ein beitragspflichtiges Kind zu entrichtenden Beitrages gemäß der Anlage 2 erhoben. 7 Inkrafttreten Juni 2017-5 -

5.75a Satzung Elternbeiträge Tagesbetreuung Die Satzung tritt rückwirkend zum 1.8.2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Königswinter über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Tagesbetreuung von Kindern vom 02.01.2008 außer Kraft. 6 Absätze 2 und 3 der Satzung und die Anlagen 1 zur Satzung der Stadt Königswinter über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Tagesbetreuung von Kindern Beitragsstaffelung ab 01.08.2017 sowie die Anlage 2 Beitragstabelle für den Besuch der Offenen Ganztagsschule Beitragsstaffelung ab 01.08.2017 treten zum 01.08.2017 in Kraft. Königswinter, den 10.05.2017 Stadt Königswinter Der Bürgermeister gez. Peter Wirtz - 6 - Juni 2017

Anlage 1 zur Satzung der Stadt Königswinter über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Tagesbetreuung von Kinder Beitragsstaffelung für die Zeit vom 01.08.2015 31.07.2017 EK-Stufe 15 20 25 30 35 40 45 (Bruttojahres- Stunden Stunden Stunden Stunden Stunden Stunden Stunden einkommen) 0 12.271 0 0 0 0 0 0 0 1 24.542 12 16 19 23 26 34 42 2 36.813 22 29 37 43 49 64 79 3 49.084 38 52 65 76 86 112 137 4 61.355 61 82 102 120 137 174 212 5 73.626 80 108 134 157 180 230 281 6 85.897 101 133 168 194 223 286 349 7 98.168 120 160 199 233 266 342 418 8 über 98.168 139 187 230 272 309 398 478 Anlage 2 Beitragstabelle für den Besuch der Offenen Ganztagsschule Beitragsstaffelung für die Zeit vom 01.08.2015 31.07.2017 EK-Stufe 0 1 2 3 4 5 6 7 8 (Bruttojahreseinkommen) 12.271 24.542 36.813 49.084 61.355 73.626 85.897 98.168 über 98.168 Beitrag/Monat 17,63 35,25 52,88 70,50 88,13 105,75 123,38 141,00 158,62 Juni 2017-7 -

5.75a Satzung Elternbeiträge Tagesbetreuung Anlage 1 zur Satzung der Stadt Königswinter über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Tagesbetreuung von Kinder Beitragsstaffelung ab 01.08.2017 EK-Stufe 15 20 25 30 35 40 45 (Bruttojahres- Stunden Stunden Stunden Stunden Stunden Stunden Stunden einkommen) 0 18.000 1 24.542 2 36.813 3 49.084 4 61.355 5 73.626 6 85.897 7 98.168 8 110.439 9 über 110.439 0 0 0 0 0 0 0 13 17 20 24 27 36 44 23 30 39 45 51 67 83 40 55 68 80 90 118 144 64 86 107 126 144 183 223 84 113 141 165 189 242 295 106 140 176 204 234 300 366 126 168 209 245 279 359 439 146 196 242 286 324 418 502 166 225 274 327 370 477 565-8 - Juni 2017

Anlage 2 Beitragstabelle für den Besuch der Offenen Ganztagsschule Beitragsstaffelung ab 01.08.2017 EK-Stufe 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 (Bruttojahreseinkommen) 18.000 24.542 36.813 49.084 61.355 73.626 85.897 98.168 110.439 über 110.439 Beitrag/Monat 19,50 39,00 58,00 78,00 97,00 116,50 135,50 155,00 174,50 180,00 Juni 2017-9 -