der Verwaltungsgemeinschaft Jahrgang 17 Samstag, den 25. Januar 2014 Nummer 1

Ähnliche Dokumente
H a u p t s a t z u n g

H a u p t s a t z u n g

H a u p t s a t z u n g

H a u p t s a t z u n g

Hauptsatzung der Gemeinde Gernrode vom

HAUPTSATZUNG. der Gemeinde Moorgrund. vom 25. November 2009

Hauptsatzung der Gemeinde Stepfershausen Landkreis Schmalkalden-Meiningen vom in der Fassung der 3. Änderung vom

Hauptsatzung der Gemeinde Wünschendorf/Elster vom

H a u p t s a t z u n g der Gemeinde Pennewitz vom 22. März 2010

H a u p t s a t z u n g der Gemeinde Wipperdorf

H a u p t s a t z u n g

b) In Kraft ab 1 Name (2) Ortsteile behalten ihren bisherigen Namen in Verbindung mit dem Namen der Gemeinde.

HAUPTSATZUNG DER STADT OBERHOF

Lesefassung nach der 5.Änderung vom Gültig ab H A U P T S A T Z U N G

Hauptsatzung der Gemeinde Herschdorf. vom

H a u p t s a t z u n g vom 30. September 2004 in der Fassung der 6. Änderung vom 10. Juni 2016

Hauptsatzung der Gemeinde Hohes Kreuz

Hauptsatzung der Gemeinde Rippershausen, Landkreis Schmalkalden-Meiningen vom in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom

Bekanntmachung der Hauptsatzung der Gemeinde Amt Wachsenburg. Hauptsatzung der Gemeinde Amt Wachsenburg vom

Hauptsatzung der Stadt Stadtilm

Frankenblick. 1 Name. 2 Wappen, Flagge, Dienstsiegel

H a u p t s a t z u n g

H a u p t s a t z u n g

1 Name, Sitz, Gemeindegebiet. (1) Die Gemeinde führt den Namen Harztor und ist eine Landgemeinde nach 6 Abs. 5 ThürKO. Sie hat ihren Sitz in Ilfeld.

Hauptsatzung der Gemeinde Ilmtal

H a u p t s a t z u n g

H a u p t s a t z u n g

Hauptsatzung der Stadt Geisa

H A U P T S A T Z U N G

H a u p t s a t z u n g der Gemeinde Lödla

H a u p t s a t z u n g

Hauptsatzung der Gemeinde Amt Wachsenburg vom

H a u p t s a t z u n g der Gemeinde Kriebitzsch

Hauptsatzung der Stadt Tanna

H a u p t s a t z u n g der Stadt Tambach-Dietharz

H a u p t s a t z u n g der Stadt Triptis

H a u p t s a t z u n g der Gemeinde Monstab

Leseausfertigung mit 1. und 2. Änderung. a) b) rückwirkend zum a) b) Hauptsatzung

Hauptsatzung. 1 Name. (2) Die Höfe behalten ihre bisherigen Namen in Verbindung mit dem Namen der Gemeinde.

H a u p t s a t z u n g

Lesefassung H a u p t s a t z u n g der Stadt Vacha. Name. 2 Stadtwappen, Stadtflagge, Dienstsiegel

Hauptsatzung der Gemeinde Wingerode

H a u p t s a t z u n g

Hauptsatzung. der Stadt Berga/Elster Vom

H a u p t s a t z u n g der Gemeinde Hardisleben

Hauptsatzung der Gemeinde Reinholterode

Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Haselgrund. 29. Jahrgang Freitag, den 17. August Woche / Nr. 8. Gemeinde Oberschönau

Bekanntmachung der Stadt Bad Köstritz Hauptsatzung

Hauptsatzung. Lesefassung (1. Änderungssatzung vom wurde eingearbeitet) 1 - Name

H a u p t s a t z u n g der Stadt Ruhla

H a u p t s a t z u n g

Hauptsatzung der Stadt Bad Salzungen für den Stadtrat, die Ausschüsse und Ortsteilräte der Stadt Bad Salzungen vom

Hauptsatzung. der Stadt Saalburg-Ebersdorf

Hauptsatzung der Stadt Neustadt an der Orla

Hauptsatzung 1 Name 2 Gemeindewappen, Gemeindeflagge, Gemeindesiegel 3 Ortsteile

Hauptsatzung der Gemeinde Nobitz vom 1. März 2013

Hauptsatzung der Stadt Schleiz. 1 Name

H a u p t s a t z u n g vom

Hauptsatzung. Name. (2) Ortsteile behalten ihren bisherigen Namen in Verbindung mit dem Namen der Stadt. 2 Stadtwappen, Stadtflagge, Stadtsiegel

H a u p t s a t z u n g der Stadt Buttstädt

Hauptsatzung. der Stadt Eisfeld

Hauptsatzung der Stadt Rudolstadt

H a u p t s a t z u n g

Neufassung der Hauptsatzung der Stadt Eisenberg/Thüringen

H a u p t s a t z u n g

H a u p t s a t z u n g der Gemeinde Lödla

Hauptsatzung der Stadt Zella-Mehlis vom

Hauptsatzung der Stadt Meiningen vom in der Fassung der 9. Änderungssatzung vom

H a u p t s a t z u n g der Gemeinde Rositz

Hauptsatzung der Gemeinde Zehbitz

H a u p t s a t z u n g

H A U P T S A T Z U N G

Hauptsatzung der Stadt Meiningen vom in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom

H a u p t s a t z u n g

H a u p t s a t z u n g

H A U P T S A T Z U N G

H a u p t s a t z u n g der Gemeinde Dohma. Vom

H a u p t s a t z u n g. der Stadt Ellrich und ihrer Ortsteile mit Ortsteilverfassungen

Föritztalkurier. Amtsblatt. der Gemeinde Föritz, der Gemeinde Judenbach und der Gemeinde Neuhaus-Schierschnitz. Inhaltsverzeichnis:

Hauptsatzung der Stadt Pößneck/Thüringen

Hauptsatzung der Gemeinde Einhausen

Hauptsatzung. der Gemeinde Schönwald im Schwarzwald. (vom )

H a u p t s a t z u n g

GEMEINDE FREUDENTAL - ORTSRECHT - HAUPTSATZUNG. vom in Kraft seit

T E X T F A S S U N G

ORTSTEILVERFASSUNG für den Ortsteil Trebra

Hauptsatzung des Kreises Weimarer Land

Amtsblatt. 400 Jahre Kirche Sankt Pauli. am um Uhr ein. der Verwaltungsgemeinschaft Eichsfeld-Wipperaue

Hauptsatzung der Gemeinde Kleinbrembach

Hauptsatzung. der Gemeinde St. Peter

H A U P T S A T Z U N G der Gemeinde Drei Gleichen

Hauptsatzung der Gemeinde Reute

Amtsblatt. der Verwaltungsgemeinschaft Eichsfeld-Wipperaue

Hauptsatzung vom 21. Juli 2009

AMTSBLATT der Stadt Schrobenhausen

Hauptsatzung der Gemeinde Windeck vom Präambel. Inhaltsverzeichnis

Transkript:

AMTS- UND NACHRICHTENBLATT der Verwaltungsgemeinschaft Riechheimer Berg Jahrgang 17 Samstag, den 25. Januar 2014 Nummer 1 Nächster Redaktionsschluss: 12.02.2014 Nächster Erscheinungstermin: 22.02.2014 Im Amts- und Nachrichtenblatt der Verwaltungsgemeinschaft Riechheimer Berg erfolgen amtliche und nichtamtliche Bekanntmachungen der Verwaltungsgemeinschaft Riechheimer Berg und der Mitgliedsgemeinden Alkersleben, Bösleben-Wüllersleben, Dornheim, Elleben, Elxleben, Kirchheim, Osthausen-Wülfershausen, Rockhausen, Witzleben Das Amtsblatt sowie weitere Informationen der Verwaltungsgemeinschaft Riechheimer Berg und ihrer Mitgliedsgemeinden fnden Sie im Internet unter www.vg-riechheimer-berg.de regionalnachrichten Für Alle einwohner im GeBiet der verwaltungsgemeinschaft Öffnungszeiten der Verwaltung Öffnungszeiten der Verwaltungsgemeinschaft in Kirchheim Mo. 09.00-12.00 Uhr 14.00-16.00 Uhr Di. 09.00-12.00 Uhr 13.00-18.00 Uhr Mi. geschlossen Do. 09.00-12.00 Uhr 14.00-16.00 Uhr Fr. 09.00-12.00 Uhr Telefon : 036200 / 624-0 Fax: 036200 / 624-44 Telefon Kasse 036200 / 62422 und 62423 Öffnungszeiten des Kontaktbereichsbeamten Polizeiobermeister Herr Klotz in der VG in Kirchheim Di. 16.00-18.00 Uhr Do. 14.00-16.00 Uhr Telefon-Nr. und Fax-Nr.: 036200 / 64205 Öffnungszeiten Einwohnermeldeamt und Standesamt in Stadtilm Montag geschlossen Dienstag 09.00-12.00 Uhr 13.00-18.00 Uhr Mittwoch 13.00-16.00 Uhr Donnerstag 09.00-12.00 Uhr Freitag 09.00-12.00 Uhr Telefon: 03629 / 668833 Info - Kindertageseinrichtungen Sprechzeiten der Leiterin/ des Leiters der Kindertageseinrichtungen Frau Körner in der Verwaltung der VG Riechheimer Berg in Kirchheim: Dienstag von 9:00 Uhr - 18:00 Uhr Zusätzlich können Sie mich in den Kindertageseinrichtungen wie folgt erreichen: Kita Elleben Im Wiesengrund 05.02.2014 16:00-17:00 Uhr Kita Osthausen Osthäuser Rasselbande 12.02.2014 16:00-17:00 Uhr Kita Wüllersleben Pfiffikus 13.02.2014 16:00-17:00 Uhr Kita Elxleben Die kleinen Strolche 20.02.2014 16:00-17:00 Uhr Kita Dornheim Die lustigen Frösche 26.02.2014 16:00-17:00 Uhr Termine außerhalb dieser Sprechzeiten können telefonisch vereinbart werden. Tel. 036200/62441 Kita Kirchheim Zwergenland Sprechzeiten des Leiters der Kindertageseinrichtung, Herr Schuster in der Kita Zwergenland : jeden zweiten Dienstag im Monat von 15:00 Uhr -16:00 Uhr Weitere Informationen finden Sie im Internet unter: www.vg-riechheimer-berg.de

Nachrichtenblatt der VG Riechheimer Berg - 2 - Nr. 1/2014 Amtlicher Teil Gemeinde Bösleben-Wüllersleben Bekanntmachungen von Satzungen Satzung über den Beitragssatz zur Erhebung wiederkehrender Beiträge für die öffentlichen Verkehrsanlagen der Gemeinde Bösleben-Wüllersleben für die in der Ermittlungseinheit Bösleben in den Jahren 2011/ 2012/2013 realisierten Investitionsmaßnahmen grundhafter Ausbau Strumpfgasse / Dorfplatz und Kostenbeteiligung Straßenentwässerung vom 21.01.2014 (Ausfertigungsdatum) Aufgrund 19 Abs. 1 S. 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Oktober 2013 (GVBl. S. 293, 295), der 2, 7 und 7a des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301) zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. März 2011 (GVBl. S. 61) und der Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für die öffentlichen Verkehrsanlagen der Gemeinde Bösleben-Wüllersleben vom 24.04.2012 erlässt die Gemeinde Bösleben-Wüllersleben folgende Satzung über den Beitragssatz: 1 Beitragspflichtige Investitionsmaßnahmen Für die öffentlichen Verkehrsanlagen der Gemeinde Bösleben-Wüllersleben wurden in der Ermittlungseinheit Bösleben folgende beitragspflichtige Investitionsmaßnahmen getätigt: Investitionsmaßnahmen Maßnahme Jahr Gesamtkosten Fördermittel Kostenanteil Gemeinde 50 % umlagefähige Kosten Beitragssatz 50% in /m 2 Strumpfgasse / 2012 / 2013 178.075,05 107.474,39 35.300,33 0,2211783218 Dorfplatz investive Kostenbeteiligung 2011 41.710,88 0,00 20.855,44 0,1306721841 Regenwasserkanal für Straßenentwässerung 219.785,93 107.474,39 56.155,77 0,3518505059 2 Beitragssatz Für die in der Ermittlungseinheit Bösleben gemäß 1 realisierten Investitionsmaßnahmen wird der Beitragssatz entsprechend 7 Abs. 2 der Satzung der Gemeinde Bösleben-Wüllersleben zur Erhebung wiederkehrender Beiträge für die öffentlichen Verkehrsanlagen auf insgesamt 0,35185051 /m 2 gewichtete Fläche festgesetzt. 3 Inkrafttreten Die Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Hinweis Verstöße i.s. der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung oder diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde Bösleben-Wüllersleben schriftlich unter Angabe der Gründe geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich, 21 Abs. 4 ThürKO. Gemeinde Bösleben-Wüllersleben Bösleben, den 21.01.2014 gez. Matthias Wacker Bürgermeister - Siegel -

Nachrichtenblatt der VG Riechheimer Berg - 3 - Nr. 1/2014 worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. BekAnntmAchunGen von satzungen Elleben, den 18.01. 2014 Gemeinde Elleben gez. Rudolf Neubig Bürgermeister (Siegel) Haushaltssatzung der Gemeinde Elleben (Landkreis Ilm-Kreis) vom 18.01.2014 für das Haushaltsjahr 2014 Auf Grund des 55 der Thüringer Kommunalordnung erlässt die Gemeinde Elleben folgende Haushaltssatzung: 1 Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2014 wird hiermit festgesetzt, er schließt im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit 884.200,00 und im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit 232.700,00 ab. 2 Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen. 3 Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt. 4 Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (A) 400 v.h. b) für die Grundstücke (B) 500 v.h. 2. Gewerbesteuer 400 v. H. 5 Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 140.000,00 festgesetzt. entfällt 6 7 Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2014 in Kraft. Die Haushaltssatzung / der Haushaltsplan wurde dem Landratsamt Ilm-Kreis angezeigt und am 16.01.2014 beschieden. Die Haushaltssatzung, der Haushaltsplan der Gemeinde Elleben für das Jahr 2014 liegt in der Zeit vom 27.01.2014 bis 07.02.2014 während der Sprechzeit der VG Riechheimer Berg, im Zimmer 1 der VG Riechheimer Berg, 99334 Kirchheim, Mönchsgasse 81, für jedermann zur Einsichtnahme öffentlich aus. Die Haushaltssatzung, der Haushaltsplan der Gemeinde Elleben für das Jahr 2014 steht bis zur Entlastung und Beschlussfassung über die Jahresrechnung 2014 nach 80 Abs. 3 Satz 1 ThürKO zur Einsichtnahme in der VG Riechheimer Berg im Zimmer 1 der VG Riechheimer Berg, 99334 Kirchheim, Mönchsgasse 81, während der Sprechzeiten zur Verfügung. Hinweis Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der ThürKO dieser Satzung wird unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Elleben geltend gemacht BekAnntmAchunG von Beschlüssen des GemeinderAtes Bekanntmachung der Beschlüsse der Ratssitzung des Gemeinderates Elleben vom 10.12.2013 Beschluss-Tag: 10.12.2013 Beschluss-Nr.: 191 / 2013 Niederschrift vom 06.11.2013 Der Gemeinderat Elleben beschließt die Niederschrift der Gemeinderatssitzung vom 06.11.2013 in der als Anlage beigefügten Form. Beschluss-Tag: 10.12.2013 Beschluss-Nr.: 192 / 2013 Forstwirtschaftsplan 2014 - Kommunalwald - Der Gemeinderat Elleben beschließt den Forstwirtschaftsplan 2014 - Kommunalwald - der Gemeinde Elleben gemäß beigefügter Anlage. Beschluss-Tag: 10.12.2013 Beschluss-Nr.: 193 / 2013 Haushaltssatzung und Haushaltsplan 2014 Der Gemeinderat Elleben beschließt die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan 2014 der Gemeinde Elleben mit folgenden Anlagen: - Stellenplan - Übersicht über den Stand der Schulden - Übersicht über den Stand der Rücklagen Beschluss-Tag: 10.12.2013 Beschluss-Nr.: 194 / 2013 Finanzplan 2014 Der Gemeinderat beschließt den Finanzplan 2014 der Gemeinde Elleben gemäß beigefügter Anlage. Beschluss-Tag: 10.12.2013 Beschluss-Nr.: 195 / 2013 Vergabe der Pflasterarbeiten in der alten Scheune Der Gemeinderat Elleben beschließt die Vergabe der Leistungen Pflasterarbeiten in der alten Scheune an den Bieter: Hausmeisterservice Martin Sannowitz, Hauptstr. 2, 99334 Riechheim. Die Auftragssumme beträgt: 3.164,15

Nachrichtenblatt der VG Riechheimer Berg - 4 - Nr. 1/2014 Bekanntmachungen von Satzungen Berichtigung der fehlerhaften Bekanntmachung der Hauptsatzung der Gemeinde Kirchheim im Amtsblatt Nr. 12 vom 21.12.2013 Hauptsatzung der Gemeinde Kirchheim Mitglied der Verwaltungsgemeinschaft Riechheimer Berg vom 12.12.2013 (Ausfertigungsdatum) Aufgrund der 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - Thür- KO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Oktober 2013 (GVBl. S. 293, 295), hat der Gemeinderat der Gemeinde Kirchheim in der Sitzung am 14.11.2013 die folgende Hauptsatzung beschlossen: 1 Name Die Gemeinde führt den Namen Kirchheim. 2 Wappen, Dienstsiegel (1) Das Gemeindewappen ist rot mit grünem Schildfuß und zeigt eine goldene Kirche mit linkem Turm, über dem Dach schwebend drei (2:1) silberne, sechsspeichige Wagenräder. (2) Das Dienstsiegel trägt im oberen Halbkreis die Umschrift Thüringen, im unteren Halbkreis die Umschrift Gemeinde Kirchheim und zeigt die Abbildung des Wappens. 3 Ortsteile Das Gemeindegebiet gliedert sich in folgende Ortsteile: 1. Kirchheim 2. Werningsleben 3. Bechstedt-Wagd Die räumliche Abgrenzung der Ortsteile ergibt sich aus der als Anlage beigefügten Karte, die Bestandteil der Hauptsatzung ist. 4 Ortsteile mit Ortsteilverfassung (1) Die folgenden Ortsteile erhalten eine Ortsteilverfassung gemäß 45 ThürKO: 1. Werningsleben 2. Bechstedt-Wagd Die räumliche Abgrenzung der Ortsteile mit Ortsteilverfassung ergibt sich aus der als Anlage beigefügten Karte, die Bestandteil der Hauptsatzung ist. (2) Die Wahl der weiteren Mitglieder des Ortsteilrats erfolgt nach folgenden Regelungen: a) Für das aktive und passive Wahlrecht finden die Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes (ThürKWG) und der Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend Anwendung, wobei an die Stelle des Begriffs Gemeinde der Begriff Ortsteil mit Ortsteilverfassung tritt. b) Die Wahl der weiteren Mitglieder des Ortsteilrats erfolgt durch eine Bürgerversammlung des Ortsteils. Die Bürgerversammlung wird durch den Bürgermeister spätestens zwei Wochen vor der Bürgerversammlung einberufen, indem Ort, Zeit und Tagesordnung (Wahl der weiteren Ortsteilratsmitglieder) der Bürgerversammlung sowie die Notwendigkeit zur Einreichung schriftlicher Wahlvorschläge durch ortsübli- che Bekanntmachung mitgeteilt werden. Jeder Wahlberechtigte ist darüber hinaus durch die Gemeinde von der Wahl, dem Wahlort und dem Wahlzeitpunkt schriftlich zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung enthält zudem die Aufforderung, die Wahlbenachrichtigung und den Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. c) Der Bürgermeister leitet die Vorbereitung und Durchführung der Ortsteilratswahl (Wahlleiter). Er kann mit der Führung der laufenden Wahlgeschäfte einen geeigneten Bediensteten der Gemeinde beauftragen. Der Wahlleiter wird von den Gemeindebediensteten unterstützt. d) Der Bürgermeister leitet die Bürgerversammlung. Zu Beginn der Bürgerversammlung tragen sich die wahlberechtigten Bürger des Ortsteils, die sich am Wahlverfahren beteiligen wollen, durch Unterschrift in ein Wählerverzeichnis des Ortsteils ein. Das Wählerverzeichnis des Ortsteils wird von der Gemeinde am Wahlort ausgelegt. An der Bürgerversammlung dürfen nur wahlberechtigte Bürger (Buchstabe a) teilnehmen. e) Der Wahlleiter fordert in der Bürgerversammlung zum Vorschlag von Bewerbern auf. Jeder Bürger des Ortsteils ist vorschlagsberechtigt. Er kann höchstens so viele Personen vorschlagen, wie weitere Ortsteilratsmitglieder zu wählen sind. Der Vorschlag muss schriftlich erfolgen und den Nachnamen, Vornamen und den Beruf des Vorgeschlagenen enthalten. Der Vorgeschlagene muss vor Beginn der Stimmabgabe seine Einwilligung erklären. Ist der Vorgeschlagene nicht anwesend, so muss dem Wahlleiter eine schriftliche Einwilligungserklärung vorliegen. f) Nach Abschluss des Vorschlagsverfahrens ruft der Wahlleiter die vorgeschlagenen Personen, die ihrem Vorschlag zugestimmt haben (Bewerber), mit Namen und Beruf in der Reihenfolge auf, wie sie sich aus dem Wählerverzeichnis ergibt. Wurden weniger als doppelt so viele Bewerber vorgeschlagen, als weitere Mitglieder zu wählen sind, kann jeder Bürger auch andere wählbare Personen (Buchstabe a) mit Nachnamen, Vornamen und Beruf in den Stimmzettel eintragen und damit wählen. Hierauf hat der Wahlleiter hinzuweisen. g) Die Wahl ist geheim. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie weitere Ortsteilratsmitglieder zu wählen sind. Er kann jedem Bewerber aber nur eine Stimme geben. h) Der Wahlberechtigte erhält einen amtlichen Stimmzettel, nachdem er seine Wahlbenachrichtigung vorgelegt oder sich über seine Person ausgewiesen hat. Er begibt sich dann in die Wahlkabine, trägt dort auf seinem Stimmzettel von ihm gewählte Bewerber mit Nachnamen, Vornamen und gegebenenfalls Beruf ein und faltet den Stimmzettel so, dass bei der Stimmabgabe für andere Personen nicht zu erkennen ist, wie er gewählt hat. Der Wahlleiter stellt den Namen des Wählers im Wählerverzeichnis sowie seine Wahlberechtigung fest. Der Wähler legt danach den gefalteten Stimmzettel in die Wahlurne. Die Stimmabgabe wird im Wählerverzeichnis vermerkt. Hinsichtlich der Ungültigkeit von Stimmen und Stimmzetteln gilt 19 Abs. 4 und 5 ThürKWG entsprechend. i) Gewählt sind die Bewerber bzw. wählbaren Personen in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. j) Das Wahlergebnis wird in der Bürgerversammlung vom Wahlleiter bekannt gegeben. (3) Der Ortsteilrat wählt aus seiner Mitte einen Stellvertreter des Ortsteilbürgermeisters. 5 Bürgerbegehren, Bürgerentscheid (1) Über den Antrag auf Zulassung eines Bürgerbegehrens entscheidet die Gemeindeverwaltung innerhalb von vier Wochen nach Eingang des schriftlichen Antrags bei der Gemeindeverwaltung. Vor einer ablehnenden Zulassungsentscheidung sollen die Vertreter des Bürgerbegehrens angehört werden. (2) Der Inhalt der Eintragungslisten ergibt sich bei freier Unterschriftensammlung aus 17 a Abs. 2 Satz 1 und 2 ThürKO und bei Eintragung in amtlich ausgelegte Eintragungslisten aus 17 b Abs. 2 Satz 1 und 2 ThürKO. Die Eintragungslisten enthalten zudem Spalten für die Nummerierung der Eintragungen und für die amtlichen Prüfvermerke zu den Eintragungen. (3) Die Eintragungen sind innerhalb einer Eintragungsliste fortlaufend zu nummerieren. Die Eintragung kann vom Unterzeich-

Nachrichtenblatt der VG Riechheimer Berg - 5 - Nr. 1/2014 ner ohne Angabe von Gründen bis zum letzten Tag der Eintragungsfrist schriftlich widerrufen werden. Für die Rechtzeitigkeit des Widerrufs kommt es auf den Eingang bei der Gemeindeverwaltung an. Eintragungen sind ungültig, a) die von Personen stammen, die am letzten Tag der Sammlungsfrist nicht wahlberechtigt sind; b) bei denen die eigenhändige Unterschrift fehlt oder c) bei denen die eingetragenen Personen wegen undeutlicher Schrift oder unvollständiger Angaben nicht klar zu identifizieren sind. Doppel- und Mehrfacheintragungen gelten als eine Eintragung. (4) Der Antrag auf Durchführung eines Bürgerentscheides kann von den Vertretern des Bürgerbegehrens bis zum Tag vor der Beschlussfassung des Gemeinderates über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens zurückgenommen werden. (5) Der Bürgermeister leitet die Vorbereitung und Durchführung des Bürgerentscheides (Abstimmungsleiter). Er kann mit der Führung der laufenden Geschäfte einen Bediensteten der Gemeindeverwaltung beauftragen. (6) Die amtlichen Stimmzettel für den Bürgerentscheid müssen den Antrag im Wortlaut enthalten und so gestaltet sein, dass der Antrag mit Ja oder Nein beantwortet werden kann. Die Stimme darf nur auf Ja oder Nein lauten. Der Abstimmende kennzeichnet durch ein Kreuz oder auf andere Weise auf dem Stimmzettel, ob er den gestellten Antrag mit Ja oder Nein beantworten will. (7) Die Entscheidungen im Zusammenhang mit Bürgerbegehren und Bürgerentscheid ergehen kostenfrei. 6 Einwohnerversammlung (1) Der Bürgermeister beruft mindestens einmal jährlich eine Einwohnerversammlung ein, um die Einwohner über wichtige Gemeindeangelegenheiten, insbesondere über Planungen und Vorhaben der Gemeinde, die ihre strukturelle Entwicklung unmittelbar und nachhaltig beeinflussen oder über Angelegenheiten, die mit erheblichen Auswirkungen für eine Vielzahl von Einwohnern verbunden sind, zu unterrichten und diese mit ihnen zu erörtern. Der Bürgermeister lädt spätestens eine Woche vor der Einwohnerversammlung unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung in ortsüblicher Weise öffentlich zur Einwohnerversammlung ein. (2) Dem Bürgermeister obliegt die Leitung der Einwohnerversammlung. Er hat im Rahmen der Erörterung den Einwohnern in ausreichendem Umfang Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Soweit dies erforderlich ist, kann der Bürgermeister zum Zweck der umfassenden Unterrichtung Gemeindebedienstete und Sachverständige hinzuziehen. (3) Die Einwohner können Anfragen in wichtigen Gemeindeangelegenheiten, die nicht von der Tagesordnung der Einwohnerversammlung erfasst sind, bis spätestens zwei Tage vor der Einwohnerversammlung bei der Gemeinde einreichen. Die Anfragen sollen vom Bürgermeister in der Einwohnerversammlung beantwortet werden. Ausnahmsweise kann der Bürgermeister Anfragen auch innerhalb einer Frist von drei Wochen schriftlich beantworten. 7 Vorsitz im Gemeinderat Den Vorsitz im Gemeinderat führt der Bürgermeister, im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter. 8 Bürgermeister (1) Der Bürgermeister ist ehrenamtlich tätig. (2) Der Gemeinderat überträgt dem Bürgermeister folgende weitere Angelegenheiten zur selbstständigen Erledigung: a. die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben und zur Verwendung von Deckungsreserven bis zu 2.500,00 im Einzelfall; b. Einstellung und Entlassung von Arbeitern und Zivildienstleistenden; c. Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichem Vermögen bis zu einem jährlichen Miet- oder Pachtwert von 5.000,00 im Einzelfall; d. der Abschluss von Leasingverträgen und dem Mietkauf über bewegliche Gegenstände bis zum Anschaffungswert in Höhe von 7.500,00 ; e. die Veräußerung von beweglichem Vermögen bis zu 2.500,00 im Einzelfall; f. der Verkauf und der Tausch von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, wenn der Verkehrswert 7.500,00 nicht überschreitet und der Verkauf oder Tausch zum Verkehrswert ( 194 BauGB) erfolgt; g. der Abschluss, die Änderung und Aufhebung von Versicherungsverträgen mit Jahresprämien bis zu 7.500,00 ; h. die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens gemäß 36 Abs. 1 u. 2 BauGB über die Zulässigkeit von Bauvorhaben; i. die Entscheidung über den Abschluss von Verträgen mit Banken und Kreditinstituten über ertragsbringende Geldanlagen der Mittel des Kassenbestandes und mit nicht zu Kassenmitteln bestehenden Geldbeständen (Rücklagen) - Geldanlage j. Bewirtschaftung der Rücklage (Einsatz zur Kassenbestandsverstärkung) - Rücklage zur Kassenbestandsverstärkung 9 Beigeordnete Der Gemeinderat wählt einen ehrenamtlichen Beigeordneten. 10 Ausschüsse (1) Bei der Zusammensetzung der Ausschüsse hat der Gemeinderat dem Stärkeverhältnis der in ihm vertretenen Parteien und Wählergruppen Rechnung zu tragen, soweit Fraktionen bestehen, sind diese der Berechnung zugrunde zu legen. Übersteigt die Zahl der Ausschusssitze die Zahl der Gemeinderatsmitglieder, so kann jedes Gemeinderatsmitglied, das im Übrigen keinen Ausschusssitz besetzt, verlangen, in einem Ausschuss mit Rede- und Antragsrecht mitzuwirken. Der Gemeinderat entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit durch Beschluss, welchem Ausschuss dieses Gemeinderatsmitglied zugewiesen wird. (2) Die Besetzung von Ausschüssen und sonstigen Gremien erfolgt einheitlich nach dem Höchstzahlenverfahren nach d`hondt. (3) Bildung, Zusammensetzung und Aufgaben der Ausschüsse regelt im Übrigen die Geschäftsordnung für den Gemeinderat. 11 Ehrenbezeichnungen (1) Personen, die sich in besonderem Maße um die Gemeinde und das Wohl ihrer Einwohner verdient gemacht haben, können zu Ehrenbürgern ernannt werden. (2) Personen, die als Mitglieder des Gemeinderates, Ehrenbeamte, hauptamtliche Wahlbeamte insgesamt mindestens 20 Jahre ihr Mandat oder Amt ausgeübt haben, können folgende Ehrenbezeichnungen erhalten: - Bürgermeister = Ehrenbürgermeister, - Beigeordneter = Ehrenbeigeordneter, - Mitglied des Ortsteilrates = Ehrenmitglied des Ortsteilrates, - Ortsteilbürgermeister = Ehrenortsteilbürgermeister, - Gemeinderatsmitglied = Ehrengemeinderatsmitglied, - sonstige Ehrenbeamte = eine die ausgeübte ehrenamtliche Tätigkeit kennzeichnende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz Ehren-. Die Ehrenbezeichnung soll sich nach der zuletzt oder überwiegend ausgeübten Funktion richten. (3) Personen, die durch besondere Leistungen oder in sonstiger vorteilhafter Weise zur Mehrung des Ansehens der Gemeinde beigetragen haben, können besonders geehrt werden. Der Gemeinderat kann dazu spezielle Richtlinien beschließen. (4) Die Verleihung des Ehrenbürgerrechts und der Ehrenbezeichnung soll in feierlicher Form in einer Sitzung des Gemeinderates unter Aushändigung einer Urkunde vorgenommen werden. (5) Die Gemeinde kann das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung wegen unwürdigen Verhaltens widerrufen. 12 Entschädigungen (1) Die Gemeinderatsmitglieder erhalten für ihre ehrenamtliche Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse als Entschädigung einen monatlichen Sockelbetrag von 25,00 Euro sowie ein Sitzungsgeld von 15,00 Euro für die notwendige, nachgewiesene Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderats oder eines Ausschusses, in dem sie Mitglied sind. Nimmt ein Gemeinderatsmitglied an einem

Nachrichtenblatt der VG Riechheimer Berg - 6 - Nr. 1/2014 Tag an mehreren Sitzungen teil, steht ihm gleichwohl für diesen Tag nur ein Sitzungsgeld zu. (2) Mitglieder des Gemeinderats, die Arbeiter oder Angestellte sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalls und der notwendigen Auslagen. Selbstständig Tätige erhalten eine Pauschalentschädigung von 10,00 Euro je volle Stunde für den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis in ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist. Sonstige Mitglieder des Gemeinderats, die nicht erwerbstätig sind, jedoch einen Mehrpersonenhaushalt von mindestens drei Personen führen, erhalten eine Pauschalentschädigung von 10,00 Euro je volle Stunde. Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag sowie für höchstens acht Stunden pro Tag und auch nur bis 19.00 Uhr gewährt. (3) Für eine notwendige auswärtige Tätigkeit werden Reisekosten nach dem Thüringer Reisekostengesetz gezahlt. (4) Für ehrenamtlich Tätige, die nicht Mitglied des Gemeinderats sind, gelten die Regelungen hinsichtlich des Sitzungsgeldes, des Verdienstausfalls bzw. der Pauschalentschädigung und der Reisekosten (Abs. 1, 2 und 3) entsprechend. (5) Die Mitglieder des Wahlausschusses erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen und die Mitglieder des Wahlvorstandes bei der Durchführung der Wahlen am Wahltag sowie erforderlichenfalls für den folgenden Tag eine Entschädigung gemäß gesonderter Satzung. (6) Die ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten erhalten für die Dauer ihrer Tätigkeit folgende monatliche Aufwandsentschädigung: - der ehrenamtliche Bürgermeister von 750,00 Euro - der ehrenamtliche Ortsteilbürgermeister des Ortsteils Werningsleben von 135,00 Euro des Ortsteils Bechstedt-Wagd von 135,00 Euro - der ehrenamtliche Erste Beigeordnete von 185,00 Euro 15 Sprachform, Inkrafttreten (1) Die in dieser Hauptsatzung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen in der weiblichen, für Männer in der männlichen Sprachform. (2) Die Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die vorhergehende Hauptsatzung außer Kraft. Hinweis Verstöße i.s. der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung oder diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde Kirchheim schriftlich unter Angabe der Gründe geltend gemacht werden. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich, 21 Abs. 4 ThürKO. Gemeinde Kirchheim Kirchheim, den 12.12.2013 gez. Hans-Jürgen Langer Bürgermeister - Siegel - 13 Öffentliche Bekanntmachungen (1) Die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen der Gemeinde erfolgt durch Veröffentlichung im Amts- und Nachrichtenblatt der Verwaltungsgemeinschaft Riechheimer Berg. Auf den Urschriften der Satzungen sind die Form und der Tag der öffentlichen Bekanntmachung schriftlich zu vermerken. (2) Kann wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Ereignisse eine Satzung nicht in der durch Absatz 1 festgelegten Form öffentlich bekannt gemacht werden, erfolgt in dringenden Fällen die öffentliche Bekanntmachung der Satzung durch Aushang an folgenden Verkündungstafeln: 1. Kirchheim - Bushaltestelle Ortsmitte, 2. Werningsleben - Bushaltestelle Ortsmitte, 3. Bechstedt-Wagd - Parkplatz am Bürgerhaus. Nach Wegfall des Hinderungsgrundes wird die öffentliche Bekanntmachung der Satzung unverzüglich in der nach Absatz 1 festgelegten Form nachgeholt; auf die Form der Bekanntmachung ist dabei hinzuweisen. (3) Die ortsübliche öffentliche Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Gemeinderats, der Ausschüsse oder des Ortsteilrates erfolgt durch Aushang an folgenden Verkündungstafeln: 1. Kirchheim - Bushaltestelle Ortsmitte, 2. Werningsleben - Bushaltestelle Ortsmitte, 3. Bechstedt-Wagd - Parkplatz am Bürgerhaus, Die Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Gemeinderats, der Ausschüsse und der Ortsteilräte ist mit dem Ablauf des ersten Tages des Aushangs an den Verkündungstafeln vollendet. Die entsprechenden Bekanntmachungen dürfen jedoch erst am Tag nach der jeweiligen Sitzung abgenommen werden. (4) Für sonstige gesetzlich erforderliche (öffentliche, amtliche oder ortsübliche) Bekanntmachungen gilt Absatz 1 entsprechend, sofern nicht Bundes- oder Landesrecht etwas anderes bestimmt. 14 Haushaltswirtschaft Die Haushaltswirtschaft der Gemeinde wird nach den Grundsätzen der Verwaltungsbuchführung geführt. Impressum Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Riechheimer Berg Herausgeber: Verwaltungsgemeinschaft Riechheimer Berg, Mönchsgasse 81, 99334 Kirchheim Tel.: 03 62 00 / 6 24-0, Fax: 03 62 00 / 6 24 44 Verlag und Druck: Verlag + Druck Linus Wittich KG, In den Folgen 43, 98704 Langewiesen, info@wittich-langewiesen.de, www.wittich.de Tel. 0 36 77 / 20 50-0, Fax 0 36 77 / 20 50-21 Verantwortlich für amtlichen und nichtamtlichen Teil: Verwaltungsgemeinschaft Riechheimer Berg Verantwortlich für den Anzeigenteil: David Galandt - Erreichbar unter der Anschrift des Verlages. Für die Richtigkeit der Anzeigen übernimmt der Verlag keine Gewähr. Vom Verlag gestellte Anzeigenmotive dürfen nicht anderweitig verwendet werden. Für Anzeigenveröffentlichungen und Fremdbeilagen gelten unsere allgemeinen und zusätzlichen Geschäftsbedingungen und die z.zt. gültige Anzeigenpreisliste. Vom Kunden vorgegebene HKS-Farben bzw. Sonderfarben werden von uns aus 4-c Farben gemischt. Dabei können Farbabweichungen auftreten, genauso wie bei unterschiedlicher Papierbeschaffenheit. Deshalb können wir für eine genaue Farbwiedergabe keine Garantie übernehmen. Diesbezügliche Beanstandungen verpflichten uns zu keiner Ersatzleistung. Verlagsleiter: Mirko Reise Erscheinungsweise: in der Regel monatlich, kostenlos an alle Haushalte der Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Riechheimer Berg (Gemeinden: Alkersleben, Bösleben-Wüllersleben, Dornheim, Elleben, Elxleben, Kirchheim, Osthausen-Wülfershausen, Rockhausen, Witzleben) Im Bedarfsfall können Sie Einzelstücke zum Preis von 2,50 (inkl. Porto und 7% MWSt.) beim Verlag bestellen.

Nachrichtenblatt der VG Riechheimer Berg -7- Nr. 1/2014

Nachrichtenblatt der VG Riechheimer Berg - 8 - Nr. 1/2014 Bekanntmachung von Beschlüssen des Gemeinderates Beschlüsse aus öffentlichem Teil Ratssitzung vom 11.12.2013 Beschluss-Nr.: 207-25/2013/GR Beschluss-Tag: 11.12.2013 Bestätigung Niederschrift - öffentlicher Teil - der Gemeinderatssitzung vom 14.11.2013 Der Gemeinderat Kirchheim beschließt die Niederschrift - öffentlicher Teil - der Gemeinderats-sitzung vom 14.11.2013 in der als Anlage beigefügten Form. Beschluss-Nr.: 208-25/2013/GR Beschluss-Tag: 11.12.2013 Herstellung der Öffentlichkeit nicht öffentlich gefasster Beschlüsse vom 14.11.2013 Der Gemeinderat Kirchheim beschließt die Herstellung der Öffentlichkeit der nicht öffentlich gefassten Beschlüsse aus der 24. Sitzung vom 14.11.2013 des Gemeinderates Kirchheim Beschluss-Nr.: 203-23/2013/GR Bestätigung der Niederschrift - nicht öffentlicher Teil - der Gemeinderatssitzung vom 26.09.2013 Beschluss-Nr.: 204-23/2013/GR Deckungsbeschluß Straßenbau - Ausbau Am Wiesegarten in Werningsleben Beschluss-Nr.: 205-23/2013 GR Grundstückskauf (Graben) in der Gemarkung Werningsleben in Vorbereitung von Ausgleichsmaßnahmen der 50 Hertz Transmission GmbH zur Renaturierung Beschluss-Nr.: 206-23/2013 GR Grundstückskauf Eckgrundstück Bornsgasse/ Ahornweg in Kirchheim Beschlüsse aus nicht öffentlichem Teil Ratssitzung vom 14.11.2013 Beschluss-Nr.: 203-23/2013/GR Beschluss-Tag: 14.11.2013 Bestätigung Niederschrift - nicht öffentlicher Teil - der Gemeinderatssitzung vom 26.09.2013 Der Gemeinderat Kirchheim beschließt die Niederschrift - nicht öffentlicher Teil - der Gemeinderatssitzung vom 26.09.2013 in der als Anlage beigefügten Form. Der Kaufpreis beträgt für beide Flurstücke mit einer Gesamtgröße von 3.970 m 2 insgesamt 3.161,00 (0,80 /m 2 ). Das Verkaufsangebot der BVVG wird insoweit gebilligt. Die außerplanmäßige Ausgabe hierfür ist zunächst über eine Entnahme aus der Rücklage zu decken. Der Bürgermeister zum Abschluss eines entsprechenden Kaufvertrages bevollmächtigt. Beschluss-Nr.: 206-23/2013/GR Beschluss-Tag: 14.11.2013 Grundstückskauf Eckgrundstück Bornsgasse/ Ahornweg in Kirchheim Der Gemeinderat der Gemeinde Kirchheim beschließt in seiner heutigen Sitzung den Verkauf einer noch zu vermessenden Teilfläche in der Gemarkung Kirchheim Flur 5, Flurstück 75/64 mit einer Größe von ca.150 m 2 Die Kosten der Vermessung und alle mit dem Verkauf im Zusammenhang stehenden Kosten beim Notar sind durch den Käufer zu übernehmen. Amtliche Bekanntmachungen anderer Institutionen und Einrichtungen Mitteilung der Meldebehörde Wir möchten Sie darauf aufmerksam machen, das nach 1 Abs. 1 des Gesetzes über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis jeder Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes verpflichtet ist, einen Ausweis zu besitzen, sobald er 16 Jahre alt ist und der allgemeinen Meldepflicht unterliegt. Der Personalausweis wird für eine Gültigkeitsdauer von 10 Jahren ausgestellt. Für die Überwachung der Gültigkeitsdauer kann nicht die Meldebehörde verantwortlich gemacht werden. Bitte überprüfen sie aus diesem Grund die Gültigkeitsdauer ihres Personalausweises! Für die Beantragung eines neuen Personalausweises müssen sie mit einer Bearbeitungszeit von ca. 2 bis 3 Wochen rechnen. Jeder Meldepflichtige muss persönlich bei der Behörde erscheinen und seinen alten Personalausweis, ein aktuelles biometrisches Passbild, und die Gebühr mitbringen. Bitte beachten Sie auch, das für Reisen ins Ausland ihre Dokumente dem jeweiligen Einreisebestimmungen angepasst werden müssen. Die Einreisebestimmungen können sie beim Reisebüro, bei der Fluggesellschaft, bei der jeweiligen Botschaft oder beim Auswärtigen Amt erfragen. Die Meldebehörde ist nicht befugt, Auskünfte über die Einreisebestimmungen zu geben. Beschluss-Nr.: 204-23/2013/GR Beschluss-Tag: 14.11.2013 Deckungsbeschluß Straßenbau - Ausbau Am Wiesegarten in Werningsleben Der Gemeinderat der Gemeinde Kirchheim beschließt in seiner heutigen Sitzung die zusätzliche überplanmäßige Mittelbereitstellung in Höhe von 5.600,00. Die noch benötigten finanziellen Mittel in Höhe von 5.600,00 werden aus der allgemeinen Rücklage entnommen. Beschluss-Nr.: 205-23/2013/GR Beschluss-Tag: 14.11.2013 Grundstückskauf (Graben) in der Gemarkung Werningsleben in Vorbereitung von Ausgleichsmaßnahmen der 50 Hertz Transmission GmbH zur Renaturierung Der Gemeinderat Kirchheim beschließt in Vorbereitung von Ausgleichsmaßnahmen der 50 Hertz Transmission GmbH zur Renaturierung eines verrohrten Grabens in der Gemarkung Werningsleben den Kauf der Flurstücke 169 mit 910 m 2 und 170 mit 3.060 m 2 in der Flur 3 der Gemarkung Werningsleben. Grundstücksmarkt der Mitgliedsgemeinden Wüllersleben - Wohnhaus (ehemalige Schule) der Gemeinde Bösleben-Wüllersleben Die Gemeinde Bösleben-Wüllersleben beabsichtigt das bebaute Grundstück in 99310 Wüllersleben, Gommerstedter Gasse 3 mit einer Größe von ca. 360 m 2 veräußern. Mit sehr guter Verkehrsanbindung zu Stadtilm, Arnstadt und Erfurt lässt dieses sanierungsbedürftige Objekt in Fachwerkkonstruktion viel Spielraum zur eigenen Verwirklichung. Die Immobilie mit 2 Wohnungen (1 Wohnung davon vermietet), nicht ausgebauten Dachgeschoss,

Ganz im Nordwesten der Alkersleber Flur, angrenzend an die Gemarkung Kirchheim, erhebt sich auf dem ebenen Gelände ein kleiner Hügel. Jene Anhöhe mit seinem Umfeld trägt den Flurnamen Am Galgenhügel. In älteren Feldangaben im Jahre 1652, nennt man diese Gegend Beim Gerichte und in der Niederschrift über einen Flurzug des Jahres 1789 findet man den Eintrag: das Gericht, ein mit Gras bewachsener Hügel Sagen und Mythen gab es schon immer über jenes Fleck Erde in der Alkersleber Flur. Als Kinder kannten wir jeden Winkel auf den Feldern, mussten wir doch frühzeitig bei den Feldarbeiten mithelfen. In Nähe vom Galgenhügel war es für uns stets etwas anrüchig, hatten die alten Leute doch manchmal gruslige Dinge von einen Galgen und gefundenen Totenköpfen und menschli- Nachrichtenblatt der VG Riechheimer Berg - 9 - Nr. 1/2014 ist teilweise unterkellert (Gewölbekeller) und verfügt über ein Nebengebäude. Kaufpreis: 29.800. Anmeldung Riechheim - Freie Baugrundstücke der Gemeinde Elleben in Riechheim zur Wohnbebauung Im Wohngebiet Am kleinen Berg in Riechheim, Lindenstraße, 99334 Elleben OT Riechheim, steht das unerschlossene Baugrundstück Flurstück 408/48 mit einer Größe von 393 m 2 zur Wohnbebauung zur Verfügung. Kaufpreis 40,00 /m 2 Interessenten wenden sich bitte an die Bauverwaltung der Verwaltungsgemeinschaft Riechheimer Berg Tel.: 036200/ 62432 Name:... Vorname:... Geb. am:... Anschrift:... jugend Telefon:... Mitteilungen der AWO-Jugendpflege Allen Kindern und Jugendlichen aus den verschiedenen Orten unserer Verwaltungsgemeinschaft wünsche ich hiermit ein glückliches und erlebnisreiches Jahr 2014! Was die Erlebnisse angeht, haben wir für euch auch in diesem Jahr wieder jede Menge Ideen für interessante Aktivitäten auf Lager! Hier kommt auch schon das erste Angebot für 2013: Winterferienbetreuung In der Zeit vom 17.02. - 21.02.2014 gibt es wieder ein interessantes Ferienprogramm, an welchem Kinder und Jugendliche aus allen Orten der VG Riechheimer Berg teilnehmen können: Montag, 17.02.14: Besuch des Kinderlandes in Ilmenau Auf gut 3.000 m 2 gibt es dort 11 Trampoline, 8 Rutschen, ein Karussell, ein Kletterparcours, Bungee-Jumping und eine 8m hohe Kletterwand, eine Minigolf-Anlage mit 18 Bahnen... Also jede Menge Ferienspaß! Kosten: 5,- Dienstag, 18.02.14: Kinobesuch in Erfurt Kosten: 6,- (8,- für evtl. 3D-Filme) Mittwoch, 19.02.14: Avenida-Therme Hohenfelden Kosten: 6,- Donnerstag, 22.02.14: Eislaufen in Ilmenau Kosten: 2,- (+2,50 Ausleihgebühr Schuhe) Freitag, 21.02.14: Bowlingnachmittag im Vilnius (Erfurt) (Dort stehen insgesamt 28 Bahnen zur Verfügung!) Kosten: 3,- Die Anmeldung kann ab sofort, aber bis spätestens 07.02.2014 bei mir erfolgen. Weitere Informationen gibt es wie immer auch telefonisch unter 0174 / 4628029! Anett Grass AWO- Jugendpflege der VG Riechheimer Berg Hiermit melde ich meinen Sohn / meine Tochter verbindlich zur Winterferienbetreuung der AWO- Jugendpflege an. Er / sie nimmt an folgenden Tagen teil:......... Ort / Datum Unterschrift der Erziehungsberechtigten AltersjuBiläen am 02.02. zum 74. Geburtstag Herr Koinzer, Heinz am 09.02. zum 69. Geburtstag Herr Döring, Otfried am 10.02. zum 74. Geburtstag Frau Koinzer, Margot am 20.02. zum 80. Geburtstag Herr Wendemuth, Albrecht am 23.02. zum 84. Geburtstag Herr Ortloff, Bruno am 24.02. zum 79. Geburtstag Frau Hirschmann, Marie-Luise u u u u u u u u sonstige mitteilungen Das peinliche Halsgericht im Mittelalter

Nachrichtenblatt der VG Riechheimer Berg - 10 - Nr. 1/2014 chen Gebeinen erzählt. Etwas Genaueres über das Geheimnis aus fernen alten Zeiten war niemanden bekannt. Das sollte sich ändern. Mehrere glückliche Zufälle in den vergangenen vier Jahrzehnten führten dazu, das Geheimnis zu lösen. Jetzt wissen wir, auf jenen Hügel wurde wirklich eine mittelalterliche Richtstätte im 10. bis 14. Jahrhundert betrieben und jene ist möglicher Weise die bisher in Thüringen und Deutschland erforschte Älteste. Archelogische Forschungsgrabungen in den Jahren 1971 und 2008-2011 brachten aussagefähiges Fundmaterial zu Tage. Die Humboldt Universität Berlin und das Landesamt für Archäologische Denkmalpflege Thüringen begleiteten die Arbeiten. Mit einer Dissertation wurde die Fundstelle von Frau Dr. M.Genesis wissenschaftlich sehr erfolgreich bearbeitet. Wie nahmen die Dinge um den genannten Hügel seinen Lauf? Es war das Jahr 1970, für den Rübensamenanbau hatten wir als LPG zwei Hektar Ackerland am Galgenhügel ausgewählt. Der Boden enthielt dort kaum Steine, die beim Anlegen der Überwinterungsmieten stören. Das erwies sich als Irrtum, eine kräftige Steinlage im Untergrund hatte beim Zudecken der Rübenmieten für den Totalausfall des Traktors mit seinem Gerät gesorgt. Wir stellten damals fest: jene Quader waren dort von Menschenhand als Mauer verarbeitet. Das war ein Rätsel, mitten im Acker eine Mauer vorzufinden! Im Frühjahr, beim Abräumen der Erde von den Mieten, kam zwischen der Erde der Teil einer menschlichen Schädeldecke ans Tageslicht. Unsere Neugier hatte den Höhepunkt erreicht: Mit dem Lader T 157 griff Gerd Hettstedt vorsichtig in das Erdreich. Da war etwas Verdächtiges! Es sind wieder Knochen! Mit Schraubenziehern machten wir beide den Fund vorsichtig etwas frei. Die Knochen vom Oberschenkel eines Menschen wurden sichtbar! Die Hobbygräberei stellten wir sofort ein. Das Museum für Ur- und Frühgeschichte in Weimar wurde angerufen. Die Kollegen ließen nicht lange auf sich warten, besichtigten die Stelle und legten für den Sommer eine Grabung fest. Über 40 menschliche Skelette sollten gefunden werden, deren Alter auf das 12. bis 13. Jahrhundert geschätzt wurde. Abiturienten der Erweiterten Oberschule Arnstadt halfen in den Sommermonaten 1971 den Archäologen bei den Grabungen. Der Beweis, dass vor vielen Jahrhunderten wirklich der Tod auf diesen Gelände regiert hatte, war vorerst erbracht. Auf dem Galgenhügel wurden nicht nur Spuren aus dem Mittelalter gefunden, sondern mit einigen prähistorischen Fundstücken konnten die Wissenschaftler auf menschliche Tätigkeit in der Eisenzeit (vor Christi) an diesem Orte schließen. Nach dem Sommer 1971 wurde es wieder Ruhe auf dem sagenumwobenen Hügel. Nach Absprache nahmen wir die Fläche wieder in Ackernutzung und etliche Fuhren Steine, die sich aus der Grabung angehäuft hatten, fuhren wir als Landwirtschaftsbetrieb ab. Zu einen Auswertungsgespräch mit dem damaligen Leiter der Grabung Herrn Dr. Timpel aus Weimar war es vielleicht aus Zeitgründen leider nicht mehr gekommen. Einige Jahrzehnte vergingen, bis Das Gericht wieder in das Interesse der wissenschaftlichen Forschung seitens der Humboldt- Universität Berlin geraten sollte. Eine gemeinsame Besichtigung des Hügels vor Ort und welchen Wissensstand über den Flurteil haben wir in Alkersleben, das war der Inhalt des Gespräches während unserer ersten Zusammenkunft mit Frau Genesis. Für die beabsichtigte Grabung hatten die Bürgermeister von Alkersleben und Elxleben dann ihre volle Unterstützung zugesagt. Die Agrargenossenschaft Bösleben war für das Vorhaben ebenfalls verständnisvoll. Die Arbeiten begannen im Sommer 2008. Die dabei gewonnen Erkenntnisse erwiesen sich als sensationell und boten Grundlage für eine Dissertation. Heutzutage ist die Wissenschaft in der Lage noch manche Information aus den alten Skeletten herauszulesen. Genaue Arbeit und fachliches Wissen ist Voraussetzung. Die Fundstelle bot manche Abwechslung. Da waren einst Tote gefesselt, oder vermutlich mit einer eisernen Kette stranguliert. Andere Verurteilte hatte man damals mit großen Steinen auf dem Leib beschwert, sollten sie vielleicht dem Grabe nicht wieder entkommen? Weitere Gräber beinhalteten lose durcheinander geschmissene Knochen. Verletzungen an Schädeldecken bei einigen Skeletten durch Hiebwaffen wurden ebenfalls festgestellt. Die Verursacher waren vorrangig Rechtshänder. So manches lässt sich nach vielen Jahrhunderten ermitteln. Fragen taten sich den Archäologen auf, zu denen Antworten zu finden waren Im Mittelalter ging man mit Missetätern und Personen, die sich nicht an die Rituale der Zeit hielten, nicht gerade zimperlich um. Freigelegte Skelette Knochenstücke nach landw. im Jahre 1971 Bodenbearbeitung 2011 Die gequälten Leiber der Verurteilten wurden öffentlich zur Schau gestellt. Die beste Gelegenheit bot der weitsichtbare Hügel nur wenige Meter vom Nürnberger Geleitweg (heute Napoleonsweg genannt) entfernt. Hier treffen die Gemarkungsgrenzen von Kirchheim, Elxleben, Alkersleben und Rudisleben aneinander und die Dornheimer Flur liegt ganz in der Nähe. Damals führten unmittelbar der Arnstädter- und Ichtershäuser Weg ebenfalls an der Stelle vorbei. (Seit 1860 nicht mehr vorhanden) Hier war der ideale Platz, die Gerichteten als Mittel der Abschreckung zu benutzen, so wie es in diesen Zeiten ebenso üblich war. Der Nürnberger Geleitweg, in Alkersleber Feldbezeichnungen des 17. Jahrhunderts als Die Straße genannt, war einst der Handelsweg bereits im Mittelalter von Norddeutschland - Erfurt - Rockhausen - Kirchheim - Marlishausen und überquerte bei Frauenwald den Gebirgskamm. Er stand unter dem Geleit (Schutz) der Territorialherren Grafen von Käfernburg, welche die Sicherheit gegen Räuber und Wegelagerer eben auf diesem Wege gewährleisteten. Fortsetzung in der Ausgabe Februar 2014 Klaus Wagner Bösleben am 04.02. zum 90. Geburtstag Frau Charlotte Freitag Wüllersleben am 04.02. zum 82. Geburtstag Frau Marianne Zierke am 08.02. zum 79. Geburtstag Frau Veronika Wacker am 12.02. zum 67. Geburtstag Herr Jürgen Schönheit am 14.02. zum 74. Geburtstag Herr Willy Habermann am 16.02. zum 75. Geburtstag Herr Werner Streipert am 02.02. zum 73. Geburtstag Frau Frey, Rosemarie am 05.02. zum 65. Geburtstag Herr Meinecke, Uwe am 06.02. zum 86. Geburtstag Frau Fischer, Ursula am 07.02. zum 78. Geburtstag Herr Poltsch, Willi

Nachrichtenblatt der VG Riechheimer Berg - 11 - Nr. 1/2014 am 14.02. zum 69. Geburtstag Herr Griebel, Herbert am 15.02. zum 70. Geburtstag Herr Kaufmann, Günther am 16.02. zum 66. Geburtstag Herr Hönemann, Hans-Joachim am 21.02. zum 77. Geburtstag Herr Schröder, Roland am 23.02. zum 74. Geburtstag Frau Riemer, Barbara am 23.02. zum 83. Geburtstag Frau Schade, Marianne am 25.02. zum 92. Geburtstag Herr Lotz, Karl am 28.02. zum 69. Geburtstag Herr Behrendt, Dieter u u u u u u u u Elleben am 09.02. zum 90. Geburtstag Herr Rautenberg, Helmut Gügleben am 10.02. zum 75. Geburtstag Frau Wurm, Edeltraud am 22.02. zum 85. Geburtstag Herr Limprecht, Bruno Riechheim am 05.02. zum 66. Geburtstag Frau Krug, Heidrun am 08.02. zum 65. Geburtstag Frau Mertens, Gretel am 09.02. zum 73. Geburtstag Herr Dr. Gürtler, Helmut am 14.02. zum 70. Geburtstag Herr Werner, Hermann am 22.02. zum 69. Geburtstag Frau Dr. Morneweg, Annelie am 24.02. zum 70. Geburtstag Frau Werner, Helene am 25.02. zum 66. Geburtstag Herr Weth, Reinhard am 28.02. zum 70. Geburtstag Frau Schulz, Jutta am 01.02. zum 65. Geburtstag Herr Werner, Harald am 02.02. zum 72. Geburtstag Herr Burchardt, Clemenz am 02.02. zum 73. Geburtstag Herr Wendemuth, Gunter am 05.02. zum 67. Geburtstag Frau Schmidt, Doris am 08.02. zum 66. Geburtstag Herr Dr. Köllmer, Günter am 11.02. zum 70. Geburtstag Herr Fest, Werner am 11.02. zum 69. Geburtstag Frau Poppitz, Heike am 13.02. zum 85. Geburtstag Frau Opel, Anna am 20.02. zum 76. Geburtstag Frau Schulz, Annerose q q q q q q q q Sonstige Mitteilungen Kita Im Wiesengrund Elleben Eins, zwei, drei wir rufen laut SPORT FREI!!! Vier, fünf, sechs unser Sportraum ist fertiggestellt jetzt. Sieben, acht, neun zur Einweihung könnt Ihr Euch mit uns freun. Am 30. Januar 2014 ist es soweit unser Sportraum wird mit einem kleinen Programm feierlich eingeweiht. Von 16:00 bis 18:00 Uhr laden wir zur Besichtigung ein. Die Kindereinrichtung ist an diesem Nachmittag für alle Interessierten geöffnet. Für das leibliche Wohl ist mit belegten Brötchen, Kuchen und Kaffee gesorgt. Auf die Kinder warten in den Gruppenräumen verschiedene Aktivitäten: z. B. eine Märchenhöhle voller Geschichten, Basteleien und lustige Spiele. Wir freuen uns auf Ihren Besuch. Kirchheim am 05.02. zum 78. Geburtstag Frau Umbreit, Luise am 07.02. zum 67. Geburtstag Herrn Warncke, Reinhard am 10.02. zum 79. Geburtstag Herr Koch, Rolf am 15.02. zum 72. Geburtstag Herr Dr. Scheerschmidt, Gunther am 20.02. zum 77. Geburtstag Frau Seeber, Gudrun Bechstedt-Wagd am 03.02. zum 81. Geburtstag Herr Gesell, Gotthardt am 08.02. zum 76. Geburtstag Frau Lamprecht, Anna am 14.02. zum 73. Geburtstag Frau Scholz, Gudrun am 17.02. zum 73. Geburtstag Frau Lindau, Marion am 19.02. zum 72. Geburtstag Frau Rubner, Gisela am 19.02. zum 70. Geburtstag Herr Schlöffel, Karl-Heinz am 26.02. zum 66. Geburtstag Herr Thormann, Klaus am 27.02. zum 81. Geburtstag Frau Zeuner, Marianne am 28.02. zum 66. Geburtstag Frau Hebisch, Christine am 29.02. zum 66. Geburtstag Herr Schmidt, Volkmar Werningsleben am 09.02. zum 66. Geburtstag Herr Zenker, Karlheinz am 29.02. zum 66. Geburtstag Frau Drescher, Doris Wir gratulieren ganz herzlich und wünschen Ihnen Gesundheit und alles Gute. Glückwünsche auch all denjenigen, die hier nicht genannt werden wollen. Das Team der Kita Im Wiesengrund

Nachrichtenblatt der VG Riechheimer Berg - 12 - Nr. 1/2014 Osthausen am 22.02. zum 77. Geburtstag Frau Ursula Schüffler am 28.02. zum 89. Geburtstag Herr Willi Bartholmes Wülfershausen am 01.02. zum 80. Geburtstag Herr Joachim Hübner am 13.02. zum 70. Geburtstag Herr Bernd Ollarius u u u u u u u u Osthäuser SV Vereine und Verbände Die Jahreshauptversammlung des OSV musste aus organisatorischen Gründen vom 25. Januar auf den 08. Februar 2014 verlegt werden. Einladung an alle Mitglieder des OSV Jahreshauptversammlung / Wahlversammlung 2014 Datum: 08. Februar 2014, 18.00 Uhr Ort: Vereinsraum des OSV Tagesordnung 1. Begrüßung 2. Verlesung der Tagesordnung 3. Bestätigung der Tagesordnung 4. Rechenschaftsbericht 5. Diskussion 6. Bericht des Schatzmeisters (mit Blick auf die Mitgliedsbeiträge) 7. Bericht der Kassenprüfer 8. Entlastung des Vorstand 9. Wahl eines Wahlvorstand 10. Wahl eines neuen Vorstand 11. Wahl der Kassenprüfer 12. Schlusswort Der Vorstand am 20.02. zum 70. Geburtstag am 26.02. zum 65. Geburtstag am 27.02. zum 77. Geburtstag am 28.02. zum 78. Geburtstag Frau Ellrich, Heidrun Frau Weißbach, Birgit Frau Langenhaun, Margarete Herr Scheidt, Werner q q q q q q q q Witzleben am 05.02. zum 66. Geburtstag Herr Pitzler, Lutz am 11.02. zum 69. Geburtstag Herr Urspruch, Peter am 13.02. zum 81. Geburtstag Herr Knobloch, Anton Achelstädt am 02.02. zum 72. Geburtstag Frau Komm, Regina am 26.02. zum 74. Geburtstag Frau Höniger, Brigitte am 26.02. zum 65. Geburtstag Herr Kobe, Werner Ellichleben am 14.02. zum 80. Geburtstag Frau Gebser, Irma am 17.02. zum 70. Geburtstag Herr Herber, Helmut am 19.02. zum 66. Geburtstag Frau Kästner, Brunhilde am 20.02. zum 66. Geburtstag Frau Schellhorn, Anita am 28.02. zum 75. Geburtstag Herr Freytag, Martin Kirchliche Nachrichten Kirchengemeindeverband Elxleben-Witzleben Gottesdienste und Gemeindeveranstaltungen im Februar 2014 Monatsspruch Februar: Redet, was gut ist, was erbaut und was notwendig ist, damit es Segen bringe denen, die es hören. Eph. 4, 29 Sonntag, 2. Februar 09.00 Uhr Gügleben 10.30 Uhr Riechheim Montag, 3. Februar 19.30 Uhr Elxleben, Gemeindekirchenratssitzung 19.30 Uhr Elxleben, Frauenkreis Dienstag, 4. Februar 14.00 Uhr Elxleben, Seniorenkreis Sonntag, 9. Februar 09.00 Uhr Elxleben 10.30 Uhr Osthausen Montag, 10. Februar 15.30 Uhr Osthausen, Konfirmanden 17.00 Uhr Osthausen, Vorkonfirmanden Dienstag, 11. Februar 09.30 Uhr Elxleben, Mini-Club (Krabbelgruppe) Freitag, 14. Februar 19.00 Uhr Witzleben, Segnungsgottesdienst zum Valentinstag (Gemeinsamer Gottesdienst für alle Kirchengemeinden) Mittwoch, 19. Februar 14.00 Uhr Alkersleben, Frauenkreis Sonntag, 23. Februar 09.00 Uhr Ettischleben 10.30 Uhr Alkersleben Montag, 24. Februar 15.30 Uhr Osthausen, Konfirmanden 17.00 Uhr Osthausen, Vorkonfirmanden 19.30 Uhr Witzleben, Vorbereitung des Weltgebetstages im Pfarrhaus Vorschau auf März Weltgebetstag am 7. März 2014 um 19.00 Uhr im Gasthaus Zum schwarzen Hahn, Elxleben Frauen aus Ägypten laden ein.