Regierungsvorlage. 43 der Beilagen XVIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 1 von 6

Ähnliche Dokumente
14 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP. Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsverfassungsgesetz geändert wird

Vorblatt der Beilagen XXI. GP - Regierungsvorlage - Materialien 1 von 6

Vorblatt. Ziele. Inhalt

Regierungsvorlage. 46 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XVI. GP

1427 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

Vorblatt. Ziele. Inhalt

Regierungsvorlage der Beilagen XVIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 1 von 5.

Regierungsvorlage der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XV. GP. Bundesgesetz vom XXXXX, mit dem

III-333 der Beilagen XXIV. GP - Bericht - 03 ERP-Jahresbericht 2011 (gescanntes Original) 1 von 55

Regierungsvorlage. 673 der Beilagen zu den Stenographisclien Protokollen des Nationalrates XVI. GP 11.

Präs.: 0 1. DEZ. 1988

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1989 Ausgegeben am 15. Dezember Stück

Regierungsvorlage. 17 der Beilagen zu den Stenog raphischen Protokollen des Nationalrates XVI. GP

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1998 Ausgegeben am 4. Dezember 1998 Teil I

No... /!2..?... J A Präs.: 0 1. DEZ. 1988

Abänderungsantrag. Art. 1 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:

1081 der Beilagen XXV. GP - Ausschussbericht NR - Gesetzestext 1 von 5

Regierungsvorlage. 189 der Beilagen XVIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 1 von 5

Regierungsvorlage der Beilagen zu den Steno graphischen Protokollen des Nationalrates XV. GP ARTIKEL 11

A N T RAG Präs.:

Regierungsvorlage. 157 der Beilagen XVIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 1 von 6

Bericht. des Gesundheitsausschusses. 224 der Beilagen XVIII. GP - Ausschussbericht NR (gescanntes Original) 1 von 6

des Nationalratcs XVI1. Oesclzlebunl.ptriode A N T RAG

Stellungnahme zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Verwaltungsakademiegesetz. Für den Bundesminister: Dr. H 0 r a k

III-248 der Beilagen XXIV. GP - Bericht - 11 Hauptdok.2 Teil 2 (gescanntes Original) 1 von 52

des Nationalrate!; XVll. Gcsetzgebungsperiüdc A N T RAG...,...

Vorblatt. Ziel(e) Inhalt. Wesentliche Auswirkungen

Regierungsvorlage. I) O"kl.. "" "g" 0 ogle ; 11. Dem 2 Abs.3,233 wird folgende lit. g angefügt:

Bundesministerium für Finanzen. Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit keine Gewähr übernommen wird.

1475 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1996 Ausgegeben am 31. Oktober Stück

A-1014 Wien, Ballhausplatz 2 Tel. (01) /0 REPUBLIK ÖSTERREICH Fax (01) /2699 od BUNDESKANZLERAMT DVR: GZ 600.

wirtschal L.L.Lt.:IIt:: t-illge.1egennelten J;7 (/~tlf.1u übermittelt im Sinne des Rundschreibens des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst

An das Präsidium des Parlament 1017 Wien. H;r.

A N T RAG. Bundesgesetz vom..., über die Förderung von gewerblichen Unternehmensgründungen (Freispargesetz) ARTIKEL. Freisparen

BERICHT: 1 Ermächtigung zur außerbörslichen Veräußerung und zum Ausschluss des Wiederkaufsrechts (Bezugsrechts) der Aktionäre

5396/J. vom (XXV.GP) ANFRAGE

III-96 der Beilagen XXV. GP - Bericht - 11 Hauptdok.Band 2 Textteil 2 (gescanntes Original) 1 von 58

III-96 der Beilagen XXV. GP - Bericht - 12 Hauptdok.Band 2 Textteil 3 (gescanntes Original) 1 von 70

An den Herrn Präsidenten des Nationalrates Parlament 1017 Wien

der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen. An den. Herrn Präsidenten des Nationalrates

Bundesgesetz über die Änderung des MTD-Gesetzes und des Hebammengesetzes. Änderung des MTD-Gesetzes

355 der Beilagen XXII. GP - Regierungsvorlage - Materialien 1 von 5. Vorblatt

Beilage Nr. 25/2000 PrZ 530/00-MDBLTG

57 der Beilagen XXIV. GP - Ausschussbericht NR - Gesetzestext 1 von 6

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2013 Ausgegeben am 11. Juli 2013 Teil I

Präs.: 3. DEZ 'II~ ao. aaa 11'1.1. la.aa

Textgegenüberstellung. Artikel 1 Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

1327 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

Präs.: 0 4. JUNI 1987

REPUBLIK ÖSTERREICH Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie

Regierungsvorlage. 100 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XVII. GP. Artikel I. Ausgedruckt am

E n t wurf. Inhaltsverzeichnis

Regierungsvorlage der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates XI. GP

Langtitel Änderung Text Beachte

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

III-66 der Beilagen XXV. GP - Bundesrechnungsabschluss - 10 Hauptdok.Zahlenteil T4 (gescanntes Original) 1 von 62

MD-VD /11 Wien, 26. Mai 2011

Bundesgesetz vom 22. März 1988 über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (Namensänderungsgesetz - NÄG) StF: BGBl. Nr.

Gesetz vom., mit dem das als Landesgesetz geltende Bundesgesetz, betreffend die Tanzlehranstalten, aufgehoben wird

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Der Unterschied zwischen Energieausweis und Gebäudeausweis

Vereinbarung 101/ Blatt 1-3, Anlage 1, Anlage 2

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2001 Ausgegeben am 27. April 2001 Teil I

Vorblatt. 276 der Beilagen XXII. GP - Regierungsvorlage - Materialien 1 von 5

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2017 Ausgegeben am 25. Jänner 2017 Teil III

Bundesgesetz über die Rechtsverhältnisse der Makler und über Änderungen des Konsumentenschutzgesetzes (Maklergesetz - MaklerG)

ANTRAG. Bundesgesetz, mit dem das Bundeshaushaltsgesetz geändert wird

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

1249 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates XI. GP. Regierungsvorlage Abs. 2 bis 5 haben zu lauten:

Jahrgang 1965 Ausgegeben am 9. Juli Stück

des Nationalrates XVI. Gesetz,gebungsperiode

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Baugesetzbuches (BauGB) und zur Stärkung des Mieterschutzes in Gebieten einer Erhaltungssatzung

Erläuterungen. I. Allgemeiner Teil. II. Besonderer Teil. Zu Artikel 1 (Änderung des Endbesteuerungsgesetzes)

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 105)

1681/A. vom (XXV.GP) ANTRAG. der Abgeordneten Rainer Hable, Bruno Rossmann, Kolleginnen und Kollegen

Drittes Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und zur Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung

PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE

Verfassungsgerichtshof Judenplatz 11, 1010 Wien G 62/05-4 B E S C H L U S S :

Bundesgesetz Bundesfinanzierungsgesetz

10. September 2012 zu Zl. 01-VD-LG-1530/ Regierungsvorlage

BUNDESMINISTERIUM FÜR UNTERRICHT, KUNST UND SPORT

1406 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

Berufungsentscheidung

1620 der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Erläuterungen 1 von 4. Erläuterungen

Die vom Europäischen Gerichtshof als mit dem Europarecht nicht vereinbar bezeichneten Vorschriften werden ersatzlos aufgehoben.

Gesetz über eine Änderung des Mindestsicherungsgesetzes

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBUK ÖSTERREICH

Vorblatt. Ziel(e) Inhalt. Wesentliche Auswirkungen

ÖSTERREICHISCHER RECHTSANWALTSKAMMERTAG 1010 WIEN, ROTENTURMSTRASSE 13 (ERTLGASSE 2), POSTFACH 612, TELEFON , DW 23

I. Ausgangslage: II. Rechtliche Beurteilung:

Vorblatt. Ziel(e) Inhalt

Regierungsvorlage. 130 der Beilagen XVIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 1 von 10

Vorblatt der Beilagen

Dfltum: 8. OKT Entwurf eines Bundesgesetzes über das Postwesen(PostG 1996) G E I 19.. '1.f:J

13 (S/J-3 0fl1rJ ."... C_

Präs.: 2 4. M RZ. 1987

Beilage Nr. 23/2006 LG /0001 ENTWURF. eines Gesetzes, mit dem das Wiener Pflegegeldgesetz WPGG geändert wird

G e s e t z vom , mit dem das Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetz geändert wird

Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert wird (25. StVO- Novelle)

Transkript:

43 der Beilagen XVIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 1 von 6 43 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XVIII. GP Nachdruck vom 25. 1. 1991 Regierungsvorlage Bundesgesetz vom XXXXXX, mit dem die Ermächtigung zur Veräußerung von Anteilsrechten an der "Creditanstalt-Bankverein" und der "Österreichische Länderbank Aktiengesellschaft" und zum Erwerb von Anteilsrechten an Banken oder Bankenholdinggesellschaften erteilt sowie das Bundesgesetz BGBl. Nr. 323/1987 abgeändert wird Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel I 1. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, namens des Bundes alle im Eigentum des Bundes befindlichen Anteilsrechte an der "Creditanstalt. Bankverein" und der "Österreichische Länderbank Aktiengesellschaft" bestmöglich zu veräußern. 2. Art. l Abs. 2 des Bundesgesetzes BGBI. Nr. 323/1987 tritt außer Kraft. Artikel 11 Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, namens des Bundes Anteilsrechte an Banken oder an Unternehmen, welche ausschließlich oder überwiegend Anteilsrechte an Banken halten und verwalten (Holdinggesellschaften), zu erwerben. Dieser Erwerb ist nur im Wege des Tausches gegen die gemäß Art. I Z 1 veräußerten Anteilsrechte zulässig. Artikel III Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

2 von 6 43 der Beilagen XVIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 2 43 der Beilagen VORBLATT ZUR REGIERUNGSVORLAGE BETREFFEND EIN Bundesgesetz vom xx. XXXXXX XX, BGBI. Nr. XXX, mit dem die Ermächtigung zur Veräußerung von Anteilsrechten an der "Creditanstalt-Bankverein" und der "Österreichische Länderbank Aktiengesellschaft" und zum Erwerb von Anteilsrechten an Banken oder Bankenholdinggesellschaften erteilt sowie das Bundesgesetz BGBI. Nr. 323/1987 abgeändert wird Problem: Im Arbeitsübereinkommen zwischen der SPÖ und der ÖVP wurde vereinbart, daß bei der Creditanstalt-Bankverein und der Österreich ischen Länderbank AG die gesetzliche Beschränkung eines Verkaufes von Anteilen des Bundes beseitigt werden und Maßnahmen zur Strukturverbesserung im Bankenbereich gesetzt werden sollen. Ziel: Bestmögliche Veräußerung der Anteilsrechte unter Wahrung nationaler Interessen und der Verbesserung der Struktur des österreichischen Bankwesens. Problemlösung : Bestmögliche Verwertung sowie allenfalls Erwerb von Anteilsrechten an Banken oder Bankenholdings im Tauschwege unter Beachtung der oben genannten Zielsetzung. Altemativlösungen: Keine. Kosten: Übliche Verkaufskosten.

43 der Beilagen XVIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 3 von 6 43 der Beilagen 3 Erläuterungen Allgemeines: In dem am 17. Dezember 1990 zwischen der Sozialistischen Partei Österreichs und der Österreichischen Volkspartei zur Bildung einer gemeinsamen Bundesregierung abgeschlossenen Arbeitsübereinkommen wurde vereinbart, die gesetzlichen Beschränkungen eines Verkaufes von Anteilen des Bundes in der ersten Jahreshälfte 1991 zu beseitigen. Weiters wurde zum Ausdruck gebracht, daß substantielle Privatisierungsschritte unter Wahrung nationaler Interessen und im Hinblick auf die Verbesserung der Struktur des Bankwesens zu setzen sind. Das vorliegende Bundesgesetz dient der Verwirklichung dieser Zielsetzungen. Zu Art. I: Im besonderen: Mit Z 1 wird dem Bundesminister für Finanzen die Ermächtigung im Sinne des Art. 42 Abs. S B-VG zur bestmöglichen Veräußerung der im Eigentum des Bundes stehenden Anteilsrechte an der "Creditanstalt-Bankverein" und der "Österreichische Länderbank Aktiengesellschaft" erteilt. Die Veräußerung hat unter Beachtungder Bestimmungen des 63 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBI. Nr.213/ 1986, in der geltenden Fassung (BHG), zu erfolgen. Mit Z 2 wird die in Art. labs. 2 des Bundesgesetzes BGBI. N r. 323/1987 enthaltene Veräußerungsbeschränkung aufgehoben. Mit Art. I wird zum einen eine Ermächtigung zur Verfügung über Bundesvermögen im Sinne von Art. 42 Abs. S B-VG erteilt und zum anderen eine bundesgesetzliche Bestimmung im Sinne des Art. 42 Abs. S B-VG aufgehoben. Dem Bundesrat kommt sohin hinsichtlich Art. I kein Einspruchsrecht zu. Zu Art. 11: Mit dieser Bestimmung wird der Bundesminister für Finanzen im Sinne der im Arbeitsübereinkommen und der Regierungserklärung festgehaltenen Zielsetzungen ermächtigt, die im Art. I erwähnten Anteilsrechte zum Erwerb von Anteilsrechten an Banken ( 1 KWG) oder Bankenholdinggesellschaften zu verwenden. Dadurch soll die Marktposition der Unternehmen insbesondere im Hinblick auf die Annäherung an die EG und die zunehmende weltweite Liberalisierung der Bankdienstleistungen abgesichert und die Unternehmenssubstanz gestärkt werden. Diese Ermächtigung ist der Höhe nach mit dem Wert der veräußerten Anteilsrechte gemäß Art. I begrenzt. Der Erwerb von Anteilsrechten gemäß dieser Ermächtigung ist überdies ausschließlich im Wege des Tausches gegen Anteilsrechte gemäß Art. I zulässig. Da die mit Art. II erteilte Ermächtigung auch für den Fall gelten soll, daß die im S9 Abs. 3 BHG genannten Grenzen überschritten werden, ist hiefür eine bundesgesetzliche Regelung zwingend erforderlich.

4 von 6 43 der Beilagen XVIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 43 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XVIII. GP Nachdruck vom 25. 1. 1991 Regierungsvorlage Bundesgesetz vom XXXXXX, mit dem die Ermächtigung zur Veräußerung von Anteilsrechten an der "Creditanstalt-Bankverein" und der "Österreichische Länderbank Aktiengesellschaft" und zum Erwerb von Anteilsrechten an Banken oder Bankenholdinggesellschaften erteilt sowie das Bundesgesetz BGBL Nr. 323/1987 abgeändert wird Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel I 1. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, namens des Bundes alle im Eigentum des Bundes befindlichen Anteilsrechte an der "Creditanstalt. Bankverein" und der "Österreichische Länderbank Aktiengesellschaft" bestmöglich zu veräußern. 2. Art. l Abs. 2 des Bundesgesetzes BGBI. Nr. 323/1987 tritt außer Kraft. Artikel 11 Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, namens des Bundes Anteilsrechte an Banken oder an Unternehmen, welche ausschließlich oder überwiegend Anteilsrechte an Banken halten und verwalten (Holdinggesellschaften), zu erwerben. Dieser Erwerb ist nur im Wege des Tausches gegen die gemäß Art. I Z 1 veräußerten Anteilsrechte zulässig. Artikel lii Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

43 der Beilagen XVIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 5 von 6 2 43 der Beilagen VORBLATT ZUR REGIERUNGSVORLAGE BETREFFEND EIN Bundesgesetz vom XX. XX XX, BGBI. Nr. XXX, mit dem die Ermächtigung zur Veräußerung von Anteilsrechten an der "Creditanstalt-Bankverein" und der "Österreichische Länderbank Aktiengesellschaft" und zum Erwerb von Anteilsrechten an Banken oder Bankenholdinggesellschaften erteilt sowie das Bundesgesetz BGBI. Nr. 323/1987 abgeändert wird Problem: Im Arbeitsübereinkommen zwischen der SPÖ und der ÖVP wurde vereinbart, daß bei der, Creditanstalt-Bankverein und der Österreichischen Länderbank AG die gesetzliche Beschränkung eines Verkaufes von Anteilen des Bundes beseitigt werden und Maßnahmen zur Strukturverbesserung im Bankenbereich gesetzt werden sollen. Ziel: Bestmögliche Veräußerung der Anteilsrechte unter Wahrung nationaler Interessen und der Verbesserung der Struktur des österreichischen Bankwesens. Problemlösung : Bestmögliche Verwertung sowie allenfalls Erwerb von Anteilsrechten an Banken oder Bankenholdings im Tauschwege unter Beachtung der oben genannten Zielsetzung. Altemativlösungen: Keine. Kosten: Übliche Verkaufskosten.

6 von 6 43 der Beilagen XVIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 43 der Beilagen 3 Erläuterungen Allgemeines: In dem am 17. Dezember 1990 zwischen der Sozialistischen Partei Österreichs und der Österreichischen Volkspartei zur Bildung einer gemeinsamen Bundesregierung abgeschlossenen Arbeitsübereinkommen wurde vereinbart, die gesetzlichen Beschränkungen eines Verkaufes von Anteilen des Bundes in der ersten Jahreshälfte 1991 zu beseitigen. Weiters wurde zum Ausdruck gebracht, daß substantielle Privatisierungsschritte unter Wahrung nationaler Interessen und im Hinblick auf die Verbesserung der Struktur des Bankwesens zu setzen sind. Das vorliegende Bundesgesetz dient der Verwirklichung dieser Zielsetzungen. Zu Art. I: Im besonderen: Mit Z 1 wird dem Bundesminister für Finanzen die Ermächtigung im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG zur bestmöglichen Veräußerung der im Eigentum des Bundes stehenden Anteilsrechte an der "Creditanstalt-Bankverein" und der "Österreichische Länderbank Aktiengesellschaft" erteilt. Die Veräußerung hat unter Beachtung der Bestimmungen des 63 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBI. Nr. 213/ 1986, in der geltenden Fassung (BHG), zu erfolgen. Mit Z 2 wird die in Art. labs. 2 des Bundesgesetzes BGBI. Nr. 323/1987 enthaltene Veräußerungsbeschränkung aufgehoben. Mit Art. I wird zum einen eine Ermächtigung zur Verfügung über Bundesvermögen im Sinne von Art. 42 Abs. 5 B-VG erteilt und zum anderen eine bundesgesetzliche Bestimmung im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG aufgehoben. Dem Bundesrat kommt sohin hinsichtlich Art. I kein Einspruchsrecht zu. Zu Art. 11: Mit dieser Bestimmung wird der Bundesminister für Finanzen im Sinne der im Arbeitsübereinkommen und der Regierungserklärung festgehaltenen Zielsetzungen ermächtigt, die im Art. I erwähnten Anteilsrechte zum Erwerb von Anteilsrechten an Banken ( 1 KWG) oder Bankenholdinggesellschaften zu verwenden. Dadurch soll die Marktposition der Unternehmen insbesondere im Hinblick auf die Annäherung an die EG und die zunehmende weltweite Liberalisierung der Bankdienstleistungen abgesichert und die Unternehmenssubstanz gestärkt werden. Diese Ermächtigung ist der Höhe nach mit dem Wert der veräußerten Anteilsr chte gemäß Art. I begrenzt. Der Erwerb von Anteilsrechten gemäß dieser Ermächtigung ist überdies ausschließlich im Wege des Tausches gegen Anteilsrechte gemäß Art. I zulässig. Da die mit Art. II erteilte Ermächtigung auch für den Fall gelten soll, daß die im 59 Abs. 3 BHG genannten Grenzen überschritten werden, ist hiefür eine bundesgesetzliche Regelung zwingend erforderlich.