(AGB) der Firma Hirt Zerspanungstechnik GmbH -nachfolgend Hirt GmbH genannt- I. Anwendungsbereich 1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. 2. Die nachfolgenden Bedingungen der Hirt GmbH gelten für deren Lieferungen, Leistungen und Angebote. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien, ohne dass es eines erneuten Hinweises auf diese Bedingungen bedarf. 3. Die nachfolgenden Bedingungen sind ausschließlich. Entgegenstehende oder hiervon abweichende Bedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt, es sei denn, die Hirt GmbH hätte ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Die Bedingungen der Hirt GmbH gelten auch dann, wenn die Hirt GmbH in Kenntnis entgegenstehender oder von ihren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung oder Leistung an den Besteller vorbehaltlos ausführt. II. Vertragsschluss 1. Mit der Bestellung erklärt der Besteller verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. 2. Die Hirt GmbH kann das Angebot innerhalb von vier Wochen durch Übersendung einer Auftragsbestätigung oder durch tatsächliche Ausführung der Lieferung annehmen. 3. Die Angebote der Hirt GmbH sind freibleibend. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. 4. Kostenvoranschläge, Abbildungen, Zeichnungen und sonstige Unterlagen sind Eigentum der Hirt GmbH und urheberrechtlich geschützt. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der Hirt GmbH. Kommt ein Vertragsschluss nicht zustande, hat der Besteller alle ihm überlassenen Unterlagen unverzüglich an die Hirt GmbH herauszugeben. 5. Dem Besteller ist es ohne schriftliche Zustimmung der Hirt GmbH nicht gestattet, Ansprüche aus diesem Vertrag ganz oder teilweise an Dritte abzutreten.
2 III. Preise und Zahlungsbedingungen 1. Die Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Preise für Lieferungen verstehen sich zuzüglich Verpackungs- und Versandkosten. 2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Rechnung netto ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum, spätestens jedoch innerhalb von 30 Tagen ab Lieferung/Leistung, zur Zahlung fällig. 3. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so ist die Hirt GmbH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 10 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu fordern. Bei Nachweis eines höheren Verzugsschadens ist die Hirt GmbH berechtigt, diesen geltend zu machen. Dem Besteller ist der Nachweis gestattet, dass der Hirt GmbH kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. 4. Der Besteller ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Hirt GmbH anerkannt sind. Bei Mängeln steht dem Besteller ein Zurückbehaltungsrecht nur zu, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Rechtsverhältnis beruht und dieser in angemessenem Verhältnis zu den Mängeln steht. III. Eigentumsvorbehalt 1. Die Hirt GmbH behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware (Vertragsgegenstand) bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Hirt GmbH berechtigt, den Vertragsgegenstand zurück zu nehmen und der Besteller auf seine Kosten zur Herausgabe verpflichtet. 2. Der Besteller ist berechtigt, den Vertragsgegenstand im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit der Hirt GmbH ordnungsgemäß nachkommt. Er darf den Vertragsgegenstand jedoch weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Er ist weiter verpflichtet, die Rechte der Hirt GmbH beim kreditierten Weiterverkauf des Vertragsgegenstandes zu sichern. Alle Forderungen und Rechte aus dem Verkauf des Vertragsgegenstandes, an denen der Hirt GmbH Eigentumsrechte zustehen, tritt der Besteller schon jetzt zur Sicherung an die Hirt GmbH ab. Die Hirt GmbH nimmt die Abtretung hiermit an. 3. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung des Vertragsgegenstandes nimmt der Besteller stets für die Hirt GmbH vor. Wird der Vertragsgegenstand mit anderen, nicht der Hirt GmbH gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwirbt die Hirt GmbH Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Vertragsgegenstandes zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung. Werden Waren der Hirt GmbH mit anderen beweglichen
3 Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Besteller der Hirt GmbH anteilsmäßig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Besteller verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für die Hirt GmbH. Für die durch Verarbeitung oder Verbindung bzw. Vermischung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware. 4. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware, in die an die Hirt GmbH abgetretenen Forderungen oder sonstigen Sicherheiten hat der Besteller die Hirt GmbH unverzüglich unter Herausgabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen schriftlich zu unterrichten. Die zur Aufhebung des Zugriffs und zur Wiederherbeischaffung des Vertragsgegenstandes aufzuwendenden Kosten gehen zu Lasten des Bestellers, soweit diese nicht von Dritten eingezogen werden können. 5. Die Hirt GmbH wird die ihr nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freigeben, als der Wert der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. IV. Liefer-/Leistungszeit 1. Die Lieferzeit beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung. Ihre Einhaltung durch die Hirt GmbH setzt jedoch die Klärung aller technischen und kaufmännischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Ist dies nicht der Fall, verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Dies gilt auch bei Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt und bei Betriebsstörungen bei der Hirt GmbH bzw. deren Zulieferern, wodurch die Lieferung bzw. Leistung nicht nur vorübergehend wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht wird, insbesondere durch Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung, Naturkatastrophen usw. Derartige Umstände haben die Hirt GmbH und deren Zulieferer auch bei verbindlich vereinbarten Terminen und Fristen sowie während eines bereits vorliegenden Verzuges nicht zu vertreten. 2. Befindet sich der Besteller in Annahmeverzug, geht die Gefahr im Zeitpunkt des Verzugseintritts auf den Besteller über. 3. Die Hirt GmbH haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Hirt GmbH. Soweit der Lieferverzug auf keiner vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist die Schadensersatzverpflichtung der Hirt GmbH auf den vorhersehbaren, typisch eintretenden Schaden begrenzt. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. 4. Im übrigen haftet die Hirt GmbH im Falle des Liefer- bzw. Leistungsverzuges im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung für jede vollendete Verzugswoche in Höhe von 0,5 % des Nettovertragswertes, maximal jedoch mit 5 % des Nettovertragswertes.
4 Die weiteren gesetzlichen Ansprüche des Bestellers bleiben gem. nachfolgend Ziff. VII unberührt. V. Gefahrübergang 1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Ware an die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer übergeben wurde, spätestens jedoch mit Verlassens des Werkes/Lagers der Hirt GmbH. Im Falle einer vom Besteller zu vertretende Verzögerung des Versandes erfolgt Gefahrübergang im Zeitpunkt der Meldung der Versandbereitschaft. In diesem Fall hat der Besteller die durch die Verzögerung entstehenden Kosten zu tragen. 2. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind. Der Besteller darf die Entgegennahme wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigern. VI. Mängelhaftung 1. Der Besteller ist verpflichtet, die empfangene Ware insbesondere auf Vollständigkeit und offensichtliche Mängel zu untersuchen. Offensichtliche Mängel hat der Besteller unverzüglich schriftlich gegenüber der Hirt GmbH zu rügen, andernfalls ist diese nicht zur Gewährleistung verpflichtet. 2. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, insbesondere wenn diese innerhalb des Toleranzbereichs DIN-Normen oder sonstigen Richtlinien liegen. 3. Ist die Hirt GmbH zur Mangelhaftung verpflichtet, steht ihr das Wahlrecht zwischen Mangelbeseitigung/Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu. Ersetzte Teile werden Eigentum der Hirt GmbH. 4. Gewährleistungsansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren in 12 Monaten. Bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei vorsätzlichem oder arglistigem Verhalten gelten die gesetzlichen Fristen. 5. Die Hirt GmbH haftet nicht für Schäden infolge natürlicher Abnutzung sowie solcher Schäden, die auf ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, auf fehlerhafter Montage durch den Besteller oder Dritte, auf fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung des Liefergegenstandes, auf übermäßiger Beanspruchung oder auf der Verwendung ungeeigneter Ersatz- oder Zubehörteile beruhen. 6. Für Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen steht der Hirt GmbH ein angemessener Zeitraum zur Verfügung. Weitergehende Rechte des Bestellers bestehen nur, wenn sich die Hirt GmbH mit der Beseitigung wesentlicher Mängel in Verzug befindet oder die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Ein Fehlschlagen der Nachbesserung ist erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben.
5 7. Die Hirt GmbH haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der Hirt GmbH oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im übrigen haftet die Hirt GmbH nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung der Hirt GmbH ist auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der vorstehend aufgeführten Ausnahmefällen vorliegt. Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Bestellers, z.b. Schäden an anderen Sachen, ist jedoch ganz ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für gesetzliche Vertreter, Mitarbeiter oder sonstige Erfüllungsgehilfen der Hirt GmbH betroffen ist. VII. Rechte des Bestellers auf Rücktritt oder Minderung sowie sonstige Haftung der Hirt GmbH Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn die Hirt GmbH - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle sich mit der Nacherfüllung in Verzug befindet und eine angemessene Nachfrist abgelaufen ist oder zwei Nachbesserungsversuche fehlgeschlagen sind. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung zu. Das Recht auf Minderung bleibt ansonsten ausgeschlossen. VIII. Verzug und Erfüllungsverweigerung des Bestellers Gerät der Besteller mit der Vertragserfüllung in Verzug oder weigert er sich, den Vertrag zu erfüllen, ist die Hirt GmbH berechtigt, die weitere Vertragserfüllung abzulehnen und 15 % des Auftragswertes als pauschalierten Schadensersatz zu verlangen, sofern der Besteller nicht nachweist, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist. Die Ausübung dieses Rechts ist davon abhängig, dass eine von der Hirt GmbH dem Besteller zu setzende Nachfrist von zwei Wochen, die im Falle der endgültigen Erfüllungsverweigerung entbehrlich ist, ergebnislos verstrichen ist. Gegen Nachweis bleibt die Geltendmachung eines höheren Schadensersatzanspruches vorbehalten.
6 IX. Urheberrechte An allen Kostenvoranschlägen, Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behält sich die Hirt GmbH ihre Eigentums- und Urheberrechte vor. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der Hirt GmbH. X. Schriftformklausel, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Salvatorische Klausel 1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Vertreter der Hirt GmbH sind nicht berechtigt, dem Besteller mündliche oder schriftliche Zusagen zu erteilen. 2. Falls nichts abweichendes vereinbart wird, ist Erfüllungsort der Geschäftssitz der Hirt GmbH. Ausschließlicher Gerichtsstand auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozess ist für beide Teile der Geschäftssitz der Hirt GmbH. 3. Auf die Vertragsbeziehung ist ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN- Kaufrechts (CISG) anzuwenden. 4. Sollte einer Bestimmung dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Das gleiche gilt, soweit diese Bedingungen eine Lücke aufweisen sollten. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll die entsprechende gesetzliche Regelung gelten.