Fellmann Tschümperlin Lötscher Anwaltsbüro und Notariat Prot.-Nr.: 08/33 Öffentliche Urkunde Ehe- und Erbvertrag (Art. 182 ff. und 512 ZGB) Der unterzeichnete Notar des Kantons Luzern, Herr Thomas Tschümperlin, Anwaltsbüro und Notariat Fellmann Tschümperlin Lötscher, Zinggentorstrasse 4, Postfach, 6000 Luzern 6, beurkundet: Frau I......., geb. 4. Januar 1961, verheiratet, von Malters, wohnhaft in Ehefrau und Herr L......., geb. 14. Januar 1960, verheiratet, italienischer Staatsangehöriger, wohnhaft in...,.... Ehemann erklären: Zinggentorstr'asse 4 6000 Luzern 6 Telefon 041 419 30 30 Fax 041 410 45 35 Gerliswilstrasse 4 6021 Emmenbrücke Telefon 041 260 59 59 Fax 041 260 59 89
Öffentliche Urkunde Seite 2 I. Vorbemerkungen 1. Wir haben am 25. September 1992 auf dem Zivilstandsamt in Luzern geheiratet. 2. Unser erster eheliche Wohnsitz war in Luzern. Wir haben den Wohnsitz nie ins Ausland verlegt. 3. Wir haben folgenden gemeinsamen Sohn: a) R...., geb. 10. August 1992 Wir haben keine nicht gemeinsamen Nachkommen. 4. Wir haben bisher keinen Ehevertrag abgeschlossen. Der ausserordentliche Güterstand der Gütertrennung ist nie eingetreten. Wir stehen deshalb heute unter dem gesetzlichen, ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung gemäss Art. 196 ff. ZGB. 5. Wir halten fest, dass wir ausser den Gegenständen, die jedem Ehegatten ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch dienen (wie Kleider, Schmuck, etc.), im heutigen Zeitpunkt folgende Eigengüter haben (Vermögenswerte, die einem Ehegatten zu Beginn des Güterstandes gehörten oder später durch Erbgang oder sonstwie unentgeltlich zugefallen sind): a) die Ehefrau: Wertschriften und Bankguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung im Gesamtwert von rund CHF 43'000.-- Erbschaft von T....... (Vater) im Jahre 1996 im Wert von rund CHF 7'000.-- b)
Öffentliche Urkunde Seite 3 Erbschaft von B.... (Grosstante) im Jahre 1998 im Wert von rund CHF 7'000.-- Einzelfirma..., Luzern 6. Unser sämtliches eheliches Vermögen mit Ausnahme der in Ziff. 5. oben erwähnten Eigengüter ist unseren Errungenschaften zuzuordnen, insbesondere auch unser Stockwerkeigentumsgrundstück Nr. 7127, Grundbuch ' sowie die Aktien an der ' AG mit Sitz in Lu- zern. 7. Mit dem vorliegenden Ehe- und Erbvertrag beabsichtigen wir, den überlebenden Ehegatten beim Tod des erstversterbenden Ehegatten zu begünstigen und wirtschaftlich sicherzustellen. II. Ehevertrag 8. Wir unterstellen unsere güterrechtlichen Verhältnisse dem schweizerischen Recht als dem Recht des Staates, in welchem wir unseren Wohnsitz haben (gemäss Art. 52 des Schweizerischen Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht IPRG). 9. Wir halten fest, dass sich unsere güterrechtlichen Verhältnisse seit Eheschliessung und auch in Zukunft nach dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung richten (Art. 196 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches). 10. Wird der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst, so fällt die Gesamtsumme der Vorschläge beider Ehegatten gestützt auf Art. 216 ZGB an den überlebenden Ehegatten. Wir sind auf Art. 216 Abs. 2 ZGB hingewiesen worden, wonach Pflichtteilsansprüche von nicht gemeinsamen Kindern und deren Nachkommen durch diese Vereinbarung nicht beeinträchtigt werden dürfen.
Öffentliche Urkunde Seite 4 11. Wir vereinbaren, dass der überlebende Ehegatte bei Auflösung der Ehe durch Tod diejenigen Vermögenswerte bezeichnen kann, die er auf Anrechnung an seine güterrechtlichen Ansprüche übernehmen kann. Der überlebende Ehegatte kann insbesondere die Zuteilung der ehelichen Wohnung und des Hausrates gernäss Art. 219 ZGB verlangen. 111. Erbvertrag 12. Unsere Nachlässe unterstehen dem schweizerischen Recht (gemäss Art. 90 des Schweizerischen Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht IPRG). 13. Der erstversterbende Ehegatte setzt den überlebenden Ehegatten als alleinigen Erben ein. Der gesamte erbrechtliche Nachlass gelangt deshalb beim Tod des erstversterbenden Ehegatten an den überlebenden Ehegatten. Sämtliche pflichtteilsgeschützten Personen sind von der Erbfolge ausgeschlossen. Sie haben weder Erbenstellung, noch unterliegen sie der Erbenhaftung. Ihnen sind Vermächtnisse in Geld in der betragliehen Höhe ihrer Pflichtteilsansprüche auszurichten. 14. a) Der zweitversterbende Ehegatte setzt den gemeinsamen Sohn als einzigen Erben ein. Das gesamte Nachlassvermögen des zweitversterbenden Ehegatten steht demnach beim Tod des zweitversterbenden Elternteils unter Vorbehalt von Vermächtnissen gernäss Ziff. 16. dem gemeinsamen Sohn zu. b) Ist der gemeinsame Sohn vorverstorben, treten seine Nachkommen zu je gleichen Teilen nach Stämmen als Ersatzerben an seine Stelle. c) Ist der gemeinsame Sohn kinderlos vorverstorben, gelangt der Nachlass des zweitversterbenden Ehegatten zur Hälfte entsprechend der gesetzlichen Erbfolge an die in diesem Zeitpunkt nächsten gesetzlichen Erben des erstverstorbenen Ehegatten und zur anderen Hälfte entsprechend der gesetzlichen Erfolge an die nächsten gesetzlichen Erben des zweitversterbenden Ehegatten, soweit der zweitversterbende Ehegatte über die Hälfte, die seinen gesetzlichen Erben zugedacht ist, nicht anderweitig letztwillig verfügt hat.. /:--.;; :('.\)er in l:t! ' I I) '{, 0 Notar 0 des? Kantons luzern g
Öffentliche Urkunde Seite 5 15. a) Für den Fall, dass beide Ehegatten gleichzeitig oder innerhalb eines Monates versterben sollten, setzen beide Ehegatten je für sich ihren gemeinsamen Sohn als ihren einzigen Erben ein. b) Ist der gemeinsame Sohn vorverstorben, treten seine Nachkommen zu je gleichen Teilen nach Stämmen als Ersatzerben an seine Stelle. c) Ist der gemeinsame Sohn kinderlos vorverstorben, richten sich die Nachlässe der beiden Ehegatten nach den gesetzlichen Erbfolgen, soweit ein Ehegatte in diesem Falle nicht einseitig durch letztwillige Verfügung (= Testament) oder beide Ehegatten gemeinsam durch Erbvertrag anderweitig verfügt haben. 16. Der zweitversterbende Ehegatte ist berechtigt, durch letztwillige Verfügung (= Testament) jederzeit Vermächtnisse bis zu einem Maximalwert aller Vermächtnisse von zusammen 1 0 % (zehn Prozent) des Netto-Nach Iassvermögens des zweitversterbenden Ehegatten anzuordnen. Beide Ehegatten sind berechtigt für den Fall, dass sie gleichzeitig versterben, jederzeit durch letztwillige Verfügungen (= Testamente) Vermächtnisse in der Gesamthöhe aller Vermächtnisse eines Ehegatten von je 5 % (fünf Prozent) des Netto-Nachlassvermögens beider Ehegatten anzuordnen. IV. Vereinbarung für den Wiederverheiratungstall 17. Der überlebende Ehegatte ist im Falle seiner Wiederverheiratung verpflichtet, dem gemeinsamen Sohn (bzw. seinen Nachkommen, aber keinen weiteren gesetzlichen Erben) einen Geldbetrag auszuzahlen, der einem Viertel des Reinvermögens (steuerbares Vermögen zuzüglich Sozialabzüge) gemäss letzter, rechtskräftiger Steuerveranlagung des überlebenden Ehegatten im Zeitpunkt der Wiederverheiratung entspricht. Ist der gemeinsame Sohn vorverstorben, wächst sein Anspruch entsprechend der gesetzlichen Erbfolge seinen Kindern an. Allfällige zukünftige, d.h. nach dem Datum der vorliegenden öffentlichen Urkunde erfolgende Erbvorbezüge sowohl vom erstversterbenden, als auch vom zweitversterbenden Ehegatten sind an diesen Geldbetrag an.e;f11,... "-"\;e i., n 1/, "._') ;, b ()' Notcir ':? 0 d s 0 Kun!cns luzern CJI
Öffentliche Urkunde Seite 6 Für die Nachlassregelung des zweitversterbenden Ehegatten gilt im Übrigen Ziff. 14.. Ein allfälliger güterrechtlicher Anspruch sowie der erbrechtliche Pflichtteilsschutz des zweiten Ehegatten gehen jedoch vor. 18. Es ist dem überlebenden Ehegatten freigestellt, mit dem künftigen Ehegatten den Güterstand der Gütertrennung sowie einen Erbverzicht seitens des künftigen Ehegatten zu vereinbaren. Unter der Voraussetzung, dass ein entsprechender, rechtsgültig abgeschlossener Vertrag dem gemeinsamen Sohn (bzw. seinen Nachkommen) innert 30 Tagen seit Wiederverheiratung vorgelegt wird, fällt die Verpflichtung des überlebenden Ehegatten zur Bezahlung der Summe gernäss Ziff. 17. Abs. 1 ersatzlos dahin. Für die Nachlassregelung des zweitversterbenden Elternteils/Ehegatten gilt in diesem Falle Ziff. 14. 19. Die Regelungen in Ziff. 17. und 18. für den Fall der Wiederverheiratung gelten analog auch bei Registrierung einer Partnerschaft. V. Wünsche im Falle unseres Ablebens vor der Mündigkeit unseres Sohnes 20. Wir wünschen für den Fall, dass wir beide versterben, bevor unser Sohn mündig ist, dass F., geb. 16. September 1953, zur Zeit wohnhaft in...,..., zum Vormund unseres unmündigen Sohnes ernannt wird. Es ist in diesem Falle weiter unser Wunsch, dass der ernannte Vormund unseren unmündigen Sohn nach Möglichkeit Frau M., zur Zeit wohnhaft in...,..., zur Pflege und Obhut anvertraut. VI. Schlussbestimmungen 21. Der vorliegende Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft. Er kann jederzeit durch vertragliche Vereinbarung aufgehoben oder abgeändert werden. Für die Aufhebung oder Abänderung des Ehevertrages und für die Abänderung des.:!f Notar t.l d s 0 r.cntons lumn II'
Öffentliche Urkunde Seite 7 Erbvertrages ist die Form der öffentlichen Beurkundung erforderlich. Die Aufhebung des Erbvertrages kann durch einfache Schriftlichkeit erfolgen. Bei Scheidung, Trennung, Ungültigerklärung der Ehe oder gerichtlicher Anordnung der Gütertrennung fällt der vorliegende Vertrag dahin. Mit Ausnahme der Rechtswahlen (Ziff. 8. und 12.) sowie der Wahl des Güterstandes (Ziff. 9.) finden die ehe- und erbvertragliehen Bestimmungen dieses Vertrages ebenfalls keine Anwendung, wenn im Zeitpunkt des Todes des erstversterbenden Ehegatten ein Verfahren auf Scheidung oder richterliche Trennung der Ehe, auf Ungültigerklärung der Ehe oder auf richterliche Anordnung der Gütertrennung rechtshängig ist. 22. Mit dem Abschluss des vorliegenden Vertrages heben I.... und L.... ihre sämtlichen früheren Verfügungen von Todes wegen vollumfänglich auf. 23. Der vorliegende Vertrag wird dreifach ausgefertigt. Es erhalten je ein Exemplar: Urkundsparteien (2) Notar VII. Schlussverbal 24. Die Urkundsparteien haben sich dem Notar gegenüber mit amtlichen Ausweisen ausgewiesen. 25. Die vorliegende öffentliche Urkunde wird von den Urkundsparteien in Gegenwart des Notars gelesen. Unmittelbar danach werden als Zeugen beigezogen: a) Frau Christa Meierhans, geb....., von..., wohnhaft in b) Frau Laila Brändli, geb..., von..., wohnhaft 1n...,
Öffentliche Urkunde Seite 8 Hierauf datiert der Notar die Urkunde, welche von ihm und den Urkundsparteien unterzeichnet wird. Luzern, den.... Die Urkundsparteien: Die Ehefrau: Der Ehemann: I..... L..... Der Notar:
Öffentliche Urkunde Seite 9 Anschliessend stellen die Zeugen folgende Bescheinigung aus: 1. Die Urkundsparteien haben die vorliegende Urkunde vor uns und mit dem Notar unterzeichnet. 2. Die Urkundsparteien haben uns in Gegenwart des Notars erklärt, dass sie die Urkunde in dessen Beisein gelesen haben und dass diese ihren Willen enthalte. 3. Nach unserer Wahrnehmung befanden sich die Urkundsparteien im Zustande der Verfügungsfähigkeit Luzern, den 23. September 2008 Die Zeugen: a) Christa Meierhans b) Laila Brändli