GROSSE KREISSTADT WALDSHUT-TIENGEN

Ähnliche Dokumente
A 119. Gebührenpflicht

Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Villingen-Schwenningen (Sondernutzungsgebührensatzung)

Gemeinde Ilsfeld Landkreis Heilbronn

Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in Rheinstetten. (Sondernutzungssatzung)

SATZUNG. der Gemeinde Dossenheim über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen vom , und

Satzung. über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen

S a t z u n g. 1 Sondernutzungsgebühr

C IV 2 3 Gebührenschuldner 4 Entstehung, Fälligkeit und Beitreibung der Gebühr

Satzung über die Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen des Landkreises Saalekreis

S A T Z U N G. über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Siegburg

S A T Z U N G. über die Erlaubnis und Gebühren für Sondernutzung an öffentlichen Straßen. (Sondernutzungssatzung)

Inhaltsverzeichnis. Präambel

Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straße

Sondernutzungsgebührensatzung der Stadt Bad Gandersheim

S a t z u n g. des Landkreises Mainz-Bingen. über die Erhebung von Gebühren für die. Sondernutzung an Kreisstraßen. vom

Stadt Vaihingen an der Enz - Ortsrechtsammlung SATZUNG

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Kindertageseinrichtungen der Großen Kreisstadt Calw. vom 25. Juli 2017

Gebührensatzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Stadt Ostseebad Kühlungsborn

S a t z u n g. über die Erlaubnisse und die Gebühren für Sondernutzungen auf öffentlichen Straßen und Plätzen im Stadtgebiet Friedrichshafen

Gemeinde Klettgau Landkreis Waldshut

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Kindertageseinrichtungen der Großen Kreisstadt Calw

Gemeinde Eberdingen. Satzung über die Erhebung. von Verwaltungsgebühren. (Verwaltungsgebührensatzung) vom_

Ortsrecht Markt Oberstaufen

Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen der Stadt Bad Camberg - Sondernutzungssatzung -

Siebte Änderungssatzung über die Erhebung von Gebühren für die kommunalen Kindergärten der Gemeinde Sasbach

Gebührensatzung. Erster Abschnitt Verwaltungsgebühren. 1 gebührenpflichtige Amtshandlungen

Satzung der Stadt Kehl vom 19. Februar 2004 geändert durch Satzung vom 30. November 2009, in Kraft getreten am 28. Dezember 2009

Gebührensatzung für die Sondernutzung an Kreisstraßen im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte - Sondernutzungsgebührensatzung -

Gebührensatzung des Landkreises Konstanz

Satzung. über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von Gutachten durch den Gutacherausschuß - Gutachterausschuß-Gebührensatzung -

SATZUNG über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kinderbetreuungseinrichtungen der Großen Kreisstadt Waghäusel

über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Tätigkeit des Gutachterausschusses und seiner Geschäftsstelle (Gutachterausschussgebührensatzung)

Gebührensatzung der Stadt Grevesmühlen über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen Vom 24. Juni 1999

GROSSE KREISSTADT WALDSHUT-TIENGEN

Gemeinde Waldburg Landkreis Ravensburg

Gebührensatzung des Landkreises Konstanz

Stadt Bietigheim-Bissingen -Stadtrechtsammlung- Satzung. über. die Erhebung von Marktgebühren. (Marktgebührensatzung) vom

Satzung. über die Benutzung von. Unterkünften für Obdachlose, Asylbewerber und Flüchtlinge. der Gemeinde Bischweier.

1 Sachlicher Geltungsbereich

Satzung zur Änderung der Bestattungsgebührenordnung

Sondernutzungsgebührensatzung 3.02

1 Höhe der Gebühr. 2 Gebührenschuldner. a) wer den Antrag auf Erteilung der Sondernutzungserlaubnis gestellt hat,

Satzung. der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Friedrichshafen-Immenstaad

SATZUNG (GUTACHTERAUSSCHUSSGEBÜHRENSATZUNG) ÜBER DIE ERHEBUNG VON GEBÜHREN FÜR DIE ERSTATTUNG VON GUTACHTEN DURCH DEN GUTACHTERAUSSCHUSS AZ: 625.

GROSSE KREISSTADT WALDSHUT-TIENGEN

Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Besuch der gemeindeeigenen Tageseinrichtungen für Kinder

Stand: G 3. Satzung

Gebührenpflicht. 2 Gebührenschuldner

Satzung. über die Erhebung von Gebühren für die Erstellung von Gutachten durch den Gutachterausschuss (Gutachterausschussgebührensatzung)

Sachlicher Geltungsbereich

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von Gutachten durch den Gutachterausschuss (Gutachterausschussgebührensatzung)

Große Kreisstadt Bad Mergentheim. Main-Tauber-Kreis. Satzung

Stadt Breisach am Rhein Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald

Gebührenpflicht. 2 Gebührenschuldner

Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen ( 42 Abs. 2 LStrG) der Ortsgemeinde Bassenheim vom

GEMEINDE BAIERSBRONN LANDKREIS FREUDENSTADT

Stadt Bietigheim-Bissingen - Stadtrechtssammlung. S a t z u n g

Satzung der Stadt Bad Hönningen

Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen ( 42 Abs. 2 LStrG) der Stadt Mülheim-Kärlich vom

Neufassung der. 1 Gebührenpflicht

Anlage zur Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen

Sondernutzungsgebührenordnung für öffentliche Grünanlagen in der Stadt Bremerhaven

Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kinderbetreuungseinrichtungen. (Kindergartengebührenordnung)

Urschrift. Verordnung über die Erhebung von Gebühren für die Sondernutzung öffentlicher Straßen (Sondernutzungsgebührenverordnung - SNGebV)

Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die gemeindlichen Kindergärten

Satzung. über die. Erhebung von Benutzungsgebühren für die. Sporthalle

Satzung der Stadt Chemnitz über Gebühren für die Nutzung kommunaler öffentlicher Grünanlagen (Grünanlagengebührensatzung)

S A T Z U N G. Gebührenpflicht. (1) Die Stadt Ludwigsburg erhebt für die Erstattung von Gutachten durch den Gutachterausschuss Gebühren.

4. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Deggingen

Gemeinde Westerheim Alb-Donau-Kreis

Satzung. über die. Erhebung von Benutzungsgebühren für die. Turn- und Festhalle

Sondernutzungsgebührensatzung der Stadt Bad Harzburg

SONDERNUTZUNGSGEBÜHRENSATZUNG der Stadt Aschersleben

Gemeinde Schwaikheim Rems Murr Kreis

in der Fassung der Änderungssatzung vom 19. Dezember 2016

über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Ludwigsburg

Öffentliche Einrichtung. Begriffsbestimmungen

SATZUNG: 1 Gebührengegenstand

SATZUNG ÜBER ERLAUBNISSE UND GEBÜHREN FÜR SONDERNUTZUNGEN AN ÖFFENTLICHEN STRASSEN (SONDERNUTZUNGSSATZUNG)

G E B Ü H R E N S A T Z U N G. I. Abschnitt. Verwaltungsgebühren. Gebührenpflichtige Amtshandlungen

GEBÜHRENORDNUNG. für die Benutzung der gemeindlichen Hallen

Satzung der Stadt Zeven über die Erhebung von Gebühren für die Sondernutzung öffentlichen Grundes (Sondernutzungsgebührensatzung) vom

Satzung. über die Erhebung von Benutzungsgebühren in den gemeindeeigenen Kindergärten

Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kinderbetreuungseinrichtungen in der Gemeinde Berglen

Sondernutzungs Gebührensatzung

Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen

1 Benutzungsgebühren. 2 Gebührenmaßstab und Gebührensatz

1 Erhebungsgrundsätze. (1) Für die Benutzung der städtischen Kindertageseinrichtungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.

Sondernutzungsgebührensatzung der Stadt Quedlinburg

V E R Z E I C H N I S. der Sondernutzungsgebühren

vom 09. November 2011, geändert am 20. Juni 2012, geändert am 28. Oktober 2015

Sachlicher Geltungsbereich

Satzung der Stadt Pfungstadt über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzung an öffentlichen Straßen (SONDERNUTZUNGSSATZUNG)

Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit

STADT BALINGEN. über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von. Gutachten durch den Gutachterausschuss. (Gutachterausschussgebührensatzung)

Gebührensatzung der Stadt Heiligenhafen über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen

Beschluss der Stadtvertretung Teterow Nr /01

Satzung. über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Tätigkeit des Gutachterausschusses und seiner Geschäftsstelle (Gutachterausschussgebührensatzung)

Transkript:

GROSSE KREISSTADT WALDSHUT-TIENGEN S A T Z U N G über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen Aufgrund 16 Abs. 1 sowie 19 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden- Württemberg i. d. F. v. 26.09.1987, 8 Abs. 1 und 3 des Bundesfernstraßengesetzes vom 01.10.1974, von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 03. Oktober 1983, zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Mai 1987, und der 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 15. Dezember 1986 hat der Gemeinderat der großen Kreisstadt Waldshut-Tiengen am 01. Oktober 2001 folgende Satzung beschlossen: 1 Sachlicher Geltungsbereich (1) Diese Satzung gilt für die in der Baulast der Stadt stehenden öffentlichen Straßen im Sinne von 2, 3 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg. (2) Sie gilt entsprechend für Sondernutzungen an nicht in der Baulast der Stadt stehenden Ortsdurchfahrten der Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Sinne von 8 Abs. 1 Bundesfernstraßengesetz und 17 Straßengesetz für Baden-Württemberg. 2 Sondernutzungserlaubnis (1) Die Benutzung der in 1 genannten Straßen über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) bedarf der vorherigen Erlaubnis der Stadt Waldshut-Tiengen. (2) Das Verfahren und der Inhalt der Erlaubnis richten sich nach den Bestimmungen des Straßengesetzes für Baden-Württemberg und des Bundesfernstraßenge-setzes, soweit nachfolgend keine abweichende Regelung getroffen ist. (3) Erlaubnisanträge sind unter Angabe von Ort, Umfang und Dauer der beabsich-tigten Sondernutzung rechtzeitig vor Inanspruchnahme der in 1 genannten Straßen an die Stadt Waldshut-Tiengen Ordnungsamt zu richten. Auf Ver-langen sind ergänzende Erläuterungen durch Zeichnung, textliche Beschreibung oder in sonst geeigneter Weise zu geben.

3 Erlaubnisfreie Sondernutzungen (1) Keiner Sondernutzungserlaubnis bedürfen folgende Sondernutzungen an Gemeindestraßen: a) eigene Einrichtungen von Ladengeschäften und Gewerbebetrieben zur Präsentation von Waren auf Gehwegen und in Fußgängerzonen, wenn diese nicht mehr als 0,80 m in den Gehweg bzw. in die Fußgängerzone hineinragen und mindestens 1,25 m vom Fahrbahnrand entfernt sind; b) vorübergehend angebrachte oder aufgestellte Einrichtungen aus Anlass religiöser Veranstaltungen; c) das nichterwerbswirtschaftliche Lagern von Material oder Abstellen von Gegenständen auf Gehwegen oder am Rande von Fußgängerzonen für weniger als 48 Stunden; d) Darbietungen von Gesangs- oder Musikgruppen; e) weltanschauliche oder religiöse Werbung ohne Aufstellen eines Standes. (2) Erlaubnisfreie Sondernutzungen können untersagt oder eingeschränkt werden, wenn Belange des Verkehrs oder die Vermeidung von Belästigungen dies erfordern. 4 Gebührenpflicht (1) Für die über den Gemeingebrauch hinausgehende Nutzung (Sondernutzung) der öffentlichen Straßen, die in der Baulast der Stadt Waldshut-Tiengen stehen, werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung und des Gebührenverzeichnisses (Anlage zur Satzung) erhoben. Dies gilt nicht, wenn sich die Einräumung von Rechten zu einer Benutzung von Straßen gem. 8 Abs. 10 Fernstraßengesetz oder 21 Abs. 1 Straßengesetz Baden- Württemberg nach Bürgerlichem Recht richtet. (2) Eine Sondernutzung ist auch dann gebührenpflichtig, wenn sie einer Erlaubnis nach 8 Abs. 6 Fernstraßengesetz oder 16 Abs. 1 Straßengesetz Baden-Württemberg nicht bedarf. (1) Gebührenschuldner ist a) der Antragsteller, b) der Sondernutzungsberechtigte, c) wer die Sondernutzung ausübt. 5 Gebührenschuldner (2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. 6

Gebührenmaßstab (1) Innerhalb der Rahmensätze des Gebührenverzeichnisses wird im Regelfall die Mittelgebühr erhoben. (2) Im übrigen bemißt sich die Sondernutzungsgebühr innerhalb der Rahmensätze des Gebührenverzeichnisses nach der Art und dem Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und nach dem wirtschaftlichen Interesse des Gebührenschuldners. (3) Soweit nach dem Gebührenverzeichnis für eine Sondernutzung keine Gebühr vorgesehen ist, wird eine Gebühr in Angleichung an vergleichbare Gebührentatbestände erhoben. 7 Gebührenfestsetzung (1) Die Gebühren werden in Tages-, Wochen -, Monats- oder Jahresbeträgen nach Maßgabe des Gebührenverzeichnisses festgesetzt. Soweit Jahresgebühren festgesetzt sind, werden für jeden angefangenen Monat 1/12 der Jahresgebühr erhoben, wenn die Nutzung für einen geringeren Zeitraum als 1 Jahr erfolgt. Sind Monatsgebühren festgesetzt, wird bei zeitlich kürzerer Nutzung für jeden Tag 1/30 der Monatsgebühr erhoben. Die Mindestgebühr beträgt 3,--. (2) Bei Sondernutzungen, die für 1 Jahr oder länger bewilligt werden oder für die ausschließlich Jahresgebühren vorgesehen sind wird die Gebühr für das Kalenderjahr festgesetzt. Sie gilt auch für die folgenden Jahre bis zu einer Neufestsetzung. 8 Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld (1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis oder mit der sie ersetzenden Genehmigung, in den Fällen des 11 mit Inkrafttreten dieser Satzung. Bei wiederkehrenden Jahresgebühren entsteht die Gebühr für das erste Jahr mit der Erteilung der Erlaubnis oder Genehmigung, für die folgenden Jahre mit Beginn des jeweiligen Kalenderjahres. Wird eine Sondernutzung ohne Erlaubnis oder Genehmigung ausgeübt, so entsteht die Gebührenschuld mit der tatsächlichen Ausübung. (2) Die Gebühr wird mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Schuldner fällig. Bei Gebühren, die in einem Jahresbetrag festgesetzt werden, werden der auf das laufende Kalenderjahr entfallende Betrag mit Zugang des Gebührenbescheids, die folgenden Jahresbeträge jeweils mit Beginn des Kalenderjahres ohne besondere Aufforderung fällig. 9

Gebührenbefreiung und Rückerstattung (1) Für folgende Sondernutzungen wird keine Gebühr erhoben: a) für erlaubnisfreie Sondernutzungen nach 3 Abs. 1 der Satzung; b) für Werbeanlagen, die lediglich den Luftraum über der Straße oder dem Gehweg beanspruchen. (2) Von der Erhebung einer Gebühr kann abgesehen werden, wenn die Sondernutzung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt oder ausschließlich gemeinnützigen oder sonstigen allgemein förderungswürdigen Zwecken dient. (3) Wird die Befugnis zur Sondernutzung nicht oder wesentlich vermindert in Anspruch genommen, so wird ein angemessener Teil der Gebühr zurückerstattet, wenn der Gebührenpflichtige dies mit ausreichendem Nachweis beantragt. Der Antrag kann nur innerhalb dreier Monate gestellt werden. Die Antragsfrist beginnt bei Nichtinanspruchnahme der Sondernutzung mit Erteilung der Erlaubnis oder Genehmigung, bei teilweiser Inanspruchnahme mit dem Ende der Sondernutzung. Beträge unter 5,-- werden nicht erstattet. 10 Anwendung des Kommunalabgabengesetzes Auf die Sondernutzungsgebühren sind, soweit diese Satzung und gesetzliche Vorschriften nichts anderes bestimmen, die nach dem Kommunalabgabengesetz für Benutzungsgebühren geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. 11 Anwendung der Marktgebührenordnung Für Sondernutzungen im Zusammenhang mit festgesetzten Märkten gilt ausschließlich die Marktgebührenordnung. 12 Übergangsvorschriften Soweit bei Inkrafttreten des Straßengesetzes bestehende Rechte und Befugnisse zur Nutzung von Straßen über den Gemeingebrauch hinaus nach 57 Abs. 1 bis 3 Straßengesetz als Sondernutzung gelten, werden vom Inkrafttreten dieser Satzung an Gebühren nach dieser Satzung erhoben. 13

Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen der Stadt Waldshut-Tiengen vom 22.02.1988 sowie die nachfolgend ergangenen Änderungssatzungen ausser Kraft. HINWEIS: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorchriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Waldshut-Tiengen, den 01. Oktober 2001 Der Gemeinderat Martin Albers Oberbürgermeister

Anlage zur Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen VERZEICHNIS DER SONDERNUTZUNGSGEBÜHREN Art der Sondernutzung Gebühr (T = täglich W = wöchentlich M = monatlich J = jährlich) I. Anbieten von Leistungen und andere gewerbliche Zwecke 1. Verkaufs- und Imbißstände, Kiosk etc. W 5,-- - 50,-- M 5,-- - 100,-- J 5,-- - 250,-- 2. Sonstiger Straßenverkauf W 5,-- - 25,-- M 5,-- - 50,-- J 5,-- - 100,-- 3. Warenauslage, Schaukästen und Automaten je angefangene qm Grundfläche M 3,-- - 25,-- J 5,-- - 50,-- 4. Tische und Sitzgelegenheiten vor Gaststätten u. a. je angefangene qm Grundfläche je Saison 5,-- - 50,-- 5. Werbeanlagen, Schilder, Tafeln aller Art, die den Straßenraum in Anspruch nehmen T 3,-- - 10,-- W 5,-- - 25,-- J 10,-- - 250,-- 6. Sonstige Benutzung der Straße zu gewerblichen Zwecken W 5,-- - 50,-- M 5,-- - 100,-- J 5,-- - 250,-- II. Nichterwerbswirtschaftliche Sondernutzungen T 3,-- - 10,-- W 3,-- - 25,-- M 5,-- - 50,--

III. Anlagen und Einrichtungen 1. Bauzäune, Gerüste, Baugeräte einschließ-lich Hilfseinrichtungen und Baumaterialien je angefangene qm Grundfläche M 3,-- - 5,-- 2. Lagern von Material und Abstellen von Gegenständen W 5,-- - 50,-- 3. Leitungen in Straßen- und Gehwegflächen a) Kreuzung der Straße mit Leitungen aller Art samt Zubehör J 5,-- - 250,-- b) Längsverlegung von Leitungen aller Art samt Zubehör je angefangene 100 m J 5,-- - 50,--