ZUSAMMENFASSUNG. Damit zusammenhängende Dokumente: Richtlinie 2010/35/EU über ortsbewegliche Druckgeräte.

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ORGANISATION INTERGOUVERNEMENTALE POUR LES TRANSPORTS INTERNATIONAUX FERROVIAIRES OTIF ZWISCHENSTAATLICHE ORGANISATION FÜR DEN INTERNATIONALEN EISENBAHNVERKEHR INTERGOVERNMENTAL ORGANISATION FOR INTER- NATIONAL CARRIAGE BY RAIL INF. 19 6. März 2012 Original: Deutsch RID/ADR/ADN Gemeinsame Tagung des RID-Fachausschusses und der Arbeitsgruppe für die Beförderung gefährlicher Güter (Bern, 19. bis 23. März 2012) Tagesordnungspunkt 4: Interpretation des RID/ADR/ADN Zuordnung von Feuerlöschern zur UN-Nummer 1044 Antrag Deutschlands ZUSAMMENFASSUNG Erläuternde Zusammenfassung: Zu treffende Entscheidung: Klärung von Fragen, welche Arten von Feuerlöschern von der UN-Nummer 1044 erfasst werden und Präzisierungen der Sondervorschrift 594. Beratung des weiteren Vorgehens. Damit zusammenhängende Dokumente: Richtlinie 2010/35/EU über ortsbewegliche Druckgeräte. Aus Kostengründen wurde dieses Dokument nur in begrenzter Auflage gedruckt. Die Delegierten werden daher gebeten, die ihnen zugesandten Exemplare zu den Sitzungen mitzubringen. Die OTIF verfügt nur über eine sehr geringe Reserve. Tel. (++41) 31-359 10 17 Fax (++41) 31-359 10 11 E-Mail info@otif.org Gryphenhübeliweg 30 CH - 3006 Berne/Bern

Einleitung 1. Die Richtlinie 2010/35/EU über ortsbewegliche Druckgeräte (PED Amtsblatt der EU Nr. L 165 vom 30. Juni 2010, S. 1) muss von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union seit dem 1. Juli 2011 verbindlich angewandt werden. 2. Die Richtlinie nimmt Feuerlöscher vom Anwendungsbereich (siehe Artikel 2 Absatz 1) aus und ordnet sie der Richtlinie 97/23/EG über (stationäre) Druckgeräte zu. Diese wiederum nimmt alle Druckgeräte aus, die den Vorschriften des RID/ADR unterliegen (siehe Artikel 1 Absatz 3.19). Feuerlöscher der UN-Nummer 1044 unterliegen aber nur dann nicht den Beförderungsvorschriften des RID/ADR, wenn die Bedingungen der Sondervorschrift (SV) 594 eingehalten sind. 3. Die SV 594 RID/ADR erlaubt die Freistellung von Feuerlöschern (UN-Nummer 1044) bei Erfüllung besonderer Bedingungen (Herstellung und Befüllung nach Vorschriften des Herstellerlandes, Verpackung in einer starken Außenverpackung und Schutz gegen unbeabsichtigte Betätigung. Nur in diesem Falle fallen Feuerlöscher in den Geltungsbereich der PED. 4. Wird diese Freistellung hingegen nicht genutzt oder kann sie nicht genutzt werden, weil nicht alle Bedingungen erfüllt werden, gelten für die Feuerlöscher alle Anforderungen des Kapitels 6.2 RID/ADR und die Verpackungs- und Beförderungsvorschriften (z.b. der Teile 4 und 5). 5. In der Tabelle in Abschnitt 6.2.4 ADR/RID ist derzeit keine spezifische Norm für Feuerlöscher gelistet. Feuerlöscher können die zitierten Normen für Gasflaschen, Großflaschen oder Druckfässer nicht oder teilweise nicht erfüllen, insbesondere hinsichtlich der Ausrüstung und der Prüf- und Fülldrücke. Feuerlöscher werden nach den spezifischen Normen EN 3 und EN 1866-1 gebaut und ausgerüstet. 6. Daraus resultiert das Bedürfnis, näher zu klären und zu bestimmen, welche Arten von Feuerlöschern von der UN-Nummer 1044 erfasst sind. Außerdem haben Beratungen in Deutschland gezeigt, dass für bestimmte größere Arten von Feuerlöschern insbesondere, wenn diese mit Rädern versehen oder dauerhaft auf mit Rädern ausgerüsteten Plattformen montiert sind die Einhaltung der Verpackungsanforderungen der SV 594 teilweise nicht machbar aber teilweise auch nicht sinnvoll oder zwingend erforderlich erscheint. Da die in der Tabelle in Abschnitt 6.2.4 RID/ADR zitierten Normen nicht oder teilweise nicht erfüllt werden können, stellt sich zudem die Frage der Aufnahme des Zitats der geeigneten Normen EN 3 und EN 1866-1 in die Tabelle. 7. In der Anlage sind die in Deutschland bekannten handelsüblichen Feuerlöscher aufgeführt und erläutert; außerdem werden Vorschläge unterbreitet, wie diese aus deutscher Sicht der UN-Nummer 1044 zugeordnet und befördert werden sollten. Außerdem wird der Bedarf für bestimmte Änderungen der SV 594 erläutert und begründet. Antrag 8. Die Gemeinsame RID/ADR/ADN-Tagung wird gebeten, diese Punkte zu beraten und das weitere Vorgehen zur Lösung der offenen Fragen abzusprechen. Da etliche Arten der Feuerlöscher überwiegend im europäischen Straßen- und Eisenbahnverkehr befördert werden dürften und die SV 594 nur im RID/ADR existiert, sollte eine Klärung durch die Gemeinsame RID/ADR/ADN-Tagung erfolgen. Sich aus den Beratungen eventuelle ergebende Folgeänderungen könnten dann gegebenenfalls dem UN-Expertenunterausschuss für die Beförderung gefährlicher Güter vorgeschlagen werden. 9. Deutschland ist bereit, auf der Basis der Beratungen und gegebenenfalls von weiteren schriftlichen Kommentaren einen Vorschlag zur Präzisierung und Änderung des RID/ADR zu erarbeiten. Schriftliche Kommentare werden bis zum 30. April 2012 erbeten an Ref- UI33@bmvbs.bund.de. 2

Begründung Sicherheit: Durchführbarkeit: Tatsächliche Anwendung: Die angestrebten Präzisierungen und Änderungen des RID/ADR werden zu mehr Rechtsicherheit der Anwender und der Kontrollorgane beitragen. Die Anwendung des RID/ADR in Bezug auf die Klassifizierung und Beförderung von Feuerlöschern wird erleichtert. Mehr Rechtssicherheit wird die praktische Abwicklung der Beförderungen von Feuerlöschern erleichtern. 3

Anlage Typen von Feuerlöschern (komplette und sofort einsetzbare Geräte) 1. Tragbare von Hand bediente Feuerlöscher nach EN 3 (harmonisierte Norm unter der PED) mit Unterteilung Dauerdrucklöscher, Aufladelöscher und Kohlendioxidlöscher: 2. Feuerlöscher mit Rädern oder dauerhaft auf Plattformen mit Rädern montiert nach EN 1866-1 (harmonisierte Norm unter der PED) mit gleicher Unterteilung (Dauerdrucklöscher, Aufladelöscher und Kohlendioxidlöscher): 3. Sonstige Feuerlöscher, die unter keine Norm fallen, wie fahrbare Feuerlöscher (z.b. fest auf Anhänger installierte Feuerlöscher) und große Feuerlöscher, die mit einem Fahrzeug zum Einsatzort gefahren werden. Von ihrem Bau und ihrer Ausrüstung her sehen diese teilweise einem Batterie-Fahrzeug oder einem Druckfass ähnlich. Für diese sind selbst bei einer Zuordnung zur UN-Nummer 1044 nach RID/ADR die Bedingungen der Sondervorschrift 594 insbesondere hinsichtlich der Forderung nach einer starken Außenverpackung nicht erfüllbar und erscheinen auch nicht sinnvoll. 4

Solche Feuerlöscher müssten damit die Anforderungen des RID/ADR vollständig erfüllen. Da keine geeignete Norm vorhanden ist und solche Feuerlöschgeräte in den Mitgliedstaaten nach nicht harmonisierten nationalen Vorschriften gebaut wurden, dürfte selbst bei einer Zuordnung zur UN-Nummer 1044 eine Regelung nach Abschnitt 6.2.5 RID/ADR erforderlich sein. Eine Alternative könnte in einer neuen Sondervorschrift 6xx bestehen, die solche Feuerlöschgeräte ohne Verpackungsauflagen, aber mit allgemeinen Auflagen z.b. für den Schutz beim Transport gefährdeter Teile wie Ventile freistellt. Löschmittelbehälter Darunter sind Behälter mit Verschluss zu verstehen, die aber nicht komplett und nicht sofort als Feuerlöscher einsetzbar sind. Behälter/Geräte zum Einbau in stationäre Anlagen, die einzeln befördert werden und in der beförderten Form nicht als Feuerlöscher/Feuerlöschgeräte komplettiert und einsetzbar sind; unter diese Kategorie fallen auch die für die Beförderung als separates Versandstück vorgesehenen Treibgasflaschen, die nach der Beförderung vor Ort in den oben genannten tragbaren, fahrbaren und sonstigen Aufladelöschern verbaut und verwendet werden. Hinweis: Auf dem Bild unten links ist nur die rote Flasche an der Seite Gegenstand der Beförderung; Geräte wie auf dem Bild rechts werden bei der Beförderung ähnlich einer Großverpackung oder einem Container gehandhabt. 5

Vormontierte Komponenten für stationäre Feuerlöschanlagen Darunter werden nicht komplette und nicht sofort als Feuerlöscher einsetzbare Komponenten verstanden, z.b. Löschmittelbehälter mit Verrohrung vormontiert in einem Schrank. Anregung für eine Definition für Feuerlöscher der UN-Nummer 1044 "Feuerlöscher der UN-Nummer 1044 sind 1. tragbare von Hand bediente fertige Geräte nach Norm EN 3, 2. mit Rädern versehene oder dauerhaft auf Plattformen mit Rädern montierte fertige Geräte nach Norm EN 1866-1 oder 3. große über die in Nummer 1 und 2 genannten Normen hinausgehende, nach nationalen Regelwerken hergestellte einsatzbereite Geräte, die fahrbar sind oder große in ein Rahmenwerk eingebaute und stationär zu verwendende Geräte für Feuerlöschzwecke darstellen; Feuerlöscher werden nicht zum Zwecke der Beförderung von Gasen verwendet, stellen aber bei der Beförderung einen gefährlichen mit Gasen und anderen Stoffen gefüllten Gegenstand dar, dessen Anforderungen an Bau, Ausrüstung und Beschaffenheit nicht in Kapitel 6.2 RID/ADR geregelt sind." 6

Damit könnte sich folgende Zuordnung ergeben: 1. Tragbare von Hand bediente Feuerlöscher nach Norm EN 3 = Feuerlöscher der UN-Nummer 1044; dabei muss der Schlauch nicht zwingend angebaut sein, sondern kann einzeln im selben Versandstück beigepackt sein; bei Beförderung unter Anwendung der Sondervorschrift 594 unterliegt die Beförderung nicht dem RID/ADR. 2. Feuerlöscher, die mit Rädern versehen oder dauerhaft auf Plattformen mit Rädern montiert sind, nach Norm EN 1866-1 = Feuerlöscher der UN-Nummer 1044; bei Beförderung unter Anwendung der Sondervorschrift 594 unterliegt die Beförderung nicht dem RID/ADR. 3. Sonstige Feuerlöscher ohne anwendbare spezifische Norm = Feuerlöscher der UN- Nummer 1044; bei Beförderung unter Anwendung der Sondervorschrift 594 unterliegen sie hinsichtlich Bau, Ausrüstung und Prüfungen der nationalen Zulassungsvorschrift, die den Anforderungen des Abschnitts 6.2.5 RID/ADR genügt. Für die Mitgliedstaaten der EU bildet die Richtlinie 97/23/EG und deren nationale Umsetzung die Zulassungsvorschrift. 4. Löschmittelbehälter und Treibgasflaschen für Feuerlöscher oder stationäre Feuerlöschanlagen sind keine Feuerlöscher der UN-Nummer 1044; diese sind damit übliche Druckgefäße nach Kapitel 6.2 RID/ADR und gemäß den für die enthaltenen Gase geltenden Vorschriften zu befördern. 5. Vormontierte Komponenten für eine stationäre Feuerlöschanlage sind keine Feuerlöscher der UN-Nummer 1044; diese wären an sich übliche Druckgefäße nach Kapitel 6.2 ADR/RID. Gegebenenfalls könnte eine spezifische Sondervorschrift geprüft und ausgearbeitet werden. 7