Erläuterungen zum Landesprogramm Sprachförderung für Kinder im Kindergartenalter

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Transkript:

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration Stand Januar 2017 Erläuterungen zum Landesprogramm Sprachförderung für Kinder im Kindergartenalter nach den Fach- und Fördergrundsätzen zum Landesprogramm Sprachförderung für Kinder im Kindergartenalter vom 23. Dezember 2016 (StAnz. 4 /2017 S. 172)

Die Erläuterungen zum Landesprogramm Sprachförderung für Kinder im Kindergartenalter sollen Antragstellern einen Überblick über die Grundlagen, die neue fachliche Ausrichtung, die Fördertatbestände, die jeweiligen Fördervoraussetzungen, die Antragswege sowie Dokumentations- und Nachweispflichten geben. Ziel der Förderung ist es auch künftig, alle Kinder mit zusätzlichem Sprachförderbedarf in angemessener Weise zu unterstützen. Inhaltsverzeichnis: A. Was ist neu im Landesprogramm Sprachförderung ab 2017? B. Sprachförderung der Kinder 1. Was wird gefördert? 2. Wer kann Anträge stellen? 3. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein? 4. Wie sieht der Verwendungsnachweis aus? 5. Was muss für Prüfungen dokumentiert werden? C. Fortbildungen für Fachkräfte und sonstige geeignete Kräfte 1. Was wird gefördert? 2. Wer kann Anträge stellen? 3. Welche allgemeinen Voraussetzungen müssen erfüllt sein? 4. Wie sieht der Verwendungsnachweis aus? D. Alternative Möglichkeit der Fortbildung E. Ansprechpersonen / weitere Informationen 2

A. Was ist neu im Landesprogramm Sprachförderung ab 2017? 1. Grundlagen BEP und Gesamtkonzept Die Grundsätze und Prinzipien des Bildungs- und Erziehungsplans für Kinder von 0 bis 10 Jahren in Hessen und das Gesamtkonzept des Landes Hessen zur sprachlichen Bildung und Förderung im Elementar- und Primarbereich stellen die fachliche Grundlage der Förderung dar. Mit dem Bildungs- und Erziehungsplan für Kinder von 0 bis 10 Jahren (BEP) hat Hessen als eines der ersten Bundesländer den gesetzlichen Auftrag der Träger von Kindertageseinrichtungen konkretisiert und der Praxis bereits Ende 2007 einen Orientierungsrahmen für eine Bildungsphilosophie, Bildungsziele und Bildungsinhalte aller Bildungs- und Lernorte für Kinder von der Geburt bis zum zehnten Lebensjahr zur Verfügung gestellt. Er hat zum Ziel, das Kind mit seinen Stärken und Ressourcen in den Mittelpunkt allen pädagogischen Handelns zu stellen und wird in nahezu allen Kindertageseinrichtungen umgesetzt. Sprachkompetenz ist danach eine grundlegende Voraussetzung für die emotionale und kognitive Entwicklung von Kindern und eine Schlüsselqualifikation für schulischen und späteren beruflichen Erfolg. Wichtige Bildungsziele sind die Fähigkeit, sich sprachlich mitzuteilen und mit anderen auszutauschen, das Interesse und die Freude an Sprache und sprachlichen Botschaften und damit der Erwerb sprachlicher Flexibilität sowie Mehrsprachigkeit. Basierend auf den Grundsätzen und Prinzipien des BEP haben das Hessische Ministerium für Soziales und Integration und das Hessische Kultusministerium das Gesamtkonzept des Landes Hessen zur sprachlichen Bildung und Förderung im Elementar- und Primarbereich entwickelt. Wesentliche Kernpunkte für die sprachliche Bildung sind die alltagsintegrierte sprachliche Bildung, die Beteiligung der Eltern und die Mehrsprachigkeit. Im Mittelpunkt steht das Kind mit seinen Kompetenzen, die es zu stärken gilt. Das pädagogische Handeln knüpft an Erfahrungen und Bedürfnissen und am aktuellen Entwicklungsstand der Kinder an. Dieser Philosophie folgen die neuen Vorgaben der Fach- und Fördergrundsätze zur Antragstellung und Verwendungsnachweisführung, die sich daher auch ganz wesentlich von den bisherigen Regelungen unterscheiden. Informationen zum BEP und den Begleitangeboten zur Praxis sind unter www.bep.hessen.de zu finden. 2. Die Förderstruktur Neu ist, dass die Förderung der Kinder künftig über eine Förderpauschale erfolgt. Mit der Pauschale hat die Kita vor Ort die Möglichkeit, die für das Kind angemessene Förderung individuell umzusetzen. Dies wird in der Regel alltagsintegriert sein, kann jedoch bei besonderer Bedarfslage auch in Kombination mit einer additiven Maßnahme erfolgen. 3

3. Die Basis für eine Förderung Voraussetzung für eine Antragstellung ist die Feststellung/Beschreibung des individuellen Förderbedarfs des einzelnen Kindes, für das die Landesförderung beantragt wird, und die Beschreibung der vorgesehenen Maßnahme alltagsintegriert und ggf. additiv. Hier geht es nicht mehr um eine zahlenmäßige Erfassung des Förderbedarfs in Stunden, sondern um den Bedarf des Kindes und die pädagogischen Maßnahmen. Es muss sich um Maßnahmen zur Unterstützung des einzelnen Kindes handeln, die alltagsintegriert oder additiv durchgeführt werden können. In der Einrichtung ist eine Dokumentation für Prüfungen durch die Bewilligungsbehörde oder den Hessischen Rechnungshof vorzuhalten, die Auskunft gibt über die Namen der Kinder, deren jeweils festgestellten Sprachförderbedarf, die eingeleiteten Maßnahmen sowie die bei jedem einzelnen Kind erzielten Ergebnisse. Im Falle der erneuten Beantragung einer Landesförderung für das betreffende Kind ist diese Dokumentation fortzuführen. Der weitere Förderbedarf des Kindes muss sich hieraus ergeben. 4. Die Feststellung des Förderbedarfs des Kindes Die Feststellung des Sprachstandes der Kinder kann sowohl über eine wissenschaftliche Methode (z.b. KISS, KOMPIK oder andere) als auch über eigene in der Einrichtung entwickelte und bewährte Methoden erfolgen. Die eigene Methode sollte den Sprachstand des Kindes möglichst präzise erfassen, d. h. bei einer zeitnahen Wiederholung desselben Tests sollte am Ende das gleiche Ergebnis stehen. Die Ergebnisse eines Kindes sollten sich außerdem mit Ergebnissen anderer Kinder vergleichen lassen. Nur dann lässt das Verfahren Aussagen zu, welche Kinder einen Förderbedarf haben. Die bisherige Sprachbiografie der Kinder und auch die Einschätzung der Eltern sollen einbezogen werden. 5. Die Inhalte und die Dauer der Fortbildungen von Fachkräften und sonstigen für die Sprachförderung geeigneten Personen Entsprechend dem Ansatz einer ganzheitlichen alltagsintegrierten Sprachförderung der Kinder müssen Fortbildungen von Fachkräften und sonstigen für die Sprachförderung geeigneten Personen auf der Grundlage des BEP stattfinden und mindestens zwei Tage umfassen. 4

B. Sprachförderung der Kinder 1. Was wird gefördert? ( Nrn.1.1 und 6.1 der Fach- und Fördergrundsätze) Es können in Bezug auf das einzelne Kind zusätzliche Maßnahmen gefördert werden. Für den bei dem einzelnen Kind festgestellten, besonderen Bedarf ist ein geeignetes gezieltes Angebot (alltagsintegriert oder additiv) zu planen und durchzuführen. Die Wirkung der zusätzlichen Maßnahmen muss in der Einrichtung dokumentiert werden. Bei Bedarf können zusätzliche Ausgaben für die Ausstattung mit pädagogischen Materialien zur sprachlichen Bildung und Förderung oder auch zur Ausstattung einer sprachanregenden Umgebung gefördert werden. 2. Wer kann Anträge stellen? (Nr. 2 der Fach- und Fördergrundsätze) Alle Kindertageseinrichtungen, welche über eine gültige Betriebserlaubnis verfügen, können Anträge stellen. Findet die Sprachförderung in sonstigen Einrichtungen wie z.b. in der Familienbildungsstätte, dem Familienzentrum etc. statt, kann auch diese Einrichtung die Sprachförderung beantragen. Voraussetzung ist, dass diese Einrichtungen in der Lage sind, eine den Zielen des vorliegenden Förderprogramms entsprechende Sprachförderung anzubieten. Nicht zum Förderbereich gehört die Kindertagespflege. 3. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein? (Nrn. 3 und 5.1 der Fach- und Fördergrundsätze) Träger von Kindertageseinrichtungen müssen über eine Konzeption der sprachlichen Bildung und Förderung aller Kinder der Tageseinrichtung verfügen. Diese kann sowohl Bestandteil der Gesamtkonzeption der Kindertageseinrichtung sein als auch in einem gesonderten Konzept festgehalten sein. Der ergänzende Sprachförderbedarf ist systematisch methodisch zu ermitteln und im Verlauf der Förderung zu dokumentieren. Das bedeutet: die individuellen sprachlichen Voraussetzungen der Kinder werden festgestellt, um entsprechend fördern zu können. Die Kita kann sich hierfür wissenschaftlicher Methoden wie z.b. KISS, KOMPIK oder sonstiger bedienen oder auf eigene, in der Einrichtung bewährte Methoden und Verfahren zurückgreifen. Die Förderung der Kinder muss auf den Grundsätzen und Prinzipien des BEP und dem Gesamtkonzept des Landes Hessen zur sprachlichen Bildung und Förderung im Elementar- und Primarbereich erfolgen. Das bedeutet, dass diese in der Regel alltagsintegriert und auf einem ganzheitlichen Ansatz beruhend stattfindet. Bei besonderer Bedarfslage kann dies auch in Kombination mit einer additiven Maßnahme erfolgen. 5

Ziel ist auf der Grundlage von Wertschätzung und Anerkennung, das Selbstkonzept der Kinder und seiner Kompetenzen zu stärken. Die Eltern sind sowohl bei der Feststellung des Sprachstandes als auch bei der Sprachförderung im Sinne einer Bildungs- und Erziehungspartnerschaft einzubeziehen. Träger von Kindertageseinrichtungen oder der sonstigen Einrichtung müssen dafür Sorge tragen, dass die für die Sprachförderung eingesetzten Fachkräfte und sonstigen für die Sprachförderung geeigneten Personen in der Regel über eine mindestens zweitägige Fortbildung auf der Grundlage des BEP verfügen. Es können nur solche Maßnahmen (und damit in der Regel Personalkosten) gefördert werden, für die nicht bereits Fördermittel nach 32 Abs. 4 des Hessischen Kinder- und Jugendgesetzbuches (HKJGB) oder aus anderen Bundes- oder Landesmitteln eingesetzt werden. 4. Wie sieht der Verwendungsnachweis aus? ( Nr. 8.1 und 8.2 der Fach- und Fördergrundsätze) Die Verwendung ist mittels einfachem Verwendungsnachweises darzulegen. Das Formular finden Sie auf der Internetseite des RP Darmstadt. Dem Verwendungsnachweis ist ein Sachbericht mit den folgenden Inhalten beizufügen: Angaben zur Anzahl der gezielt zusätzlich geförderten Kinder mit besonderem Sprachförderbedarf, Angabe der Methoden zur Erhebung der Sprachentwicklung und des Sprachstandes, Aussagen zur Sprachbildung in der pädagogischen Konzeption, Angaben zu Methoden und Aktivitäten der zusätzlichen Sprachfördermaßnahmen unter Berücksichtigung der Grundsätze und Prinzipien des Bildungs- und Erziehungsplans für Kinder von 0 bis 10 Jahren in Hessen und des Gesamtkonzepts des Landes Hessen zur sprachlichen Bildung und Förderung im Elementar- und Primarbereich, Angaben zu den nach Nr. 3.1.2 geeigneten und fortgebildeten Fachkräften, Angaben zu den tatsächlichen Kosten in Form des Finanzierungsplans. Darüber hinaus sollen Angaben zur Beteiligung der Eltern sowie zu einer Kooperation mit der Grundschule gemacht werden. 5. Was muss für Prüfungen dokumentiert werden? (Nr. 8.2 der Fach- und Fördergrundsätze) Während der Bewilligungsbehörde regelhaft ein einfacher Verwendungsnachweis mit einem Sachbericht (Inhalte vgl. oben Ziffer B 4) vorzulegen ist, muss darüber hinaus als Nachweis für Prüfzwecke (Prüfung durch die Bewilligungsbehörde oder den Hessischen Rechnungshof) eine Dokumentation für jedes geförderte Kind in der Einrichtung vorgehalten werden. Es zeigt sich somit, dass die Ausgangsbasis für die Beantragung der Sprachförderung und der Nachweis der Verwendung eng ineinandergreifen, da sie 6

auf einer kontinuierlichen Beobachtung und Dokumentation der Förderbedarfe, der zusätzlichen Förderung und der mit dieser Förderung erzielten Erfolge bzw. Teilerfolge in Bezug auf das einzelne Kind basieren. Letztlich stellt dies zugleich auch die Grundlage des pädagogischen Handelns in der Einrichtung dar. Indem diese Bildungsprozesse sorgfältig dokumentieren werden, bilden diese Daten zugleich die Grundlage für die Antragstellung und den späteren Nachweis für die Landesförderung. Die Dokumentation ist für die Dauer von mindestens 5 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Festsetzung oder die Bewilligung erfolgt ist, in der Einrichtung aufzubewahren und im Falle von Prüfungen vor Ort bereitzuhalten. C. Fortbildungen für Fachkräfte und sonstige geeignete Kräfte 1. Was wird gefördert? (Nrn. 1.2, 4 und 6.2 der Fach- und Fördergrundsätze) Die Grundlage pädagogischen Handelns ist der BEP. Fortbildungen können künftig nur dann anerkannt werden, wenn sie auf der Grundlage des BEP basieren, mindestens zweitägig durchgeführt werden und diese Anforderungen in der Teilnahmebescheinigung entsprechend bestätigt werden. Insbesondere sind die Fortbildungsinhalte alltagsintegrierte sprachliche Bildung, Mehrsprachigkeit und Beteiligung der Eltern auf der Grundlage des BEP zu bestätigen. Die Teilnahme an mindestens zweitägigen Veranstaltungen kann sowohl an aufeinander folgenden als auch an getrennt stattfindenden Tagen erfolgen. Sofern mindestens zweitägige Kurse in Teilen online angeboten werden, dürfen diese besucht und abgerechnet werden, wenn der online-anteil auf die Hälfte der Gesamtkursdauer beschränkt ist. 2. Wer kann Anträge stellen? (Nr. 2 der Fach- und Fördergrundsätze) Anträge für Fortbildungsmaßnahmen können sowohl von den Kindertageseinrichtungen als auch von öffentlichen und freigemeinnützigen Fortbildungsanbietern gestellt werden. 3. Welche allgemeinen Voraussetzungen müssen erfüllt sein? (Nr. 5.1 der Fach- und Fördergrundsätze) Es können nur solche Maßnahmen gefördert werden, für die nicht bereits Fördermittel nach 32 Abs. 4 des Hessischen Kinder- und Jugendgesetzbuches (HKJGB) oder aus anderen Bundes- oder Landesmitteln zur Verfügung gestellt wurden. 7

4. Wie sieht der Verwendungsnachweis aus? (Nr. 8.3 der Fach- und Fördergrundsätze) Neben der Bestätigung, dass die Fortbildung auf der Grundlage des BEP erfolgt ist müssen die Dauer der Fortbildung und ggf. ein online-anteil auf der Teilnahmebescheinigung vermerkt sein. D. Alternative Möglichkeit der Fortbildung Es kann die vom Land angebotene mehrtägige BEP-Modulfortbildung Sprachliche Bildung alltagsintegriert, ganzheitlich und individuell in Anspruch genommen werden. Sie erfüllt die in dieser Förderrichtlinie definierte Anforderung für in der Sprachförderung eingesetzte Fachkräfte und sonstige für die Sprachförderung geeignete Personen und kann von allen Einrichtungen als Inhouse-Veranstaltung für das Team kostenfrei in Anspruch genommen werden. Informationen und Kontaktdaten sind unter www.bep.hessen.de Qualifizierung Fach- und Lehrkräfte zu finden. Die Teilnahmebestätigung ist dem Verwendungsnachweis beizufügen. E. Wer ist Ihre Ansprechpartnerin und wo erhalten Sie bei Bedarf weitere Informationen? Für die Bearbeitung von Anträgen, den Nachweis erhaltener Fördermittel sowie für alle weiteren Fragen zu dem Landesprogramm Sprachförderung ist das Regierungspräsidium Darmstadt, Luisenplatz 2, 64283 Darmstadt, zuständig. Ihre Ansprechpartnerin ist Anita Breuer Sachbearbeitung Sprachförderung im Kindergartenalter RP Darmstadt Tel.: +49 (0) 6151/12-6379 Fax.: +49 (0)6151/12-6350 E-Mail: anita.breuer@rpda.hessen.de Weitere Informationen (Fach- und Fördergrundsätze, fachliche Grundlagen, Formulare etc.) finden Sie unter: https://rp-darmstadt.hessen.de Ausländer und Migration Integrationsförderung Sprachförderung. 8