Zustimmungswiderruf des Grundstückseigentümers zur Veräußerung des Erbbaurechts

Ähnliche Dokumente
Wirksamkeit der Verwalterzustimmung auch bei Ende des Verwalteramts vor dem in 878 BGB genannten Zeitpunkt

BGB 873, 1154 Abs. 3, 1192 Abs. 1; GBO 19; GBV 15 Abs. 1

Grundbuchverfahren: Nachweis der Befreiung des Testamentsvollstreckers von Beschränkungen des 181 BGB

Löschung einer Zwangshypothek aufgrund Unrichtigkeitsnachweises im Anwendungsbereich von 88 InsO (Rückschlagsperre)

Versicherung des erst für einen späteren Zeitpunkt bestellten Geschäftsführers zulässig

1. Eine Hypothek, die eine auflösend bedingte Forderung sichert, wird zur Eigentümergrundschuld, wenn die Bedingung eintritt.

BGB 133, 738, 2033, 2042; GBO 19, 22 Abs. 1; InsO 32 Abs. 2 Grundbuchberichtigung aufgrund Abschichtungsvereinbarung unter Miterben

BGB 875, 889, 1092 Abs. 1, 1093; GBO 53 Abs. 1; InsO 36; ZPO 857

BGB 1059a Nr. 2, 1094, 1098 Abs. 3; GBO 22, 29; AktG 273 Abs. 4 (analog)

Nachweis der Existenz und der Vertretungsverhältnisse einer KG in Gründung

Auslegung eines Testaments bezüglich der Folgen bei Ableben der eingesetzten Miterben

Grundbuchfähigkeit der GbR und Teilungsversteigerung

Thüringer Oberlandesgericht. Komplementär, Kommanditist

Beschluss OLG Karlsruhe , 11 Wx 29/15 zu Grundstückskauf durch Testamentsvollstrecker

DNotI. letzte Aktualisierung: OLG München, Wx 416/14

Gutachten. VermG 34; GBO 38 Befugnis des Vermögensamtes zur Eintragung eines Widerspruchs im Grundbuch. I. Zum Sachverhalt. II.

DNotI. Dokumentnummer: 15w136_13 letzte Aktualisierung: OLG Hamm, W 136/13

Rückschlagsperre und zunächst verfahrensrechtlich unzulässiger Eröffnungsantrag

DNotI. Dokumentnummer: 31wx485_12 letzte Aktualisierung: OLG München, Wx 485/12. BGB 1924 ff.; NEhelG Art.

DNotI. Dokumentnummer: 9zb176_03 letzte Aktualisierung: BGH, IX ZB 176/03. InsO 20 Abs. 2, 287 Abs. 1, 305 Abs. 1, 306 Abs.

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar in der Abschiebungshaftsache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 31. Oktober in dem Rechtsstreit

Liquidator muss bei seiner Anmeldung zum Handelsregister nicht versichern, dass er nicht unter Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt steht

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

FALL 14 LÖSUNG DER SCHWARZKAUF

II. Rechtliche Verselbständigung der Gesellschaft. Problem im Tatsächlichen: Keine Registrierung für GbR

In der Handelsregistersache. xxx, mit Sitz in xxx

LG Saarbrücken Beschluss vom

Repetitorium Sachenrecht 7. Typische Klausurkonstellationen im Immobiliarsachenrecht (Donnerstag, )

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 10. Juli in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

DNotI. Dokumentnummer: 20w548_10 letzte Aktualisierung: OLG Frankfurt am Main, W 548/10 GBO 22, 23, 29, 35; BGB 883

13 W 890/10. Leitsatz

Übersicht zum Immobiliar-Sachenrecht

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 15. Mai 2014 in der Rechtsbeschwerdesache. UrhG 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 9 Satz 1; ZPO 91 Abs.

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 22. September in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

AdoptG Art Abs. 1, 7 Abs. 2 Erbrechtliche Stellung eines vor dem adoptierten Minderjährigen

Brandenburgisches Oberlandesgericht

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 8. Dezember 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

DNotI. Tatbestand: Deutsches Notarinstitut. Dokumentnummer: 11zr9099 letzte Aktualisierung: 9.November 1999

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

Keine Anmeldeberechtigung des ausgeschiedenen ständigen Vertreters der Zweigniederlassung einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland

DNotI. Dokumentnummer: 15uf95_12 letzte Aktualisierung: OLG Celle, UF 95/12. FamFG 59, 63; VersAusglG 6, 8; BetrAVG 2

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. Februar in dem Verfahren

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Januar in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

DNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: BGH, XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293

Für Klagen aus Gewinnversprechen ( 661 a BGB) ist der Gerichtsstand. OLG Dresden, 8. Zivilsenat, Beschluss vom , Az: 8 W 670/04

Kapitalerhöhung: Keine Umwandlung einer UG in eine reguläre GmbH ohne Volleinzahlung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Juli in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 18. Juni 2010 Lesniak, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

WuV-Kurs Sachen-und Zivilprozessrecht, PD Dr. Sebastian A.E. Martens, M.Jur. (Oxon.)

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 4. Dezember in der Betreuungssache

Lösung Fall 20. Lösung Ausgangsfall: A) Anspruch des B gegen A auf Übergabe und Übereignung des Hausgrundstücks, 433 Abs.1 S.1 BGB

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. März in der Zwangsverwaltungssache

DNotI. Dokumentnummer: 8zr235_12 letzte Aktualisierung: BGH, VIII ZR 235/12 BGB 575

DNotI. letzte Aktualisierung: OLG Karlsruhe, Wx 51/06. BeurkG 51; BNotO 18; FGG 34; BGB 2274

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. November in der Grundbuchsache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. April in der Zwangsvollstreckungssache

DNotI. letzte Aktualisierung: OLG Bremen, Not 1/2007. BNotO 39

KGH.EKD I-0124/H24-03

Die Geschäftsfähigkeit

Rechtsmittelbelehrung für Entscheidungen in Zwangsversteigerungsverfahren auch erforderlich, soweit das Gesetz dies nicht ausdrücklich anordnet

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April in dem Rechtsstreit

DNotI. Gutachten-Abruf-Dienst. Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: letzte Aktualisierung: 13. Mai 2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 8. Januar in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. September in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. März in der Rechtsbeschwerdesache

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.

DNotI. Dokumentnummer: 9u18_06 letzte Aktualisierung: OLG Frankfurt, U 18/06 BGB 495, 13, 355, 765

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 21. Juli in dem Verfahren auf Restschuldbefreiung

BauGB 172 Verpflichtungserklärung; Anspruch auf Genehmigung; Genehmigungsfreiheit der Veräußerung nach Aufhebung der Aufteilung; Teileigentum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

Nichtigkeit der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer in einer GmbH mangels vorgeschalteten

Brandenburgisches Oberlandesgericht

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 19. Mai 2009 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

DNotI. Dokumentnummer: 5zb11_09 letzte Aktualisierung: BGH, V ZB 11/09 WEG 50

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 18. September in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

DNotI. Dokumentnummer: 31wx149_10 letzte Aktualisierung: OLG München, Wx 149/10. GmbHG 5 Abs. 1, 5a

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 16. April in dem Insolvenzverfahren

Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. November in der Rechtsbeschwerdesache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 3. Februar 2011 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren

Veräußerungszustimmung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 8. November in dem Verfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 24. Januar in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

Beschluss: 1. Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom , Az.: 2 Ca 3518/12, abgeändert.

Beschluss des Bundesgerichtshofs vom I ZB 29/02 - Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom I ZB 29/02 wie folgt entschieden:

Der Mieter stört! Was kann der Verwalter tun? RA Gerhard Frieser

Transkript:

OLG München, Beschluss v. 29.09.2016 34 Wx 191/16 Titel: Zustimmungswiderruf des Grundstückseigentümers zur Veräußerung des Erbbaurechts Normenketten: GBO 18 Abs. 1 BGB 130 Abs. 1, 182 Abs. 1, 183 Abs. 1 ErbbauRG 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 Leitsätze: 1. Die Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Veräußerung des Erbbaurechts, deren Erforderlichkeit mit dinglicher Wirkung vereinbart ist, ist jedenfalls bis zur Stellung des Eintragungsantrags beim Grundbuchamt widerruflich. (amtlicher Leitsatz) 2 Im Falle des Widerrufs einer zuvor erteilten Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Veräußerung des Erbbaurechts besteht bis zur Genehmigung oder bis zur endgültigen Verweigerung der Zustimmung ein Schwebezustand, da das widerrufsbedingte Fehlen der Zustimmung nicht mit einer Zustimmungsversagung gleichzusetzen ist, die die Veräußerung endgültig unwirksam werden lässt. (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Erforderlichkeit, Zustimmung, Widerruf, Grundstückseigentümer, Eintragungsantrag, Grundbuchamt, Erbbaurecht, Verfügungsbeschränkung, Inhaltsbeschränkung Fundstellen: FGPrax 2016, 256 RPfleger 2017, 203 LSK 2016, 17413 Tenor I. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Memmingen - Grundbuchamt - vom 4. Mai 2016 wird zurückgewiesen. II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 festgesetzt. III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe 1 I. Die Beteiligte zu 2 ist als Inhaberin eines Erbbaurechts an einem im Eigentum der Beteiligten zu 3, einer von der bayerischen Stadt M. verwalteten Stiftung des öffentlichen Rechts, stehenden Grundstück eingetragen. Zur Übertragung des Erbbaurechts ist gemäß Grundbucheintrag und Bewilligung vom 26.7.2000 die Zustimmung der Eigentümerin erforderlich. Zu notarieller Urkunde vom 11.2.2016, bezeichnet als Kaufvertrag, einigten sich die Beteiligten zu 1 und 2 über den Verkauf und die dingliche Übertragung

des Erbbaurechts. Den Notar ermächtigten sie zur Abgabe der Eintragungsbewilligung. Unter Ziff. X. (Vollzugsbestimmungen) wurde der Urkundsnotar wie folgt beauftragt: 1. Vollzugsauftrag Die Beteiligten beauftragen den Notar mit dem Vollzug dieser Urkunde und bevollmächtigen ihn... zum Antrag auf Erteilung von Genehmigungen und sonstigen Erklärungen, zur Entgegennahme von Bescheiden.... Alle Genehmigungen und Bescheide sollen mit ihrem Eingang beim Notar allen Beteiligten als zugegangen gelten. 2. Vorkaufsrecht und Zustimmung des Grundstückseigentümers... 2 Der Notar wird beauftragt, den Grundstückseigentümer von diesem Verkauf zu verständigen und... sowie die Genehmigung als Eigentümer einzuholen. 3 Mit unterschriebenem und mit Farbdrucksiegel der Stadt M. versehenem Schreiben vom 19.2.2016 erklärte die Beteiligte zu 3, vertreten durch die Stadt M. und diese vertreten durch einen Mitarbeiter des Liegenschaftsamts, gegenüber dem Urkundsnotar die Zustimmung zur Veräußerung des Grundstücks an... (Beteiligter zu 1) gemäß vorgenannter Urkunde. Mit weiterem gesiegelten und vom selben Mitarbeiter unterzeichneten Schreiben vom 4.4.2016, eingegangen beim Notar am 7.4.2016, widerrief sie ihre Zustimmung zum... genannten Kaufvertrag. 4 Bezugnehmend auf die ihm erteilte Vollmacht bewilligte der Urkundsnotar am 15.4.2016 die Auflassung und stellte unter Verweis auf 15 Abs. 2 GBO Eintragungsantrag. Dem Antrag waren (unter anderem) die Zustimmungserklärung der Grundstückseigentümerin und deren Widerrufserklärung beigefügt. 5 Mit fristsetzender Zwischenverfügung vom 4.5.2016 beanstandete das Grundbuchamt das Fehlen der Eigentümerzustimmung. Der zeitgleich mit der Zustimmung eingegangene Widerruf sei beachtlich, da der Widerruf bis zur Vornahme des Rechtsgeschäfts möglich sei. Somit müsse die Eigentümerzustimmung nachgereicht werden. 6 Hiergegen wendet sich der anwaltlich vertretene Beteiligte zu 1 mit dem Antrag, die Eintragung des Erbbaurechts in das Grundbuch vorzunehmen. Er meint, ein Widerruf sei nicht mehr möglich gewesen, der erklärte Widerruf somit nicht rechtswirksam, weil die Einigung der Vertragsparteien bereits mit deren notarieller Beurkundung bindend geworden sei. Die erforderliche Zustimmung liege daher vor. 7 Das Grundbuchamt hat den Beschwerdeantrag als Begehren auf Eintragung des neuen Erbbauberechtigten ausgelegt und dem Rechtsmittel nicht abgeholfen mit der Begründung, dass die Zustimmung bis zum Antragseingang beim Grundbuchamt widerruflich sei. Daher sei der Widerruf wirksam erklärt und vom Grundbuchamt zu beachten. 8 II. Das Rechtsmittelziel ist dahin auszulegen, dass der Beschwerdeführer die - ersatzlose - Aufhebung der nach 18 GBO ergangenen Zwischenverfügung begehrt, weil ein Eintragungshindernis aus seiner Sicht nicht vorliegt. Die mit diesem Ziel statthafte ( 11 Abs. 1 RPflG, 71 Abs. 1 GBO) und auch im Übrigen zulässige ( 73 GBO, 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG) Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der beantragten Eintragung steht das Fehlen der Eigentümerzustimmung entgegen. 9

1. Wegen des mit dinglicher Wirkung vereinbarten und im Erbbaugrundbuch eingetragenen (vgl. 14 Abs. 1 Satz 3 ErbbauRG) Zustimmungserfordernisses nach 5 Abs. 1 ErbbauRG ist die an die materiellrechtliche Verfügungsbefugnis anknüpfende verfahrensrechtliche Bewilligungsbefugnis ( 19 GBO) der Erbbauberechtigten zur rechtsgeschäftlichen Übertragung des Rechts eingeschränkt ( 6 Abs. 1 ErbbauRG; vgl. Hügel/Holzer GBO 3. Aufl. 19 Rn. 75, 84 f.). Dies hat das Grundbuchamt von Amts wegen zu beachten (BayObLG NJW-RR 1991, 978/979). Es darf die Eintragung der Übertragung des Erbbaurechts daher bei fehlendem Zustimmungsnachweis durch Zwischenverfügung von der Vorlage einer Erklärung in der Form des 29 Abs. 3 GBO abhängig machen (vgl. 15 ErbbauRG). 10 2. Mit der formgerecht vorliegenden Erklärung der Beteiligten zu 3 vom 19.2.2016 ist zunächst die erforderliche Zustimmung nachgewiesen. Ordnungsmäßigkeit der Erklärung sowie Legitimation und Vertretungsbefugnis des Unterzeichnenden sind im Grundbuchverfahren nicht zu überprüfen, weil auf Tatsachen gründende Anhaltspunkte für Zweifel an der Wirksamkeit der Erklärung nicht vorliegen. Dann aber wird das Grundbuchamt nach dem Sinn und Zweck der Verfahrensvorschrift des 29 Abs. 3 GBO eben von dieser Prüfungstätigkeit entlastet (Demharter GBO 30. Aufl. 29 Rn. 45 f.). Dies gilt auch, wenn die Stadt - wie hier - in Angelegenheiten einer von ihr verwalteten Körperschaft tätig wird (Demharter 29 Rn. 30 m. w. N.). 11 Trotz ihres missverständlichen Wortlauts ist die Erklärung - auch unter Berücksichtigung der im Grundbuchverfahren eingeschränkten Auslegungsmöglichkeiten - als Zustimmung zur Übertragung des Erbbaurechts von der Beteiligten zu 2 auf den Beteiligten zu 1 aufzufassen. Dies ergibt sich daraus, dass der in der Zustimmungserklärung in Bezug genommene Notarvertrag keine Eigentumsübertragung enthält, der - zumal von der Eigentümerin selbst - hätte zugestimmt werden können, sondern die Übertragung des Erbbaurechts verbrieft, zu deren Wirksamkeit es der Eigentümerzustimmung bedarf. 12 Am - im Grundbuchverfahren ohnehin nicht nachzuweisenden - Zugang der Zustimmungserklärung bei einer Vertragspartei ( 182 Abs. 1 BGB) und damit ihrem Wirksamwerden nach 130 Abs. 1 BGB besteht kein Zweifel, da die Urkundsbeteiligten dem Notar nicht nur den Auftrag, die Genehmigung der Grundstückseigentümerin einzuholen, sondern zugleich eine Empfangsvollmacht erteilt haben, indem sie bestimmten, dass alle Genehmigungen und Bescheide mit dem Eingang beim Notar als den Vertragsbeteiligten zugegangen gelten sollen. 13 3. Es ist umstritten, ob eine nach 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 ErbbauRG erforderliche Zustimmung des Eigentümers zur Übertragung des Erbbaurechts ( 11 Abs. 1 Satz 1 ErbbauRG i. V. m. 925 Abs. 1, 873 Abs. 1 BGB) noch widerrufen werden kann, nachdem sie durch Zugang beim Erbbauberechtigten oder Erwerber ( 130 Abs. 1 Satz 1, 182 Abs. 1 BGB) wirksam geworden ist. Als maßgebliches Kriterium wird regelmäßig angesehen, ob der vereinbarte Zustimmungsvorbehalt als gesetzlich ausnahmsweise zugelassene rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkung (vgl. 137 BGB) oder als rechtliche Inhaltsbeschränkung des Erbbaurechts (vgl. 5 Abs. 1 ErbbauRG) zu verstehen ist. 14 a) Der Bundesgerichtshof hat ein gemäß 5, 6 ErbbauVO vereinbartes Zustimmungserfordernis als eine gesetzlich zugelassene Ausnahme von dem in 137 Satz 1 BGB normierten Verbot der rechtsgeschäftlichen Verfügungsbeschränkung aufgefasst (NJW 1963, 36) und ausgeführt, dass eine vor Vollendung des Rechtsübergangs, mithin vor Eintragung der Rechtsübertragung im Grundbuch, erteilte Eigentümerzustimmung der Bestimmung in 183 BGB unterfällt und gemäß 183 Satz 2 BGB in zeitlichen Schranken widerruflich ist. Mit der Zustimmung falle die Verfügungsbeschränkung der Erbbauberechtigten fort, so dass eine nach 873 Abs. 2 BGB bindend gewordene Einigung zwischen dem Erbbauberechtigten und dem Erwerber vollwirksam werde. Zwar bewirke ein Widerruf der Grundstückseigentümerin den Wiedereintritt der Verfügungsbeschränkung. Dies habe allerdings gemäß 878 BGB dann keinen Einfluss

auf die Wirksamkeit der bindend gewordenen Vertragserklärungen, wenn der Eintragungsantrag beim Grundbuchamt im Zeitpunkt des Widerrufs bereits gestellt war (NJW 1963, 36/37). 15 Dem sind Rechtsprechung und Schrifttum weitgehend gefolgt (vgl. OLG Köln Rpfleger 1996, 106 m. w. N.; OLG Düsseldorf Rpfleger 1996, 340; von Oefele/Winkler Handbuch des Erbbaurechts 5. Aufl. Rn. 4.183; Ingenstau/Hustedt ErbbauRG 10. Aufl. 5 Rn. 8 mit 20; Kohler in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. AT VI Rn. 128 und AT VIII Rn. 29 mit 33; Erman/Grziwotz BGB 14. Aufl. 5 ErbbauRG Rn. 1 mit 4; MüKo/von Oefele/Heinemann BGB 6. Aufl. 5 ErbbauRG Rn. 1 und 4; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 1783 mit 1774 und Rn. 114 f., 126; Böttcher Rpfleger 1984, 377/379; auch DNotI-Report 2004, 165/166). 16 b) Allerdings wird die Widerruflichkeit der nach 5 ErbbauRG erforderlichen Eigentümerzustimmung teilweise abgelehnt. Die Zustimmung werde mit ihrem Zugang ( 182, 130 BGB) wirksam und zugleich unwiderruflich (so Staudinger/Rapp BGB (2009) 5-7 ErbbauRG Rn. 1 a. E.). Das Zustimmungserfordernis sei - ähnlich wie eine nach 12 WEG erforderliche Verwalterzustimmung (dazu nachfolgend unter c)) - als eine auf der Ebene des Rechts selbst eintretende Fungibilitätseinschränkung zu verstehen (Kössinger in Bauer/von Oefele 19 Rn. 203). 17 Die gegenteilige Sicht würde zu einem Auseinanderfallen von schuldrechtlichem Verpflichtungsgeschäft und dinglicher Erfüllung führen, was dem in 6 Abs. 1 ErbbauRG zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers widerspreche. Um den Gleichlauf zu wahren, bewirke die mit Zugang eintretende Unwiderruflichkeit der Zustimmung zum Verpflichtungsgeschäft zugleich die Unwiderruflichkeit der Zustimmung zum Verfügungsgeschäft (Palandt/Bassenge BGB 75. Aufl. 5 ErbbauRG Rn. 5). Auch ein nach Erklärung der Zustimmung, aber vor Eintragung des Rechtsübergangs im Grundbuch erfolgter Wechsel in der Person des Zustimmungsberechtigten - der hier nicht vorliegt - sei mithin rechtlich ohne Bedeutung (Kössinger in Bauer/von Oefele 19 Rn. 203). 18 4. Der Meinungsstreit wird parallel im Wohnungseigentumsrecht in Bezug auf eine gemäß 12 WEG vereinbarte Veräußerungsbeschränkung geführt. Eine in der Literatur vordringende Meinung rückt von dem Verständnis als Verfügungsbeschränkung ab und bejaht die Unwiderruflichkeit der Zustimmung mit deren Wirksamwerden durch Zugang bei einer Vertragspartei (vgl. Bärmann/Suilmann WEG 13. Aufl. 12 Rn. 33; MüKo/Commichau BGB 6. Aufl. 12 WEG Rn. 44 f.; siehe auch Schneider in Riecke/Schmid WEG 4. Aufl. 12 Rn. 98). 19 a) Der Senat hat sich in seiner Entscheidung vom 27.6.2011 (34 Wx 135/11 = MittBayNot 2011, 486 zu 12 WEG) für den Fall eines nach Zustimmungserklärung eingetretenen Verwalterwechsels gegen die Erforderlichkeit einer nochmaligen Zustimmung durch den neuen Verwalter ausgesprochen, es allerdings für zulässig erachtet, 12 WEG einerseits und die Regelungen im Erbbaurecht andererseits eigenständig auszulegen (ebenso OLG Düsseldorf DNotZ 2011, 625/627; Schmidt ZWE 2010, 394/396 f.). An der getrennten Betrachtung wird festgehalten. 20 b) Der Bundesgerichtshof wiederum hat die Frage, ob eine nach 12 WEG vereinbarte Veräußerungsbeschränkung als Verfügungsbeschränkung oder als Beschränkung des Inhalts des dinglichen Rechts (Wohnungseigentums) einzuordnen ist, bislang ebenso unentschieden gelassen (BGHZ 195, 120/124) wie die Frage der Widerruflichkeit einer Verwalterzustimmung (BGHZ 195, 120/125 f.; BGH ZWE 2013, 402/403). 21 5. Es erscheint nicht zwingend, den in der rechtswissenschaftlichen Diskussion zum Wohnungseigentumsrecht verbreiteten Standpunkt zur dogmatischen Einordnung der

Veräußerungsbeschränkung einschließlich der vertretenen Konsequenzen für die Widerruflichkeit einer Verwalterzustimmung auch für das Erbbaurecht einzunehmen. 22 a) Eine Übertragung des Erbbaurechts ohne die nach 5 ErbbauRG erforderliche Zustimmung überschreitet entweder die Verfügungsbefugnis des Erbbauberechtigten, weil die Vereinbarung einer Zustimmungspflicht nach 5 ErbbauRG als zulässige vertragliche Beschränkung der Verfügungsbefugnis auszulegen ist, oder aber die Grenzen des dem Erbbauberechtigten eingeräumten dinglichen Rechts, weil das Zustimmungserfordernis dinglicher Inhalt der dem Erbbauberechtigten eingeräumten Rechtsposition ist (vgl. BGHZ 33, 76/85). 23 b) Unabhängig von der dogmatischen Einordnung unterliegt die in 5, 6 ErbbauRG bezeichnete Eigentümerzustimmung als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung den allgemeinen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Danach ist sie grundsätzlich nicht nur bis zu ihrem Wirksamwerden durch Zugang bei einer Vertragspartei ( 130 Abs. 1, 182 Abs. 1 BGB), sondern bis zur Vornahme des Rechtsgeschäfts widerruflich, 183 Satz 1 Halbs. 1 BGB. Als mehraktiges Rechtsgeschäft ist die Übertragung des Erbbaurechts erst mit der Eintragung im Grundbuch vorgenommen (Staudinger/Gursky BGB (2014) 183 Rn. 10 m. w. N.); eine hier einschlägige, abweichende gesetzliche Begriffsdefinition (vgl. etwa 140 InsO) ist nicht ersichtlich. Die danach maßgebliche Zeitgrenze hat der Bundesgerichtshof über die Anwendung von 878 BGB auf den Zeitpunkt des Eintragungsantrags vorverlegt. Inwieweit die rechtsdogmatische Einordnung als Einschränkung der Verfügungsbefugnis des Rechtsinhabers oder als Beschränkung des Rechtsinhalts selbst für die - gegebenenfalls analoge (siehe MüKo/Kohler BGB 6. Aufl. 878 Rn. 23) - Anwendbarkeit des 878 BGB oder des darin zum Ausdruck gekommenen Rechtsgedankens von Bedeutung ist (vgl. Staudinger/Gursky BGB [2012] 878 Rn. 29), kann dahinstehen, denn ein unschädlicher nachträglicher Verlust der Verfügungsbefugnis steht hier schon deshalb nicht im Raum, weil der Eintragungsantrag beim Grundbuchamt erst nach dem Zugang der Widerrufserklärung beim Notar als für die Vertragsparteien Empfangsberechtigtem gestellt worden ist. 24 Aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis (siehe 183 Satz 1 Halbs. 2 BGB) ergibt sich jedenfalls für die nach 5, 6 ErbbauRG erforderliche Eigentümerzustimmung nicht deren Unwiderruflichkeit. Nach ihrem Sinn und Zweck dient die Einschränkung der freien Übertragbarkeit des Erbbaurechts dem Interesse des Eigentümers (MüKo/von Oefele/Heinemann 5 ErbbauRG Rn. 1). Das zugrunde liegende Rechtsverhältnis ist mithin geprägt durch die widerstreitenden Interessen einerseits der Vertragsparteien an der Durchführung eines für sie bindend gewordenen Vertrags und andererseits des Eigentümers an einer Widerruflichkeit seiner Erklärung im Stadium des noch nicht vollzogenen Geschäfts; diese Interessen sind zur Beurteilung der Rechtsfrage, ob sich aus dem Rechtsgeschäft die Widerruflichkeit der einmal gegebenen Zustimmung ableitet, gegeneinander abzuwägen. Dabei schlägt die Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers durch, wonach die Zustimmungserklärung den Zustimmenden nicht schon mit ihrem Wirksamwerden durch Zugang bindet, sondern über den in 130 Abs. 1 Satz 2 BGB genannten Zeitpunkt hinaus durch Widerruf beseitigt werden kann. Den gewollten Gleichlauf zwischen schuldrechtlichem und dinglichem Geschäft bewirkt das Gesetz selbst, indem 6 Abs. 1 ErbbauRG anordnet, dass die durch den Zustimmungsmangel bedingte Unwirksamkeit beide Geschäfte erfasst (vgl. BGHZ 33, 76/85). 25 c) Der fristgerecht erklärte Widerruf hebt die zuvor wirksam erklärte Zustimmung auf und führt zu deren Erlöschen (Staudinger/Gursky 183 Rn. 10). 26 Da der Widerruf in der Form des 29 Abs. 3 GBO vorliegt, ist er im Grundbuchverfahren nachgewiesen. Er betrifft trotz seines unpräzisen Wortlauts (auch) die dingliche Rechtsübertragung, denn ein nur auf das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft ( Kaufvertrag ) beschränkter, mithin teilweiser Widerruf der Zustimmung lässt sich der Erklärung nicht entnehmen und wäre nach Sinn und Zweck des Widerrufs zudem

unverständlich. Die Formulierung bezieht sich vielmehr auf den als Kaufvertrag bezeichneten, allerdings zugleich die dingliche Rechtsübertragung verbriefenden notariellen Vertrag in seiner Gesamtheit. 27 Damit fehlt es derzeit am notwendigen Nachweis der Eigentümerzustimmung. 28 6. In dieser Situation durfte das Grundbuchamt den Beteiligten mit einer entsprechenden Zwischenverfügung die Vorlage der Eigentümerzustimmung aufgeben (vgl. Hügel/Zeiser 18 Rn. 10 f.). 29 Eine Zwischenverfügung kommt (nur) in Betracht, wenn das einem Eintragungsantrag ( 13 GBO) entgegenstehende Hindernis mit extunc-wirkung (Demharter 18 Rn. 8) und in angemessener Zeit (Hügel/Zeiser 18 Rn. 15) behebbar ist. Andernfalls ist der Eintragungsantrag sofort zurückzuweisen. 30 a) Die Rückwirkung einer nachträglichen Zustimmung folgt aus 184 Abs. 1 BGB. Das widerrufsbedingte Fehlen der Zustimmung ist nicht gleichzusetzen mit einer Zustimmungsversagung, die die Veräußerung endgültig unwirksam macht. Bei fehlender Zustimmung besteht ein Schwebezustand (MüKo/von Oefele/Heinemann 6 ErbbauRG Rn. 2), der bei Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens über die Zustimmungsersetzung nach 7 Abs. 1 mit Abs. 3 ErbbauRG bis zur Rechtskraft der Entscheidung andauert (vgl. von Oefele/Winkler Rn. 4.183a). 31 b) Der erklärte Widerruf erlaubt nicht die sichere Annahme, die erforderliche Eigentümerzustimmung werde zeitnah nicht beigebracht werden können. Zustimmung wie Widerruf wurden nicht begründet und lassen Rückschlüsse auf die jeweilige Motivation nicht zu. Dass die Meinungsbildung der zuständigen Organe bereits unumstößlich abgeschlossen wäre, insbesondere auch mit Blick auf die eingetretene Verfahrenssituation, kann daher nicht sicher angenommen werden. 32 III. Von einer Kostenentscheidung wird abgesehen. Die Verpflichtung des Beteiligten zu 1, die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels zu tragen, folgt bereits aus dem Gesetz, 22 Abs. 1 GNotKG. Da die übrigen Beteiligten im Verfahren nicht mit Gegenanträgen aufgetreten sind, besteht für eine Erstattungsanordnung kein Anlass. 33 Den Geschäftswert setzt der Senat nach 61, 36 Abs. 3 GNotKG fest. Zwar bemisst sich der Geschäftswert bei Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung regelmäßig nach dem Schwierigkeitgrad der Hindernisbeseitigung. Hinreichende Anhaltspunkte für dessen Schätzung liegen jedoch nicht vor. 34 Die Rechtsbeschwerde wird zur Rechtsfortbildung zugelassen, weil die Frage der Widerruflichkeit einer Eigentümerzustimmung in der Rechtswissenschaft kontrovers diskutiert wird und aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung hierzu fehlt ( 78 Abs. 2 Nr. 2 GBO).