Satzung der Deutschsprachigen Studentenvertretung Semmelweis DSVS (gültig ab 3. Oktober 2017)

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Transkript:

Satzung der Deutschsprachigen Studentenvertretung Semmelweis DSVS (gültig ab 3. Oktober 2017) A) Allgemeines 1. Name, Sitz und Geschäftsjahr a. Der Name der Vertretung lautet Deutschsprachige Studentenvertretung Semmelweis, die im weiteren Verlauf als DSVS abgekürzt wird. b. Der Sitz der DSVS befindet sich in Budapest. c. Das Geschäftsjahr entspricht zwei Semestern an der Semmelweis Universität Budapest beginnend mit dem Herbstsemester. 2. Aufgabe der Vertretung a. Die Vertretung ist eine ehrenamtliche Gruppe mit dem Bestreben allen Studenten des deutschsprachigen Studiengangs bei Problemen bzgl. ihres medizinischen Studiums in Budapest Hilfestellungen anzubieten. Des Weiteren ist sie um eine gute Zusammenarbeit mit der Universitätsleitung bemüht. b. Die Studenten des deutschsprachigen Studiengangs der Humanmedizin, der Zahnmedizin und der Pharmazie, welche an der Semmelweis Universität Budapest eingeschrieben sind, werden im weiteren Verlauf der Satzung als Studenten bezeichnet. 3. Öffentliches Auftreten a. Die DSVS enthält sich jeglicher politischer sowie religiöser Betätigung und Meinungsäußerung und schließt die politische und religiöse Betätigung und Meinungsäußerung der Mitglieder innerhalb der Vertretung aus. b. Die DSVS präsentiert sich im Rahmen ihres Online-Auftritts und ist zu erreichen unter: i. https://www.dsvs-semmelweis.de ii. iii. kontakt@dsvs-semmelweis.de klinik@dsvs-semmelweis.de

iv. vorklinik@dsvs-semmelweis.de v. kultur@dsvs-semmelweis.de vi. vii. zahn@dsvs-semmelweis.de pharma@dsvs-semmelweis.de B) Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft 1. Erwerb der Mitgliedschaft a. Mitglied der DSVS kann jeder Student der Semmelweis Universität werden, der in einem deutschsprachigen Studiengang eingeschrieben ist. Die Aufnahme gilt als vollzogen, sobald der Antragssteller im Verzeichnis der DSVS-Mitglieder eingetragen ist. 2. Beendigung der Mitgliedschaft a. Die Mitgliedschaft erlischt durch: i. Tod ii. iii. iv. Exmatrikulation Austritt Ausschluss b. Die Verweigerung der Mitgliedschaft oder eventueller Ausschluss muss durch eine Zweidrittelmehrheit in der Sitzung bestätigt werden. Ein vorläufiger Ausschluss oder eine vorläufige Verweigerung der Mitgliedschaft durch den Vorstand ist möglich. 3. Ehrenmitglieder a. Auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern kann eine Person, welche sich besonders um die Ziele der DSVS verdient gemacht hat, von der Sitzung zum

Ehrenmitglied ernannt werden. Ehrenmitglieder sind antragsberechtigt, besitzen allerdings kein Wahlrecht. C) Vertretung und Verwaltung 1. Organe a. Vorstand i. Zum Vorstand zählen: 1. 1. Vorsitzende/r 2. 2. Vorsitzende/r 3. Vorsitzende/r für akademische Angelegenheiten 4. Vorsitzende/r für nicht-akademische Angelegenheiten 5. Schatzmeister/in 6. (Schriftführer) ii. Leitung der DSVS b. Vollversammlung 1. Die Leitung der DSVS obliegt dem Vorstand. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Organ zugeordnet sind. Der Vorstand hat insbesondere darauf zu achten, dass die Satzung eingehalten wird. 2. Bei Ausfall eines Vorstandsmitglieds kann der verbliebene Vorstand einen vorläufigen Vertreter kommissarisch bestimmen. Eine Ratifizierung erfolgt durch eine Sitzung. i. Die Vollversammlung wird von allen Mitgliedern der DSVS sowie allen Wahlmännern des deutschsprachigen Medizinstudiums gebildet. Ihre Aufgabe ist das Bestimmen von Beschlüssen und Lösung von Problemen, die eine Abstimmung benötigen. ii. Die Vollversammlung findet nach Bedarf, mindestens aber zu Beginn jedes Geschäftsjahres nicht öffentlich statt. Die Vollversammlung kann entweder durch den Vorstand, oder durch ein Drittel der Mitglieder

c. Sitzung einberufen werden. Vollversammlungen müssen mit genauem Termin mindestens eine Woche im Voraus allen zur Teilnahme Berechtigten mitgeteilt werden. Jeder zur Teilnahme an der Vollversammlung Berechtigte hat eine Stimme. Vertretungsvollmachten sind nicht gestattet. Die Vollversammlung ist zuständig für: 1. Wahl des 1. Vorsitzenden 2. Jährliche Entgegennahme des Geschäftsberichts des Schatzmeisters 3. Beschluss über an sie gerichtete Anträge 4. Beschlüsse zur Satzungsänderung i. Die Sitzung der DSVS-Mitglieder findet, nach Möglichkeit, einmal wöchentlich statt. Der Vorsitzende hat das Recht jederzeit eine Sitzung einzuberufen. Ihre Ziele sind die gegenseitige Absprache, Information und Planung. d. Wahlmänner i. Wahlmänner werden aus den laufenden Semestern wie folgt bestimmt: 1. In den vorklinischen Jahren (1. und 2. Studienjahr) wird pro Gruppe ein Wahlmann bestimmt. 2. In den klinischen Jahren (3.-6. Studienjahr) werden semesterintern 6 Wahlmänner bestimmt. 3. In der Zahnmedizin wird pro Jahrgang ein Wahlmann bestimmt. 4. In der Pharmazie wird pro Jahrgang ein Wahlmann bestimmt. 5. Die Bestimmung der Wahlmänner obliegt hierbei der Gruppe bzw. dem Semester. D) Wahlrecht, Beschlussfassung und Wahlablauf 1. Allgemeines Wahlrecht a. Die Wahlen finden frei, gleich, geheim und allgemein statt. Eine offene Wahl ist bei allgemeinem Einverständnis möglich.

b. Anstehende Abstimmungen werden nach Möglichkeit eine Woche im Voraus angekündigt. c. Ein Organ der DSVS ist ab einer Anwesenheit von der Hälfte der zur Wahl berechtigten Personen beschlussfähig. d. Alle Studenten, sowie die Ehrenmitglieder sind berechtigt, Anträge zu stellen. Diese müssen in schriftlicher Form beim Vorstand eingereicht werden. Dieser wird die Anträge bei der nächsten Sitzung präsentieren. e. Eine Person ist in ein Amt gewählt, wenn sie die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. f. In ein Amt können nur Personen gewählt werden, die zumindest ein Semester Mitglieder der DSVS sind. g. Zum 1. Vorsitzenden kann nur jemand gewählt werden, der sich bereits im 3. Studienjahr, jedoch nicht im 6. Studienjahr befindet und der mindestens ein Jahr Mitglied der DSVS ist. 2. Wahlrecht in der Vollversammlung a. Wahlberechtigt sind alle Wahlmänner des deutschsprachigen Medizinstudiums an der Semmelweis Universität. Personalunion von Mitgliedern und Wahlmännern ist möglich. Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme. b. Die Wahl des 1. Vorsitzenden erfolgt nur durch Stimmabgabe der Wahlmänner. 3. Wahlrecht in der Sitzung a. Wahlberechtigt sind alle Mitglieder. b. In der Sitzung bedarf es lediglich der einfachen Mehrheit zur Beschlussfassung. 4. Beschlussfassung a. Zur Beschlussfassung in der Vollversammlung gilt das oben aufgeführte Wahlrecht, mit einfacher Stimmenmehrheit. b. Satzungsänderungen werden in der Vollversammlung beschlossen. Sie erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

c. Vorschläge zur Satzungsänderung können auf zwei Wegen vorgebracht werden: i. DSVS-Mitglieder können Änderungen vorschlagen, sofern mehr als die Hälfte der Mitglieder diesen Vorschlag befürworten. ii. Die Studenten sind berechtigt Änderungen vorzuschlagen, sofern mehr als ein Drittel der Studenten den Vorschlag befürworten. d. Ein Vorschlag muss schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Ist der Vorschlag den vorherigen Regelungen konform, wird der Vorschlag bei der nächsten Vollversammlung zur Abstimmung freigegeben. e. Die Abwahl des 1. Vorsitzenden kann durch ein Drittel aller Studenten oder durch einfache Mehrheit der Mitglieder beim 2. Vorsitzenden beantragt werden. In diesem Fall muss dieser zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine Vollversammlung einzuberufen. 5. Wahlablauf a. Der 1. Vorsitzende ist Leiter und Organisator des Wahlvorgangs, es sei denn er ist betroffen von Antragsstellung oder Antragsinhalt. b. Die Auszählung der Stimmen erfolgt sofort durch zwei vorher bestimmte Personen, die nicht in dem zur Wahl stehenden Amt kandidiert haben oder nicht den Beschluss vorgetragen haben. E) Geschäftliche Regelungen 1. Allgemeine geschäftliche Regelung a. Über jede abgehaltene Sitzung oder Vollversammlung ist Protokoll zu führen und eine Anwesenheit zu erheben. Die Pflicht dazu obliegt dem 2. Vorsitzenden bzw. einer von ihm bestimmten Person. b. Protokolle sind für Mitglieder jederzeit einsehbar. c. Das Mitgliederverzeichnis wird schriftlich geführt und ist für Mitglieder jederzeit einsehbar. 2. Finanzwesen

a. Die Verwaltung der Finanzen obliegt dem Schatzmeister. b. Vor Beginn jedes neuen Geschäftsjahres wird die Bilanz vom Schatzmeister und zwei, von den Mitgliedern gewählten, Kassenprüfern geprüft und diese Prüfung mit Signatur festgehalten. c. Zu Beginn jedes neuen Geschäftsjahres wird der Vorstand entlastet. d. Der Vorstand hat jederzeit Bilanzeinsicht. Budapest, 03. Oktober 2017 1. Vorsitzender 2. Vorsitzender Schatzmeister Vorsitzender für akademische Angelegenheiten Vorsitzender für nicht-akademische Angelegenheiten Vorsitzender für nicht-akademische Angelegenheiten