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Transkript:

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 5/2682 5. Wahlperiode 17.08.2009 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Regine Lück, Fraktion DIE LINKE Regelungen zur Erstattung der Unterkunftskosten für Bezieher von Arbeitslosengeld II in den Landkreisen und kreisfreien Städten Mecklenburg- Vorpommerns und ANTWORT der Landesregierung Die Bezieher von Arbeitslosengeld II haben gemäß Sozialgesetzbuch II Anspruch auf angemessenen Wohnraum. Die Kosten dafür sind von den Kommunen zu tragen, die in eigener Verantwortung darüber entscheiden, was als angemessener Wohnraum gilt. Die derzeitigen Vorschriften/Richtlinien der Landkreise und kreisfreien Städte in Mecklenburg-Vorpommern sind sehr differenziert in Umfang und Ausgestaltung. Dies hat zur Folge, dass gleiche Sachverhalte unterschiedlich behandelt und entschieden werden. In seiner Entscheidung vom 07.11.2006 hat das Bundessozialgericht klargestellt, dass die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft anhand der Besonderheiten des Einzelfalls zu beurteilen und in mehreren Schritten zu prüfen sind. Es gilt die sogenannte Produkttheorie, nach der es unzulässig ist, wenn die Behörde die angemessene Miete aus den Einzelfaktoren (Quadratmeter - Nebenkosten - Heizkosten) bildet und bei Überschreitung eines Faktors die Wohnung als unangemessen ablehnt. Die Ministerin für Soziales und Gesundheit hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 17. August 2009 beantwortet.

Drucksache 5/2682 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode 1. In welchen Landkreisen und kreisfreien Städten haben die jeweiligen Kreistage bzw. Stadträte über die Höhe der angemessenen Wohnkosten entschieden und in welchen Landkreisen und kreisfreien Städten lediglich die Landräte bzw. die Oberbürgermeister? Landkreis/kreisfreie Stadt Greifswald Neubrandenburg Rostock Schwerin Stralsund Wismar Bad Doberan Demmin Güstrow Ludwigslust Mecklenburg-Strelitz* Müritz* Nordvorpommern* Nordwestmecklenburg Ostvorpommern Parchim Rügen Uecker-Randow * keine Angaben Kreistag bzw. Stadtvertretung/ Bürgerschaft Landrat/Landrätin bzw. Oberbürgermeister/ Oberbürgermeisterin bzw. Bürgermeisterin 2

Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode Drucksache 5/2682 2. Welche Möglichkeiten gibt es sowohl für Leistungsbezieher als auch für Nichtleistungsbezieher, in Kenntnis und Besitz der verwaltungsinternen Richtlinien zu kommen? Landkreis/ kreisfreie Stadt Internet Auslage in der Behörde auf mündliche Nachfrage in der Behörde auf schriftliche Nachfrage in der Behörde amtliche Veröffentlichung Veröffentlichung in regionaler Zeitung Greifswald Neubrandenburg Rostock Schwerin Stralsund Wismar Bad Doberan Demmin Güstrow Ludwigslust Mecklenburg-Strelitz* Müritz* Nordvorpommern* Nordwestmecklenburg Ostvorpommern Parchim Rügen Uecker-Randow *keine Angaben 3. In welchen Landkreisen und kreisfreien Städten wird hinsichtlich der angemessenen Wohnkosten die oben genannte Produkttheorie angewandt, welche kommunalen Träger legen andere Bemessungskriterien zugrunde und wie wird dies begründet? Bis auf die Landkreise Mecklenburg-Strelitz, Müritz und Nordvorpommern, von denen keine Angaben vorliegen, haben alle Landkreise und Städte aus Mecklenburg-Vorpommern bestätigt, dass in ihrem Bereich die Produkttheorie nach dem Urteil des Bundessozialgerichtes vom 07.11.2006 (Az. B 7b 18/06 R) Anwendung findet. 3

Drucksache 5/2682 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode 4. Welche Landkreise und kreisfreien Städte haben ihre Verwaltungsvorschriften hinsichtlich der Betriebskosten entsprechend den rapiden Preissteigerungen für Energie und Heizung wann angepasst? Vollständige Daten über die jeweiligen Anpassungen der einzelnen Verwaltungsvorschriften in den Landkreisen und kreisfreien Städten liegen nicht vor. Die nachstehende Tabelle weist die nach Angaben der Landkreise und kreisfreien Städte letzten Anpassungen hinsichtlich der Betriebskosten aus: Landkreis/kreisfreie Stadt Anpassung Greifswald 1. Januar 2009 Neubrandenburg 1. Juli 2009 Rostock *2 Schwerin 1. Juli 2008, redaktionell 15. Januar 2009 Stralsund März 2009 Wismar Juli 2009 Bad Doberan Januar 2009 Demmin 1. Juli 2009 Güstrow 1. September 2008 Ludwigslust 1. Januar 2009 Mecklenburg-Strelitz Müritz Nordvorpommern Nordwestmecklenburg 1. Juli 2009 Ostvorpommern 1. Januar 2009 Parchim z. Zt. in Anpassung Rügen 1. Juli 2009 Uecker-Randow 1. Juni 2009 *2 keine Angaben Die Hansestadt Rostock hat darauf hingewiesen, dass eine Anpassung aufgrund der Preissteigerungen nicht erforderlich ist, da im Rahmen der Produkttheorie die tatsächlichen Kosten für Heizung grundsätzlich immer dann übernommen werden, wenn die Bruttokaltmiete angemessen ist. 4

Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode Drucksache 5/2682 5. Wie erfolgen die Überprüfung und die Feststellung der Angemessenheit der Betriebs- und Heizkosten? a) Werden beispielsweise die vollen Heizkosten berücksichtigt, wenn die Warmwasserbereitung ausschließlich durch Elektroboiler oder Elektro-Durchlauferhitzer erfolgt? b) In welchen Landkreisen und kreisfreien Städten erfolgt eine Pauschalisierung der Heizkosten und wie wird dieses von der Landesregierung bewertet? Zu a) Die nachfolgende Tabelle weist die Berücksichtigung der vollen Heizkosten bei Warmwasserbereitung ausschließlich durch Elektroboiler oder Elektrodurchlauferhitzer aus: Landkreis/kreisfreie Stadt Berücksichtigung ja nein Greifswald Neubrandenburg Rostock Schwerin Stralsund Wismar Bad Doberan Demmin Güstrow Ludwigslust Mecklenburg-Strelitz *2 Müritz *2 Nordvorpommern *2 Nordwestmecklenburg Ostvorpommern Parchim Rügen Uecker-Randow *3 *2 *3 In Rostock wurde bei unangemessenen Wohnungen eine Kappungsgrenze für Heizkosten festgelegt. Dieser Wert war bei Festlegung bereits so hoch, dass die bisherigen Preissteigerungen abgefedert waren. Jährlich erfolgt hierzu ein Abgleich mit den Vorauszahlungsbeträgen für Heizkosten der Wohnungsunternehmen. keine Angaben wenn angemessen 5

Drucksache 5/2682 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode Zu b) In den Richtlinien zu den Kosten für Unterkunft und Heizung der Landkreise und kreisfreien Städte sind in der Regel pauschale Richtwerte vorgesehen, was aber die Kommune nicht von einer Einzelfallprüfung entbindet. Die Landesregierung vertritt die Auffassung, dass eine als Obergrenze verstandene pauschalisierte Kostenübernahme ohne Berücksichtigung der Besonderheit des Einzelfalls mit der derzeitigen Rechtslage nicht vereinbar und daher unzulässig wäre. 6. Bis zu welcher Höhe der Netto-Kaltmiete pro Quadratmeter und bis zu welcher Höhe der Heiz- und anderen (kalten) Betriebskosten pro Quadratmeter übernehmen die Landkreise und kreisfreien Städte die Kosten entsprechend der Größe der Bedarfsgemeinschaft (bitte nach jeweiligen Landkreisen und kreisfreien Städten aufstellen)? Die Richtwerte der jeweiligen Landkreise und kreisfreien Städte sind in nachfolgender Tabelle dargestellt: 6

Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode Drucksache 5/2682 Landkreis/kreisfreie Stadt Netto-Kaltmiete pro qm Heiz- und andere Betriebskosten pro qm Abweichungen aufgrund der Größe der BG Greifswald Neubrandenburg 3,10 bis 3,87 je nach Mind. 1,20, darüber ja Größe der Einzelfallprüfung Bedarfsgemeinschaft Rostock *2 Schwerin 4,70 2,50 ja Stralsund 4 Heizkostenfernwärme nein 140 kwh/qm Betriebskosten 1,13 Wismar 4,87 Auf Grundlage der Betriebsabrechnungslisten der vier Wohnungsgesellschaften zzgl. 10 % Steigerung für das Folgejahr nein Bad Doberan *3 Demmin 5 Betriebskosten 1 pro qm Heizkosten 1,30 pro qm Güstrow Ludwigslust 1,30 pro qm ja Mecklenburg- Strelitz Müritz Nordvorpommern Nordwestmecklenburg 4,60 2,40 ja Ostvorpommern 4,12 bis 6,48 Parchim 4,72 bis 5,44 je nach Personenzahl Rügen *5 Uecker-Randow 3,76 bis 4,47 je nach Personenzahl *4 1,30 /qm ja je nach Energieart ca. 1,20 bis1,35 /qm ja nein keine Angaben *2 verwendet gestaffelte Werte nach Bruttokaltmiete und weiteren Kriterien, z. B. Behinderung, besondere Begründung *3 verwendet gestaffelte Werte nach Bruttokaltmiete und territorialen Regelungen wie Städte, Ämter, amtsfreie Gemeinden *4 ortsübliche Nettokaltmiete nach Regionen *5 verwendet gestaffelte Werte nach Wohnungsmarkt und -größe ja 7

Drucksache 5/2682 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode 7. Bis zu welcher Höhe werden in den Landkreisen und kreisfreien Städten die Kosten für Erstausstattungen gewährt (bitte nach jeweiligen Landkreisen und kreisfreien Städten aufstellen)? Landkreis/kreisfreie Stadt Höhe der Gewährung bei Erstausstattung Greifswald Einzelfallbezogener Betrag Neubrandenburg Gewährung erfolgt in Abhängigkeit vom Bedarf einzelfallbezogen, kein Pauschbetrag, Sachleistung vor Geldleistung, einzelne Kleidungsstücke/Gegenstände nach festgelegten Beträgen Rostock Gewährung erfolgt in Abhängigkeit vom jeweiligen Bedarf einzelfallbezogen. Es wurden für einzelne Möbelstücke, Geräte und Kleidungsstücke Pauschalwerte festgelegt, die entsprechend dem individuellen Bedarf bewilligt werden. Eine Gesamtpauschale Erstausstattung für die Wohnung oder Erstausstattung für Bekleidung gibt es nicht. Bei Schwangerschaft und Geburt werden für das erste Kind 600 bewilligt. Wird im Abstand der folgenden drei Jahre ein weiteres Kind geboren, verringert sich die auszuzahlende Summe um 200. Bei Mehrlingsgeburten werden je Kind 480 und für den Bedarf der Mutter 120 bewilligt. Schwerin Je nach Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft werden für die Erstausstattung in einer pauschalierten Höhe Pauschalen gewährt: a) für einen 1-Personen-Haushalt 568 b) für einen 2-Personen-Haushalt 707 c) zusätzliche Ausstattung pro Kind 242 Stralsund Erstausstattungen werden im Einzelfall nach Prüfung des angezeigten Bedarfs bewilligt. Wismar Pauschalen für 1-Personen-Haushalt 922.- und 2-Personen-Haushalt 1145.- zuzüglich für jedes Kind 253.- Bad Doberan Für die Erstausstattung der Wohnung werden in Abhängigkeit von Bedarf und Haushaltsgröße Pauschalen als einmalige Beihilfen bis zu Höchstbeträgen gewährt. (1-Personen-Haushalt ma. 1.000, 2-Personen-Haushalt ma. 1.140, 3-Personen-Haushalt ma. 1.280 ). Für einzelne Geräte werden Pauschalwerte zugrundegelegt. Bei der Erstausstattung anlässlich der Geburt eines Kindes werden für Kinderwagen etc. 200, bei weiteren Geburten für Ergänzungsbedarf Pauschalen in Höhe von 100 gewährt. Demmin 1-Personen-Haushalt 1.410 2-Personen-Haushalt 1.800 Jede weitere Person 225 Güstrow Als Erstausstattung für Wohnung einschl. Haushaltsgeräten werden in Abhängigkeit vom Bedarf für eine Person ma. 875, zwei Personen ma. 1.115 und jede weitere Person 195 gewährt. Ludwigslust Für die Erstausstattung werden (incl. Küchengeräten wie Herd, Kühlschrank) für eine Person 1.510, zwei Personen 1.700 Euro und jede weitere Person 300 Euro gewährt 8

Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode Drucksache 5/2682 Landkreis/kreisfreie Stadt Höhe der Gewährung bei Erstausstattung Mecklenburg-Strelitz Müritz Nordvorpommern Nordwestmecklenburg Für die Erstausstattung der Wohnung werden für eine volljährige Person bis zu 600, eine zweite volljährige Person bis zu 250 und Kinder bis zu 220 gewährt. Für Großgeräte werden zusätzliche Leistungen bis zu 260 gewährt. Ostvorpommern Parchim Einzelfallbezogener Betrag Erstausstattung Bekleidung bis 14 Jahre 300, ab 15 Jahre 400 Euro Erstausstattung Schwangerschaft 100 Euro, Bekleidungspauschale bei Geburt 200 Euro Rügen 1-Personen-Haushalt 1.257 2-Personen-Haushalt 1.819 3-Personen-Haushalt 2.132 je weitere Person 362 Uecker-Randow In Abhängigkeit vom Bedarf wird für die Erstausstattung einer Wohnung von einer bzw. zwei erwachsenen Personen eine Pauschale von bis zu 1.500 gewährt, für ein Kind im Haushalt kommen bis zu 300, für jedes weitere bis zu 200 hinzu. Für ausbildungsbedingten neuen Wohnraum einzelner Personen kann eine Pauschale von bis zu 500 gewährt werden. keine Angaben 8. In welcher Höhe und aus welchen Gründen wurden in den vergangenen drei Jahren an Leistungsempfänger Nachzahlungen bzw. von Leistungsempfängern Rückzahlungen der Kosten der Unterkunft getätigt (bitte nach jeweiligen Landkreisen und kreisfreien Städten aufstellen)? Nachzahlungen an Leistungsempfänger bzw. Rückforderungen von Leistungsempfängern sind statistisch nicht erfasst. 9

Drucksache 5/2682 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode 9. In welchen Landkreisen und kreisfreien Städten werden Kautionskosten faktisch als Durchlaufposten übernommen, wo müssen die Kautionen als Darlehen von den Transferleistungsempfängern in Raten beglichen werden? Landkreis/kreisfreie Stadt Rückzahlung von Kautionsdarlehen in Raten Kautionskosten werden als Durchlaufposten übernommen ja nein nein ja Greifswald Neubrandenburg Durchlaufposten kann nicht zugeordnet werden. Rostock Durchlaufposten kann nicht zugeordnet werden. Schwerin Stralsund Durchlaufposten kann nicht zugeordnet werden. Wismar (teilweise) Bad Doberan Demmin Güstrow Ludwigslust Mecklenb.-Strelitz Müritz Nordvorpommern Nordwestmecklenburg Ostvorpommern Parchim Rügen Uecker-Randow keine Angaben In der Tabelle sind die Angaben der Landkreise und kreisfreien Städte dargestellt. 10

Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 5. Wahlperiode Drucksache 5/2682 10. Ist der Landesregierung bekannt, dass die in einigen Verwaltungsvorschriften festgelegten angemessenen Miethöhen tatsächlich auf dem Wohnungsmarkt nicht zu realisieren sind? Wenn ja, um welche Verwaltungsvorschriften welcher Landkreise bzw. kreisfreier Städte handelt es sich und wie bewertet die Landesregierung diese Situation? Der Landesregierung liegen diesbezüglich keine Informationen vor. 11