LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 4/ Wahlperiode

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1 LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 4/ Wahlperiode KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Harry Glawe, Fraktion der CDU Stand der Umsetzung des KiföG M-V in den Landkreisen und kreisfreien Städten zum 1. August 2004 und ANTWORT der Landesregierung 1. Welche Landkreise und kreisfreien Städte haben wann eine Satzung über den Umfang des Fachpersonals zur Förderung in Kindertageseinrichtungen gemäß 10 Abs. 5 Satz 2 KiföG M-V erlassen sowie welche Landkreise und kreisfreien Städte haben wann eine Satzung über die sozialverträgliche Staffelung der Elternbeiträge gemäß 21 Abs. 2 Satz 3 KiföG M-V zur Umsetzung des KiföG M-V erlassen (bitte für beide Satzungen eine detaillierte tabellarische Aufstellung für alle Landkreise und kreisfreien Städte mit Angabe des jeweiligen konkreten Datums der Beschlussfassung und dem wesentlichen Inhalt in seinen Grundstrukturen geben)? Die in der Anlage aufgeführten Satzungen zur Umsetzung des KiföG M-V wurden dem Innenministerium aus den Landkreisen und kreisfreien Städten gem. 5 Abs. 4 Satz 5 KV M-V angezeigt. Die Sozialministerin hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 19. August 2004 beantwortet.

2 Drucksache 4/1283 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 4. Wahlperiode 2. In welchen Landkreisen und kreisfreien Städten wurden durch den örtlichen Träger der öffentlichen im Einvernehmen mit der jeweiligen Gemeinde mit welchen Trägern der Kindertageseinrichtungen Leistungsverträge oder vergleichbare Vereinbarungen nach 16 Satz 1, 2 KiföG M-V vor dem 1. August 2004 abgeschlossen bzw. mit welchen Trägern von Kindertageseinrichtungen ist eine solche Vereinbarung vor dem 1. August 2004 nicht zustande gekommen (bitte konkret auflisten)? Die Anzahl der Leistungsverträge, die zwischen den örtlichen Trägern der öffentlichen und den Trägern der Kindertageseinrichtungen in den einzelnen Landkreisen bzw. kreisfreien Städten abgeschlossen wurden, ist der Landesregierung nicht bekannt. 3. Was sind aus Sicht der Landesregierung vergleichbare Vereinbarungen nach 16 Satz 1 KiföG M-V? Vergleichbare Vereinbarungen nach 16 Satz 1 KiföG beinhalten eine Beschreibung der Leistung und eine Festsetzung der leistungsbezogenen Entgelte für die jeweilige Kindertageseinrichtung, ohne den Anforderungen an Leistungsverträge nach 78b bis 78g SGB VIII in dem dort festgelegten Maße zu entsprechen. 4. In welchen Landkreisen und kreisfreien Städten wurde, nachdem ein Leistungsvertrag mit welchen Trägern der Kindertageseinrichtungen nicht zustande kam, gemäß 16 Satz 3 KiföG M-V die Schiedsstelle nach SGB VIII in entsprechender Anwendung des 78 g SGB VIII angerufen und in welchen Fällen hat die Schiedsstelle, die sich wie zusammensetzt, bereits entschieden? Der Schiedsstelle gem. 78g SGB VIII liegen zurzeit drei Anträge, die sich auf den Abschluss von Leistungsverträgen aus dem Bereich der Kindertagesförderung beziehen, vor. Ein vierter Antrag wurde zurückgezogen, da sich die Parteien zwischenzeitlich einigen konnten. Auf eine namentliche Nennung der betroffenen Landkreise und freien Träger wurde aus Datenschutzgründen verzichtet. Die Schiedsstelle hat bisher noch über keinen dieser Anträge entschieden. 2

3 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 4. Wahlperiode Drucksache 4/1283 Entsprechend der Landesverordnung über die Schiedsstelle nach 78g Achtes Buch Sozialgesetzbuch (Schiedsstellenlandesverordnung SGB VIII - SchiedsLVO-SGB VIII), vom 27. Mai 1999 (GVOBl. M-V S. 398) ist die Schiedsstelle mit neun Mitgliedern besetzt: - mit einem unparteiischen vorsitzenden Mitglied, - mit vier Vertretern der Träger von Einrichtungen (drei Vertreter der Liga, ein Vertreter der sonstigen freigemeinnützigen und privatgewerblichen Leistungserbringer), - mit vier Vertretern der öffentlichen (je zwei Vertreter des Landkreistages und des Städte- und Gemeindetages). Für das vorsitzende Mitglied ist eine Stellvertreterin, für die übrigen Mitglieder sind acht erste Stellvertreter und sieben zweite Stellvertreter bestellt worden. Der Landkreistag M-V benannte nur einen zweiten Stellvertreter. 5. Da das Gesetz sowohl in den 10 Abs. 5 Satz 2, 21 Abs. 2 Satz 3 KiföG M-V bezüglich der Verabschiedung von Satzungen als auch in 16 KiföG M-V bezüglich des Abschlusses von Leistungsverträgen oder vergleichbaren Vereinbarungen abschließende Regelungen getroffen hat, wo sieht die Landesregierung eine Rechtsgrundlage für andere Formen kommunalen Handelns, z. B. eine Satzung zur Festlegung der Finanzierung der Kindertagesförderung für den Fall, dass Leistungsverträge nach 16 KiföG M-V nicht zustande kommen (bitte insbesondere konkrete Angaben zu der Tatsache machen, dass das Gesetz zwar bei der Festlegung von Entgelten eine Verhandlungslösung mit anschließender Schiedsstellenmöglichkeit vorsieht und sich damit gegen ein einseitig hoheitliches Handeln ausspricht, andererseits aber eine Satzung gerade ein solches einseitig hoheitliches Handeln darstellt)? Soweit das KiföG M-V keine spezialgesetzliche Regelung für bestimmte Formen des kommunalen Handelns vorsieht, gilt das allgemeine kommunale Satzungsrecht nach 5 i.v.m. 92 KV M-V. 6. Da das Gesetz keinerlei Übergangsregelungen enthält, tritt gemäß 25 Abs. 1 KiföG M-V das gesamte Gesetz vollständig am 1. August 2004 mit allen Detailanforderungen in Kraft. In welchen Bereichen kann das Gesetz aus Sicht der Landesregierung erst schrittweise nach dem 1. August 2004 und damit nicht mehr fristgerecht vor Ort umgesetzt werden und wie bewertet die Landesregierung dies (bitte konkrete Angaben zu Umsetzungs- bzw. Umstellungsproblemen in den einzelnen Landkreisen und kreisfreien Städten machen)? Das Gesetz kann fristgerecht umgesetzt werden. 3

4 Drucksache 4/1283 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 4. Wahlperiode 7. Wie bewertet die Landesregierung vor diesem Hintergrund das Fehlen jeglicher gesetzlicher Übergangsregelungen bzw. Gleitklauseln? Siehe Antwort zu Frage 6 8. Welche Erkenntnisse liegen der Landesregierung über die Höhe der Elternbeiträge in den einzelnen Landkreisen und kreisfreien Städten für den Krippen-, Kindergarten- und Hortplatz nach dem 1. August 2004 vor und wie bewertet die Landesregierung diese Entwicklung (bitte eine detaillierte tabellarische Übersicht über die jeweilige Höhe der Elternbeiträge vor und nach dem 1. August 2004 in den einzelnen Landkreisen und kreisfreien Städten bei gleichzeitiger Trennung zwischen den Landkreisen und kreisfreien Städten geben, die die alte Regelkostenverordnung durch Satzung noch fortgeschrieben haben sowie denen, die bereits die neue Rechtslage sofort vollständig zur Anwendung bringen)? Die Elternbeiträge, die bis zu 31. Juli 2004 für alle Eltern gleichermaßen galten, waren zum einen in der Landesverordnung über die Höhe der durchschnittlichen Betriebskosten (Regelkosten) in der Kindertagesförderung (Betriebskostenlandesverordnung - BKLVO M-V) vom und zum anderen in der Verwaltungsvorschrift zur Festsetzung der jeweils anteiligen Erstattungsbeträge für das Land, die Personensorgeberechtigten, die örtlichen Träger der öffentlichen und die Wohnsitzgemeinden wie folgt geregelt: Betreuungsbereich Tagespflege: Kinder bis zum Schuleintritt Kinder im Grundschulalter Krippe Kindergarten Hort Elternbeitrag - ganztags 123,80 Euro 74,30 Euro 191,20 Euro 97,60 Euro 60,00 Euro 4

5 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 4. Wahlperiode Drucksache 4/1283 Der Landesregierung liegen folgende Erkenntnisse über die Entwicklung der Elternbeiträge nach Aussagen der örtlichen Träger der öffentlichen mit dem Stand vom 16. August 2004 vor: Elternbeiträge ab 1. August 2004 bis 31. Dezember 2004 mit In-Kraft-Treten des KiföG örtlicher Träger der öffentlichen Krippe Kindergarten Hort ganztags ganztags ganztags Elternbeitrag 2003 bis 31. Juli ,20 97,60 60,00 Bad Doberan (niedrigster EB)*** 191,20 97,60 60,00 Bad Doberan (höchster EB) 195,02 100,60 63,00 Demmin* (***) 191,20 97,60 60,00 Greifswald*** 191,20 97,60 60,00 Güstrow*** 191,20 97,60 60,00 Ludwigslust einrichtungsbezogene Differenzen in Höhe von 2,00 bis 4,00 Euro, orientiert an den bisherigen Regelkosten Mecklenburg-Strelitz*** 191,20 97,60 60,00 Müritz es liegen keine Angaben vor Neubrandenburg 209,11 108,00 63,97 Nordvorpommern*** 191,20 97,60 60,00 Nordwestmecklenburg** (***) 191,20 97,00 60,36 Ostvorpommern 198,74 104,74 63,66 Parchim 201,89 103,10 63,31 Rostock*** 191,20 97,60 60,00 Rügen 215,57 107,31 70,52 Schwerin (Kita-GmbH)*** 191,20 97,60 60,00 Schwerin (andere Träger) 201,85 103,10 63,30 Stralsund*** 191,20 97,60 60,00 Uecker-Randow*** 191,20 97,60 60,00 Wismar 260,99 126,63 75,63 * Im Einzellfall gibt es geringfügige Erhöhungen bis maximal 6,45 in der Krippe, 4,60 im Kindergarten und 3,45 im Hort. ** Genannt ist der durchschnittliche Elternbeitrag im Zuständigkeitsbereich. Die Beiträge differieren um 3,00 bis 4,00 Euro. In 2 Fällen sind die Krippenbeiträge um 23,00 Euro gestiegen. *** Die Landkreise und kreisfreien Städte haben die Entgelte und Elternbeiträge durch Satzung in der bisherigen Höhe fortgeschrieben. 5

6 Drucksache 4/1283 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 4. Wahlperiode 9. Welche derzeitigen Erkenntnisse liegen der Landesregierung über die Entwicklung der Elternbeiträge in den einzelnen Landkreisen und kreisfreien Städten für den Krippen-, Kindergarten- und Hortplatz nach Abschluss der fünfmonatigen Übergangsphase am 1. Januar 2005 vor und wie bewertet die Landesregierung diese Entwicklung? Ist somit mit einem weiteren vereinzelten oder flächendeckenden Anstieg der Elternbeiträge in welche Größenordnung in den einzelnen Landkreisen und kreisfreien Städten aus Sicht der Landesregierung zu rechnen? Elternbeiträge werden im Ergebnis der Verhandlungen zu Leistungsverträgen festgelegt. Für 2005 sind die Verträge noch nicht abgeschlossen. Eine Bewertung der Entwicklung für das Jahr 2005 ist daher noch nicht möglich. 6

7 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 4. Wahlperiode Drucksache 4/1283 Anlage Örtlicher Träger der öffentlichen Titel der Satzung Datum Inhalt Hansestadt Wismar Satzung zur finanziellen Ausstattung der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege 16. Juli Grundsätze der Finanzierung - Höhe der Zuwendungen für Einrichtungen - Regelungen zum Aufwendungsersatz für Tagespflege - Höhe der Elternbeiträge - Sozialverträgliche Staffelung Satzung zur personellen Besetzung mit Fachkräften in den Kindertagesstätten der Hansestadt Wismar 6. Juli 2004 Festlegung der Erzieher-Kind- Relation allgemein: - Krippe 1 : 6 - Kindergarten 1 : 18 - Hort 1 : 22 Betreuung in integrativen Gruppen: - Im Kindergarten maximal 15 Kinder pro Gruppe, maximal 4 behinderte Kinder - Im Hort maximal 22 Kinder, davon maximal 6 behinderte Kinder Festlegung der Wochenstunden für Leitungsaufgaben 7

8 Drucksache 4/1283 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 4. Wahlperiode Örtlicher Träger der öffentlichen Titel der Satzung Datum Inhalt Stadt Neubrandenburg Gebührensatzung der Stadt Neubrandenburg für die Inanspruchnahme der kommunalen Kindertageseinrichtungen auf der Grundalge des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege Landkreis Mecklenburg-Strelitz Satzung des Landkreises Mecklenburg-Strelitz zur Umsetzung des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege (Kindertagesförderungsgesetz - KiföG M-V) zur Regelung der Staffelung der Elternbeiträge und zu den Anforderungen an das Leistungsangebot der Kindertageseinrichtungen im Landkreis Mecklenburg-Strelitz 15. Juli Festlegung der Höhe der Elternbeiträge nach Betreuungsart und Umfang der Förderung 28. Mai sozialverträgliche Staffelung nach Anzahl der Geschwisterkinder in einer Einrichtung - Regelungen zum Inhalt der Leistungsverträge - Verpflichtung zur Verwendung von vorgegebenen Formblättern beim Abschluss der Leistungsverträge 8

9 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 4. Wahlperiode Drucksache 4/1283 Örtlicher Träger der öffentlichen Titel der Satzung Datum Inhalt Landkreis Rügen Satzung zur Bemessung des pädagogischen Personals in den Kindertageseinrichtungen im Landkreis Rügen 27. Mai 2004 Festlegung der Erzieher-Kind- Relation allgemein: - Krippe 1 : 6 - Kindergarten 1 : 18 - Hort 1 : 22 Festlegung der Erzieher-Kind- Relation für Ganztagsförderung: - Krippe 1 : 6 - Kindergarten 1,5 : 18 - Hort 0,8 :22 Anerkennungsfähige Kosten für Leitungsumfang und Leitungsaufgaben Satzung zur sozialverträglichen Staffelung der Elternbeiträge für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen im Landkreis Rügen 27. Mai Ermäßigung des Elternbeitrages nach Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in einer Kindertageseinrichtung oder in Tagespflege - Ermächtigung für die Gemeinde, zusätzlich nach dem Einkommen der Eltern zu staffeln 9

10 Drucksache 4/1283 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 4. Wahlperiode Örtlicher Träger der öffentlichen Titel der Satzung Datum Inhalt Landkreis Güstrow Satzung zur Finanzierung der Kindertagesförderung im Landkreis Güstrow für den Zeitraum vom bis Juni Festlegung der Höhe der Kosten für die Förderung von Kindern in Tagespflege und Höhe der Beteiligung der Wohnsitzgemeinden und der Eltern - Festlegung der Höhe der durchschnittlichen Betriebskosten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und Höhe der Beteiligung der Wohnsitzgemeinden und der Eltern - In-Kraft-Treten der Satzung geknüpft an Bedingung, dass Leistungsverträge nach 16 KiföG nicht zustande kommen, Außerkrafttreten mit Zustandekommen von Leistungsverträgen, spätestens am 31. Dezember

11 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 4. Wahlperiode Drucksache 4/1283 Örtlicher Träger der öffentlichen Titel der Satzung Datum Inhalt Landkreises Uecker-Randow Satzung des Landkreises Uecker- Randow zur Umsetzung der Festlegungen aus dem Kindertagesförderungsgesetz - KiföG M-V vom 1. April Mai 2004 Festlegung der Erzieher-Kind- Relation allgemein: - Krippe 1 : 6 - Kindergarten 1 : 18 - Hort 1 : 22 - Altersgemischte Gruppen 1 : 15 - Integrative Gruppen 11 nicht behinderte und 4 behinderte Kinder : 2 Fachkräfte 11

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