Zuständig für die Zulassungen sind in Rheinland-Pfalz die Kreisverwaltungen.

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Transkript:

MERKBLATT Für Tiertransporte nach Verordnung (EU) Nr. 1/2005 Gliederung 1. Zuständige Behörden 2. Zulassung von Transportunternehmen 3. Zulassung von Fahrzeugen 4. Befähigungsnachweis 5. Ausfuhrerstattungen 6. Einordnung der Transporteure einschließlich der Landwirte 7. Mindestalter von Kälbern 8. Transport durch Landwirte 9. Begleitdokumentation 10. Transport von Fischen Anlagen Am 1.1.2007 trat die Verordnung Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 in Kraft (Abl. EG L 3/1). Sie regelt den Transport von lebenden Wirbeltieren innerhalb der EU einschließlich der Kontrolle der Tiere bei der Ein- oder Ausfuhr. Sie gilt nicht bei Transporten unmittelbar in oder aus einer Tierklinik/-praxis unter Anleitung eines Tierarztes. Die nationale Tierschutztransportverordnung gilt weiterhin, soweit die EU- Verordnung keine Regelung vorsieht oder die nationale Tierschutztransportverordnung strengere Bestimmungen als die EU-Verordnung enthält. 1. Zuständige Behörden Zuständig für die Zulassungen sind in Rheinland-Pfalz die Kreisverwaltungen. 2. Zulassung von Transportunternehmern Alle Transportunternehmer bedürfen für innergemeinschaftliche Transporte ab dem 5.1.2007 einer Zulassung nach Art. 10 (Transporte unter 8 Stunden) bzw. nach Art. 11 (Transporte über 8 Stunden). Es sind die Voraussetzungen zu prüfen, der Zulassungsbescheid nach dem Muster Anhang III Kapitel I und II der Verordnung zweisprachig zu erstellen, eine in Deutschland einmalige Nummer zu vergeben (Art. 13) und die Zulassung auf höchstens fünf Jahre zu befristen. 1

Voraussetzungen für die Zulassung nach Art. 10: 1. Der Antragsteller ist im Dienstbezirk ansässig, in dem er einen Antrag stellt, bzw. der Vertreter eines Antragstellers aus einem Drittland hat seinen Sitz im Dienstbezirk und 2. der Nachweis über ausreichendes und geeignetes Personal (s. u.) liegt vor sowie ausreichende und angemessene Ausrüstung und Verfahren zur Erfüllung der rechtlichen Vorgaben und 3. es ist nicht bekannt, dass der Antragsteller während eines Zeitraums von drei Jahren vor dem Tag der Antragstellung ernste Verstöße gegen das gemeinschaftliche und/oder nationale Tierschutzrecht begangen hat. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn der Antragsteller nach Auffassung der zuständigen Behörde hinreichend nachweist, dass er alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um weitere Verstöße zu vermeiden Voraussetzung für die Zulassung nach Art. 11 (lange Beförderungen): 1.-3. (s. o.) und Einreichen folgender Dokumente: 4. gültige Befähigungsnachweise gemäß Artikel 17 Absatz 2 für sämtliche Fahrer und Betreuer, die für lange Beförderungen eingesetzt werden sollen und 5. gültige Zulassungsnachweise gemäß Artikel 18 Absatz 2 für sämtliche Straßentransportmittel, die für lange Beförderungen eingesetzt werden sollen und 6. Einzelheiten zu den Verfahren, nach denen Transportunternehmer die Fahrzeugbewegungen i.s. des Art. 11 Abs. 1 b) iii) verfolgen und aufzeichnen, sowie ständigen Kontakt mit den auf langen Beförderungen eingesetzten Fahrern halten können und 7. Notfallpläne, die in dringenden Fällen zum Tragen kommen Den zugelassenen Transportunternehmern ist nach Artikel 13 Abs. 2 der VO eine in der Bundesrepublik einmalige Nummer (Zwölfstellig) zu vergeben. Es sind zur Erfüllung des Artikels 13 Abs. 2 - wenn vorhanden die Zulassungsnummern nach 15 Abs. 1 der ViehVerkVO zu verwenden. 3. Zulassung von Fahrzeugen Zulassung von Straßentransportfahrzeugen 1. Nach Artikel 18 der VO stellt die zuständige Behörde auf Antrag den Zulassungsnachweis für Straßentransportmittel aus, die für lange Beförderungen 2

(über 8 Stunden) eingesetzt werden, sofern in Bezug auf diese Transportmittel folgende Anforderungen erfüllt sind: a) Es wurde keine Zulassung bei einer anderen zuständigen Behörde desselben oder eines anderen Mitgliedstaats beantragt oder von einer solchen Behörde erteilt. b) Es wurden Kontrollen durchgeführt, die ergeben haben, dass die Straßentransportmittel für lange Beförderungen den Anforderungen gemäß Anhang I Kapitel II und VI der VO in Bezug auf Konstruktion, Bauweise und Wartung genügen. 2. Der Zulassungsnachweis ist nach dem Muster gemäß Anhang III Kapitel IV der VO in Deutsch und in Englisch auszustellen und mit einer in Deutschland einmaligen Nummer zu versehen (Fahrzeugidentifizierungs- bzw. Fahrgestellnummer). Nach Artikel 18 Abs. 2 der VO haben Zulassungsnachweise gerechnet ab dem Tag ihrer Ausstellung eine Gültigkeitsdauer von höchstens fünf Jahren; sie werden bei einer Änderung oder Neuausrüstung des Transportmittels, die sich auf das Wohlbefinden der Tiere auswirkt, ungültig. 3. Die Zulassungsnachweise für Straßentransportmittel für lange Beförderungen werden von der zuständigen Behörde in Rheinland-Pfalz vom Landesuntersuchungsamt in einer elektronischen Datenbank so registriert, dass sie von den zuständigen Behörden in allen Mitgliedstaaten insbesondere im Falle der Nichteinhaltung der Vorschriften dieser Verordnung schnell identifiziert werden können. Zu Punkt 1 a): Daher ist vom Antragsteller eine schriftliche Erklärung einzuholen, in der er das Geforderte bestätigt. Erteilung der Zulassung Die Zulassung erfolgt mittels eines Bescheids, der mit Nebenbestimmungen versehen werden kann und dem als Anlage der zweisprachige Nachweis (Anhang III Kapitel IV der VO) beizufügen ist. Die Zulassung ist auf höchstens 5 Jahre zu befristen. Es sind nur Transportmittel zuzulassen, in denen Tiere befördert werden können (Auflieger, nicht Zugmaschine). Transportunternehmer: Der Transportunternehmer muss die Vorgaben des Artikel 10 Abs. 1 Buchstabe b) i. V. mit Artikel 6 der VO sowie bei langen Beförderungen zusätzlich die Vorgaben des Artikel 11 Abs. 1 Buchstabe b) Unternummer i) (Vorlage der Befähigungsnachweise) erfüllen. Änderungen müssen der zuständigen Behörde spätestens 15 Arbeitstage nach Eintreten der Änderung bekannt gegeben werden. 3

4. Befähigungsnachweis Nach Art. 17 Abs. 2 müssen Fahrer und Betreuer von Straßenfahrzeugen gem. Art. 6 Abs. 5 einen Befähigungsnachweis gem. Anhang IV (Lehrgang und Prüfung) erworben haben. Die Befähigungsnachweise sind seit dem 5.1.2008 vorzulegen. Dieser Befähigungsnachweis wird in Deutsch und bei voraussichtlicher Tätigkeit in anderen Mitgliedstaaten auch in Englisch ausgestellt. Des Weiteren kann ein Befähigungsnachweis von der Kreisverwaltung auf Antrag auch dann erteilt werden, wenn 1. ein nach dem 5. Januar 2007 erfolgreich getätigter Abschluss eines Hochschulstudiums oder Fachhochschulstudiums im Bereich der Landwirtschaft oder der Tiermedizin, 2. eine nach dem 5. Januar 2007 bestandene Abschlussprüfung in den Berufen Fleischer (einschließlich Schlachten von Tieren), Landwirt, Pferdewirt, Tierpfleger, Tierwirt oder anderer anerkannter Berufsabschlüsse oder Nachweise, die die erforderliche Fachkunde voraussetzen, oder 3. eine nach dem 5. Januar 2007 und vor dem 19. Februar 2009 bestandene Sachkundeprüfung nach 13 Abs. 3 der Tierschutztransportverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juni 1999 (BGBl. I S. 1337) nachgewiesen wird. Weiterhin kann Personen, die vor dem 6. Januar 2007 eine Befähigung im Sinne des Absatzes 1 erworben haben, von der zuständigen Behörde auf Antrag ein Befähigungsnachweis erteilt, wenn Kenntnisse nach Anhang IV Nr. 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 nachgewiesen werden. Der Befähigungsnachweis ist zu widerrufen, wenn dessen Inhaber wiederholt oder grob gegen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 oder dieser Verordnung verstoßen hat und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dies auch weiterhin geschieht. Der Befähigungsnachweis ist gem. Art. 6 Abs. 5 der zuständigen Behörde zum Zeitpunkt der Tierbeförderung vorzulegen und zwar bei jeder Beförderung. Die Fahrer müssen den Befähigungsnachweis bei der Beförderung mitführen. Eine Zweitschrift des Befähigungsnachweises hat der Transportunternehmer im Rahmen seiner Dokumentationspflicht aufzubewahren. 5. Ausfuhrerstattungen Da das Fahrtenbuch beim Überschreiten der Außengrenzen der EU an der Kontrollstelle verbleiben muss, hat derjenige, der in einem Drittland Ausfuhrerstattungen erhalten will, eine Zweitfertigung mitzuführen und am Bestimmungsort im Drittland den Kontrollorganen vorzulegen. Die Beförderungsdauer beginnt mit dem Aufladen des ersten Tieres. Für den Bestimmungsort gilt die Begriffsbestimmung des Art. 2 Buchstabe s) der Verordnung. 4

6. Einordnung der Transporteure einschließlich der Landwirte Ausnahmen vom Geltungsbereich der VO regelt Art. 1 Abs. 2 und 5 abschließend. Sonst gilt: 1. Beförderung über 8 Stunden = lange Beförderung (Art. 2 Buchstabe m) Zulassung nach Art. 11 2. Beförderung bis zu 8 Stunden Zulassung nach Art. 10 3. Transport vom Versandort bis zum Bestimmungsort bis zu 65 km (Art. 6 Abs. 7) keine Zulassung und kein Befähigungsnachweis erforderlich, jedoch Geltung des Art. 6 Abs. 3 7. Mindestalter von Kälbern Für Transporte innerhalb von Deutschland gilt die nationale Tierschutztransportverordnung (Mindestalter 14 Tage). Für Transporte von Deutschland in einen Mitgliedstaat bzw. von einem Mitgliedstaat nach Deutschland gilt die EU-Verordnung. Nach Anhang I Kapitel I Nr. 2d und e der EU- VO dürfen Kälber, deren Nabelwunde noch nicht vollständig abgeheilt ist, nicht transportiert werden. Weniger als 10 Tage alte Kälber, deren Nabelwunde vollständig abgeheilt ist, dürfen nur über eine Strecke von weniger als 100 km transportiert werden. Kälber ab einem Alter von 10 Tagen dürfen bei vollständig abgeheilter Nabelwunde über eine Strecke von 100 km und mehr transportiert werden. 8. Transport durch Landwirte Nach Artikel 1 Abs. 2 der VO gelten für den Transport von Tieren durch Landwirte, die a) Tiere in ihren eigenen landwirtschaftlichen Fahrzeugen oder Transportmitteln in Fällen transportieren, in denen aus geografischen Gründen ein Transport im Rahmen der jahreszeitlich bedingten Wanderhaltung bestimmter Tierarten erforderlich ist, b) ihre eigenen Tiere in ihren eigenen Transportmitteln über eine Entfernung von weniger als 50 km ab ihrem Betrieb transportieren, lediglich die allgemeinen Bedingungen für den Transport von Tieren (Artikel 3) und für die behördlichen Kontrollen (Artikel 27). Landwirte, die andere Tiertransporte als die genannten durchführen, unterliegen hingegen allen Regelungen der VO. Diejenigen Landwirte und gewerblichen 5

Transporteure, die Tiere lediglich bis höchstens 65 km transportieren, benötigen keine Zulassung und keinen Befähigungsnachweis (Artikel 6 Abs. 7). 9. Begleitdokumentation Nach Artikel 4 der VO sind Personen, die Tiere transportieren, verpflichtet, im Transportmittel Papiere - Transportpapiere (Anlage 1) - mitzuführen, aus denen Folgendes hervorgeht: a) Herkunft und Eigentümer der Tiere; b) Versandort; c) Tag und Uhrzeit des Beginns der Beförderung; d) vorgesehener Bestimmungsort; e) voraussichtliche Dauer der geplanten Beförderung. Eine besondere Form ist hierfür nicht vorgegeben. Gewerbliche Transporteure müssen zusätzlich ein Transportkontrollbuch (Anlage 2) nach 21 Viehverkehrsverordnung mitführen. Da sich die Angaben beider Rechtsnormen weitgehend decken, wird die Möglichkeit eröffnet, die Angaben auf einem Formular zusammenzuführen (Anlage 3). Gewerbliche Transporteure, die der Dokumentationspflicht nach Viehverkehrsverordnung unterliegen und das Transportkontrollbuch mit einer Spalte zur Eintragung der voraussichtlichen Dauer der geplanten Beförderung ergänzen (s. Muster Anlage 1), würden die Anforderungen beider Verordnungen erfüllen. Transporte, auf denen Vieh aus dem eigenen Bestand mit bestandseigenen Viehtransportfahrzeugen zu einer Schlachtstätte transportiert wird, müssen kein Transportkontrollbuch mitführen. Sie erfüllen unbeschadet weiterer tierseuchenrechtlicher Dokumentationspflichten (z.b. Gesundheitsbescheinigungen) im Einzelfall die Anforderungen der VO, wenn sie ein Transportpapier nach dem Muster gemäß der Anlage 2 mitführen. Falls sie andere Dokumente mitführen, in denen die o. g. Angaben enthalten sind, wird mit ihnen die Vorgabe des Artikels 4 erfüllt. Sofern es sich um grenzüberschreitende lange Beförderungen von landwirtschaftlichen Nutztieren über 8 Stunden handelt, sind die Angaben des Artikels 4 der VO bereits im Fahrtenbuch gemäß Artikel 5 Abs. 4 i. V. mit Anhang II enthalten. Das Fahrtenbuch ersetzt somit das Transportpapier. 6

10. Transport von Fischen Der Transport von Fischen unterliegt nach Artikel 1 Abs. 1 grundsätzlich den Bestimmungen der VO. Allerdings werden hierzu keine weiteren speziellen Regelungen getroffen. In der TierSchTrV ist der Transport von Fischen detaillierter geregelt ( 13 Abs. 1). Nach Artikel 30 Abs. 8 der VO können die Mitgliedstaaten bis zur Annahme ausführlicher Bestimmungen für in den Anhängen der VO nicht ausdrücklich genannte Tierarten für den Transport der betreffenden Tiere zusätzliche einzelstaatliche Vorschriften festlegen oder beibehalten. Da die TierSchTrV bisher nicht geändert bzw. aufgehoben wurde, sind in diesem Fall deren Bestimmungen anzuwenden. Unbeschadet dessen benötigen Transportunternehmer, die Fische über 65 Km befördern, eine Zulassung nach Artikel 10 oder 11 der VO. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Zulassung der Fahrzeuge nach Artikel 18 der VO nach derzeitiger Auffassung nicht erforderlich ist, da es sich bei Fischen um eine Beförderung in Behältnissen handelt. Ferner benötigen Transportunternehmer, die ausschließlich Fische befördern, als Voraussetzung für eine Zulassung nach Artikel 11 keinen Befähigungsnachweis nach der VO und, sofern die Beförderung in Behältnissen erfolgt, auch keine Sachkundebescheinigung nach TierSchTrV. Anlagen: Anlage 1: Muster Transportpapier nach Artikel 4 der Verordnung (EG) 1/2005 Anlage 2: Muster Transportkontrollbuch nach Viehverkehrsverordnung Anlage 3: Muster Transportkontrollbuch nach Viehverkehrsverordnung und Transportpapier nach Art. 4 der Verordnung (EG) 1/2005 7

Anlage 1: Transportpapier nach Artikel 4 der Verordnung (EG) 1/2005 1 2 3 4 5 Versandort Datum und Uhrzeit des vorgesehener Beginns der Beförderung Bestimmungsort Name und Anschrift des Eigentümers der Tiere voraussichtliche Dauer der geplanten Beförderung 8

Anlage 2 Transportkontrollbuch nach Viehverkehrsverordnung 1 2 3 4 5 6 a) b) c) d) Ort und Datum der Übernahme Uhrzeit des Verladebeginns Abfahrtszeit voraussichtliche Dauer der Beförderung Name und Anschrift des bisherigen Tierhalters bei Rindern Ohrmarkennummer; bei Schweinen Stückzahl, ungefähres Alter, Kennzeichnung; bei Schafen und Ziegen Stückzahl, Kennzeichnung; bei Pferden Geschlecht, Farbe, ungefähres Alter, Abzeichen, Markierungen; bei Geflügel Stückzahl, Rasse, ungefähres Alter Datum und Zeitpunkt der Übergabe Fahrtziel Name und Anschrift des Übernehmers gegebenenfalls Nummer der Bescheinigung 9

Anlage 3 Transportkontrollbuch nach Viehverkehrsverordnung und Transportpapier nach Art. 4 VO (EG) 1/2005 1 2 3 4 5 6 7 a) Ort und Datum der Name und Anschrift Datum und Fahrtziel gegebenenfalls Nr. der Übernahme des bisherigen Zeitpunkt der Name und Anschrift Gesundheitsbescheinigung b) Uhrzeit des Tierhalters Übergabe des Übernehmers Verladebeginns c) Abfahrtszeit bei Rindern Ohrmarkennummer; bei Schweinen Stückzahl, ungefähres Alter, Kennzeichnung; bei Schafen und Ziegen Stückzahl, Kennzeichnung; bei Pferden Geschlecht, Farbe, ungefähres Alter, Abzeichen, Markierungen; bei Geflügel Stückzahl, Rasse, ungefähres Alter voraussichtliche Dauer der geplanten Beförderung 10