Barrierefreieheit in öffentlichen Gebäuden Wege öffnen! der Bezirksregierung Arnsberg Martin Philippi Architekt, Fachplaner für barrierefreies Bauen Reg.-Nr. PZ-FP-025
Kostenfreie Angebote der agentur barrierefrei NRW - Informationsvermittlung über barrierefreies Gestalten - Baufachliche Beratung, Gutachten - Schulungen, Informationsveranstaltungen - Unterstützung bei Zielvereinbarungsverhandlungen
Projektpartner der agentur barrierefrei NRW Landesbehindertenrat NW e.v. (LBR) Spitzenverband der Behinderten-Selbsthilfe in NRW Juristische Begleitung bei Zielvereinbarungsverhandlungen Forschungsinstitut Technologie und Behinderung der Evangelischen Stiftung Volmarstein Baufachliche Beratung zu Barrierefreiheit in kommunal gestalteten Lebensbereichen
Definition von Barrierefreiheit - Barrierefreiheit zielt nicht allein auf die Teilhabe von Menschen mit physischen Behinderungen - sämtliche mobilitätsbeschränkte Personengruppen: Senioren, Kinder, Personen mit Kinderwagen oder schwerem Gepäck, werdende Mütter sowie Personen mit zeitlich begrenzten Krankheits- oder Unfallfolgen - nahezu ein Drittel der Bevölkerung mit stets wachsender Tendenz Bild:agentur barrierefrei NRW
Schwerbehinderte Menschen in NRW - 1,6 Mio., rund 9 Prozent der Gesamtbevölkerung - Davon haben 26,2 Prozent einen GdB von 100 Prozent - Mehr als 75 Prozent sind mindestens 55 Jahre und älter 65 und älter Anzahl 55-65 < 4 J. 4-15 15-25 45-55 35-45 25-35 Altersgruppen Quelle: Statistisches Bundesamt Wiesbaden 2007
Anzahl der Menschen nach Behinderungsarten in NRW (nach Art der schwertsen Behinderung) - Verlust oder Teilverlust von Gliedmaßen 11 239 - Funktionseinschränkung von Gliedmaßen 208 884 - Funktionseinschränkung der Wirbelsäule und des Rumpfes, Deformierung des Brustkorbes - Blindheit und Sehbehinderung 209 976 69 119 - Sprach- oder Sprechstörungen, Taubheit, Schwerhörigkeit, Gleichgewichtsstörungen - Verlust einer Brust oder beider Brüste, Entstellungen u. a. 59 750 37 825 - Beeinträchtigung der Funktion von inneren Organen bzw. Organsystemen 376 043 - Querschnittlähmung, zerebrale Störungen, geistig-seelische Behinderungen, Suchtkrankheiten - Sonstige und ungenügend bezeichnete Behinderungen 248 343 416 471 Quelle: Statistisches Bundesamt Wiesbaden 2007
Behindertengleichstellungsgesetz BGG in Kraft getreten am 1. Mai 2002 4, Satz 1 Barrierefreiheit ist die - Auffindbarkeit - Zugänglichkeit - Nutzbarkeit der gestalteten Lebensbereiche für alle Menschen.
Behindertengleichstellungsgesetz BGG - Konkretisierung des seit 1994 in Art 3 Abs. 3 Grundgesetz verankerten Benachteiligungsverbots - Richtungswechsel in der Behindertenpolitik - Hindernisse, die der Chancengleichheit sowie einer selbstbestimmten Lebensführung im Wege stehen, beseitigen!
Behindertengleichstellungsgesetz BGG Gestaltete Lebensbereiche nach 4 sind insbesondere - Bauliche und sonstige Anlagen - Die Verkehrsinfrastruktur - Beförderungsmittel im Personennahverkehr - Technische Gebrauchsgegenstände - Systeme der Informationsverarbeitung - Akustische und visuelle Informationsquellen - Kommunikationseinrichtungen
Behindertengleichstellungsgesetz BGG Definition Barrierefreiheit nach 4: Zugang und Nutzung - in der allgemein üblichen Weise - ohne besondere Erschwernis - grundsätzlich ohne fremde Hilfe
Behindertengleichstellungsgesetz BGG - Verbesserungen der Lebenssituation für Menschen mit Behinderungen, ältere Menschen, Familien mit Kindern - Menschen mit Behinderungen regeln ihre Angelegenheiten selbst, ohne auf eine staatliche Verpflichtung anderer zu warten > Instrument der Zielvereinbarung
Behindertengleichstellungsgesetz BGG NRW in Kraft getreten am 1. Januar 2004 - gleichberechtigte Teilhabe am Leben der Gesellschaft - durch die Herstellung einer umfassenden Barrierefreiheit ( 1) - Gestaltete Lebensbereiche nach 4: Öffentliche Gebäude, Einrichtungen in kommunaler Trägerschaft, die Verkehrsinfrastruktur, Beförderungsmittel im Personennahverkehr, müssen zugänglich sein und entsprechend selbstständig ohne Inanspruchnahme fremder Hilfe genutzt werden können.
Erläuterungen durch das Ministerium für Bauen und Verkehr: in den dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teilen - 55 betrifft nur die Besucher der baulichen Anlage - keine Regelung zum Schutz von Arbeitnehmern Bereiche mit allgemeinem Besucherverkehr - Hier gilt 55! - Angabe des Bereiches im Bauantrag - Art und Umfang der Nutzung sind Gegenstand der erteilten Baugenehmigung
Erläuterungen durch das Ministerium für Bauen und Verkehr: In Schulen sind die Schüler und Lehrer Nutzer, keine Besucher! Dem allgemeinen Besucherverkehr dienende Bereiche : - Bereiche für Elternversammlungen, Veranstaltungen oder außerschulische Veranstaltungen - Bereiche in den Bauvorlagen und in der Betriebsbeschreibung kenntlich machen
Erläuterungen durch das Ministerium für Bauen und Verkehr: Anforderungen des 55 Abs.4 sind nicht ausreichend! Barrierefreiheit bei Mobilitätseinschränkungen: - bereits in den Bauvorlagen dargestellt Barrierefreiheit für seh- oder hörbehinderte Menschen: - erst durch zusätzliche Ausstattungen sichergestellt Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung: Einhaltung des 55!
Erläuterungen durch das Ministerium für Bauen und Verkehr, Auszug aus Checkliste für die Planung öffentlich zugänglicher Anlagen: ( ) Zuwegung / Zugang: Mobilitätseingeschränkte / Rollstuhlnutzer - Bewegungsflächen, Rampe, erreichbare Bedienelemente Sehbehinderte / blinde Besucher - Aufindbarkeit durch kontrastreiche Hinweise, akustische Informationen, Blindenleitsystem Gehörlose, ertaubte, schwerhörige Besucher - Verständliche Informationen durch optische Hinweise, Induktionsschleifen, verbesserte Akustik Bei Nichterforderlichkeit der Maßnahme ist eine Begründung abzugeben!
DIN 18024 und DIN 18025 - Neufassung als DIN 18030 ist 2007 gescheitert - Ergänzung um Hinweise zu visuellen, taktilen und auditiven Hilfen - Ablehnung u.a. durch Deutschen Städtetag, Bundesverband freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen, Bundesarchitektenkammer - Neuer Normauftrag wurde erteilt Abb. aus DIN 18030 (Entwurf)
Handlungsempfehlungen - Beratung des Bauherren, insb. bei Nutzungsänderungen, Umbauten im Bestand und bei unbestimmten Nutzungen - Beteiligung der Behindertenvertretung - Fortbildung für barrierefreies Bauen - Staaltlich anerkannter Sachverständiger
Auffindbarkeit, Zugänglichkeit und Nutzbarkeit für alle Menschen (Behindertengleichstellungsgesetz - 4, Satz 1) Zwei-Sinne-Prinzip: Wenn ein Sinn ausfällt, können Informationen durch die zwei anderen Sinne aufgenommen werden Bild: agentur barrierefrei NRW optischer und akustischer Aufruf im Bürgeramt
Orientierungshilfen sind zusätzlich tastbar auszuführen (DIN 18024-2) Schriftliche Informationen / Piktogramme - 25 bis 50mm hoch, 1mm erhaben, in Pyramidenschrift Großer Teil der Späterblindeten beherrscht die Braille-Schrift nicht Bild: Uni-Dortmund Bilder: Behindertenbeauftragter des Landes Niedersachsen
Orientierung in einem öffentlichen Gebäude - Persönliche Auskunft am Empfang - Übersichtsplan Bild: I.L.I.S. Bild: Uni-Dortmund Bild: I.L.I.S.
Orientierungshilfen am Aufzug - Bodenindikator - Taktile Hinweise am Taster Bild: I.L.I.S. Bild: agentur barrierefrei NRW
Orientierungshilfen im Obergeschoss - Taktile Bodenindikatoren - Hinweisschilder taktil - Raumschilder taktil Bilder: I.L.I.S.
Bojenprinzip - Bodeninformation als Aufmerksamkeitsfeld - Orientierung punktuell, von Boje zu Boje - starker sicht- und tastbarer Kontrast Boje Bild: I.L.I.S.
Aufzug - Akustische Stockwerksansage bei mehr als zwei Stockwerken - Ankunfts- und Türöffnersignal gut wahrnembar - Große Bedientasten, Tastbare Piktogramme, Braille-Beschriftung - Handlauf, Spiegel, Klappsitz Bilder: agentur abrrierefrei NRW
Negativbeispiel Bedientableau vom Rollstuhl nur schwer erreichbar! Stockwerksanzeige vom Rollstuhl nicht erkennbar! Bilder: agentur barrierefrei NRW
Handläufe (DIN 18024-2, Nr. 8) - Beidseitig - innerer Handlauf darf bei Treppenaugen nicht unterbrochen sein Treppenstufen - Erste und letzte Stufe kontrastreich markieren (DIN 18030 Entwurf) Bilder: Uni-Dortmund
Türen (DIN 18024-2, Nr. 6) Große Glasflächen müssen kontrastreich gekennzeichnet und bruchsicher sein. Bilder: Uni-Dortmund
Versammlungsräume - Rollstuhlfahrerplätze (VStättVO 10 Abs.10) - Raumakustische Maßnahmen (DIN 18041) - Höranlagen: Induktions-, Infrarot- oder Funkanlagen (BGG, DIN 18040) Rollstuhlfahrerplatz neben einem Begleiterplatz Bild: Oper Graz
Checklisten Bauen für Alle! Barrierefrei Checkliste für barrierefreies Bauen - Herausgegeben vom Arbeitskreis der BehindertenkoordinatorInnen und Behindertenbeauftragten NRW - im Internet unter: www.muenster.de/komm
Im Internet finden Sie uns unter: Wege öffnen! www.ab-nrw.de Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!