Badminton-Club Trimbach

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Transkript:

Badminton-Club Trimbach Statuten

I. Name, Zweck, Sitz, Haftbarkeit, Vereinsjahr Name und Rechtsnatur 1. Der Badminton-Club Trimbach (nachstehend BCT genannt) ist ein konfessionell und politisch neutraler Verein, gemäss den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches Art. 60ff. Zweck und Ziele 2. Der BCT bezweckt die Förderung des Badminton Sportes durch regelmässiges Training, Wettkämpfe, sowie den Kontakt mit anderen Clubs und Institutionen. Der BCT kann zweckentsprechenden Verbänden beitreten. Solche Anschlüsse sind durch die Vereinsversammlung zu beschliessen. Sitz 3. Der BCT hat Sitz in Trimbach. Vereinsjahr 4. Das Vereinsjahr dauert von April bis März. Haftbarkeitsbeschränkung 5. Für die Verbindlichkeit des BCT haftet ausschliesslich dessen Vermögen. 6. Jede persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen. II. Mitgliedschaft Mitglieder 7. Der BCT besteht aus: a) Aktivmitgliedern: Aktivmitglieder sind alle Aktiven, Junioren und Ehrenmitglieder. Junioren: Alle Vereinsmitglieder sind bis und mit 16. Lebensjahr Junioren. b) Ehrenmitgliedern: wer sich um den BCT verdient gemacht hat. Sie besitzen die gleichen Rechte wie die Aktivmitglieder, sind aber vom Mitgliederbeitrag befreit. c) Passivmitgliedern: Mitglieder, die vom regelmässigen Spielbetrieb und der Generalversammlung ausgeschlossen sind, aber bei sämtlichen aussersportlichen Aktivitäten des BCT auch eingeladen werden. Gönner 8. Durch Bezahlung eines Beitrages kann jedermann Gönner werden. Ein Gönner verpflichtet sich zu nichts, sein Beitrag gilt als einmalige Zahlung für das laufende Jahr. Gönner sind keine Vereinsmitglieder und haben keine Rechte und Pflichten gegenüber dem BCT. Seite 1

Erwerb der Mitgliedschaft Pflichten und Rechte der Mitglieder 9. Für den Beitritt zum Club ist dem Kassier ein komplett ausgefülltes Anmeldeformular einzureichen. Die offizielle Mitgliedschaft wird den Neueintretenden an der Vereinsversammlung bestätigt. 10. Jedes Mitglied hat die Pflicht, den von der Vereinsversammlung festgelegten, Mitgliederbeitrag zu zahlen. Jegliche weitere Pflichten sind ausgeschlossen. 11. Jedes Mitglied hat das Recht an allen Aktivitäten des BCT teilzunehmen. Ein persönliches Recht auf das Vereinsvermögen besteht nicht. 12. Passivmitglieder haben kein Recht auf eine Teilnahme an der Generalversammlung. Zu sämtlichen übrigen aussersportlichen Aktivitäten werden sie aber auch eingeladen. Beendigung der Mitgliedschaft Der Ausschluss im Besonderen 13. Der Austritt aus dem BCT ist nur durch schriftliche Anzeige auf Ende des Vereinsjahres möglich. 14. Der Ausschluss aus dem BCT kann durch die Generalversammlung aus wichtigen Gründen beschlossen werden, insbesondere, wenn ein Mitglied: a) die Statuten des BCT absichtlich oder grobfahrlässig verletzt. b) seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt. c) die rechtsgültigen Beschlüsse des BCT missachtet. d) durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des BCT schädigt. Beiträge 15. An Beiträgen werden erhoben: Von Aktivmitgliedern: - jährlicher Mitgliederbeitrag - jährlicher Beitrag für die Spielerlizenz Von Passivmitgliedern: - jährlicher Mitgliederbeitrag 16. Die Beiträge sind innert 60 Tagen nach Zustellung der Rechnung zu entrichten. Wer nach diesen 60 Tagen den Beitrag noch nicht bezahlt hat, der muss zusätzlich Fr. 20.- Mahngebühr bezahlen. 17. Die Mitgliederbeiträge werden jährlich von der Vereinsversammlung festgelegt. Seite 2

18. Die Vereinsversammlung kann reduzierte Mitgliederbeiträge für bestimmte Gruppen (wie z.b. Junioren, Lehrlinge, Konkubinate, etc.) festlegen. 19. Für Eintritte während des Vereinsjahres werden die Mitgliederbeiträge anteilsmässig (pro rata temporis) geschuldet. III. Organe Zusammensetzung 20. Der BCT besteht aus folgenden Organen: a) der Vereinsversammlung b) dem Vorstand c) den Rechnungsrevisoren IV. Die Vereinsversammlung Aufgaben, Befugnisse und Einberufung 21. Die Vereinsversammlung bildet das oberste Organ. Die ordentliche Vereinsversammlung ist einmal jährlich innert sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres abzuhalten. Sie beschliesst über alle Angelegenheiten, die nicht durch die Statuten einem anderen Organ des BCT übertragen sind. Traktandenliste 22. Der Vorstand versendet eine Traktandenliste mindestens 4 Wochen vor der Vereinsversammlung. Es werden nur traktandierte Punkte sowie eingereichte Anträge (s. Punkt 26) an der Vereinsversammlung behandelt. Ausserordentliche Vereinsversammlung Beschlussfähigkeit bei Wahlen und Abstimmungen Stimm-/ Wahlrecht Statutenänderungen Anträge an die Vereinsversammlung 23. Eine ausserordentliche Vereinsversammlung kann vom Vorstand oder nach den Bestimmungen des Gesetzes (ZGB Art. 64, Abs. 3) jederzeit einberufen werden. 24. Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr der anwesenden Stimmberechtigten, sofern die Statuten nachstehend nicht etwas anderes bestimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende der Vereinsversammlung. 25. Alle Aktivmitglieder sind stimmberechtig. 26. Statutenänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten. 27. Anträge für die Vereinsversammlung (ordentlich) müssen dem Vorstand binnen einer Woche nach Bekanntgabe der Traktanden schriftlich eingereicht werden. Es gilt jeweils das Datum des Poststempels. Der Vorstand hat solche Anträge der Vereinsversammlung in jedem Fall vorzulegen. Seite 3

V. Der Vorstand Zusammensetzung 28. Der Vorstand besteht aus a) Präsident b) Kassier c) Aktuar Amtsdauer 29. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt ein Jahr. 30. Die Vorstandmitglieder sind unbeschränkt wählbar. Aufgaben und Kompetenzen Sitzungen des Vorstandes, Einberufung und Beschlussfassungen 31. Der Vorstand hat folgende Aufgaben und Kompetenzen: a) Vertretung des BCT nach aussen. b) Organisation Trainings- und Spielbetrieb. c) Interne Geschäftsführung nach Massgaben der Statuten. d) Allfällige Suspendierung von Mitgliedern. e) Vorbereitung der Vereinsversammlung, sowie Festsetzung der Traktandenliste. f) Erstellung des Budgets. g) Verwaltung der Kasse und Erstellung der Jahresrechnung. h) Festsetzung der Gebühren und Bussen. 32. Der Vorstand wird vom Präsidenten einberufen. Auf begründetes Gesuch von mindestens einem Drittel der Vorstandsmitglieder, muss die Einberufung des Vorstandes innert zwei Wochen erfolgen. 33. Über Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen. 34. Beschlüsse des Vorstandes erfordern die einfache Stimmenmehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. 35. Beschlüsse können alternativ schriftlich gefasst werden (Zirkulationsbeschluss). 36. Der Präsident und der Kassier zeichnen einzeln, alle anderen Mitglieder zu zweien. VI. Die Rechnungsrevisoren Aufgaben und Pflichten 37. Die Rechnungsrevisoren werden durch die Vereinsversammlung gewählt. Ihre Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Sie haben die Jahresrechnung und den Vermögensbestand, sowie Kassaführung zu prüfen und zuhanden der Vereinsversammlung schriftlich Bericht zu Seite 4

erstatten. Rechnungsrevisoren müssen Aktivmitglieder sein und dürfen nicht dem Vorstand angehören. VII. Schlussbestimmungen Auflösung 38. Die Auflösung des Vereins kann nur an einer zu diesem Zweck einberufenen Vereinsversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. 39. Über die Verwendung des Vereinsvermögens entscheidet die zur Auflösung des Vereins einberufene Vereinsversammlung. Gültigkeit 40. Die vorliegenden Statuten treten mit dem heutigen Datum in Kraft. Alle früheren Statuten sind damit aufgehoben. Datum/Ort: Der Präsident: Trimbach, 20. April 2017 Matthias Mayr Seite 5