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Transkript:

Ejf!Tufjsjtdifo!! Sbvdigbohlfisfshftfmmfo! Inhalt Das Dach Dachkonstruktionen Satteldach Pultdach sowie deren Möglichkeiten Der Dachstuhl Seine Konstruktion Abstand Fangmündung Dachdeckung Die ÖNORM B 8207 Rauch- und Abgasfänge Leitern und Stege für die Durchführung der Reinigung und Überprüfung von Fängen Dieses Informationsschriftstück wurde von den Steirischen Rauchfangkehrergesellen, unter Bedachtnahme der einschlägigen Gesetze, Vorschriften, Normen und technischen Richtlinien erstellt und ist teilweise nur für das Land Steiermark gültig, da sich die Gesetze und Vorschriften anderer Bundesländer oder Staaten von den steirischen Gesetzen und Vorschriften unterscheiden. Weiters wurden für die Erstellung dieses Schriftstückes Informationen und Daten diverser Heizungs-, Kessel-, Brenner-, Rauchfangbau und Installationsfirmen verwendet für deren Verwendung ein mündliches oder schriftliches Einverständnis vorliegt. Es wurde in sorgfältiger Recherche erstellt, aber trotzdem kann es zu Fehlern kommen. Sollte der eine oder andere Fehler gefunden werden, so bitten wir um Bekanntgabe derselben, um eine Änderung oder Berichtigung vornehmen zu können. www.rauchfangkehrergesellen-stmk.at strfgkgesellen@chello.at Seite 1/12 Ejf!Tufjsjtdifo!Sbvdigbohlfisfshftfmmfo!!

Dach, Dachstuhl Dachkonstruktionen Mit Dachkonstruktion bezeichnet man den baulichen Aufbau eines Daches Die gängigste Dachkonstruktion ist das: Satteldach Ein Satteldach ist die klassische, am häufigsten anzutreffende Dachform in kalten und gemäßigten Zonen. Es besteht aus zwei entgegengesetzt geneigten Dachflächen, die sich an der höchsten, waagrechten Kante, dem Dachfirst, treffen. Der Grund für das häufige Vorkommen ist der einfache Aufbau des Dachstuhls und die rechtwinklige Form der Dachflächen. Damit entfallen Details, die einen hohen Arbeitsaufwand erfordern und anfällig für Schäden sind. Weitere Dachformen: Diese sind von der Grundform des Satteldaches abgeleitet. Zusätzlich gibt es natürlich noch andere Dachformen und Abwandlungen der hier dargestellten Dächer. Der Fantasie des Architekten oder des Zimmermanns sind da nur Grenzen bezüglich der Statik oder des jeweiligen Landschaftsbildes gesetzt. www.rauchfangkehrergesellen-stmk.at strfgkgesellen@chello.at Seite 2/12 Ejf!Tufjsjtdifo!Sbvdigbohlfisfshftfmmfo!!

Die einzelnen Benennungen von Dachteilen sind: Der Aufbau einer Dachkonstruktion unterscheidet sich aber auch durch den Dachstuhl! Der Dachstuhl ist die tragende Konstruktion eines Daches. In der modernen Architektur werden diese Konstruktionen oft mit Beton und Stahl ausgeführt. Im Allgemeinen ist der Dachstuhl aber aus Holz und wird vom Zimmerer gefertigt. Er hat die Aufgabe die Dachdeckung zu tragen, und die anfallenden Lasten auf die tragenden Wände des Bauwerkes zu leiten. Sparrendach Kehlbalkendach Es werden, je nach den statischen Erfordernissen, verschiedene Konstruktionsformen, z.b. das Pfettendach, das Kehlbalkendach, das Sparrendach oder andere, unterschieden. www.rauchfangkehrergesellen-stmk.at strfgkgesellen@chello.at Seite 3/12 Ejf!Tufjsjtdifo!Sbvdigbohlfisfshftfmmfo!!

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Das Pultdach Ein Pultdach ist ein Dach mit nur einer geneigten Dachfläche. Die untere Kante bildet die Dachtraufe, die obere den Dachfirst. Zu beiden Seiten befinden sich die Ortgänge. Das Pultdach wird meist mit einer sehr geringen Dachneigung errichtet und im Gegensatz zum Satteldach wird beim Pultdach für die Dachkonstruktion häufig statt Holz Stahl und Beton verwendet. Achtung Pultdächer haben meist keinen Dachausstieg und auch keinen Dachboden Daher muss, für eine eventuelle Fangüberprüfung, ein gesicherter Dachaufstieg vorhanden sein. Dies kann eine gesicherte Leiter oder bei größeren Höhen eine fix montierte Aufstiegsleiter mit Fangkorb sein. Die rechtlichen Bestimmungen für so einen Dachaustieg sind in der - ÖNORM B8207 - festgelegt. Idealerweise wäre ein Aufstieg von innen mittels einer Dachfensterklappe, vor allen wenn das Gebäude sehr hoch ist (siehe Bild) Holzkonstruktion eines Pultdaches www.rauchfangkehrergesellen-stmk.at strfgkgesellen@chello.at Seite 6/12 Ejf!Tufjsjtdifo!Sbvdigbohlfisfshftfmmfo!!

Die Reinigung und Überprüfung einer Abgasanlage über Dach Sollte eine Abgasanlage nicht vom Dachboden aus gereinigt werden können und die Möglichkeit einer Reinigung vom Keller aus auch nicht gegeben sein, so ist ein gesicherter Zugang zur Abgasanlage über Dach herzustellen. Die rechtlichen Bestimmungen für so einen Dachausstieg sind in der ÖNORM B8207 festgelegt. Die ÖNORM B 8207 Diese ÖNORM ist für Leitern und Stege innerhalb und außerhalb von Gebäuden anzuwenden, die zur Durchführung von Reinigungs- und Überprüfungsarbeiten an Abgasanlagen erforderlich sind. Sie gibt vor, wie und aus welchen Materialien solche Leitern und Stege beschaffen sein müssen. Die Errichtung und Erhaltung obliegt dem Objektbesitzer. Für die Durchführung anderer Arbeiten ist die Einrichtung im Einzelfall zu prüfen. Begriffsbestimmungen Für die Anwendung dieser Norm gelten die folgenden Definitionen: Durchsteigöffnung: Öffnung in Wänden, Decken und Dachflächen im Zuge eines Verkehrsweges. Plattform: Standfläche: Einzeltritt: Trittfläche: Trittleiste: Steigleiter: Steigschutz Einrichtung: Verkehrsweg: Unterbrechung im Zuge einer festverlegten Leiter. Arbeitsplatz für Reinigungs- und Überprüfungsarbeiten. Trittstufe zum Auftreten jeweils eines Fußes. Trittstufe zum Auftreten von beiden Füßen. Einrichtung zum Schutz gegen Ausgleiten. festverlegter Aufstieg. (Absturzsicherung) Ausrüstung zur Sicherung einer Person an einem Anschlagpunkt, und zwar in der Weise, dass ein Absturz entweder ganz verhindert oder sicher aufgefangen wird. Weg, der dem Zugang zum Fang und dem Transport von Geräten zur Ausübung von Reinigungs- und Überprüfungsarbeiten dient. www.rauchfangkehrergesellen-stmk.at strfgkgesellen@chello.at Seite 7/12 Ejf!Tufjsjtdifo!Sbvdigbohlfisfshftfmmfo!!

Allgemeines: Grundsätzliche Anforderungen Zur Ausführung der Arbeiten müssen Standflächen vorhanden sein! Die Standflächen müssen über Verkehrswege, z. B. Stiegen, Leitern, Laufstege, leicht und sicher erreichbar sein. In Wänden, Decken und in Dachflächen sind Durchsteigöffnungen anzuordnen. Mit Ausnahme von Leitern müssen sämtliche Einrichtungen fest verlegt sein. Im Freien sind Bauteile aus Holz und solche aus Holzwerkstoffen unzulässig. Lastannahmen Bauteile der Standflächen und Verkehrswege einschließlich ihrer Befestigungen müssen für eine vertikale Einzellast von 1,5 kn, die Brustwehr (oberster Holm des Geländers) einschließlich ihrer Befestigung muss für eine horizontale Einzellast von 0,3 kn bemessen sein. Rahmen von Durchsteigöffnungen einschließlich ihrer Befestigungen müssen für beide vorgenannten, gleichzeitig wirkenden Lasten bemessen sein. Die Durchbiegung von Laufstegen und Standflächen darf maximal 1/100 ihrer Stützweite betragen, jedoch nicht mehr als 20 mm bei nebeneinander liegenden Belägen, die durch Einzelbelastungen unterschiedliche Durchbiegungen aufweisen können. Abweichend hiervon gelten für Laufstege, Trittflächen oder Einzeltritte die Lastannahmen nach ÖNORM EN 516. Bauteile aus Metall Bauteile einschließlich ihrer Befestigungen aus Metall, ausgenommen nichtrostender Stahl und Nichteisenmetalle, müssen einen Korrosionsschutz durch Feuerverzinkung von mindestens 50 pm Schichtdicke haben. Bauteile aus unlegierten und niedriglegierten Stählen müssen als Hohlprofile mindestens 4 mm Wanddicke und als Winkelprofile mindestens 8 mm Wanddicke aufweisen. Bauteile aus Holz Bauteile aus Holz müssen mindestens der Sortierklasse S 10 nach ÖNORM DIN 4074 Teil 1 entsprechen. Die Tragfähigkeit von Laufstegen aus Holz ist bei einer Brett - bzw. Pfostenbreite von 25 cm in Abhängigkeit von der Brett - bzw. Pfostendicke sichergestellt, wenn die Stützweiten gemäß Tabelle 1 nicht überschritten werden. Die Mindestbreite eines Brettes bzw. Pfostens hat 25 cm zu betragen. Tabelle 1 Brett- oder Pfostendicke in cm: 3 3,5 4 4,5 5 Zulässige Stützweite in m: 1,00 1,50 1,75 2,00 2,50 Bauteile aus anderen Materialien Andere Beläge (z. B. verleimte Belagsplatten aus Holz, Belagsplatten aus Metall, Metallrahmen mit Holzbelag, Gerüstbühnen aus vorgefertigten Elementen) dürfen verwendet werden, wenn sie insbesondere hinsichtlich der Tragfähigkeit, Durchbiegung (f < L/100) und Widerstandsfähigkeit den Pfostenbelägen mindestens gleichwertig sind. Belagsplatten aus Holz müssen eine Mindestdicke von 2,4 cm aufweisen (siehe jedoch auch 3.1). www.rauchfangkehrergesellen-stmk.at strfgkgesellen@chello.at Seite 8/12 Ejf!Tufjsjtdifo!Sbvdigbohlfisfshftfmmfo!!

Verkehrswege und Standflächen Lichtraumprofil Verkehrswege und Standflächen müssen ein Lichtraumprofil von mindestens 60 cm Breite und 180 cm Höhe haben. Querliegende Bauteile, z. B. Balken, Unterzüge, dürfen die Höhe bis auf 160 cm einschränken, wenn sie deutlich markiert sind. Bei Durchsteigöffnungen darf die Höhe auf 120 cm beschränkt werden, jedoch nur auf eine maximale Länge von 150 cm. Sind Freileitungen in der Nähe von Fängen vorhanden, so sind die Bestimmungen der Bauarbeiter-Schutzverordnung BG BI. Nr. 340/1994 einzuhalten. Für die Sicherheitsabstände der elektrischen Freileitungen und Anlagen zu den Verkehrsflächen und Standflächen sind die Bestimmungen der ÖNORM B 4007 einzuhalten. Laufstege, Trittflächen und Einzeltritte Auf Dächern, deren Neigung 20 und mehr beträgt, sind als Verkehrswege Laufstege sowie Trittflächen, Einzeltritte oder Leitern anzubringen. Laufstege müssen unterhalb des Firstes liegen. Auf nichtbegehbaren Dachflächen und auf Dachflächen, die mit Metall oder mit unbestreuten Dachbahnen gedeckt sind, müssen unabhängig von der Dachneigung Laufstege als Verkehrswege angebracht werden. Nichtbegehbare Dachflächen sind z. B. Dachflächen aus Faserzementwellplatten und Lichtplatten, Glasdächer, Oberlichten und Sonnenkollektoren. Liegen Laufstege nicht unmittelbar vor Durchsteigöffnungen in Dachflächen, so ist dort eine Trittfläche anzubringen. Leitern und Steigeisen Für Höhenunterschiede von mehr als 80 cm, insbesondere bei Zugängen zu Durchsteigöffnungen, müssen mindestens Leitern oder Steigeisen vorhanden sein. Steigeisen dürfen nur zur Überwindung von Höhenunterschieden bis zu 200 cm angebracht werden; an Fängen sind sie jedoch unzulässig. Festverlegte Leitern müssen der ÖNORM Z 1600 entsprechen. Anlegeleitern ohne zusätzliche Sicherheitseinrichtungen (Seitenwehr, Rückensicherung, Steigschutz) dürfen nur zur Überwindung von Höhenunterschieden bis zu 5,0 m verwendet werden. Einrichtungen für Fänge (Abgasanlagen) über Dach Festverlegte Leitern an Fängen bis 5,0 m Absturzhöhe müssen im Mündungsbereich mit einem Ruhebügel ausgerüstet sein. An Fängen mit einer Absturzhöhe von mehr als 5,0 m muss bis zur Mündung eine Rückensicherung ab 3,0 m vorhanden sein oder eine andere geeignete Einrichtung (Steigschutz) verwendet werden. Die Steigschutzeinrichtung muss auch für die Standfläche an der Fangmündung wirksam sein. www.rauchfangkehrergesellen-stmk.at strfgkgesellen@chello.at Seite 9/12 Ejf!Tufjsjtdifo!Sbvdigbohlfisfshftfmmfo!!

Geländer Geländer gemäß ÖNORM Z 1610 sind erforderlich an einer Längsseite von Standflächen Laufstegen, die über nicht tragfähigen Flächen liegen Laufstegen, die höher als 2,0 m über einer tragfähigen Fläche liegen Laufstegen auf Dächern mit einer Absturzhöhe von mehr als 3,0 m. Am Ende von Standflächen sind ebenfalls Geländer anzubringen. Von einem Geländer darf abgesehen werden, wenn andere, jedoch gleichwertige Vorkehrungen getroffen werden. Im Zweifelsfall sind die Bestimmungen der Bauarbeiter-Schutzverordnung BGBI. Nr. 340/1994 heranzuziehen. Blitzschutz Bauteile aus Metall sind in eine allenfalls vorhandene Blitzschutzanlage nach ÖVE-E 49 einzubeziehen. Allgemeines Konstruktive Ausführung Bauteile der Standflächen und Verkehrswege sind gegen Abheben und unbeabsichtigte Lageänderungen zu sichern. Ihre Lastableitung in tragende Bauteile muss gesichert sein. Befestigungen müssen gegen unbeabsichtigtes Lösen gesichert sein. Verwendete Gitterroste haben den Bestimmungen der ÖNORMEN Z 1605 bzw. Z 1615 zu entsprechen. Standflächen Standflächen dürfen nicht tiefer als 100 cm unter der Fangmündung bzw. der Reinigungsöffnung liegen und nicht mehr als 3 gegenüber der Waagrechten geneigt sein. Sie müssen mindestens 50 cm breit und so lang wie die größte Außenseite des Fanges sein. Der lichte Abstand zwischen Fang und Standfläche waagrecht gemessen muss zwischen 15 cm und 30 cm liegen; er darf bis zu 40 cm betragen, wenn die Standfläche in der Dachfläche liegt. www.rauchfangkehrergesellen-stmk.at strfgkgesellen@chello.at Seite 10/12 Ejf!Tufjsjtdifo!Sbvdigbohlfisfshftfmmfo!!

Laufstege Laufstege dürfen in der Längsrichtung mit einer Neigung bis zu 30 der Dachneigung angepasst werden. Laufstege müssen mindestens 0,25 m breit und dürfen nicht mehr als 3 in der Querrichtung gegenüber der Waagrechten geneigt sein. Der Abstand zwischen den Laufstegflächen darf nicht größer sein als 3 cm. Geneigte Laufstege, die steiler als 10 sind, müssen Einrichtungen gegen Ausgleiten, z. B. Trittleisten, haben. Die Außenkante von Laufstegen, welche an Bauteilen, wie z. B an Mauern, entlang führt, hat von dieser mindestens 55 cm entfernt zu sein. Trittflächen Trittflächen sind bei Dachneigungen von mehr als 45 unzulässig. Trittflächen müssen mindestens 25 cm tief und 40 cm breit sein. Trittflächen dürfen nicht mehr als 3 gegenüber der Waagrechten geneigt sein. Sie müssen in einem gegenseitigen, gleichbleibenden Achsabstand von höchstens 0,72 m in der Dachneigung gemessen angebracht sein. Einzeltritte Einzeltritte sind bei Dachneigungen von mehr als 45 unzulässig. Einzeltritte müssen mindestens 25 cm tief und 13 cm breit sein. Der Wert von 25 cm darf auf 13 cm verringert werden, wenn eine Steigschutzeinrichtung vorhanden ist. Sie müssen seitlich einen Schutz gegen Ausgleiten (z. B. Abkantung) von 2 cm Höhe und einen Haltegriff oder ein Handloch haben. Einzeltritte dürfen nicht mehr als 3 gegenüber der Waagrechten geneigt sein; bei Dachneigungen bis 30 dürfen sie davon abweichend bis zu 10 zur Dachfläche hin geneigt sein. Sie müssen in der Fall-Linie seitlich versetzt in einem mittigen Abstand von einem Einzeltritt zum nächsten von höchstens 36 cm in der Dachneigung gemessen angebracht sein. Bei Dachneigungen von 30 und weniger darf der Abstand auf höchstens 72 cm vergrößert werden. Einzeltritte müssen einen gleichbleibenden Abstand aufweisen. www.rauchfangkehrergesellen-stmk.at strfgkgesellen@chello.at Seite 11/12 Ejf!Tufjsjtdifo!Sbvdigbohlfisfshftfmmfo!!

Leitern Tragbare Leitern müssen der ÖNORM EN 131 bzw. festverlegte Leitern der ÖNORM Z 1600 entsprechen. Leitern über Dach sind fest anzubringen, siehe 4.1. Abweichend davon dürfen auf geneigten Dachflächen ab 20 Leitern verwendet werden, die in Sicherheitsdachhaken gemäß ÖNORM EN 517 eingehängt sind und bei denen der Abstand zwischen Oberkante Sprosse und Dachhaut mindestens 8,0 cm betragen muss, an der zweiten Sprosse von oben eine Einrichtung vorhanden sein muss, die seitliches Verschieben im Sicherheitsdachhaken verhindert oder in zwei Sicherheitsdachhaken eingehängt sein muss, jeder Holm und die Sprossen für eine Einzellast von 1,5 kn bemessen sein muss, wobei beim Holmprofil eine Stützweite von 100 cm anzusetzen ist, die Verbindung zwischen Holm und Sprosse mit einem Sicherheitsfaktor von mindestens 2,7 gegen Abscheren nachgewiesen sein muss. Festverlegte Leitern müssen gemäß ÖNORM Z 1600 Plattformen im Abstand von maximal 10,0 m mit Abmessungen von mindestens 30 cm x 40 cm besitzen. Diese dürfen auch aus zwei Trittflächen von mindestens 13 cm Breite Und 0,30 m Länge bei einem Achsabstand der Trittflächen von 25 cm bestehen. Äußere Steigleitern müssen zwischen 10 cm und 4 cm über der Zutrittsebene beginnen. Steigleitern über Dach soweit sie der Korrosion ausgesetzt sind (z. B. infolge von Verbrennungsgasen, Abluft von Putzereien) müssen aus einem Nichteisenmetall oder aus nichtrostendem Stahl der Werkstoff-Nummer 1.4301 nach DIN 17440 bestehen. Schrauben müssen aus nichtrostenden Stählen der jeweils erforderlichen Festigkeitsklasse bestehen. Steigeisen Steigeisen müssen der ÖNORM Z 1600 entsprechen. Geländer Geländer müssen gemäß ÖNORM Z 1610 aus Holmen (Brust-, Mittel- und Fußwehren) und Stützen bestehen. Der seitliche Abstand von Standflächen und Laufstegen darf höchstens 0,15 m betragen. Das Geländer muss mindestens 1,00 m hoch sein. Durchsteigöffnungen Durchsteigöffnungen müssen lichte Maße von mindestens 0,60 m x 0,80 m haben. Für Durchsteigöffnungen in Dachflächen aus Dachsteinen genügen lichte Maße von 0,42 m x 0,52 m. Für die Zugänglichkeit ist 3.6.3 zu beachten. Abschlüsse von Durchsteigöffnungen, z. B. Fensterflügel, müssen so angeschlagen sein, dass sie nur mit Werkzeug lösbar sind. In geöffneter Endstellung müssen sie fest liegenbleiben oder fest arretiert sein. Hierbei muss das Lichtraumprofil gemäß 3.6.1 gewahrt bleiben. Haltestifte von Stellstangen (z. B. von Dachflügelfenstern) dürfen das Durchsteigen nicht behindern. www.rauchfangkehrergesellen-stmk.at strfgkgesellen@chello.at Seite 12/12 Ejf!Tufjsjtdifo!Sbvdigbohlfisfshftfmmfo!!