Technische Mindestanforderungen an den Aufbau von Messeinrichtungen für Erdgas. Messdruck. 50 mbar. > 50 mbar. Gaszähler.

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Transkript:

Seite 1 Technische Mindestanforderungen für Messeinrichtungen Technische Mindestanforderungen an den In der nachfolgenden Übersicht werden die Mindestanforderungen zum grundsätzlichen Aufbau von Messeinrichtungen im Netzgebiet der Energie- und Wasserwerke Bautzen GmbH auf den nachfolgenden Seiten beschrieben. Übersicht Letztverbrauchergruppe Ausspeiseanleitung Entnommene Arbeit Mess- und Zähleinrichtung Abrechnungsverfahren LVG 1 maximale stündliche Ausspeiseleistung 500 kwh/h und jährlich entnommene Arbeit 1,5 GWh/a Messdruck 50 mbar Messdruck > 50 mbar Gaszähler Gas-Druckregelgerät 1) Gaszähler Mengenumwerter SLP- Verfahren 2), jährliche Abrechnung mit monatlichen Abschlägen LVG 2 maximale stündliche Ausspeiseleistung > 500 kwh/h oder jährlich entnommene Arbeit > 1,5 GWh/a Gaszähler Mengenumwerter Lastgangspeicher 3) DFÜ-Einrichtung 3) Monatliche Abrechnung auf Basis des gemessenen Lastganges Erläuterung: 1) Werksgeprüfte Gas-Druckregelgeräte gemäß DVGW-Arbeitsblatt G 685 2) Zur Anwendung kommen beim Standartlastprofilverfahren (SLP) die repräsentativen Lastprofile nach dem Gutachten der TU München 2005. 3) Zur Speicherung der erforderlichen stündlichen Lastgangwerte und deren Übertragung Die Anwendung von Standardlastprofilen (SLP) bei der Erfassung und Abrechnung der bezogenen jährlichen Arbeitsmenge erfolgt gemäß 29 Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV). Der Aufbau und Betrieb einer höherwertigen Messeinrichtung für die Letztverbrauchergruppe 1 (LVG 1) ist auf Wunsch des Letztverbrauchers oder des Transportkunden möglich.

Seite 2 1. Geltungsbereich Beschrieben werden die technischen Mindestanforderungen für den Aufbau von Messeinrichtungen für Erdgas am Netz der Energie- und Wasserwerke Bautzen GmbH gemäß 21b EnWG. Die maßgebenden Richtlinien und Bestimmungen sind gemäß 19 EnWG als Technische Mindestanforderungen einzuhalten. Bei der Planung, der Errichtung und dem Betrieb der Messeinrichtungen sind neben den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, den Normen und den allgemein anerkannten Regeln der Technik die technischen Anforderungen dieser Anlage zu beachten. Die folgenden Abschnitte der Anlage ergänzen das DVGW-Arbeitsblätter G492 / G687 / G689 und die technischen Anschlussbedingungen des Netzbetreibers. 2. Allgemeine Anforderungen an Messeinrichtungen Grundsätzlich sind die gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen und die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Erforderliche Prüfzeugnisse sind dem Netzbetreiber vorzulegen. Die Gas-Messeinrichtung muss für den Abnahmefall geeignet sein und entsprechend betrieben werden. Die Gas-Messeinrichtung ist in Abhängigkeit vom minimalen und maximalen Durchfluss im Betriebszustand gemäß Netzanschlussvertrag sowie unter Berücksichtigung der Änderung der Gasbeschaffenheit und des Abnahmeverhaltens des Letztverbrauchers auszurüsten. Die Messgeräte müssen dem im Betrieb maximal möglichen Druck (MOP) standhalten. Die Eignung ist nachzuweisen. Bei Einbauten entsprechend DVGW G 600 (Installation in Wohnhäusern oder vergleichbaren Gebäuden) ist die erhöhte thermische Belastbarkeit des Gaszählers und des Zubehörs (z.b. Dichtungen) sicherzustellen. Die Anforderungen an elektrische Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen sind einzuhalten. Die erforderlichen Zulassungen der Geräte nach ATEX-Richtlinie müssen vorhanden sein. Die Auswahl der Gerätetechnik erfolgt durch den Messstellenbetreiber entsprechend den abrechnungsrelevanten Zustandsgrößen des Gases und den Nutzungsbedingungen nach folgenden Vorgaben. 3. Anforderungen Zähler 3.1. Messbereiche Zählerart Baugröße Messbereich mindestens Balgengaszähler (BGZ) alle 1:160 Drehkolbengaszähler (DKZ) G 25 bis G 40 1:50 Drehkolbengaszähler (DKZ) G 65 bis G 100 1:160 Drehkolbengaszähler (DKZ) ab G 160 1:100 Turbinenradgaszähler (TRZ) alle 1:20 Ultraschallgaszähler (USZ) alle 1:20 Im Zusammenhang mit der Hochdruckprüfung von TRZ und USZ kann vom Netzbetreiber eine Messbereichserweiterung auf 1:50 gefordert werden.

Seite 3 3.2. Vergleichsmessung Einfachmessung Vergleichsmessung Auslegungskapazität Q unter Normbedingungen in m³/h < 10.000 10.000 Bei Vergleichsmessungen sind alle Gaszähler mit gleichwertigen Mengenumwertern auszurüsten. Die Gastemperatur am Gaszähler sollte im Bereich von +0 bis +40 C liegen. Bei Dauerreihenschaltung sind Zähler mit unterschiedlichen Messverfahren zu kombinieren. Die Messergebnisse sollen ständig verglichen werden können. Bei Einsatz der Gaszähler in Dauerreihenschaltung ist der für die Abrechnung vorgesehene Gaszähler eindeutig festzulegen. 3.3. Zählerart Die Auswahl der Zählerart erfolgt auf Grundlage nachfolgender Tabelle. Zählerart Zählergröße Ausführung Anschlussgröße BGZ G 4 und G 6 2-Stutzenausführung R1 Außengewinde BGZ G 10 und G16 2-Stutzenausführung R1 1/2 Außengewinde BGZ G 25 2-Stutzenausführung R2 Außengewinde 1-Stutzengaszähler Flansch DN 80 PN 10, Anordnung vertikal BGZ G 40 mit Anschluss T-Stück DKZ/TRZ > G 40 Durchflussrichtung: links rechts G 4 und G 6 G 10 und G 16 G 25 bis G 65 Zählwerk 5 Stellen vor und 3 Stellen nach dem Komma Zählwerk 6 Stellen vor und 2 Stellen nach dem Komma Zählwerk 6 Stellen vor und 2 Stellen nach dem Komma > G 65 Zählwerk 7 Stellen vor und 2 Stellen nach dem Komma Abweichende technische Lösungen müssen rechtzeitig angezeigt und separat vereinbart werden. Bei Bestandsanlagen kann bei einem Zählertausch die bestehende Zählerart beibehalten werden, wenn damit die weiteren Anforderungen eingehalten werden können. 3.3.1. Balgengaszähler (BGZ) BGZ müssen der DIN EN 1359 entsprechen. Anschlussausführung und Nennweite werden vom Netzbetreiber gem. Tabelle 3.3. vorgegeben. Für weitere erforderliche Mess- und Zusatzeinrichtungen zur Abrechnung muss ein Impulsgeber (NF) zur Verfügung stehen, der ausschließlich für diesen Zweck genutzt wird. Für zusätzliche Anforderungen ist eine rückwirkungsfreie Dopplung einzusetzen.

Seite 4 3.3.2. Drehkolbengaszähler (DKZ) DKZ müssen der DIN EN 12480 entsprechen. Baulänge und Nennweite werden vom Netzbetreiber gem. Tabelle 3.3. vorgegeben. Alle Drehkolbengaszähler müssen über eine Zulassung nach EU-Druckgeräterichtlinie (PED) verfügen. In Ergänzung zur DIN EN 12480 sind Drehkolbengaszähler in Anschlussausführung und Nennweite entsprechend den Vorgaben des Netzbetreibers einzubauen. Für weitere erforderliche Mess- und Zusatzeinrichtungen zur Abrechnung müssen zwei separate Impulsgeber (NF) sowie zwei integrierte Tauchhülsen für Temperaturmessung und ein Anschluss für den Druckaufnehmer mit einer Referenzdruckmessstelle für Betriebspunktprüfungen und Nacheichungen zur Verfügung stehen, die ausschließlich für diesen Zweck genutzt werden. Für zusätzliche Anforderungen ist eine rückwirkungsfreie Dopplung der Impulse einzusetzen. Der Messstellenbetreiber hat für die Rückhaltung von Partikeln mit Siebdichtung im Eingang und bei Durchflussrichtung von unten oben eine zusätzliche Siebdichtung im Ausgang zu sorgen, die den Betrieb des Zählers beeinträchtigen können. 3.3.3. Turbinenradgaszähler (TRZ) Alle eingesetzten Turbinenradgaszähler müssen in ihrer technischen Ausführung den amtlichen Vorschriften, der DIN EN 12261, den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie dieser Anlage genügen. Alle Zähler müssen über eine Zulassung nach EU-Druckgeräterichtlinie (PED) verfügen. In Ergänzung zur DIN EN 12261 sind für Turbinenradgaszähler die Anforderungen der Technischen Richtlinie PTB G 13 zu beachten. Die Baulänge beträgt grundsätzlich 3DN. Als Gesamtlänge der Turbinenradgaszähler zwischen Ein- und Auslaufanschlüssen, ohne die erforderlichen Ein- und Auslaufstrecken, gelten verbindlich 3 DN. Die Turbinenradgaszähler sind grundsätzlich für die Einbaulage horizontaler Durchfluss, universell einstellbar nach links oder rechts, vorzusehen. Bezüglich der Gehäusewerkstoffe sind die Anforderungen der DIN 30690-1 sind zu beachten. Die Turbinenradgaszähler sind für den Einsatz bis zu einem Betriebsüberdruck von 4 bar einer Niederdruckeichung zu unterziehen. Als Fehlergrenzen werden bei der Eichung die Hälfte der Eichfehlergrenzen empfohlen. Ab einem Betriebsüberdruck von 4 bar ist der Einsatz von Turbinenradgaszählern nur mit einer Hochdruckprüfung nach PTB-Prüfregeln Bd. 30 zulässig. Die Hochdruckprüfung ist beim vom Netzbetreiber vorgegebenen Prüfdruck auf einem Prüfstand, welcher dem deutsch-niederländischen Bezugsniveau angeglichen ist, vorzunehmen. Prüfstand und Termin sind so frühzeitig bekannt zu geben, dass ein Beauftragter des Netzbetreibers auf dessen Kosten an der Hochdruckprüfung teilnehmen kann. Die Justage des Zählers erfolgt einvernehmlich. Das Protokoll der HD-Prüfung ist kostenfrei mitzuliefern. Der HD-Messbereich ist mit dem Netzbetreiber abzustimmen. Diese Regelungen gelten für Nacheichungen entsprechend. Als Fehlergrenzen bei der Hochdruckeichung werden die Hälfte der Eichfehlergrenzen empfohlen. Es sind Turbinenradgaszähler mit 2 x separaten Impulsgebern im Zählwerkskopf mit Reedgeber (NF) sowie vorzugsweise mit 1 x Schaufelradabgriff mit induktiven Impulsgeber (HF) und 1 x Referenzabgriff mit induktiven Impulsgeber (HF) sowie Encoderzählwerk einzusetzen. TRZ müssen der DIN EN 12261 entsprechen.

Seite 5 4. Anforderungen Umwertung und Zusatzeinrichtungen Der Messdruck bzw. Messdruckbereich wird vom Netzbetreiber festgelegt. Der Netzbetreiber hat der LVG 1 die entsprechenden Anforderungen an die Druckregelgeräte gemäß G 685 in der jeweils aktuell gültigen Fassung sicher zu stellen, sofern kein Zustandsmengenumwerter (ZMU) zum Einsatz kommt. Die Kriterien bezüglich des Messdrucks dafür sind in folgender Tabelle dargestellt. Messdruck p eff Verfahrengebiet nach DVGW G 685 Umwertung p eff 30 mbar I a keine keine 30 < p eff 50mbar I b keine 50 < p eff 1000mbar II a-c ZMU k = 1 1 bar < p eff 4 bar III ZMU p eff > 4 bar III ZMU Bei Lastgangmessungen der LVG 2 sind ZMU einzusetzen. Anforderungen an Regler oder Zustandsmengenumwerter werksgeprüfter Regler, RG 10 k = fest (mittlere Betriebsbedingungen) k = f (p, T), Gasanalysewerte fernparametrierbar, DSfG ZMU müssen der DIN EN 12405 entsprechen. Der ZMU muss für den Anschluss von Zusatzeinrichtungen mit Datenfernübertragung zugelassen sein. Der Druckmessungsumformer ist als Absolutdruckaufnehmer auszuführen. Der Temperaturaufnehmer ist für den geeichten Messbereich von -10 C bis +60 C vorzusehen. Bei Vergleichsmessungen nach Punkt 3.2. sind alle Zähler mit gleichwertigen ZMU auszurüsten. Die Daten, die entsprechend des Leistungsbereiches oder Messdruckes vom ZMU geliefert werden müssen, sind in Punkt 6 dargestellt. Die Festlegung von abrechnungsrelevanten Parametern im ZMU erfolgt einvernehmlich mit dem Netzbetreiber. Der Netzbetreiber ist zur Eichung vor Ort hinzuzuziehen. In Ergänzung zur DIN EN 12405 gilt für elektronische Mengenumwerter: Die Mengenumwerter haben aus einem Rechner und je einem Messumformer für Druck und Temperatur zu bestehen. Die Umwertung hat als Funktion von Druck, Temperatur und der Abweichung vom idealen Gasgesetz zu erfolgen (Zustandsmengenumwertung). Bei der Auswahl des K-Zahl-Berechnungsverfahrens sind die aus der Gasbeschaffenheit resultierenden Anforderungen des DVGW Arbeitsblattes G 486 zu beachten. Dies kann entweder durch fest eingestellte K-Zahlen oder durch die Berechung der K-Zahl im Mengenumwerter geschehen. Wird die K-Zahl berechnet, erfolgt dies anhand der Gasbeschaffenheit mit einer geeigneten Gleichung als Funktion von Druck und Temperatur. Die zur Berechnung der K-Zahl benötigten Werte der Gasbeschaffenheit müssen für Brenngase der 1. und 2. Familie nach DIN EN 437 bzw. G 260 programmierbar sein oder als live Daten über ein geeignetes Datenprotokoll (z.b. DSfG) zur Verfügung gestellt werden können. Der Druckmessumformer ist als Absolutdruckaufnehmer auszuführen. Der Messbereich der Gastemperatur ist von -10 C bi s + 60 C vorzusehen, die Hersteller-Angaben sind zu beachten. Die Mengenumwerter und Zusatzeinrichtungen müssen bei Erfordernis für den Einsatz in der für den Aufstellungsraum ausgewiesenen Ex-Zone zugelassen sein. Die notwendige Zulassung nach ATEX ist bereitzustellen.

Seite 6 Die Datenspeicher müssen über eine Bauartzulassung als Höchstbelastungsanzeigegerät für Stunden und Tagesmaximum bzw. als echtzeitbezogener Lastgang- bzw. Zählerstandsgangspeicher verfügen. Die Speichertiefe bei stündlicher Speicherung muss den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Die Zählerstände sollten setzbar sein. Bei Modemeinsatz ist die Zeitsynchronisation des Datenspeichers durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen. Die Eichung der Datenspeicher hat als echtzeitbezogener Lastgang bzw. Zählerstandsgangspeicher zu erfolgen. Zur Inbetriebnahme sind Datenblatt, Betriebsanleitung, Bauartzulassung der PTB mit Plombenplänen und die zur Geräteauslesung erforderliche Software bereitzustellen. Die Mengenumwerter bzw. Zusatzeinrichtungen müssen über die nachstehenden Schnittstellen verfügen: - RS 232 / 485 Kommunikationsschnittstelle für den Modem-Anschluss (wahlweise analog, ISDN, GSM oder GPRS) - optische Schnittstelle nach IEC 1107 - DSfG- Schnittstelle entsprechend DVGW G 485 - kompatibler Datenaustausch mit unserer ZFA-Leitstelle ENZ 2000 oder deren Nachfolgesystem 5. Gasbeschaffenheitsmessung Die Auswahl der Technik erfolgt auf die Anlage bezogen in Abstimmung mit dem Netzbetreiber. 6. Standardisierte Messeinrichtung P max,h = maximale stündliche Ausspeiseleitung der Abrechnungsperiode (Abrechnungsjahr) W a = jährliche Entnahme 6.1. Messeinrichtung für Standardlastprofil (SLP Kunden) LVG 1 P max,h 500kW und/oder W a 1,5 Mio. kwh Variante SLP 1: p eff 50 mbar Benötigte Daten: V b,zst Zählerstand Betriebsvolumen in m³ Geräte: - Gaszähler gemäß Tabelle Punkt 3.3. Variante SLP 2: - ggf. werksgeprüftes Gasdruckregelgerät gemäß DVGW G 685 / PTB G8 p eff > 50 mbar 7) Benötigte Daten: V b,zst Zählerstand Betriebsvolumen in m³ V 7) bu,zst Zählerstand Betriebsvolumen ZMU in m³ 7) V u,zst Zählerstand Normvolumen ZMU in Nm³ Geräte: - Gaszähler gemäß Tabelle Punkt 3.3. - ZMU gemäß Tabelle Punkt 4. 7) sofern keine Zähler mit Encoderzählwerk verwendet werden

Seite 7 6.2. Messeinrichtung für Lastgang (RLM Kunden) LVG 2 P max,h > 500kW und W a > 1,5 Mio. kwh Variante LGZ : Lastgangmessung mit Zustandsmengenumwerter (ZMU) Benötigte Daten: 8) V b,zst Zählerstand Betriebsvolumen MRG in m³ V bu,zst Zählerstand Betriebsvolumen ZMU in m³ V u,zst 8) V b,lg V u,lg P abs,lg T LG Zählerstand Normvolumen in Nm³ Lastgangwerte Betriebsvolumen MRG pro Stunde in m³/h Lastgangwerte Normvolumen ZMU pro Stunde in m³/h Lastgangwerte Absolutdruck ZMU pro Stunde in bar Gastemperatur ZMU pro Stunde in C oder in K K u,lg Lastgangwerte K-Zahl ZMU gemäß Abschnitt 4 V bstör,,zst Zählerstand Störungszählwerk Betriebsvolumen (V B ) in m³ 8) sofern keine Zähler mit Encoderzählwerk verwendet werden Geräte: - Gaszähler gemäß der Tabelle in Punkt 3.3. - ZMU gemäß Tabelle in Punkt 4 - Lastgangspeicher (MRG) - DFÜ-Einrichtung für die Zähldatenfernübertragung