Universität Bielefeld Mitteilungs- Blatt Amtliche Bekanntmachungen Jahrgmg 25 Nr. 23 Bielefeld, 22. Juli 1996 Inhalt Seite Habilitationsordnung der Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Bielefeld Yom 22. Juli 1996 111 Habilitationsordnung der Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Eielefeld Yom 22. Juli 1996 _ 2181.3 _ Aufgrund des! 2 Abs. 4 und des 5 95 Abs. 5 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein- Westlalen (Universitätsgesetz - UGI in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. August 1993 (GV. NW., S. 532), geändert durch Gesetz vom 19. Juni 1994 (GV. NW. S. 428), hat der Senat der Universität Bielefeld aul Vorschlag der Fakultät für Rechtswissenschaft die f olgende Habilitationsordnung als Satzung erlassen: Irrhaltsübersicht 5 1 Zrel der Habilitation I 2 Habilitationsleistungen! 3 Zulassungsvoraussetzungen E 4 Habilitationsausschuß g 5 Entscheidung über den Habilitationsantrag E 6 Bestellung der Gutachterinnen und Gutachter \ 7 Gutachten $ 8 Annahme der schriftlichen Habilitationsleistungen 5 9 Mündliche Habilitationsleistungen j 10 Beschluß über die Habilitation 0 1 1 Erteilung der Lehrbefugnis 5 12 Rechte und Pflichten der Privatdozentin oder des Privatdozenten I 1 3 Antrittsvorlesung 5 14 Erweiterung der Lehrbefugnis 5 15 Umhabilitatiorr q 1 6 Erlöschen der Lehrbefugnis I 17 Verölfentlichung derhabilitationsschrift! 18 Übergangsbestimmung 0 1 9 lnkrafttreten g1 Ziel der Habilitation Die Habilitation dient dazu, die Befähigung der Habilitandin oder des Habilitanden lörmlich nachzuweisen, ern wissenschaftliches Fach in Forschung und Lehre selbständig zu vertreten. Die Habilitation ist die Voraussetzung für die Verleihung einer venia legendi (Lehrbefugnis nach 5 111. g2 Habilitationsleistungen (1) Als Habilitationsleistungen sind zu erbringen: l. schriftliche Habilitationsleistungen und 2. mündliche Habilitationsleistungen, die aus einer studiengangsbezogenen Lehrveranstaltung und einem wissenschaftlichen Vortrag mit anschließendem Kolloquium bestehen. (21 Wird eine der vorgenannten Leistungen als nicht ausreichend beurteilt, so ist die gesamte Habilitation nicht bestanden. Eine schriftliche Habilitationsleistung, die in gleicher oder nicht wesentlich anderer Form bereits in einem Habilitationsverfahren vorgelegt und abgelehnt worden ist, kann nicht erneut vorgelegt werden. s3 Zulassungsvoraussetzungon (11 Wer an einer rechtswissenschaftlichen Fakultät einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes die besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit durch eine qualifizierte Promotion nachgewiesen hat und wissenschaftliche Leistungen nach der Promotion auf den Gebieten vorweisen kann. für die sie oder er die Lehrbefähigung erstrebt, kann bei der Dekanin oder dem Dekan der Fakultät die Habilitation beantragen. Der Habilitationsausschuß kann andere Oualifikationen an
- 't12 - Mitteilungsblatt Universität Bielefeld - Amtliche Bekanntmachungen - 23l96 Stelle der qualifizierten Promotion an einer deutschen rechtswissenschaftlichen Fakultät als Voraussetzung der Habilitation anerkennen. l2l Der Antrag muß die angestrebte Lehrbetähigung sowie die Lehrbefugnis für ein bestimmtes Fachgebiet benennen. (3) Dem Antrag sind beizufügen: 1. Nachweise rlber wissenschaftliche Leistungen. Diese können bestehen in al einer veröffentlichten oder unveröftentlichten Habilitationsschrift mit vier Kopien, in der Regel in deutscher Sprache; bl mehrerenveröflentlichten \&issenschaftlichen Abhandlungen, die zusammen einer Habilitationsschrif t gleichstehen; cl einer oder mehreren wissenschaftlichen Arbeiten, die die Habilitandin oder der Habilitand als Mitglied einer Forschungsgruppe unter wesentlicher eigener Beteiligung ausgeführt hat; 2. ein Verzeichnis sämtlicher eigener und gemeinschafthcher wissenschaftlicher Verö{fentlichungen, nach Möglichkeit mit deren Belegen; 3. Nachweise über Leistungen in der Lehre. Diese können durch ein Verzeichnis der bisher gehaltenen Lehrveranstaltungen belegt werden; 4. ein Lebenslaut mit genauen Angaben über die wissenschaftliche Ausbildung und die bisherige Berufstätigkeit mit drei Kopien; 5. die Promotionsurkunde und sonstige Zeugnisse über abgelegte akademische und staatliche Prülungen; 6. eine Erklärung über frühere Habilitationsversuche an dreser oder anderen Universitäten. 04 HaHlitationsaulrchuß (11 Das Habilitationsverfahren wird vom Habilitationsausschuß der Fakultät tür Rechtswissenschatt durchgeführt. lhm gehören an (5 96 Abs. 2 Grundordnung der Universität Bielefeld): L alle Mitlgieder der Gruppe der Professorinnen und Professoren sowie die sonstigen habilitierten Mitglieder der Fakultät mit Stimmrecht, 2. die der Fakultätskonferenz angehörenden wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Studentinnen und Studenten sowie die nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit beratender Stimme. Den Vorsitz führt die Dekanin oder der Dekan. (21 Der Habilitationsausschuß ist beschlußfähig, wenn rnehr als die Hällte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. (3) Abstimmungen im Habilitationsausschuß sind oflen. Enthaltungen sind nicht zulässig.!5 Entscfieidung über den Habilitationsantrag (11 Die Dekanin oder der Dekan prüft die Zulassungsunterlagen und führt unverzüglich nach Eingang des Antrags einen Beschluß des Habilrtationsausschusses über die Erötfnung oder die Nichteröffnung des Habrli' tationsverfahrens herbei. Für den Beschluß genügt die einlache Mehrheit der anwesenden stimmberechtioten Mitglieder. (21 Die Ablehnung eines Antrags aul Eröl{nung des Habilitationsverfahrens ist insbesondere möglich, wenn das Fach, dem das Thema der Habilitationsschrilt zuzuordnen ist, nicht von der Fakultät in Forschung und Lehre vertreten wird. (31 Eine Ablehnung des Antrags utrd ihre Begründuttg sind der Habilitandin oder dem Habilitanden schriltlich mit einer Rechtsbehelfsbelehrung mitzuteilen. 56 Bestellung der Gutachterinnen und Gutschtet ('ll Betrachtet sich der Habilitationsausschuß für eine facultas als nicht allein zuständig, so kann er sich im Benehmen mit der betroffenen Nachbarfakultät der Unrversität um ein weiteres Mitglied mit beratender Stimrnt: ergänzen, Besteht bei der Universität Bieleteld eine sol' che Nachbarfakultät nicht, so soll sich der Habilitationsausschuß an die Nachbarfakultät einer anderen deut schen oder ausländischelr Universität wenden. 12l Nach Eröffnung des Habilitationsverfalrrens bestellt der Habilitationsausschuß unverzüglich mindesterrs zwer Gutachterinnen oder Gutacher. 57 Gutachten (11 Die Gutachterinnen oder Gutachter erstatten grundsätzlich binnen drei Monaten je ein schrittliches Gutachten. Sie schlagen darin vor, die schriltlicherr Habilitationsleistungen anzunehmen oder abzulehnen. lrrr Fall des 3 3 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe al kann auch die Rückgabe der Habilitationsschrif t zur Überarbeitung vorgeschlagen werden. {21 Die Dekanin oder der Dekan legt die Kopien der schriltlichen Habilitationsleistungen mit den Gutachten zur Einsichtnahme für die Mitglieder des Habilitations' ausschusses innerhalb einer Frist von mindestens drei Wochen aus. Die Dekanin oder der Dekan legt diese Fnst fest und gibt sie bekannt. Einem stimlnberechtrgten Mitglied des Habilitationsausschusses, das innerhalb dieser Frist die Erstattung eines eigenen Gutachterrs ankündigt, ist die Frist um einen Monat zu verlängern. (31 Nach Ablauf der in Absatz 2 genannten Fristerr erhält die Habilitandin oder der Habilitand Gelegenheit, die Gutachten einzusehen und zu ihnen Stellung zu nehmen.
_ 113 - Mitteilungsblatt Universität Bielefeld - Amtliche Bekanntmachungen - 23196 (4) Binrren einer Woche nach Ablauf der in Absatz 2 genannten Fristen hat die Habilitandin oder der Habilitand der Dekanirr oder dem Dekan drei in den bisherigen Habilitationsleistungen nicht behandelte Themen für den wissenschaltlichen Vortrag zu benennen. 58 Annahmo dor schriftlichon Habilitationsleistungen (1 I Nach Ablauf der Auslagef rist entscheidet der Habilitationsausschuß mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder über die Annahme der schrittlichen Habilitationsleistungen. (2) Lehnt der Ausschuß die Habilitationsleistungen ab o<jer beschließt er die Rückgabe zur Überarbeitung, so. erhält die Habilitandin'oder der Habilitand eine schriftliche Begründung mit Rechtsbehelfsbelehrung. 59 Mündliche Habilitationsloistungon (1 ) Ber Annahme der schriftlichen Habilitationsleistungen wählt der Habilitationsausschuß eines der drei vorgeschlagenen Themen für den wissenschaftlichen Vortrag aus. Der Habilitandin oder dem Habilitanden ist eine Frist von mindestens zwei Wochen zur Vorbereitung einzuräumen. Ferner legt der Habilitationsausschuß im Benehmen mit der Habilitandin oder dem Habilitanderr Art urrd Gegenstand der studiengangsbezogerren Lehrveranstaltung f est. Die Habilitandin oder der Habilrtand kann hrerfür gleichlalls zwei Wochen Vorbereitungszeit beanspruchen. Mit dem Einverständnis der Habilitandin oder des Habilitanden können auch kürzere Fristen bestimmt werden. (2) Dre Dekanin oder der Dekan teilt der Habilitandin oder dern Habilitanden die Beschlüsse nach Absatz 1 rnrt, setzt,jie Termine beider Veranstaltungen fest und lädt sie oder ihn zur studiengangsbezogenen Lehrverarrstaltung sowie zum wissenschaftlichen Vortrag mit arrschließendem Kolloquium. (3) In der studiengangsbezogenen Lehrveranstaltung hat die Habilitandin oder der Habilitand nachzuweisen, daß sie oder er zur wissenschaftlichen Lehre befähigt rst. Die Lehrveranstaltung soll in der Regel 45 Minuten dauern. lm Anschluß an die Lehrveranstaltung entscheidet der Habilitationsausschuß mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, ob sie den Anforderungen genügt, nachdem die studentischen Mrtglieder des Habilitationsausschusses die Meinungen der Studierenden zu der Lehrveranstaltung dargestellt haben. (4) Der wissenschaltliche Vortrag soll die Belähigung der Hatrilitarrdin oder des Habilitanden zur mündlichen Darstellung 6igener Forschung und zum freien Vortrag ausweisen. Er soll 45 Minuten nicht überschreiten. Das arrschließende Kolloquium, das sich über das gesamte Gebiet erstrecken kann, für welches die Habilitandin oder der Habilitand die Lehrbelähigung anstrebt, soll ihre oder seine Befähigung zur wissenschaftlichen Diskussion zeigen. lm Anschluß an Vortrag und Kolloquium entscheidet der Habilitationsausschuß mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, ob die Leistungen den Anforderungen genügen. (51 Studiengangsbezogene Lehrveranstaltung, wissenschaftlicher Vortrag und Kolloquium sind universitätsöffentlich. lm Kolloquium steht das Rederecht nur den Mitgliedern des Habilitationsausschusses sowie der Habilitandin oder dem Habilitanden zu. ' 5 10 Beschluß übor die Habilitation {1} Unmittelbar nach Abschluß des Kolloquiums beschließt der Habilitationsausschuß in nichtöflentlicher Sitzung mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder über Erteilung und Umfgang der Lehrbefähigung. Der Habilitationsausschuß kann insoweit vom Antrag der Habilitandin oder des Habilitanden abweichen. (21 Der Beschluß wird der Habilitandin oder dem Habilitanden sofort eröffnet. lm Falle der Ablehnung erhält die Habilitandin oder der Habilitand eine schriftliche Begründung mit Rechtsbehelfsbelehrung. (3) GenUgt eine der mündlichen Habilitationsleistungen den Anforderungen nicht, so darf die Habilitandin oder der Habilitand die betreffende Leistung frühestens nach Ablauf eines Semesters, spätestens nach Ablauf von 18 Monaten einmal wiederholen. 011 Ertoilung der Lehrbefugnis (11 Auf Antrag der oder des Habilitierten entscheidet der Habilitationsausschuß über die Verleihung der Befugnis, Lehrveranstaltungen selbständig durchzuführen, und über das Gebiet, für das die Lehrbefugnis gilt (venia legendi). Der Antrag darf nur aus Gründen abgelehnt werden, die die Ernennung zur beamteten Professorin oder zum beamteten Professor gesetzlich ausschließen. (21 Die Dekanin oder der Dekan erteilt die Lehrbefugnis und stellt hierüber der oder dem Habilitierten unverzüglich eine Urkunde aus, die insbesondere das Thema der Habilitationsschrift und die Bezeichnung des Fachgebietes, für das die Lehrbefugnis verliehen worden ist, enthält. Weiterhin ist die Bezeichnung des Fachbereichs aufzunehmen. Die Urkunde wird von der Dekanin oder dem Dekan unterzeichnet und mit dem Siegel der Fakultät f ür Rechtswissenschaft versehen. Sie wird der Habilitierten oder dem Habilitierten in der ä-;el vor Beginn der Antrittsvorlesung durch die Dekanin oder den Dekan überreicht. (3) Die Dekanin oder der Dekan zeigt die Habilitation der Rektorin oder dem Rektor an.
- 114 - Mitteilungsblatt Universität Bielefeld - Amtlich Bekanntmachungen - 23/96 14) Aufgrund der Verleihung der Lehrbefugnis ist die oder der Habilitierte berechtigt, die Bezeichnung 'Privatdozentin" oder 'Privatdozent' zu führen. Ein Dienst' verhältnis wird damit nicht begründet. 512 Rechte und Pflichten der Ptiyatdozentin odor des Ptivatdozonton (1) Die Privatdozentin oder der Privatdozent hat das Recht, im Rahmen ihrer oder seiner Lehrbelugnis Lehr' veranstaltungen abzuhalten und nach Maßgnbe der Ordnungen der Fakultät an Prüfungen mitzuwirken. {21 Die Privatdozentin oder dei Privatdozent ist verpflichtet, mindestens einmal jährlich eine Lehrveranstaltung im Umlang von zwei Semesterwochenstunden anzubieten. Über Ausnahmen beschließt die Fakt-dtätskonferenz. c 13 Antrittsvorlesung Spätestens sechs Monate nach der Verleihung der Lehrbelugnic soll sich die oder der Habilitierte der Hochschulöffentlichkeit durch eine lantrittsvorlesung vorstellen. Dazu lädt die Dekanin oder der Dekan ein. 514 Erweiterung der Lehrbofugnis {1} Die oder der Habilitierte kann bei der Dekanin oder dem Dekan eine Erweiterung der Lehrbefugnis beantragen. Dem Antrag sind als Nachweis entsprechend 5 3 Abs. 3 Nr. 1 eine oder mehrere Schri{ten beizufügen. (21 lm übrigen sind die Bestimmungen der 05 3 bis l0 entsprechend anzuwenden.' Der Habilitationsausschuß kann auf die mündlichen Habilitationsleistungen verzichten. g 15 Umhabilitation Die Fakultät kann einer Habilitieften oder einem Habilitierten einer entsprechenden Fakultät einer anderelr Universität aufgrund ihres oder seines Antrages die Lehrbefugnis verleihen (Umhabilitationl. Für den Antrag und das Verfahren gelten die Vorschriften dieser ord-. nung entsprechend. Der Habilitationsausschuß kann die Habilitationsleistungen ganz oder teilweise erlassen. Über den Arltrag solt binnen drei Monaten entscileden werden. 5 16 Erlöschen der Lehrbefugnh 1. durch schriftlichen Verzicht der Privatdozentin oder des Privatdozenten auf die Lehrbefugnis; 2. mit dem Wirksamwerden einer Berufung an errre andere Universität; 3. durch Zurücknahme, die der Habilitationsausschuß mit der Mehrheit aussprechen kann, wenn die Lehrbelähigung oder die Lehrbefugnis auf Grund eines durch die Habilitandin oder den Habilitanden verutsachten lrrtums über das Vorliegen wesentlicher, in der Habilitationsordnung geforderter Voraussetzungen eneilt worden ist; 4. durch Entziehung, die der Habilitationsausschuß tnit der Mehrheit beschließen kann, al wenn die Privatdozentin oder der Privatdozent ohne anerkannten Grund der Lehrverpflichturrg nicht nachkommt (5 95 Abs. 7 UG); bl wenn die Privatdozentin oder der Privatdozent wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt worden ist. (2) lm Falle des Verzichts kann die Habilitierte oder der Habilitierte die Verleihung der Lehrbefugnis erneut beantragen; in diesem Falle gilt I 14 entsprechend. c t7 Vcröffentlicfiung d* Habilitationsschrift Soweit die Habilitationsschrilt noch nicht verölfentlicht ist, soll dies in angemessener Frist nach Abschluß des Verfahrens geschehen. 018 Übergangrbestimmung Auf Verfahren, bei denen die Habilitation vor dem ltrkratttteten dieser Habilitationsordnung beantragt worden ist, ist die Habilitationsordnung vom 03. September 1992, verölfentlicht am Mitteilungsblatt der Universität - Amtliche Bekanntmachungen - vom 03. September I 992 anzuwenden. 5 19 hkrsttt,oten Diese Habilitationsordnung tritt am Tage nach ihrer Verüflentlichung in Kraft. Sie wird im Mitteilungsblatt der universität Bielefeld - Amtliche Bekanntmachungen veröflentlicht. Gleichzeitig tritt die Habilitationsordnung der Fakultät für Rechtswissenschaft der Univetsität Bielefetd vom 03. September 1992, veröffentlichl rrtl Mitteilungsblatt der Universität - Amtliche Bekannima chungen - vom 03. September 1992, unbeschadet der Regelung in 5 18 dieser Habilitationsordnung, außer Kralt. (11 Die Lehrbelugnis erlischt
_ 115 _ Mitteilungsblatt Universität Bielefeld - Amtliche Bekanntmachungen - 23/96 Ausgelenigt aufgrund der Beschlüsse der Fakultätskonferenz der. Fakultät für Rechtswissenschaft und des Senats der Universität Bielefeld vom 24. April 1996 sowie der Genehmigung des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom '13. Mai 1996. Bielefeld, 22. Juli 1996 Der Rektor der Universität Bielefeld gez. Professor Dr. H. Skowronek Universitätsprofessor Dr. H. Skowronek Gemäß S 1 der Bekanntmachungsordnung der Universität Bielefeld mache ich die vorstehende Habilitationsordnung bekannt. Bielefeld, 22. Juli 1996 Der Rektor der Universität Bielefeld gez. Professor Dr. H. Skowronek Unrversitätsprolessor Dr. H. Skowronek
_116- Mitteifungsblatt Unlversität Eielefeld -'Amüiche Bdrarntmachungen - 23196 Herausgegeben vom Rektorat der Universität Bielefeld, Uniyersitätsstraße 25, 33615 Bieleleld Postfach 10 01 31, 33501 Bielefeld, Telelon {05 211 1 06-00