Die Teilnahme an der vertragspsychotherapeutischen Versorgung Marion Henkel / Ass. Carsten Bellen GB Zulassung / Sicherstellung Tag der Neuapprobierten der Psychotherapeutenkammer NRW Dortmund, 14.03.2009
Themen Themenbereiche Die Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe Die Bedarfsplanung in der vertragspsychotherapeutischen Versorgung Die Mitwirkung an der vertragspsychotherapeutischen Versorgung Seite: 2
Themen KVWL Die Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe stellt die vertragsärztliche und vertragspsychotherapeutische Versorgung in Westfalen-Lippe sicher, gewährleistet die Richtigkeit der Versorgung vertritt die Interessen von ca. 13.000 Vertragsärzten / Vertragspsychotherapeuten Seite: 3
Themen KVWL Bedarfsplanung Themenbereiche Die Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe Die Bedarfsplanung in der vertragspsychotherapeutischen Versorgung Die Mitwirkung an der vertragspsychotherapeutischen Versorgung Seite: 4
Bedarfsplanung Die Bedarfsplanung in der vertragspsychotherapeutischen Versorgung i Für die Teilnahme an der vertragspsychotherapeutischen Versorgung als zugelassener oder angestellter Psychologischer Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichen Psychotherapeut ist die Bedarfsplanung für die Psychotherapeuten maßgebend Seite: 5
Bedarfsplanung Planungsbereiche Kreis Minden- Lübbecke Planungsbereiche Kreis Steinfurt Kreis Herford Kreis Borken Kreis Coesfeld Münster Kreis Warendorf Kreis Gütersloh Bielefeld Kreis Lippe Kreis Recklinghausen Hamm Kreis Paderborn Kreis Höxter Bottrop Herne Dortmund Kreis Unna Kreis Soest Gelsenkirchen Bochum Ennepe- Ruhr- Kreis Hagen Märkischer Kreis Hochsauerlandkreis Kreis Olpe Kreis Siegen- Wittgenstein Seite: 6
Bedarfsplanung Planungsbereiche Bedarfsplanung Die Bedarfsplanung in der vertragspsychotherapeutischen Versorgung i Nach dem derzeit geltenden Bedarfsplanungsrecht ist der gesamte Zulassungsbezirk Westfalen-Lippe für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten von Zulassungsbeschränkungen betroffen Seite: 7
Bedarfsplanung Planungsbereiche Bedarfsplanung Die Bedarfsplanung in der vertragspsychotherapeutischen Versorgung Nach derzeit noch geltenden Recht bilden Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten eine Bedarfsplanungsgruppe Seite: 8
Bedarfsplanung Planungsbereiche Bedarfsplanung Die Bedarfsplanung in der vertragspsychotherapeutischen Versorgung Die Quotenregelung des GKV-Organisationsweiterentwicklungsgesetzes Zukünftig gilt Folgendes: In der Bedarfsplanungsrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses ist für die Zeit bis zum 31.12.2013 sicherzustellen, dass mindestens ein Versorgungsanteil in Höhe von 20 % der allgemeinen Verhältniszahl den Leistungserbringern, die ausschließlich Kinder- und Jugendliche psychotherapeutisch betreuen, vorbehalten ist Seite: 9
Bedarfsplanung Planungsbereiche Bedarfsplanung Die Bedarfsplanung in der vertragspsychotherapeutischen Versorgung Zeitplan 1. Beschlussfassung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Quotenregelung in der Bedarfsplanungs-Richtlinie 2. Beschlussfassung der Landesausschüsse über die etwaige Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen bis zum Erreichen der Quote 3. Antragsstellung, gegebenenfalls Auswahlentscheidung unter mehreren Bewerbern Seite: 10
Bedarfsplanung Planungsbereiche Bedarfsplanung Die Bedarfsplanung in der vertragspsychotherapeutischen Versorgung Sonderbedarf i Im von Zulassungsbeschränkungen betroffenen Bereich ist eine Zulassung möglich im Rahmen lokalem Sonderbedarf und qualitätsbezogenen Sonderbedarf Seite: 11
Themen KVWL Bedarfsplanung Mitwirkung Themenbereiche Die Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe Die Bedarfsplanung in der vertragspsychotherapeutischen Versorgung Die Mitwirkung an der vertragspsychotherapeutischen Versorgung Seite: 12
1. Zulassung Die Mitwirkung an der vertragspsychotherapeutischen Versorgung 1. Die Zulassung als Vertragspsychotherapeut Seite: 13
1. Zulassung Die Zulassung als Vertragspsychotherapeut 1. Schritt: Eintragung ins Arztregister Voraussetzungen Antragsformular Geburtsurkunde Urkunde über die Approbation Fachkunde in einem Richtlinien-Verfahren: -analytische PT -Tiefenpsychologisch fundierte PT -Verhaltenstherapie Wohnsitz = KV Nachweis über die psychotherapeutische Tätigkeit nach bestandener Prüfung Seite: 14
1. Zulassung Die Zulassung als Vertragspsychotherapeut 1. Schritt: Eintragung ins Arztregister 2. Schritt: Zulassungsantrag 1. Schriftlicher Antrag unter Angabe des Vertragspsychotherapeutensitzes und der Berufsbezeichnung 2. Auszug aus dem Arztregister 3. Bescheinigung über die seit der Approbation ausgeübten psychotherapeutischen Tätigkeiten 4. Lebenslauf 5. Polizeiliches Führungszeugnis 6. Erklärung über Rauschgift-/Trunksucht innerhalb der letzten 5 Jahre 7. Erklärung über bestehende Beschäftigungsverhältnisse Seite: 15
1. Zulassung Die Zulassung als Vertragspsychotherapeut Rechte und Pflichten aus der Zulassung i Die Zulassung berechtigt und verpflichtet zur Teilnahme an der vertragspsychotherapeutischen Versorgung im Umfang des übernommenen Versorgungsauftrages Seite: 16
1. Zulassung Die Zulassung als Vertragspsychotherapeut Dienstag Montag Vollzeitiger Versorgungsauftrag Verpflichtung zur Abhaltung von 20 Sprechstunden wöchentlich Freitag Mittwoch Donnerstag Teilversorgungsauftrag Verpflichtung zur Abhaltung von 10 Sprechstunden wöchentlich Seite: 17
1. Zulassung 2. Anstellung Die Mitwirkung an der vertragspsychotherapeutischen Versorgung 1. Die Zulassung als Vertragspsychotherapeut 2. Anstellung Seite: 18
1. Zulassung 2. Anstellung Anstellung Psychotherapeuten können als Angestellte bei Vertragspsychotherapeuten Vertragsärzten und Medizinischen Versorgungszentren beschäftigt werden Seite: 19
1. Zulassung 2. Anstellung Die Anstellung erfolgt nur unter Berücksichtigung der Bedarfsplanung Seite: 20
1. Zulassung 2. Anstellung Ist der Planungsbereich von Zulassungsbeschränkungen betroffen, kommt eine Anstellung nur in Betracht, wenn...... ein bereits zugelassener Vertragspsychotherapeut zugunsten einer Anstellung auf seine Zulassung verzichtet oder... der ausgeschriebene Sitz eines Vertragspsychotherapeuten übernommen und im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses fortgeführt wird Seite: 21
1. Zulassung 2. Anstellung Eine Anstellung ist auch in Teilzeit möglich Vertraglich vereinbarte Arbeitszeit Anrechnungsfaktor bis 10 Stunden pro Woche 0,25 über 10 bis 20 Stunden pro Woche 0,50 über 20 bis 30 Stunden pro Woche 0,75 über 30 Stunden pro Woche 1,00 Seite: 22
1. Zulassung 2. Anstellung 3. Kooperationen Die Mitwirkung an der vertragspsychotherapeutischen Versorgung 1. Die Zulassung als Vertragspsychotherapeut 2. Anstellung 3. Kooperationen Seite: 23
1. Zulassung 2. Anstellung 3. Kooperationen Vertragspsychotherapeuten können sich untereinander zusammenschließen zu Berufsausübungsgemeinschaften in der Form einer Vertragspsychotherapeuten Vertragspsychotherapeuten Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder Partnerschaftsgesellschaft Seite: 24
1. Zulassung 2. Anstellung 3. Kooperationen Vertragspsychotherapeuten können mit Vertragsärzten kooperieren in Vertragspsychotherapeuten Vertragsärzte Medizinische Kooperationsgemeinschaften oder Medizinische Versorgungszentren Seite: 25
1. Zulassung 2. Anstellung 3. Kooperationen 4. Job-Sharing Die Mitwirkung an der vertragspsychotherapeutischen Versorgung 1. Die Zulassung als Vertragspsychotherapeut 2. Anstellung 3. Kooperationen 4. Job-Sharing Seite: 26
1. Zulassung 2. Anstellung 3. Kooperationen 4. Job-Sharing Job-Sharing i In von Zulassungsbeschränkungen betroffenen Planungsbereichen können sich Vertragspsychotherapeuten mit einem nicht zugelassen Psychotherapeuten zu einer Berufsausübungsgemeinschaft verbinden oder einen Psychotherapeuten anstellen, wenn sich der Praxisinhaber zu einer Leistungsbegrenzung verpflichtet. Seite: 27
1. Zulassung 2. Anstellung 3. Kooperationen 4. Job-Sharing 5. Ermächtigung Die Mitwirkung an der vertragspsychotherapeutischen Versorgung 1. Die Zulassung als Vertragspsychotherapeut 2. Anstellung 3. Kooperationen 4. Job-Sharing 5. Die Ermächtigung in freier Praxis Seite: 28
1. Zulassung 2. Anstellung 3. Kooperationen 4. Job-Sharing 5. Ermächtigung Ermächtigung in freier Praxis i Im von Zulassungsbeschränkungen betroffenen Planungsbereich kann befristet und gegebenenfalls inhaltlich beschränkt eine Ermächtigung zur psychotherapeutischen Behandlung zur Deckung eines vorübergehenden Versorgungsbedarfs erteilt werden. Seite: 29
1. Zulassung 2. Anstellung 3. Kooperationen 4. Job-Sharing 5. Ermächtigung 6. Nebentätigkeiten Die Mitwirkung an der vertragspsychotherapeutischen Versorgung 1. Die Zulassung als Vertragspsychotherapeut 2. Anstellung 3. Kooperationen 4. Job-Sharing 5. Die Ermächtigung in freier Praxis 6. Nebentätigkeiten Seite: 30
1. Zulassung 2. Anstellung 3. Kooperationen 4. Job-Sharing 5. Ermächtigung 6. Nebentätigkeiten Nebentätigkeiten i Mit der Übernahme eines Versorgungsauftrages sind dem Vertragspsychotherapeuten anderweitige Tätigkeiten nur noch in zeitlich und inhaltlich beschränktem Umfang möglich. Seite: 31
1. Zulassung 2. Anstellung 3. Kooperationen 4. Job-Sharing 5. Ermächtigung 6. Nebentätigkeiten Nebentätigkeiten zeitlich Zeitlich sind dem Vertragspsychotherapeuten mit vollem Versorgungsauftrag Nebentätigkeiten im Umfang von 13 Wochenstunden (bei Teilversorgungsauftrag 26 Wochenstunden) möglich, bei Angestellten bildet das Arbeitszeitrecht die Obergrenze mehrerer Beschäftigungsverhältnisse inhaltlich Inhaltlich darf die Tätigkeit zu keiner Interessen- und Pflichtenkollision führen Seite: 32
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