LANDESGESETZBLATT FÜR WIEN. Jahrgang 2017 Ausgegeben am xx. xxx 2017

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1 von 4 LANDESGESETZBLATT FÜR WIEN Jahrgang 2017 Ausgegeben am xx. xxx 2017 xx. Gesetz: Wiener Datenschutz-Anpassungsgesetz (WDSAG); Erlassung Wiener Datenschutzgesetz Wr. DSG; Aufhebung [CELEX-Nr.: ] Gesetz, mit dem das Wiener Datenschutz-Anpassungsgesetz (WDSAG) erlassen und das Gesetz über den Schutz personenbezogener Daten (Wiener Datenschutzgesetz Wr. DSG) aufgehoben wird Der Wiener Landtag hat beschlossen: 1.Hauptstück Geltungsbereich 1. (1) Dieses Gesetz regelt den Schutz personenbezogener Daten in nicht automationsunterstützt geführten Dateien in Angelegenheiten der Landesgesetzgebung. Das Gesetz ergänzt die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4. Mai 2016, S.1. (2) Der Schutz manueller Dateien, die in Angelegenheiten geführt werden, die in Gesetzgebung Bundessache sind, wird durch dieses Gesetz nicht berührt. 2. (1) Die Bestimmungen des 1. Hauptstückes dieses Gesetzes sind auf die Verwendung von personenbezogenen Daten im Land durch a) die Organe der Stadt Wien und des Landes Wien, b) sonstige öffentliche Stellen c) sonstige natürliche und juristische Personen anzuwenden. (2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die a) Verarbeitung personenbezogener Daten durch natürliche Personen für ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeiten, b) ausschließliche Durchfuhr personenbezogener Daten durch das Land Wien. Begriffsbestimmung 3. Die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe haben die in Art. 4 DSGVO festgelegte Bedeutung. Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck a) Öffentliche Stellen: Einrichtungen gemäß 3 Wiener Landesgesetz über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen Wiener Informationsweiterverwendungsgesetz (WIWG) in der Fassung LGBl. für Wien 29/2015. b) Durchfuhr: Die in Wien weder veranlasste noch sonst beeinflusste reine Durchleitung von Daten. c) Datei: Eine strukturierte Sammlung von Daten, die nach mindestens einem Suchkriterium zugänglich ist, beispielsweise händisch geführte Verzeichnisse, wie Karteien und Listen, deren Daten nach einem Suchkriterium, im Regelfall der Name, zugänglich sind. Anwendung von Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 4. (1) Die Verpflichtung des Verantwortlichen sowie des Auftragsverarbeiters (Art. 4 Z 7 und 8 DSGVO) und deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Geheimhaltung von Daten, die diesen auf Grund ihrer berufsmäßigen Beschäftigung bekannt geworden sind, richtet sich nach 6 Datenschutzgesetz (DSG).

2 von 4 (2) Hinsichtlich der Datenverarbeitung zu spezifischen Zwecken sind die Bestimmungen des 1. Hauptstückes, 2. und 3. Abschnitt DSG sinngemäß anzuwenden. (3) Das Recht der betroffenen Person auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde richtet sich sinngemäß nach den Bestimmungen des 2. Hauptstückes, 3. Abschnitt DSG. 2. Hauptstück Datenschutzbeauftragte 5. (1) Zur Erfüllung der in Art. 39 DSGVO genannten Aufgaben ist im Magistrat für die Organe der Gemeinde und des Landes Wien eine Bedienstete oder ein Bediensteter zur oder zum Datenschutzbeauftragten zu bestellen. (2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister bestellt die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten für den Gemeindebereich und als Landeshauptfrau oder Landeshauptmann für den Landesbereich für die Dauer von fünf Jahren. Die Bestellung bedarf der Zustimmung der oder des zu bestellenden Bediensteten. Wiederbestellungen sind zulässig. (3) Der Magistrat hat für die Bereitstellung der personellen und sachlichen Erfordernisse der oder des Datenschutzbeauftragten zu sorgen. (4) Die oder der Datenschutzbeauftragte hat für den Fall ihrer oder seiner Verhinderung für die Zeit ihrer oder seiner Funktion oder im Rahmen dieser Zeit im Einzelfall eine Person aus dem Kreis der ihr oder ihm zugeteilten Bediensteten schriftlich zu bestimmen, die sie oder ihn vertritt. Für die Dauer der Vertretung kommen dieser Person alle sich aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten der oder des Datenschutzbeauftragten zu. Weisungsfreiheit 6. (1) Die oder der Datenschutzbeauftragte ist in Ausübung ihrer oder seiner Funktion an keine Weisungen gebunden. Die der oder dem Datenschutzbeauftragten zugeteilten Bediensteten sind nur an deren oder dessen Weisungen gebunden. (2) Die oder der Datenschutzbeauftragte untersteht im Gemeindebereich der Aufsicht des Gemeinderates und im Landesbereich der Aufsicht der Landesregierung. Der Gemeinderat und die Landesregierung sind berechtigt, sich über alle Gegenstände im Zusammenhang mit den Aufgaben der oder des Datenschutzbeauftragten zu unterrichten. Der Gemeinderat und die Landesregierung haben hierbei auf die gemäß 7 bestehende Verschwiegenheitspflicht Bedacht zu nehmen. Die oder der Datenschutzbeauftragte ist verpflichtet, die gewünschten Auskünfte zu erteilen. Verschwiegenheitspflicht 7. (1) Die oder der Datenschutzbeauftragte ist, unbeschadet sonstiger Verschwiegenheitspflichten bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben zur Geheimhaltung verpflichtet. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Identität betroffener Personen, die sich an die oder den Datenschutzbeauftragten gewendet haben, sowie über Umstände, die Rückschlüsse auf diese Personen zulassen, es sei denn, es erfolgte eine ausdrückliche Entbindung von der Verschwiegenheit durch die betroffene Person. Die oder der Datenschutzbeauftragte und die für sie oder ihn tätigen Personen dürfen die zugänglich gemachten Informationen ausschließlich für die Erfüllung der Aufgaben verwenden. (2) Erhält eine Datenschutzbeauftragte oder ein Datenschutzbeauftragter bei ihrer oder seiner Tätigkeit Kenntnis von Daten, für die einer der Kontrolle der oder des Datenschutzbeauftragten unterliegenden Stelle beschäftigten Person ein gesetzliches Aussageverweigerungsrecht zusteht, steht dieses Recht auch der oder dem Datenschutzbeauftragten und den für sie oder ihn tätigen Personen insoweit zu, als die Person, der das gesetzliche Aussageverweigerungsrecht zusteht, davon Gebrauch gemacht hat. Im Umfang des Aussageverweigerungsrechts der oder des Datenschutzbeauftragten, unterliegen ihre oder seine Akten und andere Schriftstücke einem Sicherstellungs- und Beschlagnahmeverbot. Die Rechte der Aufsichtsbehörde nach 22 DSG werden davon nicht berührt. (3) Die oder der Datenschutzbeauftragte ist außerdem zur Verschwiegenheit über alle ihr oder ihm von einzelnen Bediensteten gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch der oder des Bediensteten vertraulich zu behandeln sind. (4) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit nach Abs. 1 und 2 besteht auch nach Beendigung der Funktion als Datenschutzbeauftragte oder Datenschutzbeauftragter fort. Aufgaben der oder des Datenschutzbeauftragten und des Magistrats 8. (1) Die oder der Datenschutzbeauftragte hat, neben den in Art. 39 DSGVO genannten Aufgaben, bis zum 31. März des Folgejahres einen Tätigkeitsbericht über die Tätigkeiten im vergangenen

3 von 4 Kalenderjahr zu erstellen und dem Gemeinderat und dem Landtag im Wege des Stadtsenats bzw. der Landesregierung zur Kenntnisnahme vorzulegen. Der Bericht ist nach Kenntnisnahme im Internet zu veröffentlichen. (2) Der Magistrat ist ermächtigt, zur Administration der in seinem Zuständigkeitsbereich vorgenommenen Datenanwendungen, Datenschutzverträge, Portalverbundanwendungen sowie Verfahren im Sinne der Data Breach Notification ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten als automationsunterstützte Anwendung einzurichten und zu führen. Der Magistrat kann zum einheitlichen Vollzug Vorgaben hinsichtlich der Verwendung erlassen. (3) Die Informationspflichten gemäß Art. 13 und 14 DSGVO, die Verpflichtungen gegenüber betroffenen Personen gemäß Art. 15 bis 21 DSGVO für die Organe der Stadt und des Landes Wien sowie die Durchführung der entsprechenden Maßnahmen, sofern es sich um Anträge von betroffenen Personen an die Verantwortliche bzw. den Verantwortlichen handelt, werden vom Magistrat wahrgenommen. Rechte und Pflichten 9. (1) Die oder der Datenschutzbeauftragte ist berechtigt Datenverarbeitungen zu überprüfen. Dazu kann sie oder er von der oder vom Verantwortlichen oder von der Auftragsverarbeiterin oder vom Auftragsverarbeiter der überprüften Datenverarbeitung verlangen, Einschau in Datenverarbeitungen und diesbezügliche Unterlagen und insbesondere alle notwendigen Aufklärungen zu erhalten. Die oder der Verantwortliche oder die Auftragsverarbeiterin oder der Auftragsverarbeiter hat die notwendige Unterstützung zu leisten. Die Kontrolltätigkeit ist unter möglichster Schonung der Rechte der oder des Verantwortlichen oder der Auftragsverarbeiterin oder des Auftragsverarbeiters und Dritter auszuüben. Darüber hinaus hat die oder der Datenschutzbeauftragte Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen zu Fragen des Datenschutzes einzelner Bediensteter oder Beschwerden und Anzeigen von betroffenen Personen entgegenzunehmen, jeden sonst ihr oder ihm zu Kenntnis gelangten Verdacht einer Verletzung, insbesondere des Auftretens von Sicherheitsmängeln, im Zusammenwirken mit allen in Betracht kommenden Personen (Institutionen) nachzugehen und auf die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes hinzuwirken. Dabei kann sie oder er jederzeit der oder dem für die jeweilige Geschäftsgruppe zuständigen amtsführenden Stadträtin oder amtsführenden Stadtrat bzw. bei Dienststellen, die keiner Geschäftsgruppe angehören, der Magistratsdirektorin oder dem Magistratsdirektor berichten. (2) Die oder der Datenschutzbeauftragte ist berechtigt von Dienststellenleiterinnen oder Dienststellenleitern sowie den mit Datenschutz betrauten Bediensteten der Dienststellen Auskünfte einzuholen oder Berichte zu verlangen. Gegenüber der oder dem Datenschutzbeauftragten kann keine dienstliche Verschwiegenheit geltend gemacht werden. (3) Die Dienststelleleiterin oder der Dienststellenleiter hat nach Maßgabe der vorhandenen Möglichkeiten binnen angemessener Frist dem begründeten Verlangen der oder des Datenschutzbeauftragten in Angelegenheiten des Datenschutzes Rechnung zu tragen oder dieser oder diesem den Grund für die allfällige Nichterfüllung oder spätere Erfüllung mitzuteilen. Ende der Funktion 10. (1) Die Funktion als Datenschutzbeauftragte oder Datenschutzbeauftragter endet 1. mit Ablauf der Funktionsdauer, 2. mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand, 3. durch Antritt einer (Eltern-)Karenz (eines Karenzurlaubes) von mehr als drei Monaten, 4. durch Verzicht, der gegenüber der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister geltend zu machen ist und mit dem Einlangen bei diesem wirksam wird, 5. durch Enthebung. (2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten von ihrer oder seiner Funktion zu entheben, wenn in ihrer oder seiner Person Umstände eintreten, die sie oder ihn für diese Funktion nicht mehr geeignet erscheinen lassen, insbesondere, wenn sie oder er aus gesundheitlichen Gründen die Funktion nicht mehr ausüben kann oder die ihr oder ihm obliegenden Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt. (3) Endet die Funktion vor Ablauf der Funktionsdauer, ist unverzüglich eine neue Datenschutzbeauftragte oder ein neuer Datenschutzbeauftragter zu bestellen. Verwaltungsstrafen 11. (1) Sofern die Tat nicht einen Tatbestand nach Art 83 DSGVO verwirklicht oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu ahnden ist, wer

4 von 4 1. sich vorsätzlich widerrechtlichen Zugang zu einer Datei verschafft oder einen erkennbar widerrechtlichen Zugang vorsätzlich aufrechterhält, 2. Daten vorsätzlich in Verletzung des Datengeheimnisses gemäß 4 Abs. 1 übermittelt, insbesondere Daten, die ihm gemäß 7 DSG anvertraut wurden, vorsätzlich für andere unzulässige Zwecke verarbeitet, 3. sich unter Vortäuschung falscher Tatsachen vorsätzlich personenbezogene Daten im Katastrophenfall verschafft. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) Für Entscheidungen nach Abs 1 bis 3 ist die Datenschutzbehörde zuständig. Verweise 12. (1) Sofern in diesem Gesetz auf Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (DSG) verwiesen wird, bezieht es sich der Verweis auf das Bundesgesetz zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz DSG), BGBl. I 165/1999, in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018, BGBl. I Nr. 120/2017. (2) Sofern in diesem Gesetz auf Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verwiesen wird, bezieht sich der Verweis auf die Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1. (3) Verweise auf Wiener Landesgesetze beziehen sich auf die jeweils geltende Fassung. Durchführungshinweis 13. Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1. Übergangsbestimmung 14. Dieses Gesetz tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über den Schutz personenbezogener Daten (Wiener Datenschutzgesetz), LGBl. für Wien Nr. 125/2001, außer Kraft. Der Landeshauptmann: Der Landesamtsdirektor:

Vorblatt Ziel(e) - Durchführung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1 (DSGVO) - Regelung des Schutzes personenbezogener Daten bei nicht automationsunterstützter Datenverarbeitung - Regelung der bzw. des Datenschutzbeauftragten Inhalt Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahmen: - Erlassung eines Wiener Datenschutzanpassungsgesetzes (WDSAG) - Schaffung von Regelungen zum Schutz personenbezogener Daten bei nicht automationsunterstützter Datenverarbeitung - Schaffung von Regelungen zur bzw. zum Datenschutzbeauftragten Wesentliche Auswirkungen Durch das Vorhaben sind aufgrund der Einrichtung einer bzw. eines Datenschutzbeauftragten und Festlegung deren bzw. dessen Aufgaben und Befugnisse finanzielle Auswirkungen im Bereich Personal und Zweckaufwand zu erwarten. Größere finanzielle Auswirkungen entstehen direkt aufgrund der auf unionsrechtlicher Ebene beschlossenen und unmittelbar anwendbaren Verordnung (DSGVO) und sind daher nicht dem vorliegenden Vorhaben zuzurechnen. Finanzielle Auswirkungen: Finanzielle Auswirkungen des Gesetzes ergeben sich durch die verpflichtende Bestellung einer bzw. eines Datenschutzbeauftragten für die Organe des Landes und der Gemeinde Wien und die Einrichtung der für die Unterstützung erforderlichen Geschäftsstelle. Für die Datenschutzbeauftragte bzw. den Datenschutzbeauftragten ist ein Dienstposten neu zu schaffen sofern diese Funktion nicht im Rahmen eines bestehenden Dienstverhältnisses abgedeckt werden kann. Ebenso ist eine Geschäftsstelle einzurichten. Für die Geschäftsstelle ist abhängig von der Einrichtung der Sachaufwand zu berücksichtigen. Durch die Verankerung im Magistrat und dem Aufbau auf bestehende Strukturen können für die Verantwortlichen, die gemäß der DSGVO die Bereitstellung der erforderlichen Infrastruktur gewährleisten müssen, Synergien geschöpft werden.

- 2 - Abschätzung der finanziellen Auswirkungen für das Land Wien (in Tsd ): 2018 2019 2020 2021 2022 Personalaufwand 187 280 280 280 280 Betrieblicher Sachaufwand 28 42 42 42 42 Verwaltungsgemeinkosten 37 56 56 56 56 Aufwendung gesamt 215 378 378 378 378 Im Personalaufwand sind folgende Parameter berücksichtigt: Datenschutzbeauftragte/r: A/VIII (Auf Grund der Anforderungen der DSGVO (Art 37 ff, z.b. Vorkenntnisse, Erfahrungen, Magistratswissen, Nähe zur Managementebene). Besetzung der Geschäftsstelle JuristIn/StellvertreterIn: A/III ReferentIn B/III Kanzlei C/III Weitere Kosten entstehen durch die Ablöse des Datenverarbeitungsregisters durch das verpflichtend zu führende Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten. Für die technische Umsetzung (Errichtung) stehen Sachkosten von EUR 385.000,-- an, die Kosten für den laufenden Betrieb sowie für die Wartung sind mit durchschnittlich EUR 68.000,-- pro Jahr veranschlagt. Durch die Richtlinie (EU) 2016/680 ergeben sich zudem nicht kalkulierbare Aufwendungen durch die Pflicht zur Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung bei allen Vorhaben. Finanzielle Aufwendungen, die bisher auf Grund EU-rechtlicher oder nationaler Bestimmungen zu tragen waren, werden für dieses Gesetz nicht berechnet, da keine Neueinrichtung erfolgt. Andere Gebietskörperschaften sind von diesem Landesgesetz nicht betroffen. Die Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, LGBl. für Wien Nr. 53/1998, findet nach deren Art 6 Abs 1 Z 1 keine Anwendung auf den vorliegenden Entwurf, da dieser über die verpflichtende Durchführung zwingender Vorschriften des Gemeinschaftsrechts nicht hinausgeht. Auswirkungen auf die Bezirke: Keine

- 3 - Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union: Das Vorhaben dient insbesondere der Durchführung der DSGVO und der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 ins nationale Recht. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens: Zustimmung der Bundesregierung gemäß Art 97 Abs 2 B-VG Keine Wirtschaftspolitische Auswirkungen Keine Auswirkungen in umweltpolitischer, konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht Keine Geschlechtsspezifische Auswirkungen Datenschutz- Folgenabschätzung a) Mit dem vorliegenden Entwurf wird auch die gesetzliche Grundlage für das, das Datenverarbeitungsregister (DVR) ablösende, Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten ( DAVID ) geschaffen ( 8 Abs 2). DAVID dient vorrangig der Administration der datenschutzrelevanten Prozesse in Wien. In diesem System werden die von den Organen der Gemeinde und des Landes Wien sowie im Magistrat der Stadt Wien verwendeten Datenanwendungen, Berechtigungen betreffend den Portalverbund, abgeschlossene Datenschutzverträge sowie allfällige Informationen eine Data Breach Notification betreffend, eingespielt und verwaltet. Da primär die technische und organisatorische Sicht der Verarbeitungsvorgänge in DAVID beschrieben wird, finden sich in DAVID nur folgende, für interne Rollen sichtbare, personenbezogene Daten: - Name und dienstliche Kontaktdaten der Datenschutzverantwortlichen der Dienststellen - Namen und Kontaktdaten der Vertragsparteien eines Datenschutzvertrages - Namen und Kontaktdaten der einen Data Breach meldenden Personen.

- 4 - b) Die Organe des Landes und der Stadt Wien können im Rahmen ihrer gesetzmäßig übertragenen Aufgaben datenschutzrechtlich als Verantwortliche bzw. Verantwortlicher oder als AuftragsverarbeiterIn tätig sein. Ebenso können sie Datenschutzverträge abschließen oder am Portalverbund teilnehmen. In all diesen Funktionen ist aus der DSGVO verpflichtend eine Liste der Verarbeitungstätigkeiten zu führen, welches das DVR bei der Datenschutzbehörde ablöst. Um den vielfältigen Verpflichtungen aus der DSGVO (unter besonderer Berücksichtigung der Rechte betroffener Personen) nachkommen zu können, ist das Führen des Verarbeitungsregisters in Bezug auf den Zweck alternativlos und verhältnismäßig. c) Die Risiken für Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen sind als äußerst gering einzustufen, da nur die unter lit a angeführten personenbezogenen Daten im System verarbeitet werden und diese Daten nicht allgemein zugänglich sind. d) Der Schutz der personenbezogenen Daten wird durch ein Rollen- und Berechtigungskonzept, der Programmierung unter Berücksichtigung der Vorgaben aus den Prinzipien privacy by design und privacy by default sowie auch durch das für die Bediensteten des Magistrats geltende Dienst- und Disziplinarrecht gewährleistet. Der Entwurf fällt nicht unter das Wiener Notifizierungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 28/1996 idgf, bzw. die Richtlinie 98/34/EG in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG.

Erläuterungen Allgemeiner Teil Hauptgesichtspunkte des Entwurfs: Das geltende Wiener Datenschutzgesetz, LGBl. Nr. 125/2001, setzt die Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, ABl. Nr. L 281 vom 23.11.1995 S. 31, in Angelegenheiten des Schutzes personenbezogener Daten bei nicht automationsunterstützt geführten Dateien, soweit keine Zuständigkeit des Bundes besteht, in innerstaatliches Recht um. Am 27. April 2016 wurde die Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz- Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, beschlossen. Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist am 25. Mai 2016 in Kraft getreten, tritt am 25. Mai 2018 in Geltung und hebt mit 25. Mai 2018 die Richtlinie 95/46/EG auf. Wenngleich die DSGVO unmittelbare Geltung erlangt, bedarf sie in zahlreichen Bereichen der Durchführung ins innerstaatliche Recht (z.b. die Errichtung einer Aufsichtsbehörde) Darüber hinaus enthält die DSGVO auch Regelungsspielräume ( Öffnungsklauseln ), die fakultativ von den Mitgliedstaaten genutzt werden können. Für Sachverhalte, die der Bundeskompetenz unterliegen ist dies überwiegend im neuen Datenschutzgesetz (DSG) des Bundes erfolgt. Von den Öffnungsklauseln hat der Bundesgesetzgeber nur zu einem geringen Teil direkt im neuen DSG Gebrauch gemacht bzw. handelt es sich um Regelungsspielräume, die im neuen DSG bewusst nicht geregelt werden, da die DSGVO bereits eine Grundregel enthält, die als allgemeiner Ansatz grundsätzlich auch im nationalen Recht übernommen werden soll. Der überwiegende Teil der Öffnungsklauseln fällt jedoch nicht in den Bereich der allgemeinen Angelegenheiten des Datenschutzes, deshalb wurden diese nicht im neuen DSG geregelt. Jedoch kann soweit erforderlich in spezifischen Materiengesetzen eine entsprechende Festlegung erfolgen (z.b. Art 23 und 88 DSGVO). Aus diesen Gründen sind umfassende Änderungen im innerstaatlichen Datenschutzrecht erforderlich, die durch die Erlassung eines neuen DSG im Bund und des Wiener Datenschutz-Anpassungsgesetz (WDSAG) im Land Wien vorgenommen werden. Dabei sollen entsprechend der allgemeinen unionsrechtlichen Vorgaben für Rechtsakte in Verordnungsform nur die unbedingt erforderlichen Regelungen der Verordnung im innerstaatlichen Recht durchgeführt werden, da die Verordnung in allen sonstigen Teilen ohnedies unmittelbar gilt und ein darüber hinausgehendes Abschreiben von Teilen der Verordnung im Hinblick auf das unionsrechtliche Transformationsverbot nicht zulässig wäre. Eine wichtige Neuerung stellt die verpflichtende Bestellung einer bzw. eines Datenschutzbeauftragten für die Organe des Landes und der Gemeinde Wien als Verantwortliche dar. Es ist sicherzustellen, dass diese bzw. dieser bezüglich der Ausübung ihrer bzw. seiner Aufgaben keine Anweisungen erhalten darf (Art 38 Abs. 3 DSGVO). Nach Art 20 Abs 1 B-VG besteht eine Weisungshierarchie zwischen den obersten Organen des Bundes und der Länder und den auf Zeit gewählten oder ernannten berufsmäßigen Organen. Art 20 Abs.2 B-VG sieht eine Ausnahme aus dem Weisungszusammenhang nur durch einfaches Gesetz vor. Daher muss die Weisungsfreistellung entsprechend Art 20 Abs 2 B-VG (hier: Z 8) durch einfaches Gesetz vorgenommen werden, die gegenüber allen Organen der Gemeinde und des Landes wirkt. Durch das WDSAG werden weiters die Bestellung, Verschwiegenheitspflichten und weitere organisatorische Rahmenbedingungen geregelt. Mit Inkrafttreten des neuen WDSAG wird das Wiener Datenschutzgesetz aufgehoben. Kompetenzgrundlage: Art. 15 Abs. 1 B-VG 1

Besonderer Teil Zu 1 und 2 (Geltungsbereich) 1 legt den Anwendungsbereich des Gesetzes mit seiner Beschränkung auf nicht automationsunterstützt (im Sinne von manuell) geführte Dateien fest. Die automationsunterstützte Verarbeitung ist Bundessache. 2 regelt den Geltungsbereich in sachlicher und räumlicher Hinsicht. Abs 2 lit a ist im Sinne des Art 18 DSGVO zu sehen, wonach das Kriterium für die Ausnahme ist, dass kein Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit vorgenommen werden darf. Von dieser Ausnahme ist beispielsweise auch das Führen von Anschriftsverzeichnissen für private Zwecke erfasst, nicht jedoch für Verantwortliche oder AuftragsverarbeiterInnen, die Instrumente für die Verarbeitung personenbezogener Daten für solche privaten oder familiären Tätigkeiten bereitstellen. Zu 3 (Begriffsbestimmungen) 3 beinhaltet Begriffsbestimmungen für nicht schon durch die DSGVO definierten Begrifflichkeiten. Um in den Landesgesetzen einen einheitlichen Begriff der öffentlichen Stelle zu gewährleisten wird auf die umfassende Definition des 3 WIWG verwiesen. Auch wenn der nahezu idente Kreis der öffentlichen Stellen betroffen ist, ist von der öffentlichen Stelle der öffentliche Bereich des 26 DSG zu unterscheiden, dessen Verantwortliche besondere Rechte im Bereich des Rechtsschutzes (Verweis in 4 Abs. 2 auf das DSG) genießen. 26 DSG enthält die Definition des öffentlichen Bereiches. Da die Durchfuhr von Daten bereits in der Richtlinie 95/46/EG und im Datenschutzgesetz 2000 normiert aber nicht definiert war, erfolgt nunmehr eine Klarstellung. Unter Datei ist keinesfalls ein Aktenkonvolut zu verstehen. Zu 4 (Anwendungen der Bestimmungen des DSG) 6 DSG regelt das Datengeheimnis mangels einer expliziten Regelung in der DSGVO. Dabei werden die Regelungen des 15 DSG 2000 inhaltlich übernommen. MitarbeiterInnen dürfen personenbezogene Daten nur auf Grund einer ausdrücklichen Anordnung ihrer Arbeitgeberin (Dienstgeberin) bzw. ihres Arbeitgebers (Dienstgebers) übermitteln. Verantwortliche und AuftragsverarbeiterInnen dürfen Anordnungen zur Übermittlung von personenbezogenen Daten nur erteilen, wenn dies zulässig ist. Die Regelung des 6 gilt sowohl für Verantwortliche (und AuftragsverarbeiterInnen) des privaten Bereichs als auch für Verantwortliche (und AuftragsverarbeiterInnen) des öffentlichen Bereichs sowie für deren MitarbeiterInnen. Der 2. und 3. Abschnitt des 1. Hauptstückes des DSG ( 7 bis 13 DSG) regeln die Datenverarbeitung zu spezifischen Zwecken, insbesondere für die wissenschaftliche Forschung oder die publizistische Tätigkeit (Medienprivileg). Im 2. Abschnitt ist die Datenschutzbehörde als Genehmigungsbehörde für die Datenverwendung im Rahmen wissenschaftlicher Forschung und Statistik ( 7 Abs. 3 DSG) sowie bei der Zurverfügungstellung von Adressen zur Benachrichtigung und Befragung von betroffenen Personen ( 8 Abs. 3 DSG) vorgesehen. Im Sinne einer einheitlichen Verwaltungspraxis soll wie bisher die Datenschutzkommission diese Agenden auch im Anwendungsbereich dieses Gesetzes wahrnehmen (Art 97 Abs. 2 B-VG) Der 3. Abschnitt des 2. Hauptstücks des DSG ( 24 bis 30 DSG) regelt den Rechtsschutz, insbesondere die Beschwerden an die Datenschutzbehörde. Die Wahrnehmung dieser Aufgaben soll auch im Bereich des Landes durch die Datenschutzbehörde erfolgen (Art 97 Abs 2 B-VG). Zu 5 Die Voraussetzungen für die Benennung einer bzw. eines Datenschutzbeauftragten werden in Art 37 DSGVO unmittelbar anwendbar festgelegt und dürfen daher nicht in das DSG übernommen werden. Nach Art 37 Abs 1 2

DSGVO benennen die bzw. der Verantwortliche und die Auftragsverarbeiterin bzw. der Auftragsverarbeiter auf jeden Fall eine Datenschutzbeauftragte bzw. einen Datenschutzbeauftragten, wenn die Verarbeitung von einer Behörde oder öffentlichen Stelle durchgeführt wird (mit Ausnahme von Gerichten, die im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit handeln). Falls es sich bei der bzw. dem Verantwortlichen oder der Auftragsverarbeiterin bzw. dem Auftragsverarbeiter um eine Behörde oder öffentliche Stelle handelt, kann für mehrere solcher Behörden oder Stellen unter Berücksichtigung ihrer Organisationsstruktur und ihrer Größe eine gemeinsame Datenschutzbeauftragte bzw. ein gemeinsamer Datenschutzbeauftragter benannt werden. Auf Grund der vorhandenen fachlichen Qualifikation von Bediensteten im Magistrat und der Notwendigkeit, die Strukturen der Stadt, des Landes und des Magistrats zu kennen, soll die bzw. der Datenschutzbeauftragte für die Organe der Stadt Wien und des Landes Wien aus dem Kreis der Bediensteten benannt werden, die die in der DSGVO genannten Kriterien erfüllen. Gemäß Art 38 Ab. 6 DSGVO kann die bzw. der Datenschutzbeauftragte zwar auch andere Aufgaben und Pflichten wahrnehmen, die bzw. der Verantwortliche oder die Auftragsverarbeiterin bzw. der Auftragsverarbeiter muss jedoch sicherstellen, dass derartige Aufgaben und Pflichten nicht zu einem Interessenkonflikt führen. Daraus folgt auch, dass der bzw. dem Datenschutzbeauftragten im Falle der zusätzlichen Betrauung mit anderen Aufgaben ausreichend Zeit für Erfüllung ihrer bzw. seiner Aufgaben als Datenschutzbeauftragten bzw. Datenschutzbeauftragter gegeben wird. Die Benennung erfolgt durch die Bürgermeisterin bzw. den Bürgermeister für die Dauer von fünf Jahren. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Für den Fall der Verhinderung ist eine Stellvertretung schriftlich zu benennen, wobei die bzw. der Datenschutzbeauftragte eine Person aus den ihm zugewiesenen Bediensteten (Geschäftsstelle) namhaft machen kann. Der Magistrat hat sicherzustellen, dass die personellen und sachlichen Ressourcen für die verpflichtenden Tätigkeiten der bzw. des Datenschutzbeauftragten zur Verfügung gestellt sind. Zu 6 Art 38 Abs 3 DSGVO legt fest, dass die bzw. der Verantwortliche und die Auftragsverarbeiterin bzw. der Auftragsverarbeiter sicherzustellen haben, dass die bzw. der Datenschutzbeauftragte bei der Erfüllung ihrer bzw. seiner Aufgaben keine Anweisungen bezüglich der Ausübung dieser Aufgaben erhält. Im Bereich der Behörden oder öffentlichen Stellen besteht gemäß Art 20 Abs 1 B-VG eine Weisungshierarchie zwischen den obersten Organen des Bundes und der Länder und den auf Zeit gewählten oder ernannten berufsmäßigen Organen. In einem untrennbaren Zusammenhang mit Art 20 Abs 1 B-VG steht Art 20 Abs 2 B-VG, der eine Ausnahme aus dem Weisungszusammenhang nur durch einfaches Gesetz vorsieht. Die bzw. der Datenschutzbeauftragte hat nach Art 39 Abs 1 DSGVO Beratungsaufgaben zu erfüllen. In dieser Funktion können ihr bzw. ihm Weisungen erteilt werden (z.b. die Weisung, eine Beratung in bestimmter Weise vorzunehmen, bestimmte Informationen weiterzuleiten, bestimmte nicht etc.). Die Weisungsfreistellung ist daher entsprechend zu verankern. Sie wirkt gegenüber allen Organen der Gemeinde bzw. Landes, auch gegenüber dem Gemeinderat bzw. Landtag als oberstes Organ. Zu Abs. 2: Nach Art 20 Abs 2 B-VG ist den obersten Organen jeweils ein Mindestbestand an Aufsichtsrechten (bei Organen gemäß Art 20 Abs 2 Z 8 B-VG - ein solcher Fall liegt hier vor - zumindest zwingend das Unterrichtungsrecht) einzuräumen. Insbesondere korrespondiert dem jährlichen Bericht gemäß 8 Abs.1 des Entwurfes kein Recht auf jederzeitige Unterrichtung. Nach Art 20 Abs 2 B-VG ist ein solches Recht ausdrücklich zu normieren. Art 20 Abs 2 B-VG gilt unabhängig von Art 50 DSGVO, der sich auf die nationale Aufsichtsbehörde und nicht auf die regionale Aufsicht bezieht. Zur Klarstellung in Bezug auf das Verhältnis zur Regelung der Weisungsfreistellung in Abs 1 dieser Bestimmung wird hier daher ein ausdrückliches Unterrichtungsrecht eingeräumt 3

Zu 7 Die bzw. der Datenschutzbeauftragte und die Geschäftsstelle sind soweit sie nicht besonderen Geheimhaltungsregelungen unterliegen (z.b. für Ärztinnen bzw. Ärzte, Rechtsanwältinnen bzw. Rechtsanwälte oder Notarinnen bzw. Notare oder für öffentliche Bedienstete allgemein die Amtsverschwiegenheit) bei der Erfüllung der Aufgaben in jedem Fall an die Wahrung der Geheimhaltung oder der Vertraulichkeit gebunden. Insbesondere sind sie damit auch zur Verschwiegenheit über die Identität der betroffenen Person sowie über Umstände, die Rückschlüsse auf die betroffene Person zulassen, verpflichtet, soweit sie nicht davon durch die betroffene Person befreit werden. Um das originäre Aussageverweigerungsrecht nicht zu unterlaufen, liegt die Entscheidung über die Inanspruchnahme oder Nichtinanspruchnahme dieses Rechts jeweils bei der Person, der das gesetzliche Aussageverweigerungsrecht zusteht. Zugunsten Letzterer bestehende Beschlagnahmeverbote (vgl. 157 Abs. 2 StPO) müssen auf die Datenschutzbeauftragte bzw. den Datenschutzbeauftragten erstreckt werden, um eine Umgehung zu verhindern. Die Verschwiegenheitspflicht der bzw. des Datenschutzbeauftragten gilt nicht gegenüber der Datenschutzbehörde. Zu 8 Diese Bestimmung dient zunächst der Präzisierung der Vorgehensweise hinsichtlich der in Art 38 Abs 3 DSGVO normierten Berichtspflicht. Um kein ausuferndes Berichtswesen zu installieren wird vorgesehen, dass die bzw. der Datenschutzbeauftragte nur den obersten Organen der Gemeinde bzw. des Landes im Wege des Stadtsenats bzw. der Landesregierung berichtet. Des weiteren werden Aufgaben des Magistrats gesetzlich normiert, die die Verantwortliche bzw. den Verantwortlichen und die Auftragsverarbeiterin bzw. den Auftragsverarbeiter verstärkt auf Grund der Auflassung des DVR treffen und die Möglichkeit geschaffen, ein eigenes Datenverarbeitungsmanagementsystem zu betreiben, mit welchen diesen Verpflichtungen auch nachgekommen werden kann. Zu 9 Art 39 DSGVO regelt die Aufgaben der bzw. des Datenschutzbeauftragten. Neben den Beratungs- und Schulungstätigkeiten und der Sensibilisierung der MitarbeiterInnen ist die Überwachung bzw. Kontrolle eine der wesentlichen Aufgaben der bzw. des Datenschutzbeauftragten. 9 soll dabei die Befugnisse und Rechte der bzw. des Datenschutzbeauftragten festlegen. Bei der Feststellung von Verfehlungen ist auf das Herstellen des gesetzmäßigen Zustandes hinzuwirken; der Bericht nach Abs 1 letzter Satz ersetzt nicht die Berichtspflicht nach 8 Abs 1. Zu 10 Die Funktionsperiode der bzw. des Datenschutzbeauftragten dauert grundsätzlich fünf Jahre. Aus unterschiedlichsten Gründen kann die Funktionsperiode vor dem vorgesehenen Ablauf enden. Es ist daher für den Fall einer solchen vorzeitigen Beendigung eine unverzügliche Neubestellung vorzusehen. Zu 11 Im Rahmen des Art 6 Abs 2 und 3 sowie Art 23 DSGVO und Kapitel IX der DSGVO ivm Erwägungsgrund 10 können die Mitgliedstaaten spezifischere Vorschriften zum Schutz Privater beibehalten oder erlassen. 11 regelt die Verwaltungsstrafbestimmungen. Für die Wahrnehmung der Aufgaben als Verwaltungsstrafbehörde soll auch im Bereich des Landes die Datenschutzbehörde zuständig sein (Art 97 Abs 2 B-VG). Die Strafbestimmungen richten sich gegen den widerrechtlichen Zugang zu manuellen Dateien. Darüber hinaus soll wie bereits im Wiener Datenschutzgesetz auch das Datengeheimnis ( 6 DSG) in das neue WDSAG 4

aufgenommen werden, vor allem wenn die personenbezogenen Daten zur Verarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder statistische Zwecke anvertraut wurden. Ebenso ist zu bestrafen, wer sich unter der Vortäuschung falscher Tatsachen im Katastrophenfall vorsätzlich personenbezogene Daten beschafft. Vom Vorliegen einer Katastrophe wird jedenfalls dann auszugehen sein, wenn durch ein Naturereignis oder ein sonstiges Ereignis dem Umfang nach eine außergewöhnliche Schädigung von Menschen oder Sachen eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht. 11 soll nur dann, subsidiär, zur Anwendung kommen, wenn die Tat nicht einen Tatbestand nach Art 83 DSGVO verwirklicht oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen nicht mit strengerer Strafe bedroht ist. Ein Absehen von der Bestrafung für die in 11 vorgesehenen Strafen ist unter den im VStG vorgesehenen Voraussetzungen möglich (vgl. 45 Abs 1 VStG). Zu 12 11 enthält die Verweise zu Bundesgesetzen und Unionsrecht Zu 13 12 enthält den Durchführungshinweis Zu 14 In-Kraft treten des WDSAG und Aufhebung des Wiener Datenschutzgesetzes. 5