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Transkript:

Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Angewandte Forschung in der Sozialen Arbeit an der Hochschule für angewandte Wissenschaften München vom 07.08.2006 (in Fassung der Siebten Änderungssatzung vom 10.11.2015) Aufgrund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2, Art. 43 Abs. 4 und 5, Art. 58 Abs. 1, Art. 61 Abs. 2 und 3 sowie Art. 66 Abs. 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erlässt die Hochschule für angewandte Wissenschaften München folgende Satzung: 1 Zweck der Studien- und Prüfungsordnung Diese Studien- und Prüfungsordnung dient der Ausfüllung und Ergänzung der Rahmenprüfungsordnung für die Fachhochschulen vom 17. Oktober 2001 (BayRS 2210-4-1-4-1-WFK) und der Allgemeinen Prüfungsordnung der Hochschule für angewandte Wissenschaften München vom 29.01.2008 in deren jeweiliger Fassung. 2 Studienziel (1) 1 Aufbauend auf einem ersten berufsqualifizierenden Studium im Bereich der Sozialen Arbeit o- der fachlich verwandter Studiengänge vermittelt der Masterstudiengang Angewandte Forschung in der Sozialen Arbeit die Kenntnisse und Fähigkeiten, die erforderlich sind, um sich in einem zunehmend globalisierten Umfeld für anspruchsvolle Aufgaben im Bereich der Forschung, Entwicklung und Leitung von Einrichtungen zu qualifizieren. 2 Ziel des Studiums ist es, die Studierenden zur selbständigen und vertieften Anwendung wie auch zur selbständigen Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Verfahren in der forschungsbasierten sozialen Planung und Evaluation zu befähigen und sie zu qualifizieren für eine zeitgemäße wissensbasierte Sozialplanung und Organisation sozialer Dienste. (2) 1 Neben einer Vertiefung des Fachwissens werden im Masterstudiengang die für die berufliche Praxis wichtigen Fähigkeiten wie Sozialkompetenz, Kommunikationsfähigkeit und kooperative Teamarbeit gefördert. 2 Darüber hinaus sollen die Studierenden in die Lage versetzt werden, eigenständig für die Praxis nützliche, wissenschaftliche, Methoden zu entwickeln. 3 Besonderer Nachdruck wird daher auf die Integration von Projektstudien gelegt. (3) 1 Der Masterstudium bereitet die Absolventinnen und Absolventen durch den modularen Aufbau auf anspruchsvolle Tätigkeiten und einen schnellen Einstieg in Führungspositionen in einem internationalen Arbeitsumfeld vor. 2 Die im Masterstudium vermittelten Kompetenzen sollen insbesondere befähigen für Führungs- und Leitungsaufgaben bei öffentlichen und freien Trägern und zugleich Grundlagen schaffen für weitere wissenschaftliche Qualifikationen oder auch die Grün- SFM, 116 Seite 1 von 9 nicht amtliche Lesefassung

dung von Forschungs- und Entwicklungsbüros, die ihre Kompetenz speziell in der Verknüpfung von Forschung, Planung, Beteiligung haben und in komplexen Entwicklungsprozessen die Moderation handlungsforschend übernehmen können. 3 Ein erfolgreich abgeschlossenes Masterstudium kann auch die Basis für eine wissenschaftliche Weiterqualifizierung in einem anschließenden Promotionsverfahren sein. 3 Qualifikation für das Studium (1) Qualifikationsvoraussetzungen für den Zugang zum Masterstudiengang Angewandte Forschung in der Sozialen Arbeit sind: 1. 1 Der Nachweis eines mit dem Prüfungsgesamtergebnis 2,5 oder besser abgeschlossenen, mindestens sechs theoretische Studiensemester umfassenden Studiums der Sozialen Arbeit an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiger Abschluss. 2 Soweit die Studienbewerberinnen und Studienbewerber ein abgeschlossenes Hochschulstudium nachweisen, für das weniger als 210 ECTS-Kreditpunkte vergeben wurden, müssen die auf 210 fehlenden ECTS-Kreditpunkte vor Studienbeginn im Masterstudiengang im grundständigen Studienangebot der Fakultät Sozialwesen der Hochschule für angewandte Wissenschaften München erworben werden. oder 2. 3. 1 Der Nachweis eines mindestens mit dem Prüfungsgesamtergebnis 2,5 oder besser abgeschlossenen, mindestens sechs theoretischen Studiensemester umfassenden Studiums einer verwandten Fachrichtung (z. B. Soziologie) an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiger Abschluss. 2 In diesem Fall ist der Nachweis der fachlichen Eignung im Rahmen eines Eignungsverfahrens nach 5 Abs. 2 dieser Satzung zu erbringen. 3 Soweit die Studienbewerberinnen und Studienbewerber ein abgeschlossenes Hochschulstudium nachweisen, für das weniger als 210 ECTS-Kreditpunkte vergeben wurden, müssen die auf 210 fehlenden ECTS-Kreditpunkte vor Studienbeginn im Masterstudiengang im grundständigen Studienangebot der Fakultät Sozialwesen der Hochschule für angewandte Wissenschaften - Fachhochschule München erworben werden. 1 Eine gute Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. 2 Der Nachweis wird durch die erfolgreiche Teilnahme an der Deutschen Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerber (DSH-Stufe 2) oder die Teilnahme am Test Deutsch als Fremdsprache mit überdurchschnittlichem Ergebnis (TestDaF; Abschluss aller Teile besser als 3) erbracht. 3 Der Nachweis gilt gleichfalls als erbracht, wenn ein erfolgreicher Abschluss einer deutschsprachigen Ausbildung an einer höheren Schule nachgewiesen wird oder die Muttersprache Deutsch ist. (2) Über die Gleichwertigkeit von Hochschulabschlüssen nach Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 2 entscheidet die Prüfungskommission ( 9) unter Beachtung des Art. 63 Abs. 1 BayHSchG. SFM, 116 Seite 2 von 9 nicht amtliche Lesefassung

4 Aufnahmeverfahren und Eignungsverfahren (1) 1 Die Aufnahme des Masterstudiums im ersten Studiensemester ist sowohl zum Wintersemester als auch zum Sommersemester eines Studienjahres möglich. 2 Die Bewerbung ist schriftlich vom 2. Mai bis zum 15. Juni eines Jahres bei Studienbeginn im Wintersemester und vom 15. November bis zum 15. Januar eines Jahres bei Studienbeginn zum Sommersemester mit den erforderlichen Unterlagen im Bereich Beratung und Immatrikulation der Hochschule für angewandte Wissenschaften München einzureichen. (2) Das Eignungsverfahren nach 4 Abs. 1 Nummer 2 erfolgt aufgrund der form- und fristgerechten Anmeldung, der vorgelegten Bewerbungsunterlagen und eines Aufnahmegespräches, in dessen Rahmen die Bewerberin / der Bewerber die erforderlichen Grundkenntnisse des Fachgebietes sowie die Befähigung zu interdisziplinärer wissenschaftlicher Tätigkeit darlegen muss. (3) 1 Die Dauer des Aufnahmegespräches beträgt 20 Minuten. 2 Gegenstand des Aufnahmegesprächs sind Grundlagenkenntnisse über Zugänge der Sozialen Arbeit und integrierter Handlungsansätze, insbesondere forschungsbasierter Verfahren und theoriegeleiteter Diskurse. 3 Hierbei muss die Bewerberin / der Bewerber die Fähigkeit zu interdisziplinärer wissenschaftlicher Arbeit erkennen lassen. 4 Das Aufnahmegespräch wird von zwei Professorinnen / Professoren bewertet, von denen mindestens eine Person Lehraufgaben im Masterstudiengang wahrnimmt. 5 Das Aufnahmegespräch ist bestanden, wenn das Prädikat mit Erfolg abgelegt erzielt wurde. 6 Die Bestellung der Professorinnen / Professoren für das Eignungsverfahren erfolgt durch die Prüfungskommission ( 9). (4) Das Ergebnis des Eignungsverfahrens wird der Studienbewerberin / dem Studienbewerber i. d. R. innerhalb eines Monats nach dem Ende der Bewerbungsfrist bekannt gegeben. (6) 1 Im Falle der Ablehnung ist die Bewerbung zu einem weiteren Termin möglich. 2 Eine dritte Bewerbung ist ausgeschlossen. 5 Aufbau des Studiums und Regelstudienzeit (1) 1 Der Masterstudiengang wird als Vollzeitstudium oder als Teilzeitstudium angeboten. 2 Einzelheiten regelt der Studienplan. (2) 1 Die Regelstudienzeit des Vollzeitstudiums beträgt drei theoretische Studiensemester einschließlich der Masterarbeit. 2 Die Regelstudienzeit des Teilzeitstudiums beträgt sechs theoretische Studiensemester einschließlich der Masterarbeit. (3) 1 Soweit die Studienbewerberinnen und Studienbewerber ein abgeschlossenes Hochschulstudium nachweisen, für das weniger als 210 ECTS-Kreditpunkte (jedoch mindestens 180 ECTS- Kreditpunkte) vergeben wurden, ist Voraussetzung für das Bestehen der Masterprüfung der Nachweis der fehlenden Leistungspunkte aus dem fachlich einschlägigen grundständigen Studienangebot der Hochschule für angewandte Wissenschaften München entsprechend Anlage 1 der Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Soziale Arbeit (Social Work) an der Hochschule für angewandte Wissenschaften München vom 03.08.2006 in derzeit geltender Fassung. 2 Die Festlegung der im Einzelfall nachzuholenden Module erfolgt durch die Prüfungskommission, die sich dabei an den bisher fehlenden Kompetenzen einer Studien- SFM, 116 Seite 3 von 9 nicht amtliche Lesefassung

bewerberin/eines Studienbewerbers orientieren soll. 3 Fehlende Leistungspunkte i. S. des Satzes 1 können dabei grundsätzlich auch durch die Anrechnung außerhochschulischer Elemente, z. B. die berufliche Ausbildung und/oder die bisherige berufliche Tätigkeit, sofern diese mindestens den im praktischen Studiensemester des vorgenannten Bachelorstudienganges vermittelten Ausbildungsinhalten entspricht, ausgeglichen werden. 4 Die von der Prüfungskommission festgelegten Module und Prüfungsleistungen werden der/dem Studierenden mit der Immatrikulation bekannt gegeben. 5 Sie sind, bei jeweils einer Wiederholungsmöglichkeit, innerhalb von 18 Monaten nach Aufnahme des Studiums erfolgreich abzuleisten. 6 Die Studierenden sind für die Erbringung der noch fehlenden ECTS-Kreditpunkte im Masterstudiengang Angewandte Forschung in der Sozialen Arbeit immatrikuliert. (4) Ein Anspruch darauf, dass der Masterstudiengang bei einer nicht ausreichenden Zahl von Studienbewerberinnen und Studienbewerbern durchgeführt wird, besteht nicht. 6 Anrechnung anderweitig erworbener Kompetenzen (1) Die Anrechnung außerhalb des Hochschulbereiches erworbener Kompetenzen richtet sich nach 4 Abs. 6 der Allgemeinen Prüfungsordnung der Hochschule für angewandte Wissenschaften München (APO) in ihrer jeweiligen Fassung. (2) 1 Die Prüfungskommission des Masterstudienganges Angewandte Forschung in der Sozialen Arbeit teilt dem Bereich Prüfung und Praktikum der Hochschule München die auf die Module dieses Studienganges anzurechnenden Kompetenzen, die ggf. anzurechnenden Modulteil- oder -endnoten sowie die anzurechnenden ECTS-Kreditpunkte mit. 2 Im Falle der Ablehnung einer Anrechnung ist diese zu begründen. (3) 1 Die an anderen Hochschulen absolvierten Studienzeiten und erworbenen Hochschulqualifikationen werden anerkannt, sofern durch die Prüfungskommission keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen festgestellt und begründet werden können. 2 Für das Anrechnungsverfahren gelten die Abs. 1 und 2 analog. 7 Module und Prüfungen (1) 1 Die Module, ihre Stundenzahl, die Art der Lehrveranstaltungen, die Anzahl der ECTS- Kreditpunkte (der durchschnittliche Arbeitsaufwand für einen ECTS-Kreditpunkt entspricht 30 Arbeitsstunden), die Form und das Verfahren der Prüfungen und die Bearbeitungszeiten für die Anfertigung schriftlicher Prüfungsarbeiten und die Notengewichte zur Bildung der Note der Masterarbeit sind in der Anlage zu dieser Satzung festgelegt. 2 Einzelheiten regelt der Studienplan. (2) 1 Alle Module werden als Pflichtmodule geführt. 2 Pflichtmodule sind die Module, die für alle Studierenden des Masterstudienganges verbindlich sind. (3) Darüber hinaus kann jede Studierende / jeder Studierende Fächer und Module, die für die Erreichung des Studienzieles nicht verbindlich vorgeschrieben sind, aus dem gesamten Studienangebot der Hochschule für angewandte Wissenschaften München zusätzlich wählen (Wahlmodule). SFM, 116 Seite 4 von 9 nicht amtliche Lesefassung

8 Studienplan (1) 1 Die Fakultät für Angewandte Sozialwissenschaften erstellt zur Sicherstellung des Lehrangebotes und zur Information der Studierenden einen Studienplan, der nicht Teil dieser Studien- und Prüfungsordnung ist, und aus dem sich der Ablauf des Studiums im Einzelnen ergibt. 2 Der Studienplan wird vom Fakultätsrat beschlossen und ist hochschulöffentlich bekannt zu machen. 3 Die Bekanntmachung neuer Regelungen muss spätestens zu Beginn des Semesters erfolgen, in dem diese Regelungen erstmals anzuwenden sind. (2) Der Studienplan enthält insbesondere Regelungen und Angaben über 1. die Aufteilung der Semesterwochenstunden und der ECTS-Kreditpunkte je Modul und Studiensemester, die Art und Ort der Lehrveranstaltungen in den einzelnen Modulen sowie die Unterrichts- und Prüfungssprache, soweit diese nicht deutsch ist, und soweit dies nicht in der Anlage abschließend geregelt ist, 2. die Studienziele und Studieninhalte der einzelnen Module, 3. nähere Bestimmungen zu Form und Verfahren der einzelnen Prüfungen. (3) 1 Ein Anspruch darauf, die vorgesehenen Wahlmodule tatsächlich angeboten werden, besteht nicht. 2 Desgleichen besteht kein Anspruch darauf, dass solche Lehrveranstaltungen bei einer nicht ausreichenden Zahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern durchgeführt werden. 9 Prüfungskommission (1) In der Fakultät für Angewandte Sozialwissenschaften wird eine Prüfungskommission für den Masterstudiengang Angewandte Forschung in der Sozialen Arbeit gebildet, die aus drei Professorinnen und/oder Professoren besteht und durch den Fakultätsrat bestellt wird. (2) 1 Der Fakultätsrat wählt die Vorsitzende/den Vorsitzenden der Prüfungskommission und deren/dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter. 2 Die Prüfungskommission kann Prüfungs- und Entscheidungsbefugnisse nach dieser Studien- und Prüfungsordnung auf ihre Vorsitzende/ihren Vorsitzenden übertragen. 10 Masterarbeit (1) 1 Die Masterarbeit ist eine wissenschaftliche Arbeit. 2 In ihr sollen die Studierende / der Studierende zeigen, dass sie/er in der Lage ist, eine anspruchsvolle Aufgabenstellung aus dem Bereich der Forschungsbasierten Planung und Evaluation in der Sozialen Arbeit selbstständig zu bearbeiten und dazu Lösungsstrategien erarbeiten, beurteilen und effektiv umsetzen kann. (2) 1 Die Masterarbeit wird von einer/einem hauptamtlichen Professorin/Professor, einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin/einem wissenschaftlichen Mitarbeiter oder einer Lehrbeauftragten/einem Lehrbeauftragten der Fakultät für Angewandte Sozialwissenschaften der Hochschule SFM, 116 Seite 5 von 9 nicht amtliche Lesefassung

München betreut und bewertet. 2 Die Masterarbeit kann ferner von Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern von Kooperationspartnern dieses Masterstudienganges, die die Prüfungsberechtigung für den Masterstudiengang nachweisen, betreut und bewertet werden, sofern eine Professorin/ein Professor aus dem in Satz 1 genannten Personenkreis als Zweitgutachterin/Zweitgutachter mitwirkt. (3) 1 Die Bearbeitungszeit der Masterarbeit, vom Zeitpunkt der Aufgabenstellung bis zur Abgabe beträgt sechs Monate. 2 Auf Antrag der Kandidatin / des Kandidaten kann die Prüfungskommission die Abgabefrist im Einvernehmen mit der Aufgabenstellerin / dem Aufgabensteller verlängern. 3 Die Fristverlängerung soll drei Monate nicht überschreiten. 4 Bei Nichteinhaltung der Abgabefrist wird die Masterarbeit mit der Note nicht ausreichend bewertet. (4) 1 Wird die Masterarbeit mit der Note nicht ausreichend bewertet, so kann sie mit einem neuen Thema einmal wiederholt werden. 2 Die Vergabe des neuen Themas muss spätestens einen Monat nach Mitteilung des Ergebnisses der nicht bestandenen Masterarbeit erfolgen. 3 Hinsichtlich der Bearbeitungszeit gilt die Regelung des Absatzes 3. (5) 1 Die Masterarbeit kann als Einzel- oder als Gruppenarbeit angefertigt werden. 2 Bei einer Gruppenarbeit muss der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag jeder Studierenden / jedes Studierenden auf Grund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen Kriterien, die eine eindeutige Zuordnung ermöglichen, deutlich abgegrenzt und als Einzelleistung bewertet werden können. 11 Bewertung von Prüfungen und Prüfungsgesamtergebnis (1) 1 Für die Berechnung des Prüfungsgesamtergebnisses werden die Endnoten aller Module mit Ausnahme der Masterarbeit einfach gewichtet. 2 Die Note der Masterarbeit wird dreifach gewichtet. (2) Die differenzierte Bewertung der einzelnen Prüfungen erfolgt mit den Notenziffern: 1,0 und 1,3 = sehr gut 1,7; 2,0 und 2,3 = gut 2,7; 3,0 und 3,3 = befriedigend 3,7 und 4,0 = ausreichend und 5,0 = nicht ausreichend. (3) Im Masterprüfungszeugnis werden den Endnoten in einem Klammerzusatz die zugrunde liegenden Notenwerte mit einer Nachkommastelle angefügt. (4) 1 Die gemäß Entscheidung der Prüfungskommission nach 5 Abs. 3 nachzuholenden Module werden im Masterprüfungszeugnis aufgeführt. 2 Die dabei erzielten Modulendnoten fließen aber nicht in die Berechnung des Prüfungsgesamtergebnisses ein. (5) Die Vergabe einer relativen Note für das Prüfungsgesamtergebnis folgt dem vom Bereich Prüfung und Praktikum der Hochschule München vorgegebenen und in der Allgemeinen Prüfungsordnung der Hochschule für angewandte Wissenschaften München (APO) näher beschriebenen Verfahren. SFM, 116 Seite 6 von 9 nicht amtliche Lesefassung

12 Masterprüfungszeugnis Über die bestandene Masterprüfung werden ein Masterprüfungszeugnis und ein Diploma Supplement gemäß der Anlage zur Allgemeinen Prüfungsordnung der Hochschule für angewandte Wissenschaften München ausgestellt. 13 Akademischer Grad (1) Aufgrund des erfolgreichen Abschlusses der Masterprüfung wird der akademische Grad Master of Arts, Kurzform: M.A., verliehen. (2) Über die Verleihung des akademischen Grades wird eine Urkunde gemäß dem jeweiligen Muster in der Anlage zur Allgemeinen Prüfungsordnung der Hochschule für angewandte Wissenschaften München ausgestellt. 14 In-Kraft-Treten 1 Diese Studien- und Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom Wintersemester 2006/2007 in Kraft. 2 Sie gilt für Studierende, die ihr Studium im Masterstudiengang Angewandte Forschung in der Sozialen Arbeit ab dem Sommersemester 2007 aufnehmen. SFM, 116 Seite 7 von 9 nicht amtliche Lesefassung

Anlage: Übersicht über die Module und Prüfungen im Masterstudiengang Angewandte Forschung in der Sozialen Arbeit an der Hochschule für angewandte Wissenschaften München 1) Lfd. Nr. 2) 3) Module 1 Modules (English) 4) SWS 5) ECTS- Kreditpunkte 6) Art der Lehrveranstaltung 1 7) Prüfungen: Prüfungsformen, Bearbeitungsdauer schriftlicher und Dauer mündlicher Prüfungen in Minuten 1, 2 MB_O_1_1* Organisationstheorie Organisational Theory 3 5 SU schrp, 90 MB_W_1_1* Wissenschaft und Soziale Arbeit I Science and social work I 3 5 SU LN 3 MB_WN_1_1* Wissenschafts- und Forschungsethik für die Planung, Entwicklung und Evaluation Ethics of science and research in planning, development and evaluation 3 5 SU LN 4 MB_H_1_1* Forschungsstrategien I 5 Strategies of research I 6 5 SU StA 5, 6 MB_H_1_2* Forschungswerkstatt I Research workshop I 3 5 Pr, Ü LNoN 7 MB_O_2_1 Organisation und Soziale Arbeit Organisation and social work 3 5 SU schrp, 90 MB_W_2_1 Wissenschaft und Soziale Arbeit II Science and social work II 3 5 SU LN 3 MB_W_2_2 Sozialraumforschung I Social space studies I 3 5 SU LN 9 MB_WN_2_1 Bearbeitung ethischer Fragestellungen in aktuellen sozialstaatlichen Diskursen Treatment of ethical questions in the current discourse on the welfare state 3 5 SU schrp, 60 MB_H_2_1 Forschungsstrategien II 5 Strategies of research II 6 5 SU StA 5, 6 MB_H_2_3 Forschungswerkstatt II Research workshop II 3 5 Pr, Ü LNoN 10 MB_O_3_1 MB_WN_3_1 Organisation von Forschung in der Sozialen Arbeit Ethisches Handeln in Sozialen Organisationen Organisation of research in social work 3 5 SU LN 11 Ethical practice in welfare organisations 3 5 SU schrp, 60 MB_H_3_1 Forschungswerkstatt III Research workshop III 3 5 S, Ex Kol, 20 12 MB_W_3_1 Masterarbeit Master Thesis --- 20 MA Gesamtsumme der SWS und der ECTS-Kreditpunkte (1. bis 3. Studiensemester): 48 90 * Die Module des Masterstudienganges gliedern sich in die Modulbereiche: Organisation (MB_O), Wissen (MB_W), Werte und Normen (MB_WN) sowie Handeln (MB_H). SFM, 116 Seite 8 von 9 nicht amtliche Lesefassung

Anmerkungen: 1 Das Nähere wird vom Fakultätsrat im Studienplan festgelegt. 2 Eine mindestens ausreichende Modulendnote und die Bewertung der Masterarbeit mit der Note ausreichend oder besser sind Voraussetzung für das Bestehen der Masterprüfung. 3 Die zu erbringende Leistung besteht aus einer 20-minütigen persönlichen Präsentation sowie einer ergänzenden, zehn Seiten umfassenden, schriftlichen Ausarbeitung. 4 Der Leistungsnachweis beinhaltet eine zehn bis 15 Seiten umfassende, betreute schriftliche Bearbeitung einer vorgegebenen ethischen Fragestellung. 5 1 Wird im ersten Studiensemester die Studienarbeit im qualitativen Teilmodul geschrieben, ist sie im zweiten Semester im quantitativen Teilmodul zu verfassen bzw. umgekehrt. 6 1 Bei der Studienarbeit handelt es sich um eine zehn bis 15 Seiten umfassende, betreute schriftliche Ausarbeitung zu einem vorgegebenen Thema. 2 Diese ist während des Semesters anzufertigen. 3 Die Ausgabe des Themas und der Abgabetermin werden von der jeweiligen Dozentin/dem jeweiligen Dozenten festgelegt. 7 1 Der Leistungsnachweis beinhaltet die eigenständige Anfertigung eines zehn bis 15 Seiten umfassenden Exposés über ein Forschungsvorhaben. 2 Die Erteilung des Prädikates mit Erfolg abgelegt (m. E. a.) ist Voraussetzung für das Bestehen der Masterprüfung. 8 Der Leistungsnachweis beinhaltet die Durchführung einer Feldstudie und deren schriftliche Darstellung auf zehn bis 15 Seiten. 9 1 Der Leistungsnachweis beinhaltet eine schriftliche, zehn bis 15 Seiten umfassende Darstellung des eigenen Forschungsprozesses. 2 Die Erteilung des Prädikates mit Erfolg abgelegt (m. E. a.) ist Voraussetzung für das Bestehen der Masterprüfung. 10 1 Der Leistungsnachweis erfordert die Entwicklung und Verschriftlichung (maximal 15 Seiten) einer Projektidee im Kontext der Organisations- und Akteursforschung. 2 Die schriftliche Ausfertigung muss spätestens am Ende der Vorlesungszeit des jeweiligen Semesters zur Bewertung vorgelegt werden. 11 1 Gegenstand des Kolloquiums ist die Verteidigung der Masterarbeit. 2 Sollte die Masterarbeit noch nicht fertiggestellt sein, kann das Kolloquium auch den Forschungsprozess zum Gegenstand haben. Abkürzungen: ECTS Kreditpunkte nach dem European Pr Praktikum Credit Transfer and Accumulation System Ex Exkursion TN Teilnahmenachweis LN benoteter Leistungsnachweis S Seminar LNoN vereinfacht bewerteter schrp schriftliche Prüfung Leistungsnachweis Kol Kolloquium StA Studienarbeit MA Masterarbeit SU seminaristischer Unterricht mp mündliche Prüfung SWS Semesterwochenstunden pln praktischer Leistungsnachweis (benotet) Ü Übung SFM, 116 Seite 9 von 9 nicht amtliche Lesefassung