Jagdpachtvertrag über den Eigenjagdbezirk Dambeck 2 Zwischen der Landgesellschaft Sachsen-Anhalt mbh Große Diesdorfer Str. 56/57 39110 Magdeburg vertreten durch die Geschäftsführung - nachfolgend "Verpächter" genannt- und - nachstehend Pächter genannt - wird folgender Jagdpachtvertrag geschlossen: 1 Vertragsgegenstand (1) Der Verpächter verpachtet dem Pächter das Jagdausübungsrecht an dem folgenden Eigenjagdbezirk mit 95,4999 ha, Anlage 1 Dambeck 2 Der Eigenjagdbezirk ist in dem beiliegenden Lageplan, der Bestandteil dieses Vertrages ist, dargestellt. Der Verpächter leistet keine Gewähr für die Größe des Jagdbezirks und die Ergiebigkeit des Jagdausübungsrechts und schließt jegliche Haftung in Zusammenhang mit der Jagdnutzung aus. Der Jagdbereich ist dem Pächter bekannt. Der Pächter hat ohne Anspruch auf Pachtpreisermäßigung alle Beeinträchtigungen der Jagd zu dulden, die sich aus dem Forstbetrieb (dazu gehört u. a. auch die private Brenn-
holzselbstwerbung außerhalb der betrieblichen Arbeitszeiten), dem Erholungsverkehr oder einer gelegentlich anderweitigen Nutzung der Grundstücke (z. B. Skiloipen, Umweltbildung, Führungen, Sportveranstaltungen, Nebennutzungen) ergeben. (2) Flächen, die nicht zum Jagdgebiet gehören, aber irrtümlich mit verpachtet sind, gelten als nicht mit verpachtet. Flächen, die irrtümlich bei der Verpachtung ausgenommen sind, treten zu dem Jagdbezirk hinzu. Der Pachtpreis erhöht bzw. ermäßigt sich entsprechend. (3) Hört der verpachtete Jagdbezirk infolge Ausscheidens einer Grundfläche auf, ein selbstständiger Jagdbezirk zu sein, so erlischt dieser Vertrag. 2 Pachtzeit/Vertragsdauer Die Pachtzeit beginnt am 01. April 2018 und endet am 31.03.2027. 3 Pachtpreis (1) Der Pachtpreis beträgt pro Jagdjahr... Euro/ha =... EUR Die Pacht ist innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der Pachtrechnung (jährlich im Voraus) vom Pächter kosten- und lastenfrei an den Verpächter auf das in der Pachtrechnung angegebene Konto unter Angabe des Verwendungszweckes zu zahlen. (2) Bei verspäteter Zahlung ist ein Verzugszins in gesetzlicher Höhe zu entrichten. Der Verpächter behält sich die Geltendmachung eines weiteren Schadens vor. (3) Für diesen Jagdbezirk anfallende Beiträge zur landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft sowie die Jagdsteuer, soweit anfallend, sind von dem Pächter unmittelbar an die erhebende Stelle zu entrichten. Diese Kosten sind nicht im Pachtpreis enthalten. 4 Unter- und Weiterverpachtung/Jagderlaubnisscheine (1) Eine Unterverpachtung oder Weiterverpachtung ist ausgeschlossen. (2) Die Erteilung von Jagderlaubnisscheinen durch den Pächter bedarf der Zustimmung des Verpächters und ist vom Pächter gemäß 18 LJagdG der zuständigen Jagdbehörde anzuzeigen. 5 Abschussplanung/Abschussmeldung (1) Der Abschussplan für den verpachteten Eigenjagdbezirk ist im Einvernehmen mit dem Verpächter aufzustellen und der zuständigen Jagdbehörde rechtzeitig vorzulegen. (2) Der Pächter übergibt dem Verpächter eine Kopie des Abschussplanes nach Genehmigung durch die zuständige Jagdbehörde. (3) Der Pächter ist verpflichtet, dem Verpächter jährlich bis zum 30.04. für das abgelaufene Jagdjahr eine Kopie der Streckenliste gemäß 26 Abs. 6 LJagdG vorzulegen.
6 Wild- und Jagdschäden (1) Es gelten die gesetzlichen Regelungen zum Wildschadensausgleich. (2) Wild- und Jagdschäden sind durch eine effektive Bejagung strikt zu vermeiden. Der Verpächter und der Pächter können verlangen, jährlich vor dem 1. Mai eine gemeinsame Revierbegehung durchzuführen. In dem darüber gefertigten Protokoll sind u.a. die Wildschadenssituation und ggf. Bejagungsschwerpunkte festzulegen. Der Pächter verpflichtet sich, durch geeignete Maßnahmen die gezäunten Kulturflächen frei von Schalenwild zu halten. Stellt der Pächter Schäden an Zäunen fest, hat er dies dem Verpächter unverzüglich anzuzeigen. (3) Für Schäden, die durch Wild auf den zum Jagdgebiet gehörenden Grundstücken verursacht werden (Wildschäden), hat der Pächter in gleicher Weise Ersatz zu leisten wie der Pächter eines Gemeinschaftsjagdrevieres, der durch Vertrag den Ersatz des gesamten Wildschadens übernommen hat ( 29 Abs.1 Satz 3 BJagdG). (4) Der Pächter ist zum Ersatz von Wildschäden an Grundstücken, die dem Jagdbezirk angegliedert sind, verpflichtet ( 29 Abs. 2 Satz 2 BJagdG). (5) Für Wildschäden an folgenden Baumarten ist Schadensersatz zu leisten: SEI, Edellaubholz 7 Anzeigepflichtige Veränderungen Wird dem Pächter der Jagdschein entzogen, so hat er dies dem Verpächter unverzüglich anzuzeigen. 8 Besondere Vereinbarungen (1) Der Pächter hat die in dem Jagdbezirk vorhandenen jagdlichen Anlagen und Einrichtungen in einem sicheren, den jeweils geltenden Unfallverhütungsvorschriften entsprechenden Zustand zu erhalten. Für die durch den Pächter übernommenen jagdlichen Einrichtungen/Anlagen übernimmt der Verpächter keine Haftung. Der Pächter stellt den Verpächter von allen Ansprüchen Dritter frei, die sich aus der Benutzung oder dem Vorhandensein jagdlicher Einrichtungen/Anlagen ergeben. (2) Der Pächter ist berechtigt, Schirme, Blenden, transportable Ansitzleitern und vergleichbare kleine Jagdeinrichtungen in landschaftsgerechter Weise zu erstellen. Die Errichtung aller anderen Anlagen (z.b. Hochsitze, Pirschwege, Salzlecken) bedarf der vorherigen Zustimmung des Verpächters. (3) Der Pächter darf jagdliche Anlagen nur mit Zustimmung des Verpächters beseitigen. (4) Vom Pächter selber aufgestellte Jagdeinrichtungen sind auf Verlangen des Verpächters auf eigene Kosten zu entfernen oder diesem unentgeltlich zu überlassen.
(5) Das Füttern von Wild ist nicht erlaubt. Das Kirren und die Anlage von Luderplätzen sind nur mit Zustimmung des Verpächters zulässig. In Notzeiten ( 34 LJagdG) ist das Füttern mit dem Verpächter abzustimmen. (6) Soweit der Jagdbezirk an einen nicht verpachteten Verwaltungsjagdbezirk des Verpächters grenzt, gilt hinsichtlich der Wildfolge 28 LJagdG. (7) Ein Ausbruch von Wildseuchen ist dem Verpächter unverzüglich anzuzeigen. (8) Der Pächter verpflichtet sich zur Einhaltung etwaiger Beschränkungen und Vorgaben, die sich aus Schutzgebietsausweisungen (z.b. Naturschutzgebiet, FFH- und Vogelschutzgebiet) ergeben. (9) Ist der Pächter selber vor Ort nicht erreichbar, so hat er auf Verlangen des Verpächters einen Ansprechpartner für die Belange des Pachtbezirkes zu benennen. 9 Haftung (1) Der Pächter haftet gemeinsam mit den weiteren Nutzungsberechtigten dem Verpächter gegenüber nach den gesetzlichen Bestimmungen für alle Schäden, die im Zusammenhang mit der Jagdverpachtung entstehen. Er hat das Verschulden solcher Personen, deren er sich zu Erfüllung seiner Pflichten bedient oder die er mit Arbeiten im Jagdbezirk beauftragt, im gleichen Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. (2) Der Pächter stellt gemeinsam mit den weiteren Nutzungsberechtigten den Verpächter von allen Schadenersatzansprüchen frei, die von Dritten im Zusammenhang mit der Jagdverpachtung aufgrund gesetzlicher Haftungsbestimmungen mit Erfolg gegenüber dem Verpächter geltend gemacht werden. Der Einwand der unsachgemäßen Prozessführung ist ausgeschlossen. (3) Der Verpächter und seine Bediensteten haften für von Ihnen verursachte Schäden gegenüber dem Pächter nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit 10 Pächtergemeinschaft Mehrere Pächter haften für die sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen als Gesamtschuldner. 11 Kündigung/Beendigung wegen Todes (1) Der Verpächter kann den Pachtvertrag vor Ablauf der Pachtzeit aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn - der Pächter rechtskräftig wegen strafbarer Handlungen nach den 292 und 293 Strafgesetzbuch sowie 38 BJagdG verurteilt ist, - der Pächter wiederholt oder einmalig in grober Weise gegen gesetzliche Bestimmungen über die Jagdausübung oder Bestimmungen dieses Vertrages verstößt,
- der Pächter mit der Zahlung des Pachtpreises nach vorheriger Zahlungsaufforderung länger als drei Monate in Verzug ist, - der Pächter während drei aufeinanderfolgender Jagdjahre nicht wenigstens 75% des festgesetzten Abschusses an weiblichem Schalenwild erfüllt. (2) Im Falle der fristlosen Kündigung bleibt der Pächter verpflichtet, den vollständigen Pachtpreis für das laufende Pachtjahr zu bezahlen. (3) Erlischt der Vertrag mit einem der Pächter aufgrund der Bestimmungen des Bundesjagdgesetzes oder endet er wegen des Todes eines der Pächter, kann der Verpächter innerhalb von drei Monaten, nachdem er vom Erlöschensgrund oder dem Tod eines Mitpächters Kenntnis erhalten hat, auch den übrigen Mitpächtern zum Ende des Pachtjahres kündigen. (4) Stirbt der Pächter, endet der Pachtvertrag zum Ende des darauffolgenden Monats. 12 Grundsätzliches Alle Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Verpächter, den Pächter, den (Unterschrift) (Unterschrift) Der Verpächter zeigt den Jagdpachtvertrag der Unteren Jagdbehörde innerhalb von 14 Tagen an.