FRIEDHOF - ORDNUNG Der römisch-katholischen Kirchgemeinde Untervaz

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Transkript:

FRIEDHOF - ORDNUNG Der römisch-katholischen Kirchgemeinde Untervaz

I. Allgemeines Art. 1 Diese Friedhofordnung gilt als Ergänzung zum Bestattungs- und Friedhofreglement der politischen Gemeinde Untervaz für die Belange der Kath. Kirchgemeinde. Art. 2 Der kath. Friedhof in Untervaz ist zum einen Teil Eigentum der Pfarrkirchenstiftung und zum andern Teil des Pfrundfonds der röm.-kath. Pfarrei Untervaz. Er steht der politischen Gemeinde Untervaz als öffentlicher Friedhof für die Benützung zur Verfügung. Art. 3 Das Bestattungs- und Friedhofwesen ist in sanitäts-polizeilicher Beziehung sowie in Angelegenheiten für Bau und Unterhalt Sache der politischen Gemeinde. Art. 4 Der Kath. Kirchgemeindevorstand bestimmt den Vertreter in die Friedhofkommission der politischen Gemeinde. Art. 5 Einnahmen von Gebühren, zugunsten der Kath. Kirchgemeinde, welche die Politische Gemeinde für das Bestattungs- und Friedhofwesen erlässt, gehen, so lange noch keine Trennung der Rechnungen von Kirchgemeinde und Stiftungen erfolgt ist, an die ordentliche Kirchgemeinderechnung. Der Kath. Kirchgemeindevorstand kann, in Ergänzung zu dem Gebührenreglement der politischen Gemeinde, ein Gebührenreglement für das Bestattungs- und Friedhofwesen erlassen. Art. 6 Für die Benutzung der Aufbahrungsstätte ist die Politische Gemeinde zuständig. Friedhofanlage Art. 7 Der Friedhof ist eingeteilt in Anlagen für: Abteilung A: Sargbestattung Erwachsener (Verstorbene nach Empfang der ersten hl. Kommunion bzw. ab 10 J.) Abteilung B: Sargbestattung Kinder Abteilung C: Urnen Erdbestattungen Abteilung D: Urnen Bestattung unter Grabplatte Abteilung E: Gemeinschaftsgrab In den Abteilung A,B,C,D werden die Gräber in fortlaufender Reihe angelegt und nummeriert.

Art. 8 Abschnittsweise Neugestaltungen nach Abruf von Gräbern, sowie das Bekiesen der Hauptwege und der Wege zwischen den Gräbern sind vom Kirchgemeindevorstand zur Ausführung der politischen Gemeinde zu melden. Grabanlage Art. 9 Die katholische Kirchgemeinde führt einen Friedhofplan mit Grabregister. Er bestimmt die Grabfeld-Reihenfolge und mithin die Anordnung der Gräber. Die Gräber sind in fortlaufenden Reihen anzulegen. Familiengräber sind nicht gestattet. Art. 10 Die katholische Kirchgemeinde führt das Grabregister und das Totenbuch. Es hat zu enthalten: Grabnummer, Name und Vorname, Beruf, Heimatort, Alter, Geburts-, Todes-, und Begräbnistag. Art. 11 Für Einzelgräber und Urnen in bestehenden Gräbern ist die Regelung der politischen Gemeinde massgebend. Allfällige Bewilligungen sind beim Departementschef der Gemeinde einzuholen. Art. 12 Der Abstand von Sarg zu Sarg beträgt mindestens 30 cm. Die Gräber sind auf folgende Mindesttiefe auszuheben: - Erwachsene und Kinder ab 10 Jahren 1.50m - für Kinder unter 10 Jahren 1.20m - für Urnen 0.80m Art. 13 Jedes Grab soll eine Einfassung erhalten, Die Masse der Grabeinfassungen betragen: für Erwachsene und Kinder ab 10 Jahren: für Kinder unter 10 Jahren für Urnengräber für Urnengräber (Grabplatten) 1.40m x 0.70m, Innenmass 1.00m x 0.45m, Innenmass 0.7m x 0.5m, Innenmass 0.77m x 0.5m, Aussenmass Als Einfassung werden graue Granitplatten mit einer Breite von 20 cm gelegt. Der Abstand zwischen den Grabreihen beträgt mindestens 0.7m, die Längsseite ist begrenzt durch die Granitplatten. Die Grabeinfassungen dürfen frühestens nach neun Monaten erstellt werden. Massgebend, für diese Frist, ist das letzte Grab in der Reihe. Bei Urnengräbern entfällt diese Wartezeit.

Folgende Arbeiten übernimmt die Kath. Kirchgemeinde unter Kostenfolge für die Angehörigen: - Das besorgen der Grabeinfassungen(Granitplatten) und der Kreuzsockel(Beton). - Das versetzen der Kreuzsockel(Beton) und die Montage der Grabkreuze. - Das Erstellen der Grabeinfassungen. Art.14 Die provisorischen Grabkreuze besorgt die Kath. Kirchgemeinde. Die Kreuze müssen auf einen Betonsockel montiert werden. Das Kreuz ist von den Angehörigen zu besorgen. Bei Nichtchristen entscheidet der Kirchgemeindevorstand. Jedes Grabmal soll Name, Vorname, Geburts- und Sterbejahr des Verstorbenen tragen. Das Grabmal soll einheitlich und aus Holz sein. Die nachfolgenden Masse dürfen nicht überschritten werden: für Erwachsenengräber: Höhe 1.10m ab Grabeinfassung, Breite 0.70m für Kindergräber: Höhe 0.85m ab Grabeinfassung, Breite 0.60m für Urnengräber: Höhe 0.85m Grabeinfassung, Breite 0.60 m Schiefe oder beschädigte Grabmäler sind von den Angehörigen richtig zu stellen und zu unterhalten. Der Kath. Kirchgemeindevorstand kann, unter Kostenfolge für die Angehörigen, den Unterhalt über vernachlässigte Gräber oder die Entfernung verfügen. Dies bedingt die Anbringung der Grabnummer. Gemeinschaftsgrab Art. 15 Auf besonderen Wunsch wird ein Verstorbener im Gemeinschaftsgrab beigesetzt. Für die Bestattung im Gemeinschaftsgrab wird eine Gebühr, welcher der Kath. Kirchgemeindevorstand festlegt, erhoben. Es sind folgende Bestattungsformen zugelassen: A: Die Beisetzung im Inneren Kreis erfolgt mit oder ohne Namennennung. Es wird nur die Asche beigesetzt. Urnen sind nicht gestattet. Die Namennennung erfolgt einheitlich an der dafür vorhergesehenen Stelle. B: Die Beisetzung im äusseren Kreis erfolgt durch Urnenbestattung und mit Namennennung. Die Urne muss aus verrottbarem Material bestehen. Die provisorischen Grabkreuze besorgt die Kath. Kirchgemeinde.

Das Grabmal soll einheitlich und aus Holz sein. Die nachfolgenden Masse dürfen nicht überschritten werden: Urnengräber im äusseren Kreis: Höhe: 30cm, Breite: 30cm, Tiefe: 30cm Das besorgen der Grabmäler und das versetzen der Grabmäler übernimmt, unter Kostenfolge für die Angehörigen, die Kath. Kirchgemeinde. Die Grabmäler müssen fest mit dem Untergrund verankert werden. Urnen, die in bestehenden Gräber beigesetzt worden sind, können nach Ablauf der Grabesruhe, auf besonderen Wunsch der Angehörigen und unter Kostenfolge für die Angehörigen, im inneren Kreis des Gemeinschaftsgrabes bestattet werden (Nur Aschenbestattung). Für die Pflege und den Unterhalt des Gemeinschaftsgrabes ist der Kirchgemeindevorstand zuständig. Schnittblumen in Vasen sind auf den dafür vorgesehenen Plätzen gestattet. Der Kath. Kirchgemeindevorstand bestimmt welche Personen autorisiert werden das Gemeinschaftsgrab zu betreten. Pflege, Bepflanzung, Unterhalt Art. 16 Pflege, Bepflanzung und Unterhalt der einzelnen Gräber ist Sache der betreffenden Angehörigen. Ungepflegte Gräber werden auf Rechnung der Kirchgemeinde mit geeigneten Bodendeckern bepflanzt. Pflanzungen, insbesondere Sträucher oder Nadelhölzer, die wegen ihres Wachstums anstossende Gräber benachteiligen oder anderweitig stören, sind nicht zulässig. Der Kirchgemeindevorstand kann deren Entfernung von sich aus anordnen. Art. 17 Welke Pflanzen und Kränze, Unkraut und Abfälle jeglicher Art sind in die hierfür bestimmten Abfallbehälter zu entsorgen. Es ist untersagt, solches Material auf den Wegen oder Plätzen und Anlagen in und um den Friedhof liegen zu lassen. Der Friedhofgärtner ist befugt, welke Kränze und Pflanzen von den Gräbern abzuräumen. Art. 18 Der Besucher soll die Würde der geweihten Stätte in jeder Beziehung unbedingt wahren. Das Betreten von Grabanlagen, unberechtigtes Wegnehmen von Pflanzen, Beschädigung und Verunreinigung von Gräber und Anlagen, das Mitführen und Laufenlassen von Tieren, sowie Spielen von Kindern auf dem Friedhof ist verboten. Im Weiteren ist untersagt: 1. Jede Ruhestörung innerhalb und in nächster Umgebung des Friedhofes, insbesondere bei Bestattungen und anderen gottesdienstlichen Funktionen. 2. Das Übersteigen der Einfriedungen. 3. Das Benützen des Friedhofes als öffentlicher Verkehrsweg.

4. Das betreten des Gemeinschaftsgrabes (nur autorisiertes Personal gestattet). Art. 19 Die Grabesruhe beträgt für Sarg- und Urnenbestattete mindestens 20 Jahre. Der Kirchgemeindevorstand ist für die rechtzeitige Abberufung der alten Gräber besorgt. Wenn eine Grabreihe oder ein Gräberblock abberufen wird, hat die Räumung von den Angehörigen innert angekündigter Frist zu geschehen. Art. 20 Jeder Sarg und jede Urne ist in einem besonderen Grab beizusetzen. Auf Wunsch des Verstorbenen oder der Familienangehörigen darf die Beisetzung von mehreren Urnen in ein bereits belegtes Grab gestattet werden. Die Ursprüngliche Grabesruhe von 20 Jahren ab der Erstbestattung wird dadurch nicht verlängert. Bestattungen Art. 21 Jeder Christ hat Anspruch darauf, unter dem ortsüblichen Geläute beerdigt zu werden. Auf dem Friedhof der kath. Kirchgemeinde finden in der Regel Bestattungen nach dem röm.-kath. Ritus statt. Art. 22 Für Verstorbene Christen welche aus der röm. Kath. Kirche ausgetreten sind oder Verstorbene anderer Konfessionen welche den Ritus der röm. Kath Kirche wünschen, entscheidet das Pfarramt über eine würdige Bestattung. Der Kirchgemeindevorstand legt die Gebühren dazu fest. Art. 23 Bei Verstorbenen einer anderen oder ohne Konfession sorgt die Politische Gemeinde für eine würdige Beerdigung. Art. 24 Die Verwendung von Särgen und Urnen aus Metallen, Eichen- und Lärchenholz ist nicht gestattet. Für Erdbestattungen sind Särge und Urnen aus weichen Holzarten zu verwenden. Art. 25 Sargbestattungen dürfen frühestens 48 Stunden und müssen spätestens 72 Stunden nach dem Hinschied erfolgen. In besonderen Fällen bedarf es einer Ausnahmebewilligung des Bezirksarztes. Art. 26 Über Abweichungen zur von der politischen Gemeinde bestimmten Begräbniszeit entscheidet das Pfarramt.

Schluss und Strafbestimmungen Art. 27 Widerhandlungen gegen diese Friedhof-Ordnung können vom Kirchgemeindevorstand mit Busse bis Fr. 1000.- bestraft werden Art. 28 Diese Friedhofordnung ersetzt diejenige vom 4. Januar 1984 und tritt nach Genehmigung durch die zuständigen kirchlichen Behörden am 1. Jan. 2012 in Kraft. Beschlossen an der kath. Kirchgemeindeversammlung vom 13 November 2011 Für die römisch-katholische Kirchgemeinde Untervaz Der Präsident: Der Aktuarin: Urs Gaupp Yvonne Gysler Genehmigung durch das Bischöfliche Ordinariat: