Satzung. des Jugendamtes im Landkreis Mittelsachsen vom Veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises Mittelsachsen Nr. 01/08 vom

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Amtliche Mitteilungen

Transkript:

Satzung des Jugendamtes im Landkreis Mittelsachsen vom 21.08.2008 Veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises Mittelsachsen Nr. 01/08 vom 03.09.2008 Auf der Grundlage des 70 Abs. 2 des Sozialgesetzbuches (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe und des 2 Landesjugendhilfegesetzes vom 29.09.1998 (SächsGVBl. S. 506), zuletzt geändert durch Art. 40 des Gesetzes zur Neuordnung der Sächsischen Verwaltung (Sächsisches Verwaltungsneuordnungsgesetz SächsVwNG) vom 29.01.2008 (SächsGVBl. S. 138) in Verbindung mit 3 Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen vom 19.07.1993 (SächsGVBl. S. 577), zuletzt geändert durch Art. 3 und 4 des Gesetzes zur Neugliederung des Gebietes der Landkreise des Freistaates Sachsen und zur Änderung anderer Gesetze vom 29.01.2008 (SächsGVBl. S. 102), erlässt der Landkreis Mittelsachsen gemäß Beschluss des Kreistages vom 20.08.2008 folgende Satzung: 1 Gliederung und Bezeichnung (1) Das Jugendamt des Landkreises Mittelsachsen führt die Bezeichnung Abteilung Jugend und Familie. (2) Das Jugendamt besteht aus dem Jugendhilfeausschuss und der Verwaltung des Jugendamtes. Dem Jugendamt obliegen: 2 Zuständigkeit 1. die ihm nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch, dem Sächsischen Landesjugendhilfegesetz und dem Sächsischen Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen zugewiesenen Aufgaben, 2. die ihm nach anderen Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben. 3 Aufgabenwahrnehmung (1) Das Jugendamt ist Kommunikationszentrum in der Jugendhilfe. Die Entfaltung der Persönlichkeit jedes jungen Menschen und die Stärkung und Erhaltung der Herkunftsfamilie stehen bei der Aufgabenwahrnehmung im Mittelpunkt. (2) Das Jugendamt arbeitet mit Trägern der freien Jugendhilfe und sonstigen Anbietern von Jugendhilfeleistungen eng zusammen und fördert die Kommunikation mit allen

Behörden, die mit Angelegenheiten junger Menschen und deren Familien betraut sind. 4 Verwaltung des Jugendamtes (1) Die Geschäfte der laufenden Verwaltung im Bereich der öffentlichen Jugendhilfe werden im Auftrag des Landrates von der Leitung der Verwaltung des Jugendamtes geführt. (2) Zu den Geschäften der laufenden Verwaltung gehören alle Verwaltungsgeschäfte, die regelmäßig oder wiederholt anfallen und nach vorgegebenen Regelungen und Grundsätzen zu behandeln sind, sofern ihnen nicht aufgrund ihrer politischen, finanziellen oder strukturellen Auswirkungen eine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Jugendhilfeausschuss kann bestimmte Aufgaben als Aufgaben der laufenden Verwaltung ausweisen. (3) Die Verwaltung des Jugendamtes bereitet die Sitzungen des Jugendhilfeausschusses einschließlich der konstituierenden Sitzung vor und führt dessen Beschlüsse aus. (4) Die Verwaltung des Jugendamtes bewirtschaftet eigenverantwortlich das Budget des Jugendamtes, soweit nicht eine andere Zuständigkeit gegeben ist. 5 Jugendhilfeausschuss (1) Der Jugendhilfeausschuss ist ein beschließender Ausschuss im Sinne der 37, 38 der Sächsischen Landkreisordnung. (2) Der Jugendhilfeausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und weiteren 14 stimmberechtigten Mitgliedern sowie mindestens neun beratenden Mitgliedern. (1) Stimmberechtigte Mitglieder sind: 1. der Landrat als Vorsitzender; 6 Stimmberechtigte Mitglieder 2. weitere 8 Mitglieder des Kreistages oder von diesem gewählte Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind; 3. 6 Frauen und Männer, die auf Vorschlag der im Kreisgebiet wirkenden anerkannten Träger der freien Jugendhilfe vom Kreistag gewählt werden.

(2) Die stimmberechtigten Mitglieder werden für die Wahlzeit des Kreistages von diesem gewählt. Sie üben ihre Tätigkeit solange aus, bis der neugewählte Jugendhilfeausschuss zusammentritt. Bei der Wahl der Mitglieder nach 6 Abs. 1 Nr. 3 sind die Vorschläge der Wohlfahrts- und Jugendverbände angemessen zu berücksichtigen. Diese sollen mindestens die doppelte Anzahl der insgesamt auf sie entfallenden Mitglieder und ihrer Stellvertreter vorschlagen, wobei eine angemessene Anzahl ehrenamtlich Tätiger enthalten sein soll. (3) Für jedes stimmberechtigte Mitglied ist ein Stellvertreter zu wählen. Scheidet ein Mitglied oder sein persönlicher Stellvertreter vor Ablauf der Amtszeit aus, so ist ein Ersatzmitglied für den Rest der Wahlzeit auf Vorschlag derjenigen Stelle, die das ausgeschiedene Mitglied oder den Stellvertreter vorgeschlagen hat, zu wählen. (4) Der Stellvertreter des Vorsitzenden wird aus der Mitte der stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses gewählt und leitet die Sitzungen in Abwesenheit des Landrates. 7 Beratende Mitglieder (1) Als beratende Mitglieder gehören dem Jugendhilfeausschuss an: 1. der Leiter der Verwaltung des Jugendamtes oder sein Vertreter, 2. ein Vormundschafts-, Jugend- oder Familienrichter, 3. ein Vertreter der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit, 4. ein Vertreter aus dem Bereich der Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende, 5. ein Vertreter der Schulen, 6. ein Vertreter der Polizei, 7. je ein Vertreter der katholischen und evangelischen Kirche, 8. die oder der Gleichstellungsbeauftragte des Landkreises oder eine in der Gleichstellungsarbeit erfahrene Person. Diese Mitglieder werden von den zuständigen Stellen auf der Grundlage des 5 Landesjugendhilfegesetz bestimmt. (2) Für jedes in 7 Abs. 1 benanntes beratendes Mitglied ist durch die dafür örtlich zuständige Stelle ein Stellvertreter zu bestimmen. (3) Scheidet ein beratendes Mitglied oder sein Stellvertreter vor Ablauf der Amtszeit aus, so ist ein Ersatzmitglied durch die entsendende Stelle zu benennen. (4) Zu einzelnen Angelegenheiten können auf Beschluss des Jugendhilfeausschusses sachkundige Personen beratend hinzugezogen werden. 8 Aufgaben des Jugendhilfeausschusses

(1) Der Jugendhilfeausschuss befasst sich anregend und fördernd mit allen Aufgaben der Jugendhilfe. (2) Er beschließt im Rahmen der vom Kreistag bereitgestellten Mittel und gefassten Beschlüsse über die Angelegenheiten der Jugendhilfe. (3) Der Jugendhilfeausschuss soll vor jeder Beschlussfassung des Kreistages in Fragen der Jugendhilfe gehört werden. Er soll ferner Stellung nehmen vor Entscheidungen des Kreistages und anderer beschließender Ausschüsse, die für die Lebensbedingungen junger Menschen und ihrer Familien und/oder für die Schaffung und Erhaltung einer kinder- und familienfreundlichen Umwelt von Bedeutung sind. Vor der Berufung des Leiters der Verwaltung des Jugendamtes ist der Jugendhilfeausschuss zu hören. (4) Der Jugendhilfeausschuss hat das umfassende Recht, an den Kreistag Anträge zu stellen. (5) Der Jugendhilfeausschuss nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr: 1. Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen und ihrer Familien sowie Entwicklung von Problemlösungen einschließlich Anregungen und Vorschläge für die Weiterentwicklung der Jugendhilfe im Kreisgebiet; 2. Jugendhilfeplanung, insbesondere Grundsatzentscheidungen zu Zielvorstellungen und Schwerpunkten des Gestaltungsprozesses, wobei die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe in allen Phasen frühzeitig zu beteiligen sind; 3. Aufstellung von Grundsätzen, Richtlinien und Kriterien zur Förderung der freien Jugendhilfe; 4. Aufstellung von Grundsätzen für die Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe im Bereich des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe sowie Entscheidungen im Einzelfall; 5. Beteiligung bzw. Übertragung von Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe zur Durchführung an anerkannte Träger der freien Jugendhilfe nach 76 SGB VIII; 6. Beschlussfassung über den Bedarfsplan gemäß 8 Abs. 1 SächsKitaG sowie über dessen Fortschreibung gemäß 8 Abs. 2 SächsKitaG; 7. Aufstellung der Vorschlagsliste für die Wahl der Jugendschöffen gemäß 35 JGG. 9 Sitzungen des Jugendhilfeausschusses (1) Der Jugendhilfeausschuss tritt nach Bedarf zusammen, mindestens jedoch viermal im Jahr. Er muss einberufen werden, wenn dies ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe von Gründen und des Beratungsgegenstandes beim Vorsitzenden des Jugendhilfeausschusses beantragt. Die Sitzung soll innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrages stattfinden.

(2) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. (3) Alle Sitzungen des Jugendhilfeausschusses sind öffentlich, soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Interessen einzelner Personen oder schutzbedürftiger Gruppen entgegenstehen. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden. (4) Für die Arbeitsweise des Jugendhilfeausschusses gilt, soweit in dieser Satzung und durch Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist, die Hauptsatzung und Geschäftsordnung für den Kreistag. 10 Unterausschüsse (1) Der Jugendhilfeausschuss bildet einen ständigen Unterausschuss für Angelegenheiten der Jugendhilfeplanung. Darüber hinaus kann er weitere Unterausschüsse und Kommissionen einrichten. Die Arbeitsaufträge und Kompetenzen der Unterausschüsse und Kommissionen legt der Jugendhilfeausschuss fest. (2) Die Unterausschüsse sind vorberatend tätig. Ihre Sitzungen sind nichtöffentlich. Den Vorsitz führt ein stimmberechtigtes Mitglied des Jugendhilfeausschusses. Die Wahl des Vorsitzenden nimmt der Jugendhilfeausschuss vor. (3) Ein Unterausschuss sollte nicht mehr als 7 Mitglieder haben. Die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder hat die der beratenden Mitglieder zu übersteigen. (4) Zu den Beratungen können sachverständige Personen eingeladen werden. (5) Im Übrigen gilt 9 Abs. 4 dieser Satzung entsprechend. 11 Aufwandsentschädigung Die Aufwandsentschädigung der Mitglieder des Jugendhilfeausschusses richtet sich nach der für Kreisräte und sonstige Mitglieder der Ausschüsse und Beiräte des Kreistages getroffenen Regelung ( 19 Abs. 2 SächsLKrO). 12 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Satzungen des Jugendamtes Döbeln vom 30.09.2002 (Beschluss Nr. KT-154-13/2002), des Jugendamtes Freiberg vom 02.06.2000 (Beschluss Nr. KT 91/04./00) zuletzt geändert durch die Satzung zur 1. Änderung der Satzung des Jugendamtes Freiberg vom 02. Juni 2000 (Beschluss Nr. KT 254/14./02) vom 24.04.2002 sowie des Jugendamtes Mittweida vom 13.05.2004 (Beschluss Nr. KT 495/04 vom 12.05.2004) außer Kraft.

Freiberg, 21. August 2008 gez. Volker Uhlig Landrat