Prüfung von Ausgangsstoffen. Simon

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Transkript:

Prüfung von Ausgangsstoffen 1

Was sind Ausgangsstoffe 1a ApoBetrO: Begriffsbestimmungen (6) Ausgangsstoff ist jeder bei der Herstellung eines Arzneimittels verwendete Stoff oder jede Zubereitung aus Stoffen, ausgenommen Verpackungsmaterial 2

11 ApoBetrO Ausgangsstoffe (1) Zur Herstellung von Arzneimitteln dürfen nur Ausgangsstoffe verwendet werden, deren ordnungsgemäße Qualität festgestellt ist. Auf die Prüfung der Ausgangsstoffe finden die Vorschriften des 6 Abs. 1 und 3 entsprechende Anwendung. 3

11 ApoBetrO Ausgangsstoffe (2) Werden Ausgangsstoffe bezogen, deren Qualität durch ein Prüfzertifikat nach 6 Abs. 3 nachgewiesen ist, ist in der Apotheke mindestens die Identität festzustellen Die Verantwortung des Apothekenleiters für die ordnungsgemäße Qualität der Ausgangsstoffe bleibt unberührt. Über die in der Apotheke durchgeführten Prüfungen sind Aufzeichnungen mit Namenszeichen des Prüfenden oder die Prüfung beaufsichtigenden Apothekers zu machen. 4

6 ApoBetrO Allgemeine Vorschriften über die Herstellung und Prüfung (1) Arzneimittel, die in der Apotheke hergestellt werden, müssen die nach der pharmazeutischen Wissenschaft erforderliche Qualität ausweisen. Sie sind nach den anerkannten pharmazeutischen Regeln herzustellen und zu prüfen; enthält das Arzneibuch entsprechende Regeln, sind die Arzneimittel nach diesen Regeln herzustellen und zu prüfen. 5

6 ApoBetrO Dabei können für die Prüfung auch andere Methoden angewandt und andere Geräte benutzt werden, als im Deutschen Arzneibuch beschrieben sind, unter der Voraussetzung, dass die gleichen Ergebnisse wie mit den beschriebenen Methoden und Geräten erzielt werden. Soweit erforderlich, ist die Prüfung in angemessenen Zeiträumen zu wiederholen. 6

6 ApoBetrO (3) Die Prüfung der Arzneimittel kann unter Verantwortung des Apothekenleiters auch außerhalb der Apotheke... erfolgen. Der für die Prüfung Verantwortliche des Betriebes.. hat unter Angabe der Charge sowie des Datums und der Ergebnisse der Prüfung zu bescheinigen, dass das Arzneimittel nach den anerkannten pharm. Regeln geprüft worden ist und die erforderliche Qualität aufweist (Prüfzertifikat). 7

6 ApoBetrO Die Ergebnisse aus dem Prüfzertifikat sind der Freigabe in der Apotheke zugrunde zu legen. In der Apotheke ist mindestens die Identität des Arzneimittels festzustellen; über die durchgeführten Prüfungen sind Aufzeichnungen zu machen. 8

Prüfung der Grundstoffe außerhalb der Apotheke Zertifikat muss vorliegen Identität muss in der Apotheke erneut geprüft werden Die Verantwortung für die Qualität trägt trotz Zertifikat der Apothekenleiter 9

Ausgangsstoffe, was ist in der Praxis zu beachten Arzneibuch-Qualität notwendig Bedarfsgerecht bestellen Exakte Bezeichnung (z.b. freie Base oder Salz), für Anwendung geeignet? Besondere Eigenschaften (z.b. mikronisiert) Eventuell Rezepturkonzentrate, Verreibungen bevorzugen Nur Ware mit gültigem Prüfzertifikat verwenden 10

Eingang von Ausgangsstoffen Vorsicht bei Ersatzlieferungen vom GH Prüfzertifikat vorhanden? Ausgangsstoff nach dem Wareneingang unverzüglich der Quarantäne zuführen, solange noch keine Identitätsprüfung durchgeführt wurde 11

Wer darf prüfen? Die Prüfung ist laut 1a ApoBetrO eine pharmazeutische Tätigkeit (3) Pharmazeutische Tätigkeit im Sinne dieser Verordnung ist 2. die Prüfung von Ausgangsstoffen oder Arzneimitteln 12

Prüfungsvorschriften DAB, PhEur, HAB, DAC USP, BP, ÖAB etc. DAC Band 3 Alternative Identifizierungen Rohdewald... Apothekengerechte Prüfvorschriften Wichtl: Teedrogen Pachaly: DC Atlas Hagers Handbuch, Stoffliste Standardzulassungen 13

Identätsprüfungen in der Apothekenpraxis Schmelzpunkt (Mischschmelzpunkt) Micro-DC Nass-chemische Reaktionen Brechungsindex Dichte 14

Beispiel Identitätsprüfung Clotrimazol PH. EUR.: 1: B 2: A,C A: Schmelztemperatur (2.2.14) 141 bis 145 C B: IR-Spektroskopie (22.2.24) Vergleich: Clotrimazol CRS C: Dünnschichtchromatographie (2.2.27) 15

Beispiel Identitätsprüfung Clotrimazol DAC Alternative Identitätsprüfungen: Weißes bis blassgelbes, kristallines Pulver Schmelztemperatur (2.2.60) 142 146 C ohne vorheriges Trocknen Mischschmelzpunkt (DAC-Probe 3) Die Differenz zwischen der Schmelztemperatur der Substanz und dem Mischschmelzpunkt darf höchstens 1 C betragen 16

Beispiel Identitätsprüfung PH. EUR.: 1: A,B 2: A,C,D Harnstoff A: Schmelztemperatur (2.2.14) 132 bis 135 C B: IR Spektroskopie C: 0,1g Substanz werden in 1 ml Salpetersäure bildet sich ein weißer, kristalliner- Niederschlag D: ebenfalls Nasschemisch 17

Beispiel Identitätsprüfung Harnstoff DAC Alternative Identitätsprüfungen: Weißes, kristallines Pulver Schmelztemperatur (2.2.60) 132 136 C ohne vorheriges Trocknen Mischschmelzpunkt (DAC-Probe 3) Die Differenz zwischen der Schmelztemperatur der Substanz und dem Mischschmelzpunkt darf höchstens 1 C betragen 18

Beispiel Identitätsprüfung Natriumcitrat PH. EUR.: A: 1ml Prüflösung mit 4ml Wasser R verdünnt gibt die Identitätsreaktion auf Citrat (2.3.1) B: 1ml Prüflösung gibt die Identitätsreaktion auf Natrium (2.3.1) 19

Basiscreme DAC Alternative Identifizierung Stand DAC 2013-1 Aussehen: weiße, weiche, mit Wasser von der Haut abwaschbare Creme. Geruch: schwach. Nichtionische Emulgatoren: 50 mg Zubereitung werden in einem engen Reagenzglas mit 0,1 ml einer wässrigen Lösung von Methylenblau R (1,5 g L 1), 2 ml verdünnter Schwefelsäure R und 2 ml Dichlormethan R versetzt. Nach kräftigem Schütteln ist die obere Phase intensiver blau gefärbt als die untere. Hydrophile Creme: 0,5 g Zubereitung werden anteilsweise mit 10 ml Wasser R verrührt. Es entsteht eine gleichmäßig getrübte, milchige Mischung. 20

Erythromycin Alternative Identifizierung Stand DAC 2016-2 Erythromycin Aussehen: weißes bis schwach gelbes Pulver oder farblose bis schwach gelbe Kristalle, schwach hygroskopisch. Dünnschichtchromatographie (DAC-Probe 11) Untersuchungslösung: 5 mg Substanz werden in 5 ml Methanol R gelöst. Referenzlösung: 5 mg Erythromycin, dessen Identität bekannt ist, werden in 5 ml Methanol R gelöst. Untersuchungsbedingungen Stationäre Phase: DC-Platte mit Kieselgel R. Auftragevolumen: je 2 μl, punktförmig. Fließmittel: Mischung aus 90 Volumteilen Methanol R und 10 Volumteilen Ethylacetat R. Laufstrecke: 6 cm. Detektion und Auswertung Die Platte wird an der Luft getrocknet, mit Anisaldehyd-Reagenz R besprüht oder darin getaucht und bei 110 C unter Beobachtung bis zur deutlichen Farbentwicklung der Flecke erhitzt. Nach dem Erkalten wird im Tageslicht ausgewertet. In den Chromatogrammen der Untersuchungslösung und der Referenzlösung tritt im unteren Drittel jeweils ein brauner Fleck mit dem gleichen Rf-Wert und der gleichen Intensität auf. 21

Angaben auf dem Prüfzertifikat Bezeichnung des Stoffes Prüfvorschrift Chargennummer Hersteller Prüfergebnisse: maßgebliche Zahlenwerte sind aufzuführen Datum der Prüfung Name des für die Prüfung Verantwortlichen 22

Clotrimazol Ph. Eur.... Clotrimazol micronisiert 5 g Ch.-B. 123 123 Fa. Chemifix Clotrimazol, micronisiert Ch.-B. 123 123 Prüfvorschrift Ph.Eur. Identität entspricht Reinheit entspricht Sulfatasche < 0,1% ( 0,1%) Verwandte Substanzen entspricht Trocknungsverlust 0,2% ( 0,5 %) Gehalt 100,1 % (98,5-100,5%) 01.01.2020 Dr. Unbekannt (Kontrollleiter) 23

Urea pura Ph. Eur... Harnstoff 25 g Ch.-B. 123 123 Fa. Chemifix Urea pura Ch.-B. 123 123 Prüfvorschrift Ph. Eur... Identität entspricht Reinheit entspricht alkalische Substanzen entspricht Biuret < 0,1% ( 0,1%) Ammonium < 500ppm ( 500ppm) Schwermetalle < 10 ppm ( 500ppm ) Sulfatasche < 0,1% ( 0,1 %) Trockungsverlust 0,17% ( 1,0%) Gehalt 100,1 % ( 98,5 101,5 %) 01.01.2020 Dr. Unbekannt (Kontrollleiter) 24

Erythrmoycin Ph. Eur.... Erythromycin micronisiert 5 g Ch.-B. 123 123 Fa. Chemifix Erythromycin, micronisiert Ch.-B. 123 123 Prüfvorschrift Ph.Eur. Identität entspricht Reinheit entspricht Spez. Drehung: -75 (-78 - -71 ) Verwandte Substanzen entspricht ( 3,0%) Thyocyanat 0,1% ( 0,3%) Wasser 1,8% ( 6,5%) Sulfatasche < 0,1%(< 0,2%) Gehalt 97,5% (93,0-102,0%) 01.01.2020 Dr. Unbekannt (Kontrollleiter) 25

Korrekturfaktor Ziel: Vermeidung von Mindergehalten der Wirkund Konservierungsstoffen einer Zubereitung Berechnung der Einwaagekorrektur auf den chargenspezifischen Wirkstoffgehalt Allgemeine Hinweise: NRF I.2.11 Sehr einfach durchzuführen mit dem NRF Tool Ermittelter Korrekturfaktor im Prüfprotokoll und auf der Rezeptursubstanz vermerken 26

Beispiel 1: Korrekturfaktor Bsp: Erythromycin Gehalt: 97,5% Wasser: 1,8% Korrekturfaktor: 1,044 Beispiel 2: Gehalt: 97,6% Wasser: 3,7% Korrekturfaktor: 1,064 27

Haltbarkeit von Ausgangsstoffen Im Arzneibuch sind keine Angaben zu finden Heute geben fast alle Hersteller Haltbarkeitsdaten oder Retestdaten an, danach muss der Ausgangsstoff einer Nachprüfung unterzogen oder vernichtet werden Karsten Albert: Verwendbarkeitsfristen von Ausgangsstoffen in der Apotheke Maßgeblich ist das Prüfdatum Wichtig: am Standgefäß Haltbarkeit kenntlich machen 28

Prüfprotokoll Folgende Angaben sind aufzuzeichnen: Name des Ausgangsstoffes Hersteller Herstellercharge Prüfdatum Interne Charge Haltbarkeit Verwendete Prüfvorschrift Ergebnisse (Zahlenwerte etc.!!!) der durchgeführten Prüfung Namenszeichen Prüfender Datum und Unterschrift der Freigabe (Apotheker) Das Zertifikat ist Bestandteil des Prüfprotokolls Zusätzlich: Haltbarkeit, Korrekturfaktor 29

22 ApoBetrO Allgemeine Dokumentation Das Prüfprotokoll muss aufbewahrt werden Das Prüfzertifikat muss ebenfalls aufbewahrt werden (sinnvoll: mit Prüfprotokoll fixieren) Aufbewahrungsfrist: Mindestens 5 Jahre Mindestens 1 Jahr nach Ablauf des Verfalldatums 30

Kennzeichnung des Ausgangsstoffes Vorschriften der Gefahrstoffverordnung beachten Auf der Verpackung des Ausgangsstoffes oder auf dem Standgefäß sind folgende zusätzliche Angaben zu machen: Interne Charge Verfalldatum (falls nicht schon angegeben) Korrekturfaktor (falls nicht schon angegeben) 31

Wie sieht die Praxis aus? Beim Wareneingang darauf achten, dass es sich um Arzneibuchware handelt Mit Sachverstand arbeiten Nur das dokumentieren, was durchgeführt wurde (Täuschung!) Alle Unregelmäßigkeiten im Protokoll festhalten Sogenannte organoleptische Prüfungen sind nicht ausreichend! 32

Beispiele für Verwechslungen Kaliumhydroxid Natriumhydroxid Zinkpaste Weiche Zinkpaste Sennesblätter Birkenblätter Isopropanol - Isobutanol Wasserstoffperoxyd Salmiaklösung Erythromycin Clotrimazol Hammamelisblätter - Ginkgoblätter 33

Leitlinie zur Prüfung von Ausgansstoffen Homepage der ABDA: abda.de» Themen» Arbeit in der Apotheke» Qualitätssicherung» Leitlinien und Arbeitshilfen Leitlinie Prüfung von FAM 34

Durchführung der Wareneingangskontrolle Weiterleitung der ungeprüften Ware in den Quarantänebereich zur Prüfung der Ausgangsstoffe ( 16 Abs. 1 ApBetrO) Monographie oder anerkanntes Prüfverfahren für den Ausgangsstoff vorhanden? Prüfung und Lagerung der Ausgangsstoffe Stand: 16.06.2016 Nein Wareneingangskontrolle Kontrolle des Lieferscheins (Vergleich mit Bestelldaten und Angaben auf dem Gebinde) Vorhandensein des Prüfzertifikats und ggf. des Sicherheitsdatenblatts Sichtprüfung der Verpackung/Gebinde Kontrolle der Einhaltung der Transportbedingungen Bei Abweichungen Apotheker hinzuziehen Eingangsprüfung Prüfvorschrift auswählen Ph. Eur., DAB oder andere Vorschriftensammlungen Alternative Identifizierung von Ausgangsstoffen nach DAC/NRF Ggf. Prüfanweisung des Herstellers Der Ausgangsstoff kann nicht verwendet werden. Eine Ausnahme ist nur im begründeten Einzelfall (Nutzen-Risiko-Abwägung) möglich. Ja Prüfzertifikat vorhanden? Ja Kontrolle des Prüfzertifikats Prüfzertifikat valide? Ja Vorschrift für Identitätsprüfung im DAC vorhanden? Ja Prüfung nach DAC-Vorschrift Nein Nein Nein Ersatz durch vorgeprüften Ausgangsstoff oder Komplettprüfung nach Vorgaben der Monographie bzw. dem anerkannten Prüfverfahren Eingangsprüfung Kontrolle des Prüfzertifikats Erforderliche Angaben Beurteilung der Eignung/Angemessenheit der eingesetzten Methode Vergleich der Analysenwerte mit den Soll-Werten der aktuellen Arzneibuchmonographie Ggf. Bescheinigung über GMP-konforme Herstellung Der Ausgangsstoff kann nicht verwendet werden. Prüfung auf Identität gemäß Arzneibuchmonographie oder nach anderer Pharmakopöe durchführen Entnahme von Teilmengen zur Prüfung Identitätsprüfung ( 6, 11 ApBetrO) Fachgerechte Entnahme von Teilmengen aus dem Behältnis Beachtung der Arbeitsschutzmaßnahmen Beachtung der Maßnahmen zum Produktschutz Durchführung der Prüfung zur Identifizierung des Ausgangsstoffs und Erstellung des Prüfprotokolls ( 6, 11 ApBetrO) Erstellung des Prüfprotokolls in der Apotheke Interne Prüfnummer festlegen Prüfzertifikat aufkleben oder anheften Ergebnis der Prüfung des Prüfzertifikates dokumentieren Lagerungsbedingungen, Verwendbarkeitsfrist bzw. Nachprüfdatum festlegen Ggf. Faktor zur Einwaagekorrektur vermerken Prüfvorschrift, -methoden und -ergebnisse vermerken Name des Prüfenden Geeignete Kennzeichnung der geprüften Ware ( 16 Abs. 1 ApBetrO) Archivierung der Prüfprotokolle ( 22 ApBetrO) A 35

Fortsetzung A Qualitätsmängel bei der Prüfung? Verweis auf Leitlinie zur Qualitätssicherung - Risiken bei Arzneimitteln und Medizinprodukten Maßnahmen in der Apotheke Ja Maßnahmen einleiten und Sperrung der Ware Dokumentation der Maßnahmen Verfahren bei Qualitätsmängeln ( 21 ApBetrO) Mitteilung an die zuständige Behörde und AMK Dokumentation/Berichterstattung der Qualitätsmängel unter Verwendung der AMK-Berichtsbögen Entscheidung über den Verbleib des Prüfmusters nach Absprache mit zuständiger Behörde und AMK Verbleib nicht einwandfreier Ware im Quarantänebereich bis zur endgültigen Entscheidung Festlegung der Verwendbarkeitsfrist oder des Nachprüfdatums Freigabe der geprüften Ausgangsstoffe Ordnungsgemäße Kennzeichnung und Lagerung der Ausgangsstoffe Entscheidung über die Ware treffen Bewertung der Ergebnisse Datum und Unterschrift des Apothekers im Prüfprotokoll Beschriftung und Kennzeichnung der Behältnisse Gut lesbar und dauerhaft Vorzugsweise in deutscher Sprache Bezeichnung des Ausgangstoffes Verfallsdatum, ggf. Verwendbarkeitsfrist oder Nachprüfdatum Soweit mgl., Normdosierung, Höchstmenge oder Richtkonzentration Verwendungshinweise Bei Wirkstoffen Einwaagekorrekturfaktor(en) Interne Prüfnummer Lieferant/PZN Lagertemperatur Gemäß GefStoffV, ggf. vereinfachte Kennzeichnung Nein, Verwendbarkeitsfrist erreicht Entnahme von Teilmengen zur Herstellung von Rezepturen und Defekturen Nachprüfung möglich? Durchführung der Nachprüfung Ja Verweis auf Leitlinie zur Qualitätssicherung Herstellung und Prüfung der nicht zur parenteralen Anwendung bestimmten Rezeptur- und Defekturarzneimittel Ordnungsgemäße Lagerung der Ausgangsstoffe ( 16 ApBetrO, 8, 11 GefStoffV) Lagerungsbedingungen (Ph. Eur., DAB) Getrennte Lagerung von Ausgangsstoffen und Chemikalien Dicht schließende Behältnisse Vor Licht geschützt Ggf. Trocknungsmittel verwenden Ggf. unter Verschluss ( 8 Abs. 7 GefStoffV) Nachprüfung Verlängerung der Nutzungsdauer der Substanz unter Berücksichtigung der Kosten/Nutzen-Relation Keine Bezugnahme auf das Prüfzertifikat des Herstellers Prüfung auf Konformität mit der Arzneibuch-Monographie Prüfung der Parameter, die nach der Herstellung veränderbar sind, wie z. B. ph-wert, Aussehen, Trocknungsverlust, Wasser, Gehalt, ggf. Identität Immer individuelle Festlegung der Parameter im Einzelfall Nein Qualitätsmängel bei der Prüfung? Vernichtung der Ausgangsstoffe Ja Vernichtung Sachgerechte/umweltgerechte Entsorgung (Entsorgungssysteme der Rezeptur und des Laboratoriums verwenden) 36

Prüfung von Fertigarzneimitteln in der Apotheke 37

PRÜFUNG VON FAM 12 ApoBetrO Prüfung der nicht in der Apotheke hergestellten Fertigarzneimittel (FAM) und apothekenpflichtigen Medizinprodukte 38

PRÜFUNG VON FAM 12 ApoBetrO (1) FAM, die nicht in der Apotheke hergestellt worden sind, sind stichprobenweise zu prüfen. Dabei darf von einer über die Sinnesprüfung hinausgehenden Prüfung abgesehen werden, wenn sich keine Anhaltspunkte ergeben haben, die Zweifel an der ordnungsgemäßen Qualität des Arzneimittels begründen. Die Sätze 1 und 2 gelten für apothekenpflichtige Medizinprodukte entsprechend. 39

Bedeutung der FAM-Prüfung Es werden in ca. 20 000 Apotheken in der BRD pro Tag 1 Untersuchung durchgeführt (24 pro Monat) Dies ergibt 480 000 Untersuchungen pro Monat Dies entspricht 5,76 Mio Untersuchungen pro Jahr 40

Prüfhäufigkeit stichprobenweise, keine verbindliche Zahl vorgeschrieben Abhängig von der Größe des Warenlagers Regierungspräsidium Darmstadt verlangt in Hessen mindestens 1 FAM pro Arbeitstag 41

Probenentnahme Wareneingang Lagerbestand Alle Darreichungsformen und Lagerorte berücksichtigen Am besten: betriebsinternes festgelegtes System für Probenzug 42

Wer darf prüfen? Die Prüfung ist laut 1a ApoBetrO eine pharmazeutische Tätigkeit Nur pharmazeutisches Personal darf diese durchführen Unterstützung durch PKA möglich Abzeichnung des Protokolls nur durch einen Apotheker 43

Durchführung der Prüfung Prüfung der Kennzeichnung ( 10 AMG) Prüfung der Packungsbeilage ( 11 AMG) Prüfung des Primär- und Sekundärpackmittels Prüfung des AM je nach Darreichungsform 44

Prüfung nach 10 und 11 AMG Entsprechende Vorschrift aus dem aktuellen AMG heraussuchen 10 Kennzeichnung des FAM 11 Angaben in der Packungsbeilage 45

Prüfung der Packmittel Dichtigkeit der Verschlüsse Unversehrtheit (Schraubverschlüsse, Blisterfolie) Deklaration Übereinstimmung der Charge Vorhandensein der Packungsbeilage Verfalldatum 46

Prüfung der Arzneiform Sinnesprüfung Ohne Verdacht keine zerstörende Prüfung notwendig (Kosten!) Durch die Verpackung der FAM teilweise nur schwer durchführbar Dennoch häufig Prüfung auf Vollständigkeit der Arzneimittelmenge möglich 47

Umstände, die die Prüfung erschweren Umverpackung ist versiegelt Blisterfolie ist nicht durchsichtig Tube ist zugesiegelt Schraubverschluss ist versiegelt Flaschen sind nicht durchsichtig (z.b. braun, milchig, weiß) 48

Prüfung von FAM 12 ApoBetrO (2) Das anzufertigende Prüfprotokoll muss mindestens enthalten: 1. Den Namen oder die Firma des Pharmazeutischen Unternehmers, bei Medizinprodukten des Herstellers 2. Die Bezeichnung und Darreichungsform des Arzneimittels 3. Die Chargenbezeichnung oder das Herstellungsdatum 4. Das Datum und die Ergebnisse der Prüfung 5. Das Namenszeichen des prüfenden oder die Prüfung beaufsichtigenden Apothekers 49

Prüfprotokoll Es gibt keine Formvorschrift Tabellarische Auflistung der Ergebnisse möglich Empfehlenswert sind aber detaillierte Aufzeichnungen wie z.b. im Prüfprotokoll der BAK 50

Dokumentation Aufbewahrungsfrist nach 22 ApoBetrO: Mindestens 5 Jahre Mindestens bis 1 Jahr nach Ablauf des Verfalldatums 51

Verfahren bei Qualitätsmangel Arzneimittel, bei denen ein Qualitätsmangel festgestellt wurde sind nicht mehr verkehrsfähig Arzneimittel muss unverzüglich in die Quarantäne 52

21 ApoBetrO Arzneimittelrisiken, Behandlung nicht verkehrsfähiger AM (1) Alle Informationen über Beanstandungen bei AM sind dem Apothekenleiter unverzüglich mitzuteilen. (2) Er.. hat die erforderlichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu veranlassen. 53

21 (3) Ist bei Arzneimitteln oder Ausgangsstoffen, die die Apotheke bezogen hat, die Annahme gerechtfertigt, daß Qualitätsmängel vorliegen, die vom Hersteller verursacht sind, ist die zuständige Behörde unverzüglich zu benachrichtigen. 54

21 (4) Bei Rückruf von AM, die in der Apotheke hergestellt worden sind, ist die zuständige Behörde unter Angabe des Grundes unverzüglich zu benachrichtigen. 55

Risiken bei Arzneimitteln Maßnahmen in der Apotheke - Meldung pharmazeutischer Qualitätsmängel bei Arzneimitteln - Stand: 23.11.2016 Verdacht auf Qualitätsmängel Verweis auf Leitlinien zur Qualitätssicherung - Prüfung und Lagerung der Ausgangsstoffe - Prüfung der Fertigarzneimittel und apothekenpflichtigen Medizinprodukte Qualitätsmängel können sichtbar werden bei: - Prüfung der Fertigarzneimittel - Prüfung des Wareneingangs - Reklamation des Patienten oder des Arztes Qualitätsmängel können sein, z. B. - Mängel der Beschaffenheit (Identität, Gehalt, Reinheit) - Mängel der Behältnisse und äußeren Umhüllung - Mängel der Kennzeichnung und der Fach- und Gebrauchsinformation - Arzneimittelfälschungen - Weitere technische Mängel Prüfung und Bewertung des Risikos durch Apotheker Erforderliche Maßnahmen einleiten Erforderliche Maßnahmen - Quarantänelagerung des Arzneimittels und der ggf. vorhandenen Restbestände der Charge in der Apotheke bis zur Klärung Meldung an die Überwachungsbehörde Meldung an die AMK Meldungen an die Überwachungsbehörde und die Arzneimittelkommission der Deutschen Apotheker (AMK) - Berichtsbogen der AMK Berichtsbogen über Verdachtsfälle auf Qualitätsmängel von Arzneimitteln (Kopie der AMK-Meldung an die zuständige Überwachungsbehörde) - Ggf. Einsendung des Produkts, der Packungsbeilage,des Umkartons Dokumentation Dokumentation - Kopie des Berichtsbogens - Mitteilung über Ergebnis der Untersuchung - Aufzeichnung über Rückrufe und durchgeführte Maßnahmen - Archivierung für mindestens ein Jahr nach Ablauf des Verfallsdatums, jedoch nicht weniger als fünf Jahre 56

Zuständige Behörde Die zuständige Behörde ist in Hessen das Regierungspräsidium in Darmstadt Die zuständige Behörde ist nicht die AMK der Apotheker, die aber dennoch zu benachrichtigen ist!!!!!! 57

Benachrichtigung der AMK der ABDA Nach 3 der Berufsordnung der Landesapothekerkammer Hessen müssen Arzneimittelrisiken auch der AMK gemeldet werden, unabhängig einer Meldung an das RP Die AMK ist die zuständige Stelle für Meldungen nach 62 AMG 58

Bearbeitung der Quarantäne Berichtsbogen der ABDA benutzen Auf der Homepage der ABDA online ausfüllen oder ausdrucken Auch ein Zusenden seitens der AMK ist möglich 59

Berichtsbogen ABDA Homepage»Themen»Arzneimittelsicherheit AMK»Berichtsbogen Formulare 60

Bearbeitung der Quarantäne Berichtsbogen Qualitätsmängel In der Regel müssen Meldungen sowohl an das RP als auch an die AMK geschickt werden Zeitfaktor berücksichtigen: Meldungen möglichst schnell per FAX oder email an die entsprechenden Stellen senden 61

Berichtsbogen UAW 62 Pharmakovigilanz und 63 AMG Stufenplan und eine Verwaltungsvorschrift regeln das Vorgehen bei Arzneimittelrisiken Dabei ist die Arzneimittelkommision (AMK) der Apotheker als zuständige Stelle genannt Die AMK ist verpflichtet, Meldungen über Verdachtsfälle an die zuständige Bundesoberoder Landesbehörde weiterzuleiten 62

Vorkomnisse bei Medizinprodukten Ein Vorkommnis ist eine Funktionsstörung, ein Ausfall oder eine Änderung der Merkmale oder der Leistung oder eine Unsachgemäßheit der Kennzeichnung oder der Gebrauchsanweisung eines Medizinprodukts... als Funktionsstörung gilt auch ein Mangel der Gebrauchstauglichkeit, der eine Fehlanwendung verursacht. Meldungen erfolgen an das BfArM 63

Risiken bei Medizinprodukten Maßnahmen in der Apotheke - Meldung von Vorkommnissen bei Medizinprodukten - Stand: 23.11.2016 Vorkommnis bei einem Medizinprodukt Vorkommnis ist: - Funktionsstörung (auch Mangel der Gebrauchstauglichkeit, der eine Fehlanwendung verursacht), Ausfall, Änderung der Merkmale oder der Leistung oder - unsachgemäße Kennzeichnung oder Gebrauchsanweisung die oder der unmittelbar oder mittelbar zum Tod oder zu einer schwerwiegenden Verschlechterung des Gesundheitszustands eines Patienten, eines Anwenders oder einer anderen Person geführt hat, geführt haben könnte oder führen könnten Prüfung und Bewertung des Vorkommnisses durch Apotheker Erforderliche Maßnahmen einleiten Erforderliche Maßnahmen -Quarantänelagerung des Medizinprodukts in der Apotheke bis zur Klärung Meldung an die Überwachungsbehörde Meldungen an die Überwachungsbehörde (BfArM) - Formular des BfArM zur Meldung von Vorkommnissen bei Medizinprodukten - Medizinprodukt ggf. dem Hersteller für weitere Untersuchungen zur Verfügung stellen Dokumentation Dokumentation - Kopie des Meldebogens - Archivierung für mindestens ein Jahr nach Ablauf des Verfallsdatums, jedoch nicht weniger als fünf Jahre 64

Meldungen an die AMK 2016 Qualitätsmeldungen: 6251 Verpackungsfehler: 2640 Galenische Mängel 1547 Mechanische Defekte: 1060 Deklarationsmängel: 725 Minderwirkung: 170 Sonstiges: 95 Manipulation/Fälschungen: 14 65

AMK 2016 170 Chargenrückrufe 10 Chargenüberprüfungen 35 Rückrufe 66

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