Nachruf. Herrn Reinhold Blank

Ähnliche Dokumente
Verordnung des Landkreises München über das Landschaftsschutzgebiet Ortsrand Neuried. Vom...

Verordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil "bodensaurer Kiefern-Eichen-Mischwald am Wagrain" vom 20. Mai 1994

Stand: Verordnung: über das Landschaftsschutzgebiet Bayerischer Odenwald" in der Fassung der Bekanntmachung. Vom.2016

1 SChutzgegenstand. (1) Der auf jeweils Teilflächen der Flurstücke 128 und 174, Flur 1 der Gemarkung Stubbendorf,

Be kanntmachung de r Verordnung über das l a ndschaftsschutzgebiet. "Fränkische Schweiz-Veldensteiner Forst"

Rechtsverordnung. des Landkreises Barnim über den geschützten Landschaftsbestandteil Moore- Pumpe

VERORDNUNG. vom Erklärung zum Schutzgebiet

Amtsblatt für den Landkreis Günzburg Nr. 17 vom 26. April 2013

Hinweis: Verordnung des Landkreises München über das Landschaftsschutzgebiet Dachauer Moos im Gebiet der Gemeinden Ober- und Unterschleißheim

VERORDNUNG. Schutzgegenstand

Verordnung der Stadt Schweinfurt über den Schutz des Bestandes an Bäumen (Baumschutzverordnung)

Verordnung. zum Schutz des Baumbestandes in der Gemeinde. Schondorf a. Ammersee. (Baumschutzverordnung - BaumSchVO)

G e m e i n d e v e r o r d n u n g

Verordnung über Naturdenkmale in der Stadt Erfurt vom 1. April 2004

Satzung der Kreisfreien Stadt Chemnitz zur Festsetzung von geschützten Landschaftsbestandteilen (GLB) in sechs Gebieten der Stadt Chemnitz

Baumschutzverordnung vom V e r o r d n u n g. über den Schutz des Baum- und Strauchbestandes (Baumschutzverordnung)

Amtsblatt FÜR DEN. Erscheint nach Bedarf - Zu beziehen beim Landratsamt Regen Einzelbezugspreis: 0,50

Verordnung. 1 zum geschützten Landschaftsbestandteil

Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet,,Lammer Bruch" in der Stadt Braunschweig vom 01. Oktober 1986

64-6 Baumschutzverordnung im Stadtgebiet Fürth

Verordnung über das Naturschutzgebiet Kleiner Arbersee. vom 19. März 1998 (RABl S. 20, ber. RABl S. 67)

Verordnung zur Festsetzung von Naturdenkmalen (Bäume, Baumgruppen, Alleen, Baumreihen, Relikte natürlicher Wälder) im Landkreis Teltow-Fläming

Baumschutzsatzung. Vorbemerkung

BAUMSCHUTZ-VERORDNUNG DER GEMEINDE NEUFAHRN B. FREISING vom geändert durch die Verordnung vom

1 Schutzgegenstand, Schutzgebietsgrenzen

Rechtsverordnung über geschützte Landschaftsbestandteile in der Stadt Speyer vom 17. Dezember 1987

Kreisrechtssammlung des Landkreises Osterholz

Verordnung zum Schutz des Baumbestandes im Gemeindegebiet der Gemeinde Schwarzenbruck (Baumschutzverordnung)


Kreisrechtssammlung des Landkreises Osterholz

Verordnung der Gemeinde Schäftlarn über den Schutz des Bestandes an Bäumen (Baumschutzverordnung, BschVO) Verordnung:

Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen Sachgebiet 35 - Umwelt

Umwelt 9.13/0. Verordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil "Park der ehemaligen Papierfabrik Kröllwitz"

1 Schutzgegenstand, Schutzgebietsgrenzen

S A T Z U N G. über den Schutz von Bäumen im Stadtgebiet Villingen-Schwenningen als geschützte Grünbestände

Baumschutz in Osnabrück Status quo und weitergehende Maßnahmen zur Erhaltung und Förderung des Baumbestandes in Osnabrück

AMTSBLATT des Landkreises Landshut

Lesefassung. 1 Schutzgegenstand, Schutzgebietsgrenzen

Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb von Teilbereichen des Ortsteiles Bissendorf der Gemeinde Wedemark

Entwurf, Stand VERORDNUNG. des Regierungspräsidiums Karlsruhe. über das Naturschutzgebiet. "Coleman" vom..

Verordnung. der Gemeinde Eichenau zum Schutz des Bestandes an Bäumen und Sträuchern (Baumschutzverordnung - BSV-)

Höhlen aus der Sicht des Naturschutzrechts

Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Gemeinde Probstzella vom (Baumschutzsatzung)

Satzung zum Schutz von Bäumen in der Gemeinde Eitorf vom , zuletzt geändert am

Hinweis: Verordnung des Landkreises München über das Landschaftsschutzgebiet Forstenrieder Park einschließlich Forst Kasten und Fürstenrieder Wald

Mustersatzung zum Schutz von Bäumen, Feldhecken und Sträuchern. -Baumschutzsatzung-

Kreisrechtssammlung des Landkreises Osterholz

VERORDNUNG ZUM SCHUTZ DES BAUMBESTANDES IN DER STADT ERLANGEN (BAUMSCHUTZVERORDNUNG)

Amtsblatt. 27. Jahrg. 20. Mai 1970 Nr. 22. V e r o r d n u n g zum Schutze von Landschaftsteilen im Kreis Paderborn vom

Schutzzweck. Zweck dieser Verordnung ist es, Bäume, Hecken, und Feldgehölze als geschützte Landschaftsbestandteile

Satzung über Werbeanlagen in der Stadt Kulmbach

GEMEINDE UNTERFÖHRING

Satzung. über den Schutz des Baum-, Hecken- und Feldgehölzbestandes in der Kernstadt Neustadt a. Rbge.

STADT LEER (OSTFRIESLAND)

SATZUNG ZUM SCHUTZ DES BAUMBESTANDES DER LUTHERSTADT WITTENBERG (BAUMSCHUTZSATZUNG)

Verordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil In den Bornwiesen

Amt für Jugend und Familie

Satzung über die Benutzung des Erholungsgebietes Karlsfelder See

Sitzung des ULV-Umweltausschusses am Mittwoch, , um 14:30 Uhr im Sitzungssaal des Landratsamtes Ebersberg

Baumschutzsatzung der Großen Kreisstadt Riesa vom 13. Juni Baumschutzsatzungin. der Fassung der 3. Änderung vom 8. Dezember 2010 LESEFASSUNG

Verordnung über das Naturschutzgebiet Eichenberg. vom 21. Dezember 1984 (RABl S. 1)

Landesgesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage Vom 15. Juli 1970 Zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl. 2003, S.

Satzung der Gemeinde Eching über die Benutzung des Erholungsgebietes Echinger See

Satzung über die Benutzung von öffentlichen Grünanlagen, städtischen Spiel- und Fußballplätzen sowie Freizeitanlagen

WL-5. Verordnung des Landkreises Harburg über das Landschaftsschutzgebiet. Estetal und Umgebung

LANDRATSAMT MÜNCHEN. Gegenüberstellung der Alten und Neuen Verordnung über die Feuerbeschau

Satzung über den Schutz von Bäumen in der Stadt Boppard vom 25. Juni 2012

Verordnung über das Naturschutzgebiet,,Gießener Bergwerkswald, Stadt- und Landkreis Gießen vom )

VERORDNUNG des Landkreises Spree- Neiße zum Schutz von Bäumen, Feldhecken und Sträuchern vom

Vom 24. Juli Schutzgegenstand

Regierung der Oberpfalz Amtsblatt

Satzung über den Schutz des Baumbestandes in der Gemeinde Nienhagen (Baumschutzsatzung)

Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Stadt Bernburg (Saale) (Baumschutzsatzung)

Stand: B 8. Rechtsverordnung über die Benutzung von Badeseen

G e m e i n d e H o h e n r o t h. folgende. Satzung über Die Herstellung und Gestaltung von Kraftfahrzeugstellplätzen

Verordnung zum Schutze des Baumbestandes im Lande Bremen (Baumschutzverordnung)

Verordnung über das Halten von Hunden im Markt Stadtbergen. S 1 Begriffsbestimmungen

Anlage 1. GEMEINDE KIRCHBERG AN DER ILLER Landkreis Biberach. Aufgrund von 28 Wassergesetz für Baden-Württemberg wird folgendes verordnet:

1 Anwendungsbereich. 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich

Rechtsverordnung über das Naturdenkmal Schieferfelsen und Stumpfer Turm, Münster-Sarmsheim Kreis Mainz-Bingen vom

Nr. 31 Neu-Ulm, den 18. September Jahrgang Nachruf. Herrn Theodor Kümmel. der im Alter von 78 Jahren von uns gegangen ist.

Satzung der Gemeinde Rangsdorf zum Schutz von Bäumen

1 Schutzgegenstand. 2 Schutzzweck

A M T S B L A T T FÜR DEN LANDKREIS UND DIE STADT EICHSTÄTT. Bekanntmachungen des Landratsamtes. Freitag, 07. Dezember Nr

Satzung über die Erhaltung, die Pflege und den Schutz von Bäumen in der Stadt Fürstenwalde/Spree (Baumschutzsatzung Fürstenwalde/Spree)

Verordnung über das Naturschutzgebiet Wondrebaue. vom 14. August 1989 (RABl S. 91, ber. RABl S. 116)

Stadt Wasserburg am Inn

Verordnung des Landkreises Spree-Neiße zum Schutz von Bäumen, Feldhecken und Sträuchern (Baumschutzverordnung-BSV LK SPN) vom

AMTSBLATT. Nr Inhaltsverzeichnis. Amtliche Bekanntmachungen des Landratsamtes und des Landkreises

Naturschutzgebiet. (1) Das in den Absätzen 2 und 3 näher bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet "Tiefe Sohle" erklärt.

Satzung für die Benutzung der öffentlichen Grünanlagen und Spielplätze der Stadt Herzogenaurach

Verordnung: 1 Allgemeines

Rechtsverordnung über das Naturschutzgebiet. Pulvermaar mit Römerberg und Strohner Märchen. Landkreis Daun vom 14. März 1984

Baumschutzverordnung der Gemeinde Herrsching a. Ammersee

S A T Z U N G. über die Durchführung von Wochenmärkten (Marktordnung)

SATZUNG. der Stadt Garching b. München für das Erholungs- und Badegelände "Garchinger See" vom

Amtsblatt. für den Regierungsbezirk Münster vom. Herausgeber: Bezirksregierung Münster I N H A L T S V E R Z E I C H N I S

Satzung über die Benutzung der öffentlichen Grünanlagen und Kinderspielanlagen der Stadt Lindenberg i. Allgäu. Vom

Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin (LImSchG Bln)

V e r o r d n u n g über die Bekämpfung des Lärms in der Gemeinde Siegsdorf (Lärmschutzverordnung -LSV-)

Transkript:

Amtsblatt für den Landkreis Forchheim Nr. 4 / 2013 Mittwoch, 30. Januar 2013 5. Woche Herausgeber: Landratsamt Forchheim Am Streckerplatz 3 Telefon: (091 91) 86-1001 E-Mail: BueroLandrat@lra-fo.de 91301 Forchheim Telefax: (091 91) 86-1008 www.lra-fo.de 1. Wir trauern um unseren ehemaligen Mitarbeiter Nachruf Herrn Reinhold Blank der am 21. Januar 2013 im Alter von 72 Jahren verstorben ist. Herr Blank kam 1980 zum Landratsamt Forchheim und war dort bis zu seinem wohlverdienten Ruhestand als Baukontrolleur im Bereich Hochbau/Bauordnung eingesetzt. Viele Jahre war der Verstorbene auch im Personalrat tätig. Acht Jahre davon war er der Vorsitzende dieses Gremiums. In dieser Position setzte sich der Verstorbene ganz besonders für die Belange der anderen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ein. Wir haben Herrn Blank während seiner langjährigen Tätigkeit als engagierten, allseits beliebten und qualifizierten Mitarbeiter kennen und schätzen gelernt. Der Landkreis Forchheim wird dem Verstorbenen ein ehrendes Gedenken bewahren. Forchheim, 23. Januar 2013 Landratsamt Reinhardt Glauber Landrat für den Personalrat Klaus Ponner Personalratsvorsitzender 2. Verordnung über den Schutz von Bäumen im Landkreis Forchheim als Naturdenkmäler Vom 10. Januar 2013 Auf Grund von 28 Abs. 1 und 2 sowie 22 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl I S. 2542), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl I S. 148) in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 Satz 1, Art. 51 Abs. 1 Nr. 4 und Art. 43 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz BayNatSchG) vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82, BayRS 791-1-UG) erlässt das Landratsamt Forchheim folgende Verordnung: 1 Schutzgegenstand Die in der Anlage 1 zu dieser Verordnung näher bezeichneten Bäume werden als Naturdenkmäler unter Schutz gestellt. Die Lage der Naturdenkmäler ist aus acht Karten, Maßstab 1 : 25.000, Anlagen 2 bis 9, ersichtlich. Die Zusammenstellung der Bäume und die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung. Die Karten sind beim Land rats- amt Forchheim untere Naturschutzbehörde niedergelegt und einsehbar. 2 Schutzzweck Zweck der Unterschutzstellung ist es, die Bäume aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit für das Orts- und Landschaftsbild zu erhalten. Inhaltsverzeichnis: 1. Nachruf; Herr Reinhold Blank 2. Verordnung über den Schutz von Bäumen im Landkreis Forchheim als Naturdenkmäler 3. 55. Sitzung des Kreisausschusses zusammen mit der 46. Sitzung des Ausschusses für Bau- und Verkehrsangelegenheiten am Donnerstag, 07.02.2013, um 16.00 Uhr im Landratsamt Forchheim, großer Sitzungssaal, Am Streckerplatz 3, 91301 Forchheim 15

Amtsblatt für den Landkreis Forchheim Nr. 4 / 2013 3 Umgebungsschutz (1) Bei den als Naturdenkmal ausgewiesenen Bäumen ist auch die Fläche unter der Baumkrone (Traufbereich) sowie ein 1,5 m breiter Streifen rund um den Traufbereich unter Schutz gestellt. Der Traufbereich und der 1,5 m breite Streifen bilden zusammen den jeweiligen Schutzbereich. (2) Soweit in der geschützten Umgebung bauliche Anlagen stehen, die bereits bei Inkrafttreten dieser Verordnung vorhanden waren, endet der Umgebungsschutz an diesen baulichen Anlagen. 4 Verbote Die Beseitigung eines Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturdenkmals bzw. zu einer Veränderung der mitgeschützten Um gebung führen können, sind verboten. Es ist deshalb vor allem verboten 1. geschützte Bäume auszuasten oder zu fällen, Zweige abzubrechen, Rinde oder Wurzelwerk zu verletzen sowie auf andere Weise das Wachstum oder die Gesundheit der Bäume zu stören, 2. Bodenbestandteile abzubauen, Grabungen, Asphaltierungen, Betonierungen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern, 3. bauliche Anlagen im Sinne der baurechtlichen Vorschriften im Schutzbereich zu errichten, zu ändern, abzubrechen oder zu beseitigen, auch wenn dafür keine öffentlich-rechtliche Erlaubnis erforderlich ist, 4. Verkaufsbuden, Bänke oder Zelte auch nur vorübergehend zu errichten, 5. Kraftfahrzeuge, Wohnwagen, Wohnmobile, landwirtschaftliche Geräte oder andere Sachen auch nur vorübergehend abzustellen oder zu lagern, 6. Feuer anzumachen, 7. Aufschriften sowie Bilder, Plakate, Schrifttafeln, Werbeanlagen oder sonstige Gegenstände am Baum anzubringen oder aufzustellen, 8. Draht- und Rohrleitungen zu verlegen oder zu errichten. 5 Ausnahmen Ausgenommen von den Verboten sind: 1. Maßnahmen, die zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für Leben, Gesundheit oder bedeutende Sachwerte erforderlich sind und unverzüglich der unteren Naturschutzbehörde angezeigt werden, 2. die zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Naturdenkmals erforderlichen und von der unteren Naturschutzbehörde veranlassten oder gebilligten Überwachungs-, Schutz- und Pflegemaßnahmen, 3. der Betrieb, die Instandsetzung, die Erneuerung und die ordnungsgemäße Unterhaltung von bestehenden Energieversorgungs- und Telekommunikationsanlagen im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde, 4. Maßnahmen zur Unterhaltung und zum Betrieb von Bundes-, Staats-, Kreis- und Gemeindestraßen, insbesondere der Winterdienst, 5. das Aufstellen oder Anbringen von Zeichen oder Schildern, die auf den Schutz oder die Bedeutung des Naturdenkmals hinweisen, auf Veranlassung der unteren Naturschutzbehörde. 6 Befreiungen (1) Das Landratsamt Forchheim untere Naturschutzbehörde kann von den Verboten des 4 im Einzelfall Befreiung gemäß 67 BNatSchG in Verbindung mit Art. 56 BayNatSchG erteilen. (2) Wird die Befreiung mit Nebenbestimmungen erteilt, kann eine Sicherheitsleistung verlangt werden. 7 Ordnungswidrigkeiten (1) Mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten dieser Rechtsverordnung zuwiderhandelt (Art. 57 Abs. 1 Nr. 2 BayNatSchG). (2) Nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 BayNatSchG kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Nebenbestimmung zu einer Befreiung nach 6 dieser Verordnung nicht nachkommt. 8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung des Landratsamts Forchheim vom 7. Oktober 1976 (Amtsblatt für den Landkreis und die Große Kreisstadt Forchheim Nr. 42a vom 20. Oktober 1976) über sichergestellte und anerkannte Naturdenkmäler hinsichtlich der darin aufgeführten Bäume sowie die Anordnung des Landratsamts Forchheim vom 13.02.1996 zur Unterschutzstellung der Eiche auf Fl.Nr. 1320 Gemarkung Leutenbach außer Kraft. Forchheim, 10. Januar 2013 Reinhardt Glauber, Landrat 16

Amtsblatt für den Landkreis Forchheim Nr. 4 / 2013 Anlage 1 der Verordnung über den Schutz von Bäumen im Landkreis Forchheim als Naturdenkmäler vom 10. Januar 2013 Lfd. Nr. Nummer Bezeichnung, Anzahl, Art, Name der Naturdenkmäler Angaben über die Lage der Naturdenkmäler Gemeinde Gemarkung Fl.Nr. 1 B 121 01 3 Linden Ebermannstadt Burggaillenreuth 1/1, 1/3 2 B 122 01 Dorflinde Effeltrich Effeltrich 66 3 B 123 01 Linde Eggolsheim Tiefenstürmig 743 4 B 123 02 Linde Eggolsheim Tiefenstürmig 738 5 B 126 01 Linde Forchheim Forchheim 591/3 6 B 126 02 Japanischer Schnurbaum Forchheim Forchheim 594/7 7 B 126 03 Ahorn Forchheim Forchheim 591 8 B 126 04 Hutlinde Forchheim Reuth 532/76 9 B 126 05 Dorflinde Forchheim Kersbach 37/3 10 B 129 01 Kohlsteiner Linde Gößweinstein Gößweinstein 2032 11 B 129 02 Badangerlinde Gößweinstein Gößweinstein 1021 12 B 129 03 Hansalinde Gößweinstein Stadelhofen 601 13 B 129 04 Eibe (Albatbam) Gößweinstein Stadelhofen 2503 14 B 129 05 Wirtslinde (Tanzlinde) Gößweinstein Wichsenstein 44 15 B 132 01 Kunigundenlinde Gräfenberg Gräfenberg 1038/6 16 B 132 02 Sollenberger Kapellenlinden Gräfenberg Lilling 221 17 B 132 03 Kasberger Linden Gräfenberg Walkersbrunn 934 18 B 138 01 Dorflinde Hiltpoltstein Kappel 9/2 19 B 140 01 Friedenslinde Igensdorf Igensdorf 480 20 B 147 01 Oberehrenbacher Kapellenlinden Leutenbach Oberehrenbach 648 21 B 147 02 Eiche Leutenbach Leutenbach 1320 22 B 154 01 Königslinde Neunkirchen Neunkirchen 253/7 23 B 154 02 Schillereiche Neunkirchen Neunkirchen 253/7 24 B 154 03 Klosterlinde (Luitpoltlinde) Neunkirchen Neunkirchen 1/11 25 B 154 04 Linde am Felsenkeller Neunkirchen Neunkirchen 782 26 B 156 01 Kapellenlinde Obertrubach Obertrubach 1398/2 27 B 161 01 2 Linden an der Kapelle Pretzfeld Pretzfeld 1579 28 B 176 01 Dorflinde Wiesenttal Birkenreuth 581 29 B 176 02 Linde bei Trainmeuseler Brunnen Wiesenttal Birkenreuth 40 30 B 176 03 3 Linden Wiesenttal Engelhardsberg 991/2 17

Amtsblatt für den Landkreis Forchheim Nr. 4 / 2013 3. Sitzungsdienst der Kreisorgane 55. Sitzung des Kreisausschusses zusammen mit der 46. Sitzung des Ausschusses für Bau- und Verkehrsangelegenheiten am Donnerstag, 07.02.2013 um 16.00 Uhr im Landratsamt Forchheim, großer Sitzungssaal, Am Streckerplatz 3, 91301 Forchheim, 5. Kreishaushalt 2013 Gremien: Kreisausschuss 6. Wünsche Anträge Informationen Gremien: Ausschuss für Bau- und Verkehrsangelegenheiten, Kreisausschuss TAGESORDNUNG: 1. Kenntnisnahme von der Niederschrift der Sitzung des Kreisausschusses vom 21.01.2013 Gremien: Kreisausschuss 2. Naturschutzrecht: Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Fränkische Schweiz Veldensteiner Forst für eine Fläche am westlichen Ortsrand von Streitberg, Markt Wiesenttal Gremien: Kreisausschuss 3. Mindestlöhne bei öffentlichen Aufträgen des Landkreises Forchheim; Antrag Bündnis 90/Die Grünen Gremien: Kreisausschuss 4. Maßnahmenpaket Schulsanierung; Projektsteuerung Gremien: Ausschuss für Bau- und Verkehrsangelegenheiten, Kreisausschuss Forchheim, 28.01.2013 Reinhardt Glauber, Landrat Landratsamt Forchheim Informationen Das Landratsamt Forchheim Am Streckerplatz 3, 91301 Forchheim; im Internet unter www.lra-fo.de hat folgende Öffnungszeiten: Montag und Donnerstag von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr Dienstag und Mittwoch von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr (Kfz-Zulassungsstelle zusätzlich) von 8.00 Uhr bis 15.30 Uhr Freitag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr Annahmeschluss ist jeweils 15 Minuten vor Ende der Öffnungszeit. Terminvereinbarungen sind im Bereich Amt für Jugend und Familie (Fachbereich 23), im Amt für soziale Angelegenheiten (Fachbereich 22) sowie mit der Behinderten- und kommunalen Gleichstellungsbeauftragten zu treffen. Auch für die anderen Fachbereiche empfiehlt sich eine vorherige Terminvereinbarung mit den zuständigen Sachbearbeitern (Ausnahme: Zulassungsstelle). Öffnungszeiten der Deponie Gosberg: Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 16.15 Uhr Samstag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr Dienststelle Ebermannstadt: (Bauwesen, Naturschutz, Umweltschutz, Wasserrecht, Obst- und Gartenbau, Landschaftspflegeverband) Oberes Tor 1, 91320 Ebermannstadt, Tel.-Nr. (0 91 91) 86-0 Bauhof Neuses (Straßenbau-, Tiefbauamt, Schreinerei): Am Ludwigskanal 1, 91330 Eggolsheim, Tel.-Nr. (0 91 91) 86-0 Volkshochschule/Kulturamt: Hornschuchallee 29, 91301 Forchheim, Tel.-Nr. (0 91 91) 86-10 60 Tourismuszentrale Ebermannstadt: www.fraenkische-schweiz.com Oberes Tor 1, 91320 Ebermannstadt, Tel.-Nr. (0 91 91) 86-10 54 Medienzentrale Kreisbildstelle: Fritz-Hoffmann-Str. 5, 91301 Forchheim, Tel.-Nr. (0 91 91) 64 05 05 Abfallwirtschaft: Löschwöhrdstr. 5, 91301 Forchheim, Tel.-Nr. (0 91 91) 86-61 00 Sprechstunden des Landrats: Nach Vereinbarung im Landratsamt Forchheim, Haus A, 1. Stock, Zi.-Nr.: 102); bitte Terminabsprache unter Tel.-Nr. (0 91 91) 86-10 01 (Vorzimmer Landrat) Sprechtage Deutsche Rentenversicherung: Die Sprechtage finden wöchentlich, montags von 8.30 Uhr bis 15.30 Uhr und freitags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr statt. Seit Januar 2010 findet ein zusätzlicher monatlicher Sprechtag immer am 4. Mittwoch eines Monats statt. Sprechtagstermine sind nur nach vorheriger Vereinbarung möglich. Terminvereinbarungen unter Tel. 09191/86-2225 oder 2221. Sprechzeiten der Gleichstellungs- und Kommunalen Behindertenbeauftragen: Mittwoch und Donnerstag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr (bitte Termin vereinbaren) Gebäude A, Erdgeschoss, Zi.-Nr. 111, Tel.-Nr. (0 9191) 86-9100 26