Gebührenordnung zum Benutzungsentgelt für die Mehrzweckhalle Altenplos ab

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Transkript:

Gebührenordnung zum Benutzungsentgelt für die Mehrzweckhalle Altenplos ab 01.11.2014 1. Sportbetrieb durch einheimische Vereine a) Hallenbenutzung (Übungsstunden und Punktspiele) inkl. Umkleide- und Duschräume Halle 8 + gesetzliche Mehrwertsteuer pro Stunde (60 Minuten) b) Mehrzweckraum (Übungsstunden und Punktspiele für z.b. Wettkampfbüro) Mehrzweckraum 3 + gesetzliche Mehrwertsteuer pro Stunde (60 Minuten) c) Kosten für Sonderreinigung (Übungsstunden und Punktspiele) -nur soweit erforderlich siehe 5. - ansonsten muss die Halle besenrein übergeben werden 2. Sportbetrieb durch auswärtige Vereine a) Hallenbenutzung (Übungsstunden und Punktspiele) inkl. Umkleide- und Duschräume Halle 12 + gesetzliche Mehrwertsteuer pro Stunde (60 Minuten) b) Mehrzweckraum (Übungsstunden und Punktspiele für z.b. Wettkampfbüro) Mehrzweckraum 5 + gesetzliche Mehrwertsteuer pro Stunde (60 Minuten) c) Kosten für Sonderreinigung (Übungsstunden und Punktspiele) -nur soweit erforderlich siehe 5. - ansonsten muss die Halle besenrein übergeben werden 3. Tagesveranstaltungen a) Einfache Veranstaltungen (ohne Eintritt) pro Tag (z.b. Versammlung, Ausstellung, Tagung, Jubiläum, Meisterschaften) aa) durch einheimische Vereine, einheimische Organisationen oder der Gemeinde (Mai-September) 33 + gesetzliche Mehrwertsteuer je Tag und im Winter (Oktober- April) 50 + gesetzliche Mehrwertsteuer je Tag. ab) durch auswärtige Vereine und sonstige Benutzer (Mai-September) 66 + gesetzliche Mehrwertsteuer je Tag und im Winter (Oktober- April) 80 + gesetzliche Mehrwertsteuer je Tag. 1

b) Veranstaltungen mit Eintritt pro Tag (z.b. Tanzveranstaltung, Theater, Musik) ba) durch einheimische Vereine, einheimische Organisationen oder der Gemeinde (Mai-September) 70 + gesetzliche Mehrwertsteuer je Tag und im Winter (Oktober- April) 85 + gesetzliche Mehrwertsteuer je Tag. bb) durch auswärtige Vereine und sonstige Benutzer (Mai-September) 100 + gesetzliche Mehrwertsteuer je Tag und im Winter (Oktober- April) 120 + gesetzliche Mehrwertsteuer je Tag 4. Gewerbliche und sonstige Veranstaltungen a) Ausstellung, Modenschau und Messe 130 + gesetzl. Mehrwertsteuer je Tag b) Sonstige Veranstaltung 250 + gesetzl. Mehrwertsteuer je Tag c) Alleinige Benutzung Mehrzweckraum inkl. Toiletten 40 + gesetzl. Mwst. je Tag 5. Sonstige Kosten Für die Schlussreinigung der Halle und des Mehrzweckraumes wird eine zusätzliche Reinigungspauschale nach folgenden Stufen festgelegt: Reinigungsstufe 1 = 30 + gesetzliche Mehrwertsteuer Reinigungsstufe 2 = 50 + gesetzliche Mehrwertsteuer Reinigungsstufe 3 = 80 + gesetzliche Mehrwertsteuer Der Stromverbrauch ist pauschal bei 1. und 2. (Sportbetrieb) enthalten. Bei 3. und 4. werden je Tag zusätzlich 20 + gesetzliche Mehrwertsteuer fällig. Bei alleiniger Mehrzweckraumnutzung ist der Stromverbrauch enthalten (4.c). Stuhlpauschale 25 + gesetzliche Mwst.,Tischpauschale 25 + gesetzliche Mwst. Gesamtmobiliarpauschale 40 + gesetzl. Mwst. jeweils je Tag. Getränkepauschale 15 2

6. Private Veranstaltungen Je Stunde sind für die Halle und den Mehrzweckraum 50 Miete + gesetzl. Mehrwertsteuer bzw. je Tag sind für die Halle und den Mehrzweckraum 500 Miete + gesetzl. Mehrwertsteuer vor der Veranstaltung zu erheben. Hinzu kommt jeweils eine vorher fällige Kaution von 500. Falls erforderlich, wird für die Schlussreinigung mit den Reinigungsstufen 1-3 (30-80 + gesetzl. Mehrwertsteuer) und für evtl. vorliegenden Schäden der Betrag von der Kaution abgezogen. Der Stromverbrauch und die Möbelpauschale sind bei Privatveranstaltungen im Mietpreis enthalten. Der Benutzervertrag ist vor der Veranstaltung von einem Verantwortlichen zu beantragen, zu unterschreiben und gemäß dieser Gebührenordnung im Voraus inkl. einer evtl. Mobiliarpauschale, Strom, Kaution etc. zu überweisen. Die sonstigen Kosten (Reinigung, Schäden) werden nach der Veranstaltung erhoben. Telefonische Reservierungen sind grundsätzlich nicht möglich. gez. S. Kirschner Heinersreuth, 7.10.2014 Verwaltungsratsvorsitzende 3

Benutzungsvertrag für die Mehrzweckhalle Altenplos Vermieter: MA-GmbH, vertreten durch die Verwaltungsratsvorsitzende Mieter: Einmalige Nutzungsvereinbarung für die Zeit vom bis bzw. am: ergibt Stunden Tage ( ) Privat () Halle und Mehrzweckraum, Hochzeit, Familienfeier ( ) Sportbetrieb () nur Halle () Halle und Mehrzweckraum ( ) Tagesveranstaltung ohne Eintritt Halle und Mehrzweckraum () auswärtig ( ) Tagesveranstaltung mit Eintritt Halle und Mehrzweckraum () auswärtig ( ) Sonstige Veranstaltung () Halle und Mehrzweckraum () ( ) Sonstige Veranstaltung () nur Mehrzweckraum ( ) Getränkepauschale 15 ( ) Bestuhlungs- 25 ( ) Tisch- 25 ( ) Gesamtmobiliarpauschale 40 Gemäß Gebührenordnung () je Stunde () je Tag ergibt: netto zuzüglich Getränkep. netto zuzüglich Strom netto zuzüglich Mobiliar: netto + gesetzl.mwst. Summe: : (ohne Schlussreinigung) Zuzüglich Kaution 500 nur bei privaten Familienfeiern Die Gebühr ist im Voraus auf das Konto 380 10039 bei der Sparkasse Bayreuth BLZ 773 50110 zu überweisen. Evtl. Strom- und Schlussreinigungskosten werden nachträglich bei der Schlüsselrückgabe entrichtet. Mindestens ein Erwachsener muss als Aufsichtsperson zur Verfügung stehen. Der Mieter hat sich eigenständig über notwendige Sicherheitsmaßnahmen zu informieren. Rauchen ist im gesamten Objekt verboten. Bier und alkoholfreie Kaltgetränke müssen über die Bayreuther Bierbrauerei bezogen werden. Die Halle und die Nebenräume sind in einem einwandfreien Zustand zu verlassen. Die Hausordnung ist zu beachten. Grobreinigungen sind sofort durchzuführen. Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit. Im Übrigen gelten die auf der Rückseite des Vertrages abgedruckten Vereinbarungen. S. Kirschner Heinersreuth, Verwaltungsratsvorsitzende Datum Mieter (siehe oben) 4

Nr. 1: Die MA-GmbH überlässt dem Benutzer zur Durchführung von Übungsstunden, Wettkämpfen oder sonstigen Veranstaltungen die Halle nach dem jeweils gültigen Hallenbelegungsplan oder bei sonstigen Veranstaltungen nach Einzelgenehmigung durch den Geschäftsführer. Der Vertrag muss vom Vorstand in dem Sinne des 26 BGB unterzeichnet werden (entfällt bei Familienfeiern). Nr. 2: Der Mieter erkennt die für die Halle geltende Hallenordnung als Bestandteil des Vertrages an. Er verpflichtet sich, alle Personen, die aufgrund dieses Vertrages die Turnhalle aufsuchen, auf die Bestimmungen der Hallenordnung hinzuweisen und diese auch zu beachten. Verstöße können die Kündigung des Benutzervertrages zur Folge haben. Ein Beauftragter der MA-GmbH hat jederzeit das Zutrittsrecht und überwacht die Hallennutzung. Seinen Anordnungen ist Folge zu leisten. Nr. 3: a) Der Mieter stellt den Vermieter von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Beauftragten, der Veranstaltungsbesucher und Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Hallennutzung, ihrer Einrichtung und Ausstattung und der Zugänge stehen. Die Freistellung umfasst sowohl die Erfüllung begründeter als auch die Abwehr unbegründeter Ansprüche, erforderlichenfalls auch die Einleitung und Durchführung entsprechender prozessualer Maßnahmen. b) Der Mieter verzichtet auf eigene Haftpflichtansprüche gegen den Vermieter und für den Fall seiner eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen den Vermieter und seiner Beauftragten. Dies gilt nicht bei fahrlässiger oder vorsätzlichen Pflichtverletzung durch den Vermieter. c) Der Mieter haftet der MA-GmbH für alle Schäden, die durch die Nutzung entstehen, insbesondere für die durch unsachgemäßen Gebrauch an Geräten, Inventar, Fenstern und Türen verursachten Schäden. d) Unbeschadet der in den Absätzen a c getroffenen Vereinbarungen sind sämtliche Schäden, die im Nutzungszusammenhang stehen, der MA-GmbH unverzüglich anzuzeigen. e) Die MA-GmbH haftet als Grundstückseigentümer für den sicheren Bauzustand der Halle nach 836 BGB. Nr. 4: Es wird ausdrücklich vereinbart, dass die Räum- und Streupflicht für das mitbenutzte Gelände (Zufahrt, Zugänge, Parkplätze) soweit es nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist, vor, während und bis ein-schließlich 30 Minuten nach Ende der Hallennutzung auf den Mieter übertragen sind. Nr. 5: Der verantwortliche Leiter haftet für Schäden nach Nr. 3 c, sofern ein Schadensverursacher nicht zu ermitteln ist. Nr. 6: Für die Halle ist eine Gebühr zu entrichten. Die Gebührenhöhe ergibt sich aus der Gebührenordnung zum Benutzungsentgelt für die Mehrzweckhalle Altenplos. Die Gebühr wird auch dann fällig, wenn die Nutzung nicht erfolgt. Es sei denn, der Mieter teilt schriftlich eine Woche vorher mit, dass er den Termin nicht wahrnimmt. Nr. 7: a) Ordentliche Kündigung: Der Benutzungsvertrag auf der Rückseite kann mit einer Frist von vier Wochen gekündigt werden. b) Außerordentliche Kündigung: Bei Verstößen gegen die in Nr. 2 genannten Pflichten kann der umseitige Vertrag ohne Fristeinhaltung gekündigt werden. Nr. 8: Der umseitige Vertrag gilt ausschließlich für die umseitig genannte Veranstaltung. Nr. 9: Der Transponder (Türöffner) wird kurz vor dem Veranstaltungstermin übergeben und ist spätestens zwei Tage nach Nutzungsende wieder beim Vermieter oder dessen Beauftragten abzugeben. Ein Verlust (10 Kosten sind zu erstatten) hat nicht die Auswechslung der gesamten Schließanlage zur Folge. 5

Dauernutzungsvertrag Mehrzweckhalle Altenplos Vermieter: MA-GmbH, vertreten durch die Verwaltungsratsvorsitzende Mieter, vertreten durch den 1. Vorsitzenden: Wöchentlich am in der Zeit von bis ergibt wöchentlich Stunden ergibt im Monat (x 4,348) ( ) Sportbetrieb ( ) nur Halle ( ) Halle und Mehrzweckraum Gemäß Gebührenordnung () je Stunde ergibt: im Monat netto + gesetzl.mwst. Summe: Die Gebühr ist monatlich nachträglich auf das Konto 380 100 39 der Mehrzweckhalle Altenplos-GmbH einzubezahlen (Bankverbindung mit IBAN siehe unten). Mindestens ein Erwachsener muss als Aufsichtsperson zur Verfügung stehen. Der Übungsbetrieb findet auch in den Ferien (ausgenommen Faschings- und Pfingstferien) statt. Der Mieter hat sich eigenständig über notwendige Sicherheitsmaßnahmen zu informieren. Bier und alkoholfreie Kaltgetränke müssen über die Bayreuther Bierbrauerei bezogen werden. Die Halle und die Nebenräume sind in einem einwandfreien Zustand zu verlassen. Grobreinigungen sind sofort durchzuführen. Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit. Im übrigen gelten die auf der Rückseite des Vertrages abgedruckten Vereinbarungen. S. Kirschner Heinersreuth, Verwaltungsratsvorsitzende Datum Mieter (siehe oben) 6

Nr. 1: Die MA-GmbH überlässt dem Benutzer zur Durchführung von Übungsstunden, Wettkämpfen oder sonstigen Veranstaltungen die Halle nach dem jeweils gültigen Hallenbelegungsplan oder bei sonstigen Veranstaltungen nach Einzelgenehmigung durch den Geschäftsführer.Der Nutzungsumfang wird jährlich neu beantragt. Der Antrag muss schriftlich erfolgen und ist vom Vorstand in den Sinne des 26 BGB und dem verantwortlichen Übungsleiter zu unterzeichnen. Nr. 2: Der Mieter erkennt die Hallenordnung als Bestandteil des Vertrages an. Er verpflichtet sich, alle Personen, die aufgrund dieses Vertrages die Turnhalle aufsuchen, auf die Bestimmungen der Hallenordnung hinzuweisen und diese auch zu beachten. Verstöße können die Kündigung des Benutzervertrages zur Folge haben. Ein Beauftragter der MA-GmbH hat jederzeit das Zutrittsrecht und überwacht die Hallennutzung. Seinen Anordnungen ist Folge zu leisten. Nr. 3: a) Der Mieter stellt den Vermieter von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Beauftragten, der Veranstaltungsbesucher und Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Hallennutzung, ihrer Einrichtung und Ausstattung und der Zugänge stehen. Die Freistellung umfasst sowohl die Erfüllung begründeter als auch die Abwehr unbegründeter Ansprüche, erforderlichenfalls auch die Einleitung und Durchführung entsprechender prozessualer Maßnahmen. b) Der Mieter verzichtet auf eigene Haftpflichtansprüche gegen den Vermieter und für den Fall seiner eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen den Vermieter und seiner Beauftragten. Dies gilt nicht bei fahrlässiger oder vorsätzlichen Pflichtverletzung durch den Vermieter. c) Der Mieter haftet der MA-GmbH für alle Schäden, die durch die Nutzung entstehen, insbesondere für die durch unsachgemäßen Gebrauch an Geräten, Inventar, Fenstern und Türen verursachten Schäden. d) Unbeschadet der in den Absätzen a c getroffenen Vereinbarungen sind sämtliche Schäden, die im Nutzungszusammenhang stehen, der MA-GmbH unverzüglich anzuzeigen. e) Die MA-GmbH haftet als Grundstückseigentümer für den sicheren Bauzustand der Halle nach 836 BGB. Nr. 4: Der Benutzer hat bei Vertragsabschluss nachzuweisen, dass eine Haftpflicht- und Obhutschadensversicherung besteht, die Freistellungsansprüche deckt. Kann diese notwendige Versicherung nicht nachgeweisen werden, erklärt er mit der Vertragsunterzeichnung, dass er persönlich für entstehende Schäden haften wird. Nr. 5: Es wird ausdrücklich vereinbart, dass die Räum- und Streupflicht für das mitbenutzte Gelände (Zufahrt, Zugänge, Parkplätze) soweit es nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist, vor, während und bis ein-schließlich 30 Minuten nach Ende der Hallennutzung auf den Mieter übertragen sind. Nr. 6: Der verantwortliche Leiter haftet für Schäden nach Nr. 3 c, sofern ein Schadensverursacher nicht zu ermitteln ist. Nr. 7: Für die Halle ist eine monatliche Gebühr zu entrichten. Die Gebührenhöhe ergibt sich aus der Gebührenordnung zum Benutzungsentgelt für die Mehrzweckhalle Altenplos. Die Monatsgebühr wird auch dann fällig, wenn die Nutzung nicht erfolgt. Es sei denn, der Verursacher ist der Vermieter. Nr. 8: Der Vertrag ist unbefristet. Er gilt nur für die umseitig genannten Nutzungszeiten. Nr. 9: a) Ordentliche Kündigung: Der Dauernutzungsvertrag auf der Rückseite kann mit einer Frist von vier Wochen gekündigt werden. b) Außerordentliche Kündigung: Bei Verstößen gegen die in Nr. 2 genannten Pflichten kann der umseitige Dauernutzungsvertrag ohne Fristeinhaltung gekündigt werden. Nr. 10: Der Transponder wird an den Vereinsvorsitzenden übergeben. Dieser kann die Schlüsselgewalt nur an einen verantwortlichen Übungsleiter übertragen. Ein Transponderverlust hat nicht die komplette Auswechslung der Schließanlage zur Folge. Die Kosten für den Transponderverlust von 10 trägt der Vereinsvorsitzende, bzw. der Verein. 7