Wolfgang Goethe --Universität Frankfurt am Main

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Transkript:

1 Johann Wolfgang Goethe --Universität Frankfurt am Main Habilitationsordnung der mathematisch naturwissenschaftlichen Fachbereiche 1 der Johann Wolfgang Goethe Universität Frankfurt am Main vom 4. Februar 1992 Genehmigt vom Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst am 4. September 1992 (Erlaß H I 2.1 424/540 6 ) gemäß 21 Abs. 1 Nr. 5 Hessisches Hochschulgesetz. Veröffentlicht im Amtsblatt 10/92, 816 820. Zuletzt geändert am 28. April 2002, Veröffentlicht im Staatsanzeiger für das Land Hessen 41/2003, S. 4024-4025. 1 Fachbereiche Psychologie (05), Mathematik (12), Physik (13), Chemie (14), Biochemie, Pharmazie und Lebensmittelchemie (15), Biologie (16), Geowissenschaften (17), Geographie (18), Informatik (20)

1 Grundsätzliches (1) Auf Grund eines Habilitationsverfahrens wird von den an dieser Ordnung beteiligten Fachbereichen der Johann Wolfgang Goethe Universitätdie Habilitationzuerkannt, und zwar vom Fachbereich in den Fächern Psychologie (05) Psychologie Psychoanalyse Mathematik (12) Mathematik Didaktik der Mathematik Physik (13) Physik Theoretische Physik Geschichte der Naturwissenschaften Didaktik der Physik Chemie (14) Chemie Anorganische Chemie Organische Chemie Physikalische Chemie Theoretische Chemie Analytische Chemie Didaktik der Chemie Biochemie, Pharmazie und Lebensmittelchemie (15) Biologie (16) Geowissenschaften (17) Biochemie Biophysikalische Chemie Lebensmittelchemie Pharmakologie und Toxikologie Pharmazeutische Biologie Pharmazeutische Chemie Pharmazeutische Technologie Anthropologie Botanik Mikrobiologie Zoologie Didaktik der Biologie Geologie Geophysik Meteorologie Mineralogie Paläontologie Physische Geographie 1

Geographie (18) Informatik (20) Geographie Didaktik der Geographie Informatik Der zuständige, gemäß 4 Abs. 2 erweiterte Fachbereichsrat kann im Einzelfall Abweichungen von dieser Fächerliste zulassen. (2) DieHabilitationistein NachweisqualifizierterBefähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Forschung und Lehre in dem gewählten Fach. (3) Der Nachweis wird durch die Habilitationsleistungen erbracht. Sie bestehen aus den schriftlichen Habilitationsleistungen ( 2 Nr. 4) und dem Habilitationskolloquium ( 8). (4) Auf Antrag verleiht der Fachbereich nach der Habilitation die Bezeichnung Privatdozent bzw. Privatdozentin ( 13), die zur Lehre berechtigt und verpflichtet ( 42 Abs. 3 HUG). 2 Voraussetzungen für die Zulassung zur Habilitation Voraussetzungen für die Zulassung sind 1. der Doktorgrad einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiger ausländischer Grad; 2. wissenschaftliche Tätigkeit im beantragten Habilitationsfach, in der Regel für die Dauer von mindestens zwei Jahren nach der Promotion; Ergebnisse dieser Tätigkeit sollen der wissenschaftlichen Öffentlichkeit vorgestellt worden sein; 3. mindestens einjährige Lehrerfahrungen an einer wissenschaftlichen Hochschule im beantragten Habilitationsfach (z.b. durch Betreuung von Examensarbeiten, durch Lehraufträge oder durch eine Tätigkeit als wissenschaftlicher Assistent bzw. wissenschaftliche Assistentin). Von dieser Forderung kann nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden. 4. schriftliche Habilitationsleistungen: a) Die schriftlichen Habilitationsleistungen müssenindasfachfallen,für das die Habilitation angestrebt wird. Sie sollen wesentlich über die Anforderungen an eine Dissertation im gewählten Fach hinausgehen und in der Regel ein anderes Thema als das der eigenen Dissertation behandeln. b) Schriftliche Habilitationsleistungen sind: eine Habilitationsschrift oder eine Auswahl von Veröffentlichungen (einschließlich druckfertiger Manuskripte), die in einem thematischen Zusammenhang stehen (kumulatives Verfahren). In diesem Fall muß außerdem eine zusammenfassende Diskussion dieser Arbeiten unter einem gemeinsamen Thema vorgelegt werden (Habilitationsthema). Die Habilitationsschrift soll, die zusammenfassende Diskussion muß in deutscher Sprache abgefaßt sein. 2

3 Antrag auf Zulassung zur Habilitation und Rücknahme des Antrags (1) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich an den Dekan bzw. die Dekanin des zuständigen Fachbereichs zu richten und muß das gewünschte Habilitationsfach benennen. (2) Dem Antrag auf Zulassung sind beizufügen: a) Zeugnisse über abgelegte Prüfungen; b) die Urkunde nach 2 Nr. 1 und die Dissertation; c) ein amtliches Führungszeugnis von der zuständigen Behörde des letzten Wohnortes, das nicht älter als drei Monate sein soll; d) eine Darstellung des Lebenslaufs, die insbesondere über die wissenschaftliche Ausbildung und Tätigkeit nach Abschluß der Promotion Auskunft gibt; e) ein vollständiges Schriftenverzeichnis, dem die wissenschaftlichen Veröffentlichungen beigefügt werden müssen; f) eine Erklärung über die ausgeübte Lehr und Vortragstätigkeit; g) die unter 2 Nr. 4 vorgesehene(n) Arbeit(en) in dreifacher Ausfertigung; h) eine Erklärung, daß die vorgelegten Habilitationsleistungen selbständig erbracht wurden; bei gemeinschaftlich verfaßten Arbeiten ist der eigene Beitrag auszuweisen; i) eine Erklärung darüber, ob und mit welchem Erfolg bei einem anderen Fachbereich oder an einer anderen Hochschule eine Habilitation beantragt wurde. (3) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Dekan bzw. die Dekanin eine Frist zur Vorlage fehlender Unterlagen gewähren oder gestatten, die Nachweise auf eine andere Art zu führen. (4) Die Zurücknahme eines Antrages ist nur solange zulässig, wie nicht durch eine ablehnende Entscheidung über eine Habilitationsleistung das Verfahren für beendet erklärt worden ist. 4 Zuständigkeit und Verfahren bei Entscheidungen (1) Zur Beratung von Habilitationsangelegenheiten im Fachbereichsrat müssen alle hauptberuflich am Fachbereich tätigen Professoren, Professorinnen und Habilitierte eingeladen werden. Weitere Professoren, Professorinnen und Habilitierte des Fachbereichs sowie Vertreter und Vertreterinen fachlich verwandter oder benachbarter Fachbereiche können hinzugezogen werden. Den Mitgliedern des Fachbereichsrats und allen Geladenen, die ihre Mitwirkung ankündigen, sind die Unterlagen zu dem Tagesordnungspunkt zugänglich zu machen. 3

(2) Bei der Beschlußfassung über Habilitationsangelegenheiten sind stimmberechtigt: a) Die Mitglieder des Fachbereichsrats, soweit nicht Abs. 3 jemanden ausschließt. b) Die übrigen hauptberuflich am Fachbereich tätigen Professoren und Professorinnen ( 70 HHG), sofern sie das dem Dekan bzw. der Dekanin spätestens zum Beginn der Sitzung schriftlich angezeigt haben ( 12 Abs. 12 der Geschäftsordnung für die Gremien der Johann Wolfgang Goethe Universität). Dieses Beschlußgremium wird im folgenden erweiterter Fachbereichsrat genannt. Mit Aufruf des entsprechenden Tagesordnungspunktes stellt die Sitzungsleitung fest, wer stimmberechtigt ist. Alle übrigen Geladenen können an nicht öffentlichen Sitzungen teilnehmen und mit beratender Stimme mitwirken. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefaßt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als Nein Stimmen ( 22 Abs. 3 HHG). (3) Bei der Beschlußfassung über Habilitationsleistungen nach 7 und 9 Abs. 1 sind nur Professoren, Professorinnen und Habilitierte des erweiterten Fachbereichsrats stimmberechtigt. Die übrigen Mitglieder wirken mit beratender Stimme mit ( 22 Abs. 3 HUG). (4) Ablehnende Entscheidungen sind durch den Dekan bzw. die Dekanin innerhalb von 14 Tagen nach der Beschlußfassung schriftlich unter Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung mitzuteilen. 5 Zulassung zur Habilitation (1) Über die Zulassung (Eröffnung des Habilitationsverfahrens) entscheidet der erweiterte Fachbereichsrat in der Regel binnen zweier Monate nach Eingang des Antrags. Bei der Frist wird die vorlesungsfreie Zeit nicht mitgerechnet. Der Dekan bzw. die Dekanin oder der erweiterte Fachbereichsrat kann zur Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen von 2 einen Fachvertreter oder eine Fachvertreterin um eine schriftliche Stellungnahme bitten. (2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn a) die in 2 beschriebenen Voraussetzungen nicht gegeben sind, b) die gemäß 3 Abs. 2 vorzulegenden Unterlagen dem Antrag auf Zulassung nicht beigefügt sind; 3 Abs. 3 bleibt unberührt, c) die Habilitation im betreffenden Fach zweimal von einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes wegen unzureichender Habilitationsleistungen abgelehnt worden ist, d) der Fachbereich für das im Antrag genannte Fachgebiet nicht zuständig ist, e) der Bewerber oder die Bewerberin als Professor bzw. Professorin auf Lebenszeit Mitglied des Fachbereichs ist. (3) Die Zulassung kann versagt werden, wenn a) ein Habilitationsverfahren im gleichen Fach wegen unzureichender schriftlicher Habilitationsleistungen einmal erfolglos beendet worden ist, 4

b) bereits zwei Gesuche um Habilitation von einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes abgelehnt worden sind, c) eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Strafe vorliegt, die bei Beamten auf Lebenszeit zu einer Beendigung des Beamtenverhältnisses geführt hätte, es sei denn, die Strafe wäre getilgt worden. (4) Die Entscheidung über die Zulassung ist schriftlich mitzuteilen. (5) Die Eröffnung eines Habilitationsverfahrens ist den übrigen in 1 dieser Ordnung genannten Fachbereichen anzuzeigen. Professoren, Professorinnen und Habilitierten dieser Fachbereiche wird auf Wunsch Einsicht in die Habilitationsakte gewährt; sie werden dann auch zum Habilitationskolloquium ( 8) eingeladen. 6 Begutachtung der schriftlichen Habilitationsleistungen (1) Für die Begutachtung der schriftlichen Habilitationsleistungen werden vom erweiterten Fachbereichsrat mindestens zwei Professoren oder Professorinnen bestellt, die ihre Gutachten unabhängig voneinander erstellen sollen. Ein Gutachten muß von einem Mitglied des Fachbereichs stammen, ein weiteres soll in der Regel auswärtig sein. Wenn es erforderlich erscheint, kann der erweiterte Fachbereichsrat zusätzliche Gutachten einholen. (2) Aus den Gutachten muß hervorgehen, ob die schriftlichen Habilitationsleistungen unter Beachtung von 2 Nr. 4a im Zusammenhang mit den sonstigen wissenschaftlichen Arbeiten als Nachweis der Befähigung zu selbständiger Forschung auf dem gewählten Gebiet anzusehen sind. (3) Gutachter und Gutachterinnen sollen gebeten werden, ihr schriftliches Urteil möglichst innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Bestellung abzugeben. (4) Den Mitgliedern des erweiterten Fachbereichsrats, sowie den Dekanen bzw. Dekaninnen der übrigen in 1 dieser Ordnung genannten Fachbereiche muß vor der Beschlußfassung Gelegenheit zur Einsicht in die Habilitationsakte sowie zur Stellungnahme gegeben werden. Den Professoren, Professorinnen und habilitierten Mitgliedern des Fachbereichs steht es frei, zusätzliche Gutachten zu erstellen. (5) Der erweiterte Fachbereichsrat kann eine Habilitationskommission einrichten, deren Aufgabe es ist, einen Vorschlag über die Annahme der schriftlichen Habilitationsleistungen zu unterbreiten. Den Vorsitz in der Kommission führt der Dekan bzw. die Dekanin. Die Kommission kann zu ihrer Information sowohl weitere Professoren, Professorinnen und Habilitierte des Fachbereichs als auch Sachverständige, die nicht dem Fachbereich angehören, in geeigneter Form hinzuziehen. Dem Bericht der Kommission ist eine evtl. abweichende Ansicht einer Minderheit ihrer Mitglieder als Anlage beizufügen. Der Bericht ist so rechtzeitig vorzulegen, daß die Frist nach 7 gewahrt werden kann. 5

7 Beschlußfassung über die schriftlichen Habilitations leistungen Der erweiterte Fachbereichsrat soll gemäß 4 Abs. 3 innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Vorliegen der Gutachten in nichtöffentlicher Sitzung über die Annahme der schriftlichen Habilitationsleistungen beschließen. Bei der Berechnung der Frist wird die vorlesungsfreie Zeit nicht mitgerechnet. 8 Habilitationskolloquium (1) Sind die schriftlichen Habilitationsleistungen angenommen, so hat der Bewerber bzw. die Bewerberin vor dem erweiterten Fachbereichsrat einen in der Regel halbstündigen öffentlichen wissenschaftlichen Vortrag zu halten. Der Vortrag soll nach Möglichkeit frei gehalten werden und unter anderem dem Nachweis der Befähigung zu akademischer Lehre dienen. (2) Der Bewerber bzw. die Bewerberin schlägt drei Themen vor, die nicht in direktem Zusammenhang miteinander und mit dem Habilitationsthema stehen dürfen. Der erweiterte Fachbereichsrat wählt in nichtöffentlicher Sitzung ein Thema aus; das gewählte Thema wird 14 Tage vor dem Vortrag bekanntgegeben. Die Frist kann im Einverständnis mit dem Kandidaten bzw. der Kandidatin verkürzt werden. (3) An den Vortrag schließt sich ein öffentliches wissenschaftliches Gespräch an, das in der Regel eine Stunde nicht überschreiten und sich auf das Habilitationsfach beziehen soll. 9 Beschlußfassung über die Zuerkennung der Habilitation (1) Unmittelbar nach dem wissenschaftlichen Gespräch beschließt der erweiterte Fachbereichsrat in nichtöffentlicher Sitzung nach Maßgabe des 4Abs.3über die Zuerkennung der Habilitation (Lehrbefähigung). Der Beschluß hat das Habilitationsfach zu bezeichnen. (2) Das Ergebnis der Beschlußfassung ist dem Bewerber bzw. der Bewerberin unverzüglich durch den Dekan bzw. die Dekanin mitzuteilen. 10 Antrag auf eine erneute Zulassung Nach einer Ablehnung der Habilitation kann der Bewerber bzw. die Bewerberin einen neuen Antrag stellen. Wurden die schriftlichen Habilitationsleistungen abgelehnt, so sind dem Antrag neue schriftliche Habilitationsleistungen beizufügen. Bereits angenommene schriftliche Habilitationsleistungen werden bei einem erneuten Antrag anerkannt, sofern dieser innerhalb eines Jahres gestellt wird. 6

11 Antrittsvorlesung und Vollzug der Habilitation (1) Der Habilitand bzw. die Habilitandin hat eine öffentliche Antrittsvorlesung über ein selbstgewähltes Thema zu halten. Der Dekan bzw. die Dekanin lädt zu dieser Antrittsvorlesung ein. Mit der Antrittsvorlesung findet das Habilitationsverfahren seinen Abschluß. (2) Über die erfolgreiche Habilitation wird eine Urkunde ausgestellt, die das Datum der Beschlußfassung, das Habilitationsfach und den Titel der Habilitationsschrift bzw. das Habilitationsthema der vorgelegten Publikationen enthält. 12 Veröffentlichung der Habilitationsschrift Ist die Habilitationsschrift noch nicht publiziert, so ist eines der nach 3Abs.2gzufordernden Pflichtexemplare der Senckenbergischen Bibliothek zu übereignen. Die wesentlichen Ergebnisse der Habilitationsschrift sollen veröffentlicht werden. 13 Verleihung der Bezeichnung Privatdozent(in) (1) Auf Antrag verleiht der Fachbereich Habilitierten die akademische Bezeichnung Privatdozent(in) und damit die Lehrbefugnis. Der Antrag ist dem Dekan bzw. der Dekanin des Fachbereichs vorzulegen. Privatdozenten und Privatdozentinnen sind zur regelmäßigen Lehre berechtigt und verpflichtet. Sie haben keinen Anspruch auf Erstattung oder Vergütung. (2) Privatdozent(inn)en sind Angehörige der Johann Wolfgang Goethe Universität, soweit sie nicht nach 8 HHG Mitglieder sind. (3) Über die Zuerkennung der akademischen Bezeichnung Privatdozent(in) ist eine Urkunde auszustellen. (4) Der Antrag kann durch den Fachbereichsrat abgelehnt werden, wenn a) zum Zeitpunkt der Antragstellung Gründe vorliegen, die den Entzug des Rechts zur Führung der Bezeichnung Privatdozent(in) rechtfertigen (s. 16 Abs. 2,3 und 4), b) bereits eine andere dauerhafte höherrangige akademische Bezeichnung vorliegt, die zur Lehre berechtigt. Bei einer Ablehnung gilt 4 Abs. 4 entsprechend. 7

14 Umhabilitation Hat sich der Bewerber bzw. die Bewerberin bereits an einem anderen Fachbereich der Universität Frankfurt am Main oder an einer anderen Hochschule habilitiert, so kann der erweiterte Fachbereichsrat auf Antrag die Habilitationsleistungen ganz oder teilweise erlassen. Die Umhabilitation ist Voraussetzung für die Verleihung der akademischen Bezeichnung Privatdozent(in). Für die Beschlußfassung gilt 4, im Falle einer Ablehnung 4 Abs. 4 entsprechend. 15 Beschwerdeinstanz Beschwerden können während des Habilitationsverfahrens über den Dekan bzw. die Dekanin jederzeit an den Ständigen Ausschuß für Organisationsfragen, Angelegenheiten der Forschung und des wissenschaftlichen Nachwuchses gerichtet werden (s. 18 Abs. 2, Nr. 2g und 42 Abs. 4 HUG). 16 Verlust des Rechts auf Führung der Bezeichnung Privatdozent(in) und Verlust der Habilitation (1) Das Recht zur Führung der Bezeichnung Privatdozent(in) erlischt, wenn durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Dekan bzw. der Dekanin hierauf verzichtet wird. (2) Übt der Privatdozent bzw. die Privatdozentin ohne Zustimmung des Fachbereichsrats oder ohne wichtigen Grund in zwei aufeinanderfolgenden Semestern keine Lehrtätigkeit aus, so stellt der Dekan bzw. die Dekanin nach Anhörung des bzw. der Betroffenen den Verlust des Rechts auf Führung der Bezeichnung Privatdozent(in) durch schriftlichen Bescheid fest ( 43 Abs. 2 HUG). (3) Das Recht zur Führung der Bezeichung Privatdozent(in) kann nach rechtskräftiger Verurteilung zu einer Strafe, die nach 5 Abs. 3c eine Versagung der Zulassung zur Habilitation zur Folge haben kann, vom Fachbereichsrat aberkannt werden. (4) Die Habilitation und das Recht zur Führung der Bezeichnung Privatdozent(in) sind vom erweiterten Fachbereichsrat abzuerkennen, falls sich herausstellt, daß die Habilitation durch Täuschung erlangt wurde. (5) Für Beschlüsse nach Abs. 4 gilt 4 Abs. 3. Vor der Beschlußfassung muß den Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. (6) Die entsprechenden Urkunden sind nach Verlust der Habilitation oder des Rechts auf die Bezeichnung Privatdozent(in) gemäß Abs. 2,3 und 4 einzuziehen. 8

17 Mitteilungspflicht (1) Die vollzogene Habilitation und die Verleihung der Bezeichnung Privatdozent(in) sind dem Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst auf dem Dienstweg mitzuteilen. (2) Das gleiche gilt für die Aberkennung der Habilitation oder der Bezeichnung Privatdozent(in). 18 Inkrafttreten Diese Habilitationsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Hessischen Kultusministeriums und des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst in Kraft. Die Habilitationsordnung der Fachbereiche Psychologie (05), Mathematik (12), Physik (13), Chemie (14), Biochemie, Pharmazie und Lebensmittelchemie (15), Biologie (16), Geowissenschaften (17), Geographie (18) und Informatik (20) der Johann Wolfgang Goethe Universität Frankfurt am Main vom 19.04.1983 wird aufgehoben, (vgl. Erlaß vom 8.4.1987 Amtsblatt 5/87). Frankfurt, den 4. 2. 1992 9