Gemäß 50 NGO beschließt der Rat der Stadt Bad Bevensen für den Rat, für den Verwaltungsausschuss und für die Ratsausschüsse folgende G e s c h ä f t s o r d n u n g I. Der Rat 1 Ladungsfrist und Form der Einberufung ( 41 NGO) (1) Die Frist für die Einladung zu den ordentlichen Sitzungen des Rates beträgt eine Woche. In Eilfällen kann die Ladungsfrist auf 24 Stunden abgekürzt werden. Auf die Abkürzung ist in der Einladung hinzuweisen. (2) Die Ladung erfolgt über das für alle Ratsmitglieder im Internet aufrufbare Ratsinformationssystem der Stadt Bad Bevensen. Die Ratsfrauen und Ratsherren sind verpflichtet, Änderungen ihrer Anschrift, Telefaxverbindung oder E-Mail-Adresse umgehend der/dem Bürgermeister/in mitzuteilen. (3) Der Ladung sind die Tagesordnung und etwaige Vorlagen zu einzelnen Tagesordnungspunkten beizufügen; Vorlagen können auch nachgereicht werden. Die Verhandlungsgegenstände sind in der Tagesordnung in der Reihenfolge zu ordnen, die sich aus 5 ergibt. (4) Der Zeitpunkt, der Ort und die Tagesordnung einer öffentlichen Sitzung des Rates werden in der Allgemeinen Zeitung der Lüneburger Heide, Uelzen, veröffentlicht. (5) Ratsmitglieder, die an der Sitzungsteilnahme verhindert sind, haben dies rechtzeitig mitzuteilen. 2 Öffentlichkeit ( 45 NGO) (1) An öffentlichen Sitzungen des Rates können Zuhörerinnen und Zuhörer nach Maßgabe der vorhandenen Plätze teilnehmen. (2) Zuhörerinnen und Zuhörer sind nicht berechtigt, das Wort zu ergreifen oder sich an den Verhandlungen zu beteiligen. Sie dürfen auch die Verhandlung nicht stören und keine Zeichen des Beifalls oder Missfallens geben. Zuhörerinnen und Zuhörer, die die Ordnung stören, können von der/dem Vorsitzenden aus dem Sitzungssaal verwiesen werden. 3 Einwohnerfragestunde, Anhörung ( 43a NGO) (1) Jede/r Einwohner/in kann unter dem Tagesordnungspunkt Einwohnerfragestunde Fragen zu Beratungsgegenständen und anderen Angelegenheiten der Stadt stellen. Nach spätestens 30 Minuten soll die Beratung der nachfolgenden Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Die Einwohnerfragestunde wird von der/dem Ratsvorsitzenden geleitet. Fragen an die Verwaltung werden von der/dem Stadtdirektor/in
beantwortet. Für die Beantwortung einzelner Anfragen an Fraktionen/Gruppen oder einzelne Ratsmitglieder stehen jeweils höchstens 3 Minuten zur Verfügung; für die einmalige Erwiderung aus einer anderen Fraktion/Gruppe oder eines anderen nicht einer Fraktion/Gruppe angehörenden Ratsmitgliedes steht 1 Minute Redezeit zur Verfügung. (2) Der Rat kann beschließen, anwesende Sachverständige zum Gegenstand der Beratung anzuhören. Mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Ratsmitglieder kann er beschließen, anwesende Einwohner/innen ohne Rücksicht auf ihre persönliche Betroffenheit ( 26 NGO) zum Gegenstand der Beratung anzuhören. 4 Vorsitz (1) Sind die/der Ratsvorsitzende und ihre/seine Vertreter/innen verhindert, so wählt der Rat unter dem Vorsitz des ältesten anwesenden, hierzu bereiten Ratsmitgliedes für die Dauer der Verhinderung, längstens für die Dauer der Sitzung, eine(n) Vorsitzende(n) aus seiner Mitte. (2) Die/Der Vorsitzende hat die Sitzungen unparteiisch zu leiten. Sie/Er ruft die Verhandlungsgegenstände auf und stellt sie zur Beratung. 5 Sitzungsverlauf (1) Der regelmäßige Sitzungsverlauf der Sitzung des Rates ist folgender: a) Eröffnung der Sitzung, Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung, der zahlenmäßigen Anwesenheit der Ratsmitglieder (fehlende Ratsmitglieder sind namentlich bekanntzugeben) und der Beschlussfähigkeit b) Feststellung der Tagesordnung c) Einwohnerfragestunde d) Genehmigung der Niederschrift der letzten Sitzung des Rates e) Bekanntgabe amtlicher Mitteilungen und Berichte der/des Bürgermeisterin/s und der/des Stadtdirektorin/s, zugleich für den Verwaltungsausschuss, über wichtige Angelegenheiten der Stadt f) Erledigung der Tagesordnungspunkte g) Anfragen gem. 16 der Geschäftsordnung und Anregungen h) Beratung und Beschlussfassung über die in nichtöffentlicher Sitzung zu behandelden Tagesordnungspunkte i) Bekanntgabe der in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse j) Schließen der Sitzung. (2) Die Beschlüsse sind bis zum Ende der Sitzung schriftlich festzulegen und zu verlesen. Bei Vorlagen genügt für Festlegung und Verlesung der Hinweis, dass gem. der Vorlage beschlossen worden ist. Wird kein Widerspruch erhoben, so ist die/der Stadtdirektor/in ermächtigt, die gefassten Beschlüsse unverzüglich auszuführen. 6 Anträge (1) Jedes Ratsmitglied und das Jugendparlament kann schriftlich beantragen, dass ein bestimmter Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung gesetzt wird, ohne der Unterstützung durch andere Ratsmitglieder zu bedürfen.
(2) Anträge, die mindestens 14 Tage vor der Sitzung bei der/dem Vorsitzenden des Rates eingereicht worden sind, sind auf die Tagesordnung zu setzen. Zur Vorbereitung des Ratsbeschlusses kann der Antrag im Einvernehmen mit der/dem Antragsteller/in bereits vorher im Fachausschuss und/oder im Verwaltungsausschuss behandelt werden. (3) Während einer Sitzung kann jedes Ratsmitglied bis zur Abstimmung Anträge, Änderungs- und Zusatzanträge zu den einzelnen Verhandlungsgegenständen schriftlich oder mündlich stellen. Änderungs- und Zusatzanträge in diesem Sinne sind nur solche Anträge, die den ursprünglichen Antrag einengen oder erweitern. Die/Der Vorsitzende kann verlangen, dass mündlich gestellte Anträge schriftlich vorgelegt werden. Hält die/der Vorsitzende einen Antrag für unzulässig, so kann sie/er vorweg über die Zulässigkeit abstimmen lassen. (4) Ein Nichtbefassungsbeschluss ist lediglich unter besonderen Voraussetzungen zulässig, wie beispielsweise bei Unzuständigkeit oder unmittelbar bevorstehender anderweitiger Regelung, die zur Erledigung des Antrages führen würde. 7 Dringlichkeitsanträge (1) Dringlichkeitsanträge müssen zu Beginn einer Sitzung vor Eintritt in die Tagesordnung eingebracht werden. Ein Dringlichkeitsantrag ist in die Tagesordnung aufzunehmen, wenn dieses der Rat zu Beginn seiner Sitzung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschließt. (2) Eine Aussprache über die Dringlichkeit darf sich nicht mit dem Inhalt des Antrages, sondern nur mit der Prüfung der Dringlichkeit beschäftigen. (3) 57 Abs. 1 NGO, wonach Beschlüsse des Rates vom Verwaltungsausschuss vorzubereiten sind, bleibt unberührt. Soweit der Verwaltungsausschuss den Ratsbeschluss noch nicht vorbereitet hat, kann in Eilfällen die Ratssitzung unterbrochen und der Antrag durch den Verwaltungsausschuss in der Sitzungspause beraten und beschlossen werden. 8 Anträge zur Geschäftsordnung (1) Jedes Ratsmitglied kann während der Sitzung Anträge zur Geschäftsordnung stellen. Hierzu gehören insbesondere Anträge auf a) Beendigung der Aussprache (dieser Antrag kann nur von Ratsmitgliedern gestellt werden, die zu diesem Punkt nicht zur Sache gesprochen haben) b) Vertagung c) Übergang zur Tagesordnung d) Verweisung an einen Ausschuss e) Unterbrechung der Sitzung f) nichtöffentliche Behandlung einer Angelegenheit ( 45 NGO) g) Nichtbefassung.
(2) Auf einen Antrag zur Geschäftsordnung gibt die/der Vorsitzende zunächst der/dem Antragsteller/in das Wort zur Begründung und bringt darauf den Antrag zur Entscheidung durch den Rat. 9 Zurücknahme von Anträgen Anträge können bis zur Abstimmung von der/dem Antragsteller/in jederzeit zurückgenommen, jedoch von jedem Ratsmitglied wieder aufgenommen werden. 10 Redeordnung (1) Die/Der Vorsitzende eröffnet und schließt die Aussprache über jeden einzelnen Punkt. (2) Reden darf nur, wer das Wort von der/dem Vorsitzenden erhalten hat. Wortmeldungen erfolgen durch Handaufheben. Die/Der Vorsitzende erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen, bei gleichzeitigen Wortmeldungen nach ihrem/seinem Ermessen. Bei Wortmeldungen zur Geschäftsordnung ist das Wort außerhalb der Reihenfolge zu erteilen, sobald die/der jeweilige Redner/in ihre/seine Ausführungen beendet hat. Über einen Antrag auf Beendigung der Aussprache ist erst abzustimmen, wenn alle von der/dem Vorsitzenden vorgemerkten Redner/innen ihre Ausführungen beendet haben. (3) Will die/der Vorsitzende selbst zur Sache sprechen, hat ihre/sein Stellvertreter/in den Vorsitz zu übernehmen. Zur Wahrung der ihr/ihm nach 44 NGO obliegenden Befugnisse kann die/der Vorsitzende jederzeit das Wort nehmen. (4) Der/Dem Stadtdirektor/in ist zur tatsächlichen und rechtlichen Klarstellung des Sachverhalts auch außerhalb der Reihenfolge der Wortmeldungen das Wort zu erteilen. (5) Jede/r Sprecher/in hat sich während ihrer/seiner Rede zu erheben. 11 Beratung Während der Beratung eines Antrages sind nur folgende Anträge zulässig: a) Anträge zur Geschäftsordnung b) Änderungsanträge c) Zurücknahme von Anträgen. 12 Sitzungsunterbrechung (1) Auf Antrag einer Fraktion oder Gruppe müssen Sitzungen unterbrochen werden. Die Sitzungsunterbrechungen sollen in der Regel nicht länger als 10 Minuten dauern. (2) Während des Vorgangs der Abstimmung oder der Wahl ist eine solche Unterbrechung unzulässig.
13 Verhalten (1) Persönliche Angriffe und Beleidigungen während der Sitzung sind von der/dem Vorsitzenden sofort zu rügen. (2) Verstößt ein Ratsmitglied gegen die Bestimmungen der Geschäftsordnung, so kann die/der Vorsitzende es unter Nennung seines Namens zur Ordnung oder, falls es vom Verhandlungsgegenstand abschweift, zur Sache rufen. Folgt das Ratsmitglied dieser Ermahnung nicht, so kann die/der Vorsitzende ihm nach nochmaliger Verwarnung das Wort entziehen. Ist einem Ratsmitglied das Wort entzogen, so darf es zu diesem Punkt der Tagesordnung nicht mehr sprechen. 14 Abstimmung ( 47 NGO) (1) Abgestimmt wird, nachdem die/der Vorsitzende die Aussprache für beendet erklärt hat. Während der Abstimmung können keine weiteren Anträge gestellt werden. Vor der Abstimmung ist der Antrag im Wortlaut zu verlesen. Die/Der Vorsitzende entscheidet über die Reihenfolge der Abstimmung bei mehreren Anträgen zu dem gleichen Gegenstand; Anträge zur Geschäftsordnung haben den Vorrang. Über den weitergehenden Antrag (im Zweifel bestimmt der Rat, welches der weitergehende Antrag ist) wird zuerst abgestimmt. (2) Abgestimmt wird grundsätzlich durch Erheben der Hand, im Zweifel durch Aufstehen. Die/Der Vorsitzende stellt die Fragen so, dass der Rat seine Beschlüsse mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen fasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung des Abstimmungsergebnisses nicht mit. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. 15 Wahlen ( 48 NGO) Das Ergebnis einer geheimen Wahl wird durch die von der/dem Vorsitzenden zu bestimmenden Ratsmitglieder (je Fraktion oder Gruppe 1 Ratsmitglied) festgestellt und der/dem Ratsvorsitzenden mitgeteilt, die/der dann das Ergebnis bekanntgibt. 16 Anfragen (1) Anfragen außerhalb der Tagesordnung, die sich auf Angelegenheiten der Stadt beziehen, sind vor der Ratssitzung schriftlich bei der/dem Stadtdirektor/in einzureichen. Die/Der Ratsvorsitzende wird unverzüglich von der/dem Stadtdirektor/in über diese Anfragen unterrichtet. Die Anfragen werden von der/dem Stadtdirektor/in je nach ihrem Gegenstand in öffentlicher oder nichtöffentlicher Sitzung beantwortet. Ist eine Beantwortung nicht möglich, ist den Ratsmitgliedern die Antwort unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Anfragen werden nur zur Aussprache gestellt, wenn der Rat dieses mit Mehrheit beschließt. (2) Die/Der Fragesteller/in und andere Ratsmitglieder können mit Genehmigung der/des Ratsvorsitzenden Zusatzfragen stellen.
17 Sitzungsniederschrift ( 49 NGO) (1) Die/Der Stadtdirektor/in ist für die Niederschrift verantwortlich. Sie/Er bestimmt die/den Protokollführer/in. Zur Anfertigung der Niederschrift kann die Sitzung aufgenommen werden. Die Aufzeichnung ist nach einem Zeitraum von drei Monaten nach der Genehmigung zu löschen. Ratsmitglieder können verlangen, dass ihre Ausführungen in der Sitzung nicht aufgezeichnet werden. (2) Die Niederschrift ist allen Ratsmitgliedern über das Ratsinformationssystem verfügbar zu machen. Einwendungen gegen die Niederschrift dürfen sich nur gegen die Richtigkeit der Wiedergabe des Verhandlungsverlaufs und des Inhalts der Beschlüsse richten. Werden gegen die Fassung der Niederschrift Einwendungen erhoben, die sich nicht durch Erklärungen der Protokollführung oder der/des Stadtdirektor(in/s) beheben lassen, so entscheidet der Rat. (3) Niederschriften oder Teile hiervon über nichtöffentliche Sitzungen sind streng vertraulich zu behandeln. (4) Die genannte Niederschrift ist eine öffentliche Urkunde. 18 Fraktionen, Gruppen ( 39 b NGO) (1) Ratsmitglieder können sich zu Fraktionen oder Gruppen zusammenschließen. Die Fraktionen oder Gruppen müssen der/dem Ratsvorsitzenden von ihrer Bildung schriftlich Kenntnis geben. Dabei ist auch mitzuteilen, wer zur/zum Vorsitzenden der Fraktion oder Gruppe bestellt worden ist. Veränderungen sind der/dem Vorsitzenden des Rates stets mitzuteilen. (2) Eine Fraktion oder Gruppe muss mindestens zwei Mitglieder haben. (3) Fraktionen sind auf Zusammenarbeit gerichtete Zusammenschlüsse von Ratsmitgliedern, die aufgrund desselben Wahlvorschlags gewählt wurden. Gruppen sind auf Zusammenarbeit gerichtete Zusammenschlüsse von Ratsmitgliedern, die aufgrund verschiedener Wahlvorschläge ihren Ratssitz erlangt haben. Zu den Gruppen rechnen auch Zusammenschlüsse von Fraktionen mit fraktionslosen Ratsmitgliedern sowie mit anderen Fraktionen. (4) Ratsmitglieder dürfen nur einer Fraktion angehören. Entsprechendes gilt für die Zugehörigkeit zu Gruppen. (5) Die Gruppe nimmt anstelle der an ihr beteiligten Fraktionen die kommunalverfassungsrechtlichen Rechte wahr. II. Der Verwaltungsausschuss 19 Geschäftsgang und Verfahren Für den Geschäftsgang und das Verfahren des Verwaltungsausschusses gelten die Vorschriften des I. Abschnittes entsprechend, soweit nicht gesetzliche oder andere Bestimmun-
gen dieser Geschäftsordnung entgegenstehen. 20 Zusammentritt des Verwaltungsausschusses (1) Der Verwaltungsausschuss tritt zu regelmäßigen Sitzungen zusammen. (2) Den Ausschussmitgliedern wird zu den Sitzungen die Tagesordnung über das Ratsinformationssystem verfügbar gemacht. (3) Im Bedarfsfall beruft die/der Bürgermeister/in den Ausschuss ohne Einhaltung einer Ladungsfrist zu weiteren Sitzungen ein. 59 Abs. 1 Satz 2 NGO bleibt unberührt. (4) Beschlüsse können im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied widerspricht. (5) Zur Wahrnehmung des Zuhörerrechts nach der Hauptsatzung erhalten alle nicht dem Verwaltungsausschuss angehörenden Ratsmitglieder die Tagesordnung über das Ratsinformationssystem verfügbar gemacht. 21 Tätigkeit und Zusammenwirken der Ratsausschüsse ( 52 Abs. 3 Satz 3 NGO) Der Verwaltungsausschuss nimmt, soweit erforderlich, zu den Beratungsergebnissen der Ratsausschüsse Stellung. III. Ausschüsse des Rates 22 Ratsausschüsse (1) Es werden folgende Ausschüsse des Rates gem. 51 NGO gebildet: Zusammensetzung Bezeichnung Mitglieder des Rates sonstige Mitglieder Bau-, Planungs- und Umweltschutzausschuss 9 5 beratende Mitglieder, davon 1 vom Jugendparlament benannt Kulturausschuss 7 3 beratende Mitglieder, davon 1 vom Jugendparlament benannt Jugendausschuss 7 Vorsitz. Stadtjugendring und 3 weitere beratende Mitglieder, davon 1 vom Jugendparlament benannt
Sportausschuss 7 3 beratende Mitglieder, davon 1 vom Jugendparlament benannt (2) Sind Ausschussmitglieder ge- oder verhindert, an einer Ausschusssitzung teilzunehmen, so entsendet die betroffene Fraktion oder Gruppe die Vertretungspersonen aus dem Kreis ihrer Mitglieder. 23 Geschäftsgang und Verfahren ( 52 NGO) (1) Die Sitzungen der Ratsausschüsse sind öffentlich. Die 43 a und 45 NGO gelten entsprechend. (2) Für Geschäftsgang und Verfahren der vom Rat gem. 51 NGO gebildeten Ausschüsse gelten die Vorschriften des I. Abschnittes sinngemäß, soweit nicht gesetzliche oder Bestimmungen dieser Geschäftsordnung dem entgegenstehen. 52 NGO bleibt unberührt. 24 Sitzverteilung und Vorsitz Der Rat stellt durch Beschluss gem. 51 Abs. 2 bis 5 NGO die Verteilung der Sitze in den Ausschüssen und gem. 51 Abs. 8 NGO die Besetzung der Ausschussvorsitze sowie die Vertretung der Ausschussvorsitzenden fest. IV. Ratsinformationssystem 25 Ratsinformationssystem (1) Im Rahmen der Beteiligung am IT-Verbund Uelzen wird ein technikgestütztes Ratsinformationssystem auf Basis des Internets ab 01.07.2010 eingeführt. (2) Alle im Ratsinformationssystem veröffentlichten Informationen sind für die Ratsmitglieder abrufbar, so dass entsprechende Unterlagen nicht mehr auf dem Postwege an die Mandatsträger verschickt werden. Die Ratsmitglieder nutzen dafür die in ihrem persönlichen Umfeld vorhandene technische Ausstattung. In begründeten Ausnahmefällen (z.b. Internet-, Stromausfall, zu große Datenmengen) können Beratungsunterlagen als Druckausfertigung zugestellt bzw. in sonstiger Weise überlassen werden. (3) Für die nicht dem Rat angehörenden Ausschussmitglieder sind die entsprechenden Unterlagen ebenfalls über das Ratsinformationssystem entsprechend ihrer Zugangsberechtigung abrufbar. Im Übrigen gilt Abs. 2.
V. Schlussbestimmung 26 (1) Diese Geschäftsordnung tritt zum 01.07.2010 in Kraft. (2) Der Rat und der Verwaltungsausschuss können im Einzelfall von Bestimmungen dieser Geschäftsordnung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl abweichen, wenn nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Bad Bevensen, den 4. März 2010 STADT BAD BEVENSEN Bürgermeister Stadtdirektor