Förderrichtlinie. der Stadt Leipzig

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Transkript:

Förderrichtlinie der Stadt Leipzig zur Gewährung von Investitionsbeihilfen an kleine Unternehmen in den EFRE-Fördergebieten Leipziger Westen und Leipziger Osten 2016-2020 Inhaltsverzeichnis Präambel S. 2 1 Rechtsgrundlagen, Zuwendungszweck, Geltungsbereich S. 2 1.1 Rechtsgrundlagen S. 2 1.2 Zuwendungszweck S. 2 1.3 Geltungsbereich S. 2 2 Zuwendungsempfänger und Ausschlussregelungen S. 2 2.1 Zuwendungsempfänger S. 2 2.2 Ausschlussregelungen S. 2 3 Zuwendungsvoraussetzungen S. 3 4 Art, Umfang und Höhe der Förderung S. 3 4.1 Art der Förderung und Zweckbindungsfrist S. 3 4.2 Umfang und Höhe der Förderung, Fördersatz S. 4 5 Zuwendungsfähige Kosten und nicht zuwendungsfähige Kosten S. 4 5.1 Zuwendungsfähige Kosten S. 4 5.2 Nicht zuwendungsfähige Kosten S. 4 6. Nebenbestimmungen S. 4 7 Verfahren - Formvorschriften S. 5 7.1 Allgemeines S. 5 7.2 Verfahren zur Antragstellung S. 5 7.3 Bewilligung, Auszahlung, Abrechnung S. 5 8 Ergänzende Regelungen S. 5 9 Inkrafttreten S. 5 Anlagen 1 Rechtsgrundlagen 2 Bewertungskriterien 3 Lagepläne Fördergebiete S. 6 S. 7 1

Präambel Die Stadt Leipzig erhält zum Nachteilausgleich in den benachteiligten Stadtgebieten Leipziger Westen und Leipziger Osten Zuwendungen des Freistaates Sachsen aus Mitteln des EFRE- Programms Integrierte Stadtentwicklung auf der Grundlage der SMI-Richtlinie Nachhaltige Stadtentwicklung EFRE 2014-2020. Diese Zuwendungen kann die Stadt anteilig zur Investitionsförderung kleiner Unternehmen in den o.g. Gebieten einsetzen. 1 Rechtsgrundlagen, Zuwendungszweck, Geltungsbereich 1.1 Rechtsgrundlagen Die Stadt Leipzig gewährt die Zuwendungen an kleine Unternehmen nach Maßgabe dieser Richtlinie und der in der Anlage 1 genannten Rechtsgrundlagen. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Stadt Leipzig entscheidet als Bewilligungsbehörde über die Vergabe der Zuwendungen nach pflichtgemäßen Ermessen auf Grundlage dieser Förderrichtlinie und der verfügbaren finanziellen Mittel. 1.2 Zuwendungszweck Zweck der Förderung nach dieser Richtlinie ist die Stärkung der lokalen Ökonomie in den beiden Fördergebieten, insbesondere durch: Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen, Armutsbekämpfung, Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und Leistungsfähigkeit von Betrieben und Betriebsstätten, Verbesserung der Investitionstätigkeit, Schaffung von Anreizen zur Ansiedlung (Existenzgründung) von Unternehmen, Sicherung und Erweiterung der Unternehmensstandorte Revitalisierung leerstehender Gewerberäume.. 1.3 Geltungsbereich Diese Richtlinie regelt die Voraussetzungen unter denen eine Bewilligung von Fördermitteln an Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen durch die Stadt Leipzig im EFRE-Fördergebiet Leipziger Westen und im EFRE-Fördergebiet Leipziger Osten (s. Anlage 3) zulässig ist. Nach Artikel 2 des Anhangs der Empfehlung der Kommission vom 06.05.2003 ist ein Kleinstunternehmen ein Unternehmen, dass weniger als 10 Mitarbeiter und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Mio. EUR hat, Kleines Unternehmen ein Unternehmen, das weniger als 50 Mitarbeiter und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Mio. EUR hat. 2 Zuwendungsempfänger und Ausschlussregelungen 2.1 Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger ist grundsätzlich der Träger der zu fördernden Maßnahme. Er muss einen Betrieb oder die begünstigte Betriebsstätte im Fördergebiet gründen, haben oder in das Fördergebiet verlegen. 2.2 Ausschlussregelungen Bei den Zuwendungen auf o. g. Rechtsgrundlagen handelt es sich um De-minimis-Beihilfen. Gemäß Artikel 1 der VO (EU) Nr. 1407/2013 ist die Gewährung von De-Minimis-Beihilfen für folgende Bereiche ausgeschlossen: Unternehmen, die in der Fischerei und der Aquakultur im Sinne der VO (EG) Nr. 104/2000 vom 17.12.1999 tätig sind, Unternehmen, die in der Primärerzeugung der in Anhang I EG-Vertrag aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätig sind, Unternehmen, die in der Verarbeitung und Vermarktung von in Anhang I EG-Vertrag aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätig sind und zwar in den Fällen, - wenn sich der Beihilfebetrag nach dem Preis oder Menge der von Primärerzeugern 2

erworbenen Erzeugnisse oder nach dem Preis oder der Menge der von den betreffenden - Unternehmen angebotenen Erzeugnisse richtet, oder - wenn die Beihilfe davon abhängig ist, dass sie ganz oder teilweise an die Primärerzeuger (Landwirte) weitergegeben wird, Unternehmen der Urproduktion (z. B. Bergbau, Abbau von Sand, Kies, Steinen und Erde), Unternehmen der Energie- und Wasserversorgung, Unternehmen des Verkehrssektors, Kfz-Handel und überregional tätige Kfz-Betriebe, Unternehmen der Stahl-, Schiffbau-, Synthesefaser- und der KFZ-Industrie, Unternehmen des Großhandels mit Konsumgütern und des großflächigen Einzelhandels sowie des überregional tätigen Einzelhandels und von Filialketten, Tankstellen Unternehmen der Wohnungswirtschaft und Eigentümer von Wohngebäuden, Unternehmen des Bauhauptgewerbes, Versicherungen, Kreditinstitute, Steuerberater, Rechtsanwälte und Notare, Vergnügungsstätten und Ähnliches, z. B. Spielhallen, Erotikgeschäfte, Bordelle, Diskotheken, Nachtlokale, Strip- und Swingerclubs/Tabledance und Massagesalons, Träger von Einrichtungen der sozialen Infrastruktur, wie Krankenhäuser, Kliniken, Sozialstationen, Altenheime, Stiftungen aller Art, Arztpraxen aller Fachbereiche, Unternehmen in Schwierigkeiten nach VO (EU) Nr. 651/2014, Artikel 1 Abs. 4. Die Förderung ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung für denselben Zuwendungszweck bereits andere öffentliche Mittel der Europäischen Union, des Bundes oder des Freistaates Sachsen gewährt werden. Hiervon ist die Gewährung zinsloser oder zinsvergünstigter Kredite ausgenommen. Bei der Gewährung eines solchen Darlehens ist dessen Subventionswert in der Erklärung über bereits erhaltene und beantragte De-minimis-Beihilfen im Sinne der Freistellungsverordnung für De-minimis-Beihilfen zu berücksichtigen. 3 Zuwendungsvoraussetzungen Die Beihilfe kann gewährt werden, soweit das geförderte Vorhaben die Voraussetzungen der in der Anlage 1 genannten Rechtsgrundlagen erfüllt und geeignet ist, im Fördergebiet durch Entwicklung und Umsetzung entsprechender Maßnahmen zur Bekämpfung der städtebaulichen, demografischen, wirtschaftlichen, ökologischen oder sozialen Problemlagen beizutragen. Mit der Umsetzung der Maßnahme sollen deshalb mindestens 3 der in der Anlage 2 (Übersicht Bewertungskriterien) aufgeführten Kriterien verfolgt werden. Weiterhin sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen: Mit dem Vorhaben ist noch nicht begonnen worden es sei denn, dem Antragsteller wurde durch das ASW ein förderunschädlicher vorzeitiger Vorhabensbeginn gewährt. Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens ist nachweislich gesichert und der Zuwendungsempfänger trägt einen Eigenanteil von mindestens 25 Prozent. Das Vorhaben ist nicht zuwendungsfähig im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe zur Förderung der regionalen Wirtschaftsstruktur (GRW). 4 Art, Umfang und Höhe der Förderung 4.1 Art der Förderung und Zweckbindungsfrist Die Förderung ist eine Projektförderung. Sie wird als Kostenanteilfinanzierung als einmaliger nicht rückzahlbarer Zuschuss zu den förderfähigen Ausgaben gewährt. Bei Nichteinhaltung bzw. Nichterfüllung der Fördervoraussetzungen (z. B. Einsatzort, Zweckbindungszeitraum) ist das begünstigte Unternehmen zur Rückzahlung der gewährten Zuwendung verpflichtet. Die Zweckbindungsfrist für gewährte Investitionszuschüsse richtet sich nach der jeweiligen Art der Investition und beträgt nach den derzeit geltenden Regelungen des Freistaates Sachsen 10 Jahre. Die Stadt Leipzig hat das SMI gebeten zu prüfen, ob der 3

Zweckbindungszeitraum auf 3 Jahre (wie in der vergangenen Förderperiode) verkürzt werden kann. Sofern das SMI dem Antrag der Stadt Leipzig folgt und die Regelungen zur Zweckbindungsfrist entsprechend geändert hat, wird die Stadt Leipzig diese Änderungen in die Zuwendungsbescheide für die Einzelvorhaben aufnehmen. Die Wirtschaftsgüter, die nach dieser Richtlinie gefördert werden, müssen nach Abschluss des Vorhabens innerhalb der Zweckbindungsfrist in der geförderten Betriebsstätte verbleiben, es sei denn, sie werden durch gleiche oder höherwertige Güter ersetzt. Die Ersetzung selbst ist nicht förderfähig. 4.2 Umfang und Höhe der Förderung, Fördersatz Bemessungsgrundlage für die Zuwendung sind die im Kosten- und Finanzierungsplan ausgewiesenen Ausgaben, soweit diese von der Stadt Leipzig als zuwendungsfähig anerkannt werden. Ein Mehraufwand, der nach der Bewilligung eintritt, begründet keinen Anspruch auf eine erhöhte Zuwendung. Eine nach dieser Richtlinie zu gewährende Zuwendung ist grundsätzlich auf 5.000,00 EUR begrenzt (Höchstförderbetrag) und soll 1.000,00 EUR nicht unterschreiten (Mindestförderbetrag). Sofern das Unternehmen für mehr als 2 Jahre einen oder mehrere neue Arbeitsplätze schafft, kann die Zuwendung um 1.000,00 EUR je geschaffenen Arbeitsplatz erhöht werden. Der Höchstförderbetrag einschließlich Arbeitsplatzförderung ist auf insgesamt 10.000 EUR begrenzt. Dabei werden Arbeitsverhältnisse mit Inhabern oder Anteilseignern des Unternehmens nicht berücksichtigt. Ebenfalls unberücksichtigt bleiben Personen in Leiharbeitsverhältnissen oder in Teilzeitbeschäftigung unter 20 Wochenstunden. Der Fördersatz für Investitionen beträgt maximal 35 vom Hundert der Bemessungsgrundlage. Somit ist zur Erreichung des maximalen Zuwendungsbetrages von 10.000,00 EUR eine Investition im Umfang von mindestens 28.572,00 EUR zuwendungsfähiger Kosten bei gleichzeitiger Schaffung von 5 Arbeitsplätzen erforderlich. Die Gesamthöhe der Zuwendung, die ein Unternehmen nach dieser Richtlinie und anderen Förderprogrammen erhalten kann, ist auf den in Art. 3 Abs. 2 VO (EU) 1407/2013 genannten Betrag von 200.000,00 EUR in drei Steuerjahren begrenzt. Maßgeblich für die Berechnung des Dreijahreszeitraumes ist der Zeitpunkt der Bewilligung der Zuwendung. 5 Zuwendungsfähige und nicht zuwendungsfähige Kosten 5.1 Zuwendungsfähige Kosten Zuwendungsfähig sind Kosten für Investitionen in eine Betriebsstätte im Fördergebiet, wenn sie vom Zuwendungsempfänger getragen und nachgewiesen werden, sie zur Durchführung des Vorhabens notwendig und angemessen sind und das Vorhaben den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entspricht. Um dem noch immer vorhandenen hohen Leerstand bzw. unzeitgemäßen baulichen Zustand von Gewerberäumen im Fördergebiet entgegenzuwirken, können im Zusammenhang mit betrieblichen Investitionen auch bauliche Maßnahmen gefördert werden. 5.2 Nicht zuwendungsfähige Kosten Nicht zuwendungsfähig sind folgende Kosten: Kosten für den Erwerb von Infrastrukturen, Grundstücken und Immobilien Gewerbeertragssteuer, Umsatzsteuerbeträge, die nach 15 des Umsatzsteuergesetzes als Vorsteuer abziehbar sind, Finanzierungskosten, Gebühren für Finanzgeschäfte, Anschaffung und Herstellung von im Straßenverkehr zugelassener Fahrzeuge, Rationalisierungsinvestitionen, mit denen ein Abbau von Arbeitsplätzen verbunden ist, Bußgelder, Geldstrafen, Vertriebskosten, Werbekosten, Reisekosten, Kosten für freie Forschung und Entwicklung, Erhaltungsaufwendungen, die den Unterhaltungs- und Instandhaltungspflichten des Unternehmens als Nutzer oder Eigentümer obliegen, Abschreibungen auf Sachanlagen. 4

6 Nebenbestimmungen Die Stadt Leipzig ist berechtigt, dem Zuwendungsempfänger im Bescheid weitere Nebenbestimmungen nach Maßgabe des Sächsischen Staatsministeriums des Innern und der Rahmenbescheide sowie Projektbescheide der Bewilligungsstellen aufzuerlegen. 7 Verfahren Formvorschriften 7.1 Allgemeines Für die Gewährung, die Auszahlung und die Abrechnung der Zuwendung, für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung sowie die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten zusätzlich zu den Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) und der Verwaltungsvorschrift zu 44 Sächsische Haushaltsordnung (VwVSäHO) die Allgemeinen Nebenbestimmungen der Projektförderung (ANBest-P) sowie diese Richtlinie. 7.2 Verfahren zur Antragstellung Antragstellung, Bewilligung, Mittelanforderung und Abrechnung sind formgebunden. Der letztmögliche Termin zur Antragstellung ist der 31.01.2020. Der Abschluss der geförderten Maßnahme ist mit Schlussrechnung bis zum 30.09.2020 zu gewährleisten. lm Vorfeld der Antragsstellung bietet die Stadt Leipzig durch das Amt für Wirtschaftsförderung interessierten Unternehmen eine fachliche Beratung. Anträge sind vor Beginn des Vorhabens an das Amt für Wirtschaftsförderung, Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig, zu richten. Die Anträge müssen folgende Unterlagen enthalten: Vorhabensbeschreibung, Zeitplan, Investitions- und Finanzierungsplan mit Nachweis der Eigenmittel für das Vorhaben, Gewerbeanmeldung bzw. Nachweis des Unternehmenssitzes im Fördergebiet, Geschäftsplan bzw. Unternehmenskonzept mit dem Nachweis, dass es sich um ein kleines Unternehmen handelt und die De-minimis-Erklärung sowie eine Erklärung über anderweitig erhaltene Förderungen. Im Rahmen der Bearbeitung des Antrages kann der Antragsteller zur Vorlage weiterer Unterlagen verpflichtet werden. 7.3 Bewilligung, Abrechnung, Auszahlung Die fachlich-inhaltliche Prüfung des Antrages erfolgt durch das Amt für Wirtschaftsförderung in Zusammenarbeit mit den Kammern (IHK, HWK). Die förderrechtliche Prüfung erfolgt durch das Amt für Stadterneuerung und Wohnungsbauförderung (ASW). Das Ergebnis der Prüfung wird nach pflichtgemäßen Ermessen im Rahmen der im Haushalt verfügbaren Mittel dem Antragsteller durch einen schriftlichen Verwaltungsakt durch den Oberbürgermeister, endvertreten durch die Leitung des ASW (Zuwendungsbescheid bzw. Ablehnungsbescheid) bekannt gegeben. Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt durch das ASW für bereits getätigte Ausgaben (Erstattungsprinzip). Die Auszahlung wird durch den Zuwendungsempfänger durch eine schriftliche Mittelanforderung gemäß dem Zuwendungsbescheid beim ASW beantragt. Die Auszahlung erfolgt anteilig auf der Grundlage von Zwischenverwendungsnachweisen, denen bezahlte Rechnungen und andere zahlungsbegründende Unterlagen, einschließlich Vergabevermerke und Verträge im Original beigefügt sind. Den Gesamtverwendungsnachweis für die ordnungsgemäße Verwendung der Zuwendung hat der Zuwendungsempfänger unverzüglich nach Beendigung des Vorhabens vorzulegen. 8 Ergänzende Regelungen Maßgeblich für die Beurteilung der Förderfähigkeit eines Vorhabens ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Bewilligung der Zuwendung. 9 Inkrafttreten Die Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 5

Anlagen: Anlage 1 Rechtsgrundlagen Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und mit besonderen Bestimmung hinsichtlich des Ziels Investition in Wachstum und Beschäftigung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006, Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung... sowie den allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung. und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates, Durchführungsverordnung (EU) Nr. 215/2014 der Kommission vom 07.03.2014 zur Festlegung von Vorschriften für die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung..., Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen vom 18.12.2013, Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Förderung von Maßnahmen der integrierten Stadtentwicklung und der integrierten Brachflächenentwicklung zur Umsetzung des Operationellen Programms des Freistaates Sachsen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung in der Förderperiode 2014-2020 (RL Nachhaltige Stadtentwicklung EFRE 2014-2020) vom 14. 04. 2015, veröffentlicht im Sächsischen Amtsblatt Nr. 18, S. 564 ff., Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Förderung aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung der RL Nachhaltige Stadtentwicklung EFRE 2014-2020 vom 14. 04. 2015, veröffentlicht im Sächsischen Amtsblatt, Nr. 18, S. 57 ff., 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (SäHO) sowie der allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu 44 SäHO (VwV zu 44 SäHO), Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr mit allgemeinen Bestimmungen zur Förderung von aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) sowie dem Europäischen Sozialfonds (ESF) mitfinanzierten Vorhaben in der Förderperiode 2014 2020 im Freistaat Sachsen (EFRE/ESF-Rahmenrichtlinie) vom 07.09. 2015, veröffentlicht im Sächsischen Amtsblatt Nr. 40, S. 1331ff., Operationelles Programm des Freistaates Sachsen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) im Förderzeitraum 2014 2020, Rahmenbescheide des Sächsischen Staatsministeriums des Innern vom 14.12.2015 Integrierte Stadtentwicklung (ISE) EFRE 2014-2020 - für das Gebiet Leipziger Westen und das Gebiet Leipziger Osten, Rahmenrichtlinie zur Vergabe von Zuwendungen der Stadt Leipzig an außerhalb der Stadtverwaltung stehende Stellen (Zuwendungsrichtlinie) vom 18.05.2016. 6

Anlage 2 Übersicht Bewertungskriterien KU-Förderung (Mindestens 3 Kriterien müssen zutreffen) Kriterium Arbeitsplatzkriterium Wirtschaftsstrukturkriterium Energieeffizienzkriterium Standortentwicklungskriterium Gener-mainstreaming- Kriterium Inhalt Der KU stellt eine oder mehrere Arbeitskräfte ein und das Vorhaben führt zur Schaffung von zusätzlichen dauerhaften betrieblichen Arbeitsplätzen innerhalb des Fördergebietes und trägt zur Armutsbekämpfung bei. Der KU sichert die Versorgung der Bewohnerschaft oder anderer Unternehmen des Fördergebietes mit ortsnah benötigten Produktionen oder Dienstleistungen, die besondere Bedeutung für eine ausgewogene Versorgungsstruktur im Fördergebiet haben. Das Vorhaben trägt wesentlich zur Weiterentwicklung der Funktion des begünstigten Unternehmens bei. Der KU führt im Fördergebiet ein neues unternehmerisches Vorhaben mit erwerbswirtschaftlichen Zielen durch. Das Vorhaben leistet einen Beitrag zur günstigen Entwicklung oder zum Nachteilsausgleich im Fördergebiet. Durch das geförderte Vorhaben erfolgt eine Verringerung des CO²-Ausstoßes im Fördergebiet und es wird ein Beitrag zur Verbesserung der energetischen Bilanz, zum Ausbau und zur Nutzung regenerativer Energien im Wärmebereich, zur Minderung verkehrsbedingter CO²-Emissionen und zur Verbesserung geleistet. Das Vorhaben leistet einen Beitrag zur Verbesserung der Chancengleichheit von Frauen und Männern. Ausbildungskriterium Der KU schafft Ausbildungsplätze bzw. das Vorhaben führt zur Schaffung von Ausbildungsplätzen im Fördergebiet. Ansiedlungskriterium Der KU errichtet im Fördergebiet einen Betrieb oder eine Betriebsstätte neu und leistet einen wesentlichen Beitrag zur positiven Entwicklung des Gebietes und zur Schaffung von Arbeitsplätzen. Kultur- und Kreativwirtschaftskriterium Entwicklungs- und Erweiterungskriterium Der KU führt im Fördergebiet ein unternehmerisches Vorhaben mit erwerbswirtschaftlichen Zielen aus der Kultur- und Kreativwirtschaft durch und leistet maßgeblich einen positiven Beitrag zur Entwicklung des Gebietes, unter dem Aspekt der Wiedernutzbarmachung leerstehender gewerbe- und Brachflächen. Der KU entwickelt oder erweitert ein erfolgreiches Unternehmen, das Vorhaben leistet zur Unternehmenswicklung im Gebiet einen wesentlichen Beitrag. Innovationskriterium Der KU führt in der Betriebsstätte im Fördergebiet ein innovatives unternehmerisches Vorhaben durch und erfüllt im Stadtgebiet ein Alleinstellungskriterium und profiliert damit das Unternehmertum im Gebiet gegenüber anderen Stadtgebieten. Verflechtungskriterium Der KU führt ein neues betriebliches Vorhaben durch, das neben betriebsinternen Verbesserung (betriebliche Wirkung) auch die wirtschaftliche Verflechtung des Unternehmens verbessert (überbetriebliche Wirkung), indem es externe Beziehungen des Unternehmens oder anderer Unternehmen verbessert oder entwickelt. Zutreffendes bitte ankreuzen * KU = Antragstellendes Kleines Unternehmen 7