Der Verein trägt den Namen Münchener Architekten- und Ingenieur-Verein, eingetragener Verein, sein Sitz ist München.

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Transkript:

Satzung Name, Sitz und Zweck des Vereins 1 Der Verein trägt den Namen Münchener Architekten- und Ingenieur-Verein, eingetragener Verein, sein Sitz ist München. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung durch Förderung der Forschung und auf dem Gebiet der Architektur und des Bauingenieurwesens sowie verwandter Wissensgebiete einschließlich der Probleme der Umweltgestaltung und des Umweltschutzes. Diesem Zweck dienen u.a. a) die eigene Forschungstätigkeit des Vereins b) Förderung der wissenschaftlichen Zusammenarbeit zwischen Architekten, Bauingenieuren und Ingenieuren verwandter Wissensgebiete. c) Erfahrungsaustausch der Fachleute und Information der Öffentlichkeit über Erkenntnisse aus diesen Bereichen durch Vorträge, Veröffentlichungen, Ausstellungen, Besichtigungen und dergleichen. Mitgliedschaft 2 Der Verein hat: ordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder, Ehrenmitglieder und Jungmitglieder. Ordentliche Mitglieder des Vereins können nur Einzelpersonen werden, welche geschäftsfähig und unbescholten sind. 3 Ordentliche Mitglieder können werden: 1) Deutsche Architekten und Ingenieure, die die schulischen Voraussetzungen zur Führung dieser Berufsbezeichnung entsprechend den gesetzlichen Vorschriften erfüllen, 2) Personen, die durch künstlerische und bautechnische Leistungen bekannt geworden sind, 3) Personen, die in dem Bauwesen nahestehenden Berufen Hervorragendes geleistet oder sich um das Bauwesen besonders verdient gemacht haben. Satzung, Stand von 1979 Seite 1 von 5

4 Fördernde Mitglieder können Firmen der Bauwirtschaft, technische Werke und Baubehörden werden, die die Aufgaben des Vereins und des Deutschen Architekten- und Ingenieur-Verbandes ideell und materiell fördern wollen. Fördernde Mitglieder können an allen Veranstaltungen des Vereins teilnehmen, sind aber nicht stimm- und wahlberechtigt und nicht wahlfähig. 5 Zu Ehrenmitgliedern können auf Beschluss der Hauptversammlung solche Personen ernannt werden, die sich um das Bauwesen und den Verein besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Beiträgen befreit. 6 Als Jungmitglieder können aufgenommen werden: Studierende der im 3 Abs. 1 genannten Berufsrichtungen. Diese Mitgliedschaft erlischt 3 Jahre nach Beginn der Berufsausübung. Jungmitglieder nehmen an allen Vergünstigungen, die der Verein bietet, teil, sind aber weder wahlfähig noch stimmberechtigt. Aufnahme in den Verein 7 Zur Aufnahme eines ordentlichen Mitgliedes oder Jungmitgliedes ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vereinsvorsitzenden erforderlich. Das Gesuch soll durch 1 Mitglied befürwortet werden. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Der Antragsteller ist zu benachrichtigen. Auch die Aufnahme fördernder Mitglieder bedarf der Schriftform durch den Förderer und der Aufnahmebestätigung des Vereinsvorstandes. Mitgliedsbeitrag 8 Der Mitgliedsbeitrag wird in der Hauptversammlung festgesetzt und ist bis Ende März zu entrichten. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Satzung, Stand von 1979 Seite 2 von 5

Erlöschen der Mitgliedschaft 9 Die Mitgliedschaft erlischt außer durch Tod 1) durch schriftliche Erklärung des Austritts mittels eingeschriebenen Briefes an den Vorstand des Vereins, 2) durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes des Vereins, 3) durch Spruch eines von Fall zu Fall eingesetzten Ehrenrates, 4) durch den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte infolge rechtskräftigen Erkenntnisses. Der Austritt ist nur mit vierteljährlicher Kündigung zum 31. Dezember jeden Jahres möglich. Der Austretende bleibt zur Zahlung der bis zu seinem Ausscheiden fällig gewordenen Beiträge verpflichtet. Vereinsorgane 10 Die Organe des Vereins sind 1) der Vorstand 2) der Beirat 3) die Hauptversammlung der Mitglieder Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart. Jedes der Vorstandsmitglieder ist berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des 26 BGB jeweils einzeln zu vertreten. Der Vorstand beruft einen Beirat aus 3 5 Mitgliedern. 11 Die Hauptversammlung wird unter Bekanntgabe der Tagesordnung 14 Tage vorher vom Vorstand den Mitgliedern schriftlich angekündigt. Hauptversammlungen haben mindestens alle 2 Jahre stattzufinden zur Beratung wichtiger Angelegenheiten, insbesondere zur Entlastung des Vorstandes, zur Vornahme von Wahlen und zur Abänderung der Satzung. Sie sind auch zu berufen, wenn dies von einem Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Im Allgemeinen entscheidet Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Im Falle der Abänderung der Satzung ist 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Niederschrift über die Beschlüsse der Hauptversammlung ist von 3 durch Zuruf bestimmten anwesenden Mitgliedern unterschriftlich zu bestätigen. Satzung, Stand von 1979 Seite 3 von 5

12 Der Kassenwart hat jährlich bis zum 01.03. eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung zu erstellen und den Stand des Vereinsvermögens nachzuweisen. Zur Prüfung der Kassenführung und der Verwaltung des Eigentums des Vereins wird ein Rechnungsprüfer, der nicht dem Vorstand angehören darf, gewählt, welcher auf der Hauptversammlung über das Ergebnis seiner Prüfungen zu berichten hat. 13 Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl des neuen Vorstandes tätig. Die Neuwahl nimmt die Hauptversammlung vor. Ausscheidende Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar. Vereinsvermögen 14 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Vermögensbindung gilt auch bei Wegfall des bisherigen Vereinszweckes. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins enthalten. Der Verein darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Sie erhalten nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den genauen Wert der geleisteten Sacheinlagen zurück. Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins der Technischen Universität München zu mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für die Ziele der im 1 genannten Art zu verwenden. Satzung, Stand von 1979 Seite 4 von 5

Auflösung des Vereins 15 Die Auflösung des Vereins kann nur mit Einwilligung von 2/3 seiner Mitglieder in einer Hauptversammlung beschlossen werden. Die Abstimmung hat schriftlich zu erfolgen. Wenn die Hauptversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, nicht beschlussfähig ist, so muss innerhalb 30 Tagen eine zweite Versammlung einberufen werden. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. In diesem Fall müssen mindestens 2/3 der erschienenen Mitglieder für die Auflösung stimmen. Der Verein wurde eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgerichts München, Registergericht, Bd. 22 Nr. 68 a, am 8. Februar 1951. Diese Satzung enthält alle beschlossenen Ergänzungen bis einschließlich Hauptversammlung am 12. Juli 1979. Satzung, Stand von 1979 Seite 5 von 5