Flughafen Zürich. Plangenehmigung. Terminal 1 Arrival Duty Free Bern, 21. April / rod

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Transkript:

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK 3003 Bern, 21. April 2011 Flughafen Zürich Plangenehmigung Terminal 1 Arrival Duty Free 31-06-31-06-7132 / rod

UVEK; 31-06-7132'ZRH Arrival Duty Free Terminal 1 Seite 2/19 A. Sachverhalt 1. Plangenehmigungsgesuch 1.1 Gesuch Am 13. Juli 2010 (Eingang) reichte die Flughafen Zürich AG (FZAG) dem Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) ein Plangenehmigungsgesuch für die Errichtung eines Arrival-Duty-Free-Ladens auf der Luftseite des Flughafens im Terminal 1, G0, ein. Der Bereich des geplanten Ladens wurde bisher als Durchgangszone zwischen dem Einreisekorridor und den Gepäckbändern genutzt. Diese Nutzung wird weiterhin möglich sein, da es sich bei dem geplanten Laden um einen sogenannten Walk Through Duty Free Shop handelt. Gestützt auf das Protokoll der Sitzung 7/10 vom 30. September 2010 der VPK 1 hat das BAZL für das Vorhaben ein vereinfachtes Verfahren nach Art. 37i LFG 2 festgelegt. Nach Prüfung der Vollständigkeit wurden noch Ergänzungen verlangt. Das komplettierte Gesuch wurde am 17. Dezember 2010 (Eingang) eingereicht. 1.2 Begründung Die FZAG begründet das Gesuch damit, dass immer strengere Sicherheitsmassnahmen für die Flugsicherheit das Mitführen diverser Gegenstände, insbesondere Flüssigkeiten, verbieten. Im Arrival Duty Free soll den ankommenden Passagieren die Möglichkeit geboten werden, auch in den Ankunftszonen zollfrei einkaufen zu können, wie dies im internationalen Standard üblich ist. Der Betrieb eines Arrival- Duty-Free-Geschäftes soll durch das am 17. Dezember 2010 vom Parlament verabschiedete Bundesgesetz über den Einkauf von Waren in Zollfreiläden auf Flughäfen 3 ermöglicht werden, welches voraussichtlich am 1. Juni 2011 in Kraft treten werde. 1.3 Beschrieb Gemäss den Angaben im Gesuch umfasst das Projekt im Terminal 1, Ebene G0 / Erdgeschoss im Wesentlichen folgende Elemente: Errichtung eines Ladenlokals (Bodenfläche insgesamt 1 205 m 2, davon Verkaufsfläche 1 119 m 2 ): Bodenbeläge, Fussgängerrampe, Glasfassade, Passagier-Einweg-Zugangsschleuse, Möblierung, Wand- und Deckenelemente, technischer Ausbau. 1 Verfahrensprüfungskommission des Flughafens Zürich 2 Bundesgesetz über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz, LFG); SR 748.0 3 Bundesblatt 2010 8993

UVEK; 31-06-7132'ZRH Arrival Duty Free Terminal 1 Seite 3/19 Die Bausumme wird mit Fr. 2 000 000. veranschlagt. 1.4 Eigentumsverhältnisse Die für die Vorhaben benötigten Grundstücke befinden sich gemäss Gesuch im Eigentum der FZAG. 1.5 Gesuchsunterlagen Das Gesuch umfasst das übliche Gesuchsformular, einen Projektbeschrieb inkl. Beschrieb Materialisierung Ladenausbau, Infrastruktur und Sicherheitstechnik Ladenbau, Behindertengerechtigkeit, Planverzeichnis sowie die entsprechenden Pläne. 1.6 Koordination von Bau und Flugbetrieb Das Vorhaben tangiert den Flugplatzbetrieb nicht; das Betriebsreglement muss nicht angepasst werden. 2. Instruktion 2.1 Anhörung Das BAZL führte als verfahrensleitende Behörde für das UVEK das Verfahren durch. Das BAZL stellte die Gesuchsunterlagen dem Amt für Verkehr des Kantons Zürich (AfV) zur Stellungnahme zu und verzichtete auf die Anhörung von Bundesstellen. Die Zollstelle des Flughafens wurde durch das AfV angehört. Da das Gesuch im vereinfachten Verfahren behandelt wurde, erfolgte weder eine Publikation noch eine öffentliche Auflage. Einsprachen wurden keine erhoben. 2.2 Stellungnahmen Am 22. Februar 2011 gingen beim BAZL via AfV die folgenden Stellungnahmen ein: Amt für Verkehr (AfV) vom 18. Februar 2011; Stadt Kloten vom 17. Februar 2011 (Baugesuchs-Nr. 2010-5125); Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), Arbeitsbedingungen, vom 25. Januar 2011 (Lauf-Nr. 218390); Stadt Zürich, Schutz und Rettung (SRZ), Abt. Einsatzplanung Flughafen Zürich (im Folgenden Berufsfeuerwehr), vom 4. Januar 2011; Eidgenössische Zollverwaltung (EZV), Zollstelle Zürich-Flughafen, vom 17. Februar 2011 (Nr. A1148/2011/344/ZenD/tlie);

UVEK; 31-06-7132'ZRH Arrival Duty Free Terminal 1 Seite 4/19 Kantonspolizei Zürich, Flughafen-Stabsabteilung, vom 7. Februar 2011; Behindertenkonferenz Kanton Zürich (BKZ) vom 17. Februar 2011; Flughafen Zürich AG, Engineering HLKKS, vom 15. November 2010. Diese Mitberichte wurden der FZAG via AfV zur Kenntnis gebracht mit der Bitte um Prüfung der Anträge und Stellungnahme dazu. Die FZAG teilte am 14. März 2011 per E-Mail mit, dass sie zu den Auflagen der Fachstellen keine Bemerkungen habe. Damit war die Instruktion abgeschlossen.

UVEK; 31-06-7132'ZRH Arrival Duty Free Terminal 1 Seite 5/19 B. Erwägungen 1. Formelles 1.1 Zuständigkeit Das geplante Vorhaben betrifft die Errichtung eines Ladens auf der Luftseite des Flughafens; dieser dient damit seinem Betrieb und gilt gemäss Art. 2 VIL 4 als Flugplatzanlage. Nach Art. 37 Abs. 2 LFG ist das UVEK für die Plangenehmigung zuständig. 1.2 Zu berücksichtigendes Recht Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach Art. 37 37i LFG und den Bestimmungen der VIL, insbesondere deren Art. 27a 27f und 28. Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt (Art. 37 Abs. 3 LFG). Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es den Bau und Betrieb des Flugplatzes nicht unverhältnismässig einschränkt (Art. 37 Abs. 4 LFG). 1.3 Verfahren Das Plangenehmigungsverfahren ist ein konzentriertes Entscheidverfahren im Sinne des RVOG 5. Die verschiedenen anwendbaren materiellen Vorschriften müssen koordiniert werden, sofern dabei untrennbar miteinander verbundene Rechtsfragen vorkommen, deren verfahrensrechtlich getrennte Behandlung sachlich zu unhaltbaren Ergebnissen führen würde. Für das vorliegende Projekt ist ein derart enger Sachzusammenhang sowohl im Bereich Arbeitnehmerschutz als auch im Bereich der Zollgesetzgebung gegeben. Bezüglich des Arbeitnehmerschutzes wurde bei der Prüfung der Unterlagen festgestellt, dass die ständig besetzten Arbeitsplätze im Laden die Anforderungen gemäss ArG 6 insbesondere betreffend natürliche Beleuchtung und Blick ins Freie mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht erfüllen und nur mit einer Ausnahmebewilligung zu den Vorschriften der Verordnungen 3 7 und 4 8 zum Arbeitsgesetz eingerichtet werden 4 Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL); SR 748.131.1 5 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG); SR 172.010 6 Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG); SR 822.11 7 Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (ArGV 3); SR 822.113 8 Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz (ArGV 4); SR 822.114

UVEK; 31-06-7132'ZRH Arrival Duty Free Terminal 1 Seite 6/19 können. Ein Gesuch um die arbeitsrechtliche Ausnahmebewilligung liegt vor. Die Einstufung als genehmigungsfreies Vorhaben ist daher gemäss Art. 28 Abs. 2 VIL a priori ausgeschlossen (vgl. oben Ziffer A.1.1). Das Vorhaben ist örtlich begrenzt und hat wenige eindeutig bestimmbare Betroffene. Das Projekt verändert das äussere Erscheinungsbild des Flughafens nicht wesentlich, es berührt keine schutzwürdigen Interessen Dritter und wirkt sich nur unerheblich auf Raum und Umwelt aus. Daher kommt das vereinfachte Verfahren ohne Umweltverträglichkeitsprüfung zur Anwendung. 1.4 Gesetzliche Grundlage Es ist zu betonen, dass die erforderliche Gesetzesgrundlage zum Zeitpunkt dieses Entscheides noch nicht in Kraft getreten ist. Die Referendumsfrist für das Bundesgesetz über den Einkauf von Waren in Zollfreiläden auf Flughäfen lief bis zum 7. April 2011. Der Bundesrat hat die Gesetzesänderung an seiner Sitzung vom 20. April 2011 auf den 1. Juni 2011 in Kraft gesetzt. Vor dem Inkrafttreten des Gesetztes darf der geplante Laden nicht in Betrieb genommen werden. Eine entsprechende Bedingung wird in den Entscheid übernommen. 2. Materielles 2.1 Umfang der Prüfung Aus Art. 27d VIL folgt, dass im Zusammenhang mit dem vorliegenden Bauvorhaben namentlich zu prüfen ist, ob das Projekt den Zielen und Vorgaben des Sachplans Infrastruktur der Luftfahrt (SIL) entspricht sowie die Anforderungen nach Bundesrecht erfüllt, namentlich die luftfahrtspezifischen und -technischen, diejenigen des Arbeitsrechts sowie der Raumplanung, des Umwelt-, Natur- und Heimatschutzes. Gestützt auf Art. 27d Abs. 2 VIL sind Anträge, die sich auf kantonales Recht berufen, zu berücksichtigen, soweit dadurch der Betrieb oder der Bau des Flugplatzes nicht übermässig behindert wird. 2.2 Begründung Eine Begründung für den Ladenumbau liegt vor (vgl. oben Ziffer A.1.2). Der Bedarf für das Vorhaben wurde von keiner Seite bestritten.

UVEK; 31-06-7132'ZRH Arrival Duty Free Terminal 1 Seite 7/19 2.3 Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt (SIL) und Raumplanung Das Vorhaben liegt innerhalb des SIL-Perimeters gemäss Schlussbericht zum SIL- Prozess vom 2. Februar 2010. Beim Bauvorhaben handelt es sich um Umbauten im Inneren von bestehenden Gebäuden, die innerhalb des Flughafenareals liegen. Das Vorhaben bewirkt somit keine Beeinträchtigung der in übergeordneten Planungen vorgesehenen Schutz- und Nutzungsbestimmungen. Das Vorhaben tangiert die Ziele und Vorgaben des SIL nicht und steht mit den Anforderungen der Raumplanung im Einklang. 2.4 Verantwortung des Flugplatzhalters Art. 3 Abs. 1 VIL besagt unter anderem, dass Flugplätze so ausgestaltet, organisiert und geführt sein müssen, dass der Betrieb geordnet und die Sicherheit für Personen und Sachen [ ] stets gewährleistet ist. Der Inhaber der Betriebskonzession hat für die dazu erforderliche Infrastruktur zu sorgen; die Verantwortung für einen sicheren Betrieb liegt in jedem Fall beim Konzessionsinhaber (Art. 10 Abs. 1 VIL). 2.5 Stellungnahme der Gesuchstellerin zu den Anträgen der Fachstellen Da die FZAG am 14. März 2011 mitgeteilt hat, dass sie zu den Auflagen der Fachstellen keine Bemerkungen habe, werden diese soweit nichts Anderes verfügt wird unbestritten als Auflagen in den vorliegenden Entscheid übernommen. 2.6 Luftfahrtspezifische Anforderungen (Safety und Security) Durch das Vorhaben sind weder luftfahrtspezifische Safety- noch Security-Belange betroffen. Weitere Ausführungen erübrigen sich dazu. 2.7 Polizeisicherheit Die Flughafen-Stabsabteilung der Kantonspolizei hat in ihrer Stellungnahme vom 7. Februar 2011 folgende Punkte vermerkt: Sie verlangt von der FZAG die Gewährleistung, dass die Interventionswege zu den alarmgesicherten Objekten freigehalten werden. Änderungen bei alarmgesicherten Nottüren seien umgehend der Flughafenpolizei zu melden; wesentliche Projektänderungen seien der Flughafen-Stabsabteilung der Kantonspolizei zu melden. Die erste Forderung wird als Auflage in den Entscheid übernommen. Die zweite Forderung wird mit der generell gültigen Auflage unter den baulichen Anforderungen erfüllt.

UVEK; 31-06-7132'ZRH Arrival Duty Free Terminal 1 Seite 8/19 2.8 Zollsicherheit Die Zollstelle des Flughafens hält fest, dass während dem Bau die Gesuchstellerin für die Aufrechterhaltung der Zollsicherheit verantwortlich ist. Weiter stimmt die Zollstelle des Flughafens dem Gesuch mit folgenden Auflagen zu: Die Ladenfront gegen die Zollhalle 1 Nord solle sowohl im Bereich des Walk- Through-Ausganges wie auch im Kassenbereich derart ausgestaltet sein, dass ein Zutritt, respektive Wiedereintritt, in den Laden aus der Zollhalle 1 Nord nicht mehr möglich ist; allfällige von der Zollstelle Zürich-Flughafen verlangte Absperr- und Überwachungsvorkehrungen zur Gewährung der Zollsicherheit seien im Auftrag und auf Kosten der Gesuchstellerin auszuführen; sämtliche Änderungen am Projekt seien der Zollstelle Zürich-Flughafen zu melden. Diese Forderung wird mit der generell gültigen Auflage unter den baulichen Anforderungen erfüllt; die Zollstelle Zürich-Flughafen werde allfällige Auflagen zum Betrieb nachreichen, sobald die rechtlichen Grundlagen für die Inbetriebnahme eines Arrival- Duty-Free-Ladens vorliegen. Vor der Inbetriebnahme müsse das vorliegende Bauprojekt durch die Zollstelle Zürich-Flughafen vor Ort abgenommen und bewilligt werden. Diese Anforderungen sind unbestritten und werden als Auflagen in den Entscheid übernommen. 2.9 Bauliche Anforderungen Die Bauausführung hat nach den genehmigten Unterlagen zu erfolgen. Wesentliche Änderungen dürfen nur mit Zustimmung der Bundesbehörden vorgenommen werden. Während der Bauphase ist sicherzustellen, dass die für den sicheren Flugplatzbetrieb massgebenden Kriterien erfüllt werden. Die Flugplatzleitung hat für die erforderliche Koordination mit der Bauleitung zu sorgen. Mit dem Bau darf erst nach Vorliegen allfälliger noch ausstehender Zustimmungen begonnen werden. Die von den Bauwerken betroffenen Pläne (Raumeinteilung, Werkleitungen, Verlauf der Zollgrenze etc.) sind nachzuführen und den zuständigen Stellen zur Kenntnis zu bringen.

UVEK; 31-06-7132'ZRH Arrival Duty Free Terminal 1 Seite 9/19 Baubeginn und Abschluss der Arbeiten sind dem BAZL, Sektion Sachplan und Anlagen, den zuständigen kantonalen Fachstellen und der Stadt Kloten via AfV jeweils zehn Tage vor Aufnahme bzw. nach Abschluss der Arbeiten schriftlich oder per E- Mail mitzuteilen. Die Stadt Kloten hält fest, dass die «Allgemeinen Bedingungen und Auflagen der Stadt Kloten» (Kl/III/98 plus Checkliste Bauablauf) Bestandteil ihrer Stellungnahme sind. Diese Anforderungen sind unbestritten und werden als Auflagen in den Entscheid übernommen; die übrigen Anträge der Stadt Kloten werden im Folgenden unter den jeweiligen Titeln behandelt. 2.10 Brandschutz Unter Ziffer 4 ihrer Stellungnahme vom 17. Februar 2011 formuliert die Stadt Kloten eine Reihe feuerpolizeilicher Bedingungen und Auflagen; insbesondere beantragt sie, die Ausführungspläne der Brandmelde- und Sprinkleranlage seien vor Installationsbeginn der Inspektionsstelle «technische Brandschutzanlagen» der kantonalen Feuerpolizei bzw. der Stadt Kloten einzureichen. Die feuerpolizeilichen Anträge Klotens werden mit der Beilage 1 als Auflagen im vorliegenden Entscheid übernommen. Das AWA stellt in Ziffer 5 der Beilage 2 eine Reihe von Anträgen zu den Fluchtwegen. Diese sind einzuhalten. Auch die Berufsfeuerwehr stellt eine Auflage bezüglich der Fluchtwege (Ziffer 2 der Beilage 3). Ebenfalls einzuhalten sind die übrigen Auflagen der Berufsfeuerwehr. Sie betreffen folgende Punkte: Brandmeldungen/Sprinkleranlagen (Ziffer 1); Zutritt/Schliessung (Ziffer 3); Brandfallsteuerung (Ziffer 4); Die Berufsfeuerwehr verlangt zudem, dass neue Löschposten mit einem zusätzlichen 55er Stortz ausgerüstet werden; bei Inbetriebnahme der neuen Anlage zwingend aktuelle Brandschutzpläne gemäss Flughafenstandart in Papier und in elektronischer Form (dwg-format) an die Berufsfeuerwehr abgegeben werden; sämtliche Änderungen am Projekt der Berufsfeuerwehr gemeldet werden. Die beiden ersten Anträge werden als Auflage in die Verfügung aufgenommen. Die letzte Forderung wird mit der generell gültigen Auflage unter den baulichen Anforderungen erfüllt.

UVEK; 31-06-7132'ZRH Arrival Duty Free Terminal 1 Seite 10/19 Um die Brandschutzvorkehrungen zu koordinieren, sind die entsprechenden Massnahmen vor Baubeginn mit der Stadt Kloten, dem AWA und der Berufsfeuerwehr abzusprechen; eine entsprechende Auflage wird in die Verfügung übernommen. 2.11 Anforderungen an behindertengerechtes Bauen Die BKZ hält fest, dass die Anforderungen an behinderten- und altersgerechtes Bauen, soweit sie aus eingereichten Plänen ersichtlich, für das Vorhaben erfüllt sind. Sie beantragt aber, die übrigen, aus den Plänen noch nicht ersichtlichen, aber für das behinderten- und altersgerechte Bauen relevanten Belange ebenfalls der Norm SIA 500 entsprächen (Schwellenhöhen, Bedienelemente, Ausstattung der Räume sowie für Seh- und Hörbehinderte wichtige Belange). Die Stadt Kloten beantragt, den Aspekten des behinderten- und altersgerechten Bauens sei im Sinn der Dokumentation BHI / August 2000, inkl. Checkliste der BKZ für den Hochbau Rechnung zu tragen. Die FZAG hat dazu keine Einwände; eine entsprechende Auflage ist in den Entscheid zu übernehmen. 2.12 Arbeitnehmerschutz und Arbeitsbedingungen Bei seiner Beurteilung stützt sich das AWA auf das ArG, die ArGV 3, Art. 82 UVG 9 und die VUV 10. Es stellt in seiner Stellungnahme vom 25. Januar 2011 eine Reihe von Bedingungen und Anträgen zum Arbeitnehmerschutz. Dabei wurden die Auflagen betreffend Fluchtwege (Ziffer 5) unter dem Titel Brandschutz weiter oben subsumiert. Das AWA hält fest, ihm sei die Betriebsaufnahme des Ladens im Voraus anzuzeigen. Dieser nicht bestrittene Antrag wird als Auflage übernommen. Die kompensatorischen Massnahmen gemäss dem Seco-Merkblatt «ArGV 3 / Merkblatt zur Umsetzung im Detailhandel» vom September 2009 (z. B. Gewährung von Zusatzpausen für die Arbeitsplätze ohne ausreichende natürliche Beleuchtung, Rotationen des Personals etc.) sind umzusetzen. Die weiteren Auflagen betreffen: Gebäude und Räumlichkeiten (Ziffer 4); künstliche Beleuchtung (Ziffer 6); künstliche Raumlüftung (Ziffer 7); Sozialräume (Ziffer 8) und 9 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG); SR 832.20 10 Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV); SR 832.30

UVEK; 31-06-7132'ZRH Arrival Duty Free Terminal 1 Seite 11/19 Arbeitsplätze (Ziffer 9). Da sich die FZAG in ihrem Gesuch bereit erklärt, kompensatorische Massnahmen im Sinne von Zusatzpausen für Arbeitsplätze ohne ausreichende natürliche Beleuchtung zu ergreifen, kann zum jetzigen Zeitpunkt von einer formellen Ausnahmebewilligung nach ArG abgesehen werden. Die Bedingungen und Auflagen des AWA, namentlich jener unter Ziffer 9.3 und 9.4, sind einzuhalten. Die Beilage 2 wird Bestandteil des vorliegenden Entscheids. Die entsprechenden Auflagen werden verfügt. Die Forderungen des AWA in der Beilage 2 wurden denn auch nicht bestritten. 2.13 Einkaufsberechtigte Gruppe Das Bundesgesetz über den Einkauf von Waren in Zollfreiläden auf Flughäfen legt fest, dass nur «ins Ausland abfliegende oder aus dem Ausland ankommende Reisende» berechtigt sind, zollfreie Waren einzukaufen. Von den in casu relevanten ankommenden Reisenden treffen 0.6 % der Passagiere aus dem Inland ein. Die FZAG hat sicherzustellen, dass die Einreisenden am Eingang des Ladens über folgende Bestimmungen informiert werden: Zum Einkauf berechtigt sind nur Personen, die aus dem Ausland einreisen; die Verantwortung zur Einhaltung der gesetzlichen Zollvorschriften liegt bei den einreisenden Personen. Die Oberzolldirektion, die FZAG und das BAZL haben sich geeinigt, dass als Kontrollmassnahme beim Einkauf im Arrival-Duty-Free-Laden der Bordkarten-Coupon verlangt werden soll. Der Coupon stellt jedoch keine absolute Bedingung dar. Wenn kein Coupon mehr vorhanden ist, soll nachgefragt werden, woher die betreffende Person kommt. In der Werbung soll auf das Erfordernis des Bordkarten-Coupons hingewiesen werden. Diese Punkte sind unbestritten und werden als Auflagen in den vorliegenden Entscheid übernommen. Die Gesuchstellerin hat die Auflagen an die Betreiberin des Geschäfts weiterzuleiten. 2.14 Detailhandelsvorschriften Die Stadt Kloten hält fest, dass im Umgang mit Lebensmitteln die Bestimmungen des Lebensmittelgesetzes 11, der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung 12 und der Hygieneverordnung 13 einzuhalten sind. Sämtliche Details sollen 11 Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (LMG); SR 817.0 12 Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV); SR 817.02 13 Hygieneverordnung des EDI (HyV); SR 817.024.1

UVEK; 31-06-7132'ZRH Arrival Duty Free Terminal 1 Seite 12/19 vorgängig mit der Lebensmittelkontrolle abgesprochen werden. Weiter beantragt die Stadt Kloten, dass das erforderliche Alkoholverkaufspatent rechtzeitig vor der Betriebseröffnung vorzulegen sei. Die Anträge wurden nicht bestritten und wurden in den vorliegenden Entscheid aufgenommen. 2.15 Umweltschutz Von den Fachstellen wurden keine Anträge zum Umweltschutz gestellt. Die Umweltschutzbestimmungen für Bauprojekte der Flughafen Zürich AG basieren auf der aktuellen Umweltschutzgesetzgebung. Sie sind Teil ihrer Submissionsbestimmungen und Werkverträge mit den Bauunternehmen und gelten am Flughafen Zürich grundsätzlich als Umweltstandard für die Realisierung von Bauvorhaben. Es darf davon ausgegangen werden, dass dies auch für das vorliegende Projekt gilt; Auflagen unter diesem Titel erübrigen sich. 2.16 Weitere Anträge der Stadt Kloten Die Stadt Kloten stellt fest, dass zwischen den Plänen BA 02 (Grundriss Möblierung) und BA 05 (Schnitte / Innenansichten) noch inhaltliche Differenzen bestehen. Ebenfalls fehlt der Energienachweis EN4 Lüftungs- und Klimaanlagen. Der Nachweis und die überarbeiteten Pläne sind dem AfV noch vor Baubeginn zur weiteren Koordination mit den Fachstellen zuzustellen. Das Fehlen der erwähnten Unterlagen ist jedoch von untergeordneter Bedeutung und für die Erteilung der Plangenehmigung nicht hinderlich. 2.17 Vollzug In Anwendung von Art. 3b VIL überwacht das BAZL die Erfüllung der luftfahrtspezifischen Anforderungen. Es lässt die korrekte Ausführung sowie die Einhaltung der verfügten Auflagen durch die Fachstellen des Kantons und der Gemeinde überwachen. Das AfV wird daher ersucht, die Baumeldungen gemäss oben stehender Ziffer B.2.9 auch an das BAZL, Sektion Sachplan und Anlagen, weiterzuleiten. 2.18 Fazit Das Gesuch betreffend der Errichtung eines Arrival-Duty-Free-Ladens auf der Luftseite des Flughafens im Terminal 1, G0, erfüllt die gesetzlichen Anforderungen und kann unter Einhaltung der beschriebenen Auflagen genehmigt werden.

UVEK; 31-06-7132'ZRH Arrival Duty Free Terminal 1 Seite 13/19 3. Gebühren Die Gebühren für die Plangenehmigung richten sich nach der GebV-BAZL 14, insbesondere nach deren Art. 3, 5 und 49 Abs. 1 Buchst. d. Die Gebühr für den vorliegenden Entscheid wird gemäss Art. 13 GebV-BAZL mit einer separaten Gebührenverfügung erhoben. Die Gebühren für die Aufsicht über die verfügten Auflagen werden gesondert erhoben. 4. Eröffnung und Bekanntmachung Diese Verfügung wird der Gesuchstellerin eröffnet. Den interessierten Stellen von Bund und Kanton und der Stadt Kloten wird sie zugestellt. 14 Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL); SR 748.112.11

UVEK; 31-06-7132'ZRH Arrival Duty Free Terminal 1 Seite 14/19 C. Verfügung 1. Gegenstand Das Gesuch der FZAG betreffend der Errichtung eines Arrival-Duty-Free-Ladens auf der Luftseite des Flughafens im Terminal 1, G0, wird wie folgt genehmigt: 1.1 Standort Flughafenareal, Luftseite Terminal 1, Geschoss G0, Grundstück Kat.-Nr. 062 3139, Gebäude Vers.-Nr. 762, auf Gebiet der Gemeinde Kloten. 1.2 Massgebende Unterlagen Plangenehmigungsgesuch inkl. Projektbeschrieb der FZAG vom 13. Juli 2010, beziehungsweise vom 17. Dezember 2010, (Eingang beim BAZL) mit folgenden Beilagen: Plan Nr. 18184, 1:10 000, Situation/Kataster, FZAG; Plan-Nr. BA 01, 1:1 000, Lageplan Terminal 1, Umdasch Shop-Concept AG, 5036 Obererentfelden, 26. 10. 2010; Plan-Nr. BA 02, 1:100, Grundriss möbeliert, Umdasch Shop-Concept AG, 5036 Obererentfelden, 26. 11. 2010; Plan-Nr. BA 03, 1:100, Deckenspiegel reflektiert, Umdasch Shop-Concept AG, 5036 Obererentfelden, 26. 11. 2010; Plan-Nr. BA 04, 1:100, Evakuierungsplan, Umdasch Shop-Concept AG, 5036 Obererentfelden, 26. 11. 2010; Plan-Nr. BA 05, 1:100, Schnitte A-A / B-B / C-C / D-D / E-E / F-F / G-G Innenansichten, Umdasch Shop-Concept AG, 5036 Obererentfelden, 26. 10. 2010. 2. Bedingung Die Inbetriebnahme des Arrival Duty Free darf nicht vor dem 1. Juni 2011 erfolgen.

UVEK; 31-06-7132'ZRH Arrival Duty Free Terminal 1 Seite 15/19 3. Auflagen 3.1 Mitteilung an die Bauherrschaft Die FZAG hat die Bedingungen und Auflagen aus diesem Entscheid an die Ladenbetreiberin weiterzuleiten. Diese hat in ihrem Kompetenzbereich für deren korrekte Umsetzung zu sorgen. 3.2 Polizeisicherheit Die FZAG hat zu gewährleisten, dass die Interventionswege zu den alarmgesicherten Objekten freigehalten werden. Änderungen bei alarmgesicherten Nottüren sind umgehend der Flughafenpolizei zu melden. 3.3 Zollsicherheit 3.3.1 Während dem Bau ist die Gesuchstellerin für die Aufrechterhaltung der Zollsicherheit verantwortlich. 3.3.2 Die Ladenfront gegen die Zollhalle 1 Nord ist sowohl im Bereich des Walk-Through- Ausganges wie auch im Kassenbereich so auszugestalten, dass ein Zutritt, respektive Wiedereintritt, in den Laden aus der Zollhalle 1 Nord nicht mehr möglich ist. 3.3.3 Allfällige von der Zollstelle Zürich-Flughafen verlangte Absperr- und Überwachungsvorkehrungen zur Gewährung der Zollsicherheit sind im Auftrag und auf Kosten der Gesuchstellerin auszuführen. 3.3.4 Allfällige Auflagen der Zollstelle Zürich-Flughafen, welche nach Inkrafttreten der gesetzlichen Grundlage nachgereicht werden, sind einzuhalten. 3.3.5 Vor der Inbetriebnahme muss das Projekt durch die Zollstelle Zürich-Flughafen vor Ort abgenommen und bewilligt werden. 3.4 Allgemeine Bauauflagen 3.4.1 Die Ausführung hat nach den genehmigten Unterlagen zu erfolgen. Wesentliche Änderungen dürfen nur mit Zustimmung der Bundesbehörden vorgenommen werden. 3.4.2 Während der Bauphase ist sicherzustellen, dass die für den sicheren Flugplatzbetrieb massgebenden Kriterien erfüllt werden. Die Flugplatzleitung hat für die erforderliche Koordination mit der Bauleitung zu sorgen. 3.4.3 Mit dem Bau darf erst nach Vorliegen allfälliger noch ausstehender Zustimmungen begonnen werden.

UVEK; 31-06-7132'ZRH Arrival Duty Free Terminal 1 Seite 16/19 3.4.4 Die von den Bauwerken betroffenen Pläne (Raumeinteilung, Werkleitungen, Verlauf der Zollgrenze etc.) sind nachzuführen und den zuständigen Stellen zur Kenntnis zu bringen. 3.4.5 Der Baubeginn und die Fertigstellung sind dem BAZL, Sektion Sachplan und Anlagen, den zuständigen kantonalen Fachstellen und der Stadt Kloten via AfV jeweils zehn Tage vor Aufnahme bzw. nach Abschluss der Arbeiten zur Abnahme und Überprüfung der Einhaltung der Auflagen schriftlich bzw. per E-Mail zu melden. 3.4.6 Die «Allgemeinen Bedingungen und Auflagen der Stadt Kloten» (Kl/III/98 plus Checkliste Bauablauf) sind einzuhalten. 3.5 Brandschutz 3.5.1 Die feuerpolizeilichen Auflagen der Stadt Kloten gemäss Ziffer 4 der Beilage 1 sind einzuhalten. 3.5.2 Die Auflagen des AWA betreffend Fluchtwege und Brandschutzmassnahmen (Ziffer 5 der Beilage 2) sind einzuhalten. 3.5.3 Die Auflagen der Berufsfeuerwehr (Beilage 3) sind einzuhalten. 3.5.4 Die Brandschutzvorkehrungen sind zu koordinieren; die vorgesehenen Massnahmen sind vor Baubeginn mit der Stadt Kloten, der Berufsfeuerwehr und dem AWA abzusprechen. 3.6 Anforderungen an behindertengerechtes Bauen 3.6.1 Die aus den Plänen noch nicht ersichtlichen, aber für das behinderten- und altersgerechte Bauen relevanten Belange müssen der Norm SIA 500 bzw. den Vorschriften des BehiG entsprechen (Schwellenhöhen, Bedienelemente, Ausstattung der Räume sowie für Seh- und Hörbehinderte wichtige Belange). 3.6.2 Den Aspekten des behinderten- und altersgerechten Bauens ist im Sinn der Dokumentation BHI / August 2000, inkl. Checkliste der BKZ für den Hochbau Rechnung zu tragen. 3.7 Arbeitnehmerschutz und Arbeitsbedingungen 3.7.1 Die Auflagen des AWA zum Arbeitnehmerschutz gemäss Ziffern 4 und 6 bis 9 der Beilage 2 sind einzuhalten. 3.7.2 Die Betriebsaufnahme ist dem AWA im Voraus anzuzeigen.

UVEK; 31-06-7132'ZRH Arrival Duty Free Terminal 1 Seite 17/19 3.8 Einkaufsberechtigte Gruppe 3.8.1 Zum Einkauf berechtigt sind nur Personen, die aus dem Ausland einreisen. 3.8.2 Die Ladenbetreiberin hat darauf hinzuweisen, dass nur aus dem Ausland einreisende Personen im Arrival-Duty-Free-Laden einkaufen dürfen. Zu diesem Zweck hat sie geeignete Kontrollmassnahmen durchzuführen. 3.9 Detailhandelsvorschriften 3.9.1 Die Bestimmungen des LMG, der LGV und der HyV sind einzuhalten. Sämtliche Details sind mit der Lebensmittelkontrolle vorgängig abzusprechen. 3.9.2 Das erforderliche Alkoholverkaufspatent ist rechtzeitig vor der Betriebseröffnung via AfV der zuständigen Stelle vorzulegen. 3.10 Weitere Anträge der Stadt Kloten Wo detaillierte Unterlagen noch vor der Ausführung vorgelegt werden müssen (Energienachweis EN4 für Lüftungs- und Klimaanlagen, Überarbeitung inhaltlicher Differenzen der Planunterlagen BA 02 und BA 05), sind sie dem AfV zur weiteren Koordination mit den Fachstellen zuzustellen. 4. Gebühren Die Gebühr für diese Verfügung wird nach Zeitaufwand erhoben und der Gesuchstellerin auferlegt. Sie wird ihr mit separater Gebührenverfügung des BAZL eröffnet. Die Gebühren für die Aufsicht über die verfügten Auflagen werden gesondert erhoben.

UVEK; 31-06-7132'ZRH Arrival Duty Free Terminal 1 Seite 18/19 5. Eröffnung Diese Verfügung inkl. Beilagen wird per Einschreiben eröffnet: Flughafen Zürich AG, Bausekretariat MB, Postfach, 8058 Zürich. Diese Verfügung wird zur Kenntnis zugestellt (mit einfacher Post): Bundesamt für Zivilluftfahrt, 3003 Bern; Bundesamt für Umwelt, Sektion UVP und Raumordnung, 3003 Bern; Eidg. Arbeitsinspektion Ost, 8004 Zürich; Oberzolldirektion, 3003 Bern; Eidgenössische Zollverwaltung, Zollstelle Zürich-Flughafen, 8058 Zürich; Amt für Verkehr des Kantons Zürich, Stab / Recht und Verfahren, 8090 Zürich; Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitsbedingungen, 8090 Zürich; Stadt Zürich, Schutz und Rettung, Einsatzplanung Flughafen Zürich, 8036 Zürich; Behindertenkonferenz Kanton Zürich, 8004 Zürich; Kantonspolizei Zürich, Flughafen Stabsabteilung, 8058 Zürich; Stadtverwaltung Kloten, Baupolizei, 8302 Kloten. UVEK Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation Der Stellv. Generalsekretär sign. André Schrade Beilagen Beilage 1: Beilage 2: Beilage 3: Stadt Kloten: Feuerpolizeiliche Auflagen AWA: Auflagen zum Arbeitnehmerschutz Berufsfeuerfehr Stadt Zürich: Auflagen bzgl. Schutz und Rettung Rechtsmittelbelehrung auf der folgenden Seite

UVEK; 31-06-7132'ZRH Arrival Duty Free Terminal 1 Seite 19/19 Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerdefrist beginnt bei persönlicher Eröffnung an die Parteien an dem auf die Eröffnung folgenden Tag, bei Publikation in einem amtlichen Blatt an dem auf die Publikation folgenden Tag zu laufen. Die Beschwerdefrist steht still vom 17. April bis zum 1. Mai 2011. Die Beschwerde ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführer zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Beschwerdeführer sie in den Händen haben.