Merkblatt. Sehr geehrte Antragstellerin, sehr geehrter Antragsteller, Was wird gefördert? Förderperiode 2015

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Transkript:

Förderperiode 2015 Merkblatt zum Förderprogramm auf Grundlage der Richtlinie über die Förderung von betrieblichen Ausbildungsverhältnissen zum Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen (Förderprogramm Ausbildung ) Sehr geehrte Antragstellerin, sehr geehrter Antragsteller, der Bund stellt im Rahmen der Mautharmonisierung für Unternehmen des Güterkraftverkehrs unter anderem das Förderprogramm Ausbildung zur Verfügung. Die Rechtsgrundlagen des Förderprogramms Ausbildung sind die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABL. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den 23, 44 Bundeshaushaltsordnung (VV-BHO) sowie die Richtlinie über die Förderung von betrieblichen Ausbildungsverhältnissen zum Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 21. Januar 2015 Förderrichtlinie Ausbildung ). Was wird gefördert? Im Rahmen des Förderprogramms Ausbildung werden betriebliche Ausbildungsverhältnisse zum Berufskraftfahrer bzw. zur Berufskraftfahrerin gefördert. Es werden sowohl die reguläre als auch die verkürzte Ausbildungsdauer gefördert. Ein nach der Richtlinie Ausbildung gefördertes Ausbildungsverhältnis darf gemäß Artikel 8 Verordnung (EU) Nr. 651/2014 nicht zugleich mit anderen öffentlichen Mitteln gefördert werden, die ebenfalls auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 oder auf der Grundlage der De-minimis- Beihilfen-Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 gewährt wurden, es sei denn, aufgrund dieser Kumulierung wird die höchste Beihilfenintensität oder der geltende Beihilfehöchstbetrag dieser Verordnungen nicht überschritten oder die weitere Förderung bezieht sich auf unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten. Um die Einhaltung vorstehender Anforderungen sicherzustellen, werden weitere staatlichen Beihilfen und Zuschüsse (z. B. Förderung durch Programme des Bundes, der Länder oder sonstiger Gebiets- Seite 1 von 7 Stand: 30.01.2015

körperschaften), soweit sie sich auf förderfähige Kosten nach Nummer 5.2.1 und 5.2.2 der Förderrichtlinie (also auf ein- und dasselbe Ausbildungsverhältnis) beziehen, von den Pauschalbeträgen nach Nummer 5.2.1 und 5.2.2 abgezogen. Sofern Ihnen weitere staatliche Beihilfen im o. g. Sinne gewährt werden bzw. beantragt werden sollen, sind diese in der Anlage 3 anzugeben. Wer darf Anträge stellen? Förderberechtigt sind Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung gewerblichen Güterkraftverkehr oder Werkverkehr durchführen und zum Tag der Antragstellung entweder Eigentümer oder Halter von mindestens einem in der Bundesrepublik Deutschland zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassenen schweren Nutzfahrzeug waren. Schwere Nutzfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge, die ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind und deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 12 Tonnen beträgt. Nicht zuwendungsberechtigt sind Unternehmen: - über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist oder gegen die eine Zwangsvollstreckung eingeleitet oder betrieben wird (Nummer 3.2 lit. a) der Förderrichtlinie Ausbildung ) oder - denen die Vermögensauskunft nach 807 Zivilprozessordnung oder 284 Abgabenordnung abgenommen wurde bzw. die zu deren Abgabe verpflichtet sind (Nummer 3.2 Satz 2 der Förderrichtlinie Ausbildung ); - in Schwierigkeiten (Ziffer 3.2 lit. b) der Förderrichtlinie Ausbildung ). - an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Eigenbetriebe einer solchen mittelbar oder unmittelbar mit Mehrheit beteiligt sind (Ziffer 3.2 lit. c) der Förderrichtlinie Ausbildung ); - welche einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer Entscheidung der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind (Ziffer 3.2 lit. d) der Förderrichtlinie Ausbildung ); Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem Merkblatt Unternehmen in Schwierigkeiten. Wie erfolgt die Antragstellung und welche Fristen sind zu beachten? Gemäß Nummer 6.1.3.1 der Förderrichtlinie sind Anträge auf Förderung betrieblicher Ausbildungsverhältnisse frühestens ab dem 19. Februar und spätestens bis zum 31. Oktober des Jahres zu stellen, in dem die Ausbildung begonnen werden soll. Vor dem 19. Februar 2015 und nach dem 31. Oktober 2015 beim Bundesamt eingehende Anträge werden abgelehnt. Anträge auf Bewilligung einer Förderung von betrieblichen Ausbildungsverhältnissen sind ab der Förderperiode 2015 ausschließlich auf elektronischem Wege über das Antragsportal eservice des Seite 2 von 7 Stand: 03.02.2015

Bundesamtes für Güterverkehr zu stellen. Nachdem Sie alle Dokumente übermittelt haben, wird Ihnen das sog. Kontrollformular zur Verfügung gestellt. Das Kontrollformular ist für einen rechtswirksamen Antrag zwingend zu unterschreiben und an das Bundesamt zu senden. Die Übermittlung des Kontrollformulars kann gleichfalls über das elektronische Antragsportal erfolgen (anders als beim Förderantrag besteht für das Kontrollformular weiterhin die Möglichkeit der Übermittlung per Post oder Fax). Wenn das unterschriebene Kontrollformular innerhalb von zwei Wochen nach der elektronischen Antragstellung beim Bundesamt für Güterverkehr eingeht, ist für die Wahrung der Antragsfrist und die Reihung der Anträge das Datum der elektronischen Antragstellung maßgeblich, wenn der Antrag vollständig und bescheidungsreif mit den erforderlichen Anlagen vorliegt. Geht das Kontrollformular nicht innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung ein, wird das Eingangsdatum des Kontrollformulars als Eingangsdatum des Antrags gewertet. Das Kontrollformular kann wie folgt an das Bundesamt übermittelt werden: - auf elektronischem Wege direkt nach Antragstellung (bitte die im Antragsportal eservice zur Verfügung gestellte Anleitung beachten), - per Telefax an die Nr. 0221 5776 1777 - auf dem Postweg an die Anschrift Bundesamt für Güterverkehr Zuwendungsverfahren Postfach 19 03 11 50500 Köln. Welche Angaben und Unterlagen sind zur Antragstellung erforderlich? 1. Fahrzeugnachweis Mit dem Antrag ist der Nachweis eines schweren Nutzfahrzeugs vorzulegen, das zum Tag der Antragstellung auf das Antrag stellende Unternehmen verkehrsrechtlich zugelassen ist. Zum Nachweis wird die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) als elektronische Kopie anerkannt. Aus dem Nachweis müssen sich - das amtliche Kennzeichen, - der Fahrzeughalter, - die Zulassung zum Stichtag, - das zulässige Gesamtgewicht und - die Art des Fahrzeugs ergeben. Seite 3 von 7 Stand: 03.02.2015

2. Absichtserklärung: Dem Antrag auf Förderung von betrieblichen Ausbildungsverhältnissen ist eine vom Antragsteller und dem potentiellen Auszubildenden unterschriebene Absichtserklärung (Pflichtanlage 2) beizufügen. 3. Ausbildungsvertrag und IHK-Bescheinigung: Für Bewilligungen über die Förderung betrieblicher Ausbildungsverhältnisse müssen innerhalb von zwei Monaten ab Bekanntgabe des jeweiligen Zuwendungsbescheids über das dafür bereitgestellte elektronische Antragsportal - eine elektronische Kopie des wirksam abgeschlossenen Ausbildungsvertrags und - eine elektronische Kopie mit der Bestätigung der zuständigen Stelle im Sinne des Berufsbildungsgesetzes über die Eintragung dieses Ausbildungsvertrages in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse vorgelegt werden. Welche Voraussetzungen gelten für die Förderung? Die Förderanträge sind vor Vorhabensbeginn zu stellen. Als Vorhabensbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Ausbildungsvertrages zu werten. Das heißt, die Ausbildungsverträge dürfen erst nach Eingang des Förderantrags beim Bundesamt abgeschlossen (unterschrieben) werden. Das Datum des Abschlusses ergibt sich aus der Angabe im Ausbildungsvertrag. Zu welchem Fördersatz wird gefördert? Die Förderhöhe beträgt bei KMU 50 % und bei anderen Antragstellern 43 % der zuwendungsfähigen Kosten. Ein Unternehmen ist nach den Kriterien der EU-Kommission dann ein kleines oder mittleres Unternehmen (KMU), wenn es - weniger als 250 Personen beschäftigt und einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro erzielt oder - weniger als 250 Personen beschäftigt und seine Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. Euro beläuft. Einzelheiten zur KMU-Definition entnehmen Sie bitte dem auf der Internetseite des Bundesamtes für Güterverkehr unter www.bag.bund.de bereitgestellten Merkblatt zur KMU-Definition. Seite 4 von 7 Stand: 03.02.2015

In welchem Umfang erfolgt eine Förderung und wie errechnet sich diese? Die Förderung erfolgt als Projektförderung im Wege der Anteilsfinanzierung. Die Zuwendung wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses bewilligt. Der Zuwendungshöchstbetrag für eine Ausbildungsmaßnahme in einem Unternehmen darf 2 Mio. Euro nicht überschreiten. Bei betrieblichen Ausbildungsverhältnissen zum Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin werden als zuwendungsfähige Kosten pro erfolgreich durchgeführtem und abgeschlossenem dreijährigen Ausbildungsverhältnis pauschal 50.000 Euro als förderfähige Kosten anerkannt. Davon entfallen 21.700 Euro auf das erste Ausbildungsjahr, 15.200 Euro auf das zweite Ausbildungsjahr und 13.100 Euro auf das dritte Ausbildungsjahr. Diese Pauschalbeträge beinhalten alle förderfähigen Kosten. Die Förderhöhe beträgt bei KMU 50 % und bei anderen Antragstellern 43 % der zuwendungsfähigen Kosten. Bei kürzeren Ausbildungszeiten wird der Pauschalbetrag nach Nummer 5.2.1 der Förderrichtlinie Ausbildung jeweils am Ende des Ausbildungsverhältnisses um die wegfallenden Ausbildungsmonate verringert. Die Höhe des Verrechnungsbetrages beläuft sich danach auf 1/12 des Pauschalbetrages des dritten Ausbildungsjahres in Höhe von 13.100 Euro für jeden Monat, um den das Ausbildungsverhältnis verkürzt wird. Im Folgenden ein Beispiel: Beginn der Ausbildung 01. September 2015 Ende der Ausbildung Anzahl der Verkürzungsmonate statt am 31. August 2018 wird die Ausbildung bereits am 28. Februar 2018 beendet 6 Monate 1/12 der Pauschale (3. Ausbildungsjahr) 13.100 Euro / 12 Monate = 1.091,67 Euro Anteil, um den der förderfähige Gesamtkostenteil für das 3. Ausbildungsjahr gekürzt wird demnach betragen die förderfähigen Kosten für das 3. Ausbildungsjahr 1.091,67 Euro x 6 Monate = 6.550,00 Euro 13.100 Euro 6.550,00 Euro = 6.550,00 Euro daraus ergibt sich folgender Finanzierungsplan für ein um 6 Monate verkürztes Ausbildungsverhältnis zuwendungsfähige Kosten 1. Ausbildungsjahr zuwendungsfähige Kosten 2. Ausbildungsjahr zuwendungsfähige Kosten 3. Ausbildungsjahr 21.700,00 Euro 15.200,00 Euro 6.550,00 Euro Seite 5 von 7 Stand: 03.02.2015

zuwendungsfähige Gesamtkosten max. Auszahlung bei Fördersatz 50 % (KMU) max. Auszahlung bei Fördersatz 43 % 43.450,00 Euro 21.725,00 Euro 18.683,50 Euro Wann kann frühestens mit den geplanten Maßnahmen begonnen werden? Mit der Umsetzung der beantragten Maßnahme kann frühestens zum Beginn des Bewilligungszeitraums begonnen werden. Der Bewilligungszeitraum beginnt am Tag des Antragseingangs beim Bundesamt für Güterverkehr, frühestens jedoch am 19. Februar 2015. Es ist nicht erforderlich, den Zuwendungsbescheid abzuwarten. Selbstverständlich steht es aber jedem Zuwendungsempfänger frei, die Ausbildungsverträge mit den potenziellen Auszubildenden erst dann abzuschließen, wenn über den Antrag auf Förderung entschieden wurde. Vor dem Bewilligungszeitraum begonnene Maßnahmen können nicht gefördert werden. Wann erfolgt die Auszahlung der Zuwendung? Die Fördermittel werden in bis zu vier Teilbeträgen für die bisher absolvierten Ausbildungsmonate ausgezahlt. Auszahlungsvoraussetzung ist jeweils, dass durch - Vorlage einer Bestätigung der zuständigen Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz (IHK) und - einer aktuellen Gehaltsabrechung das weitere Bestehen des Ausbildungsverhältnisses nachgewiesen wird. Wie und bis wann ist die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung nachzuweisen (Verwendungsnachweis)? Die Teilverwendungsnachweise sind jeweils innerhalb der ersten zwei Monate eines Kalenderjahres für die absolvierten Ausbildungsmonate des vorangegangenen Kalenderjahres vorzulegen. Der letzte (vierte) Teilverwendungsnachweis ist innerhalb von zwei Monaten nach Ausbildungsende vorzulegen. Der Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendung ist analog der Antragstellung ausschließlich elektronisch möglich. Bitte füllen Sie das amtliche Formular vollständig aus. Übermitteln Sie keine Rechnungen oder andere Nachweis führende Unterlagen an das Bundesamt weder im Original noch in Kopie. Sollte Ihr Verwendungsnachweis systemseitig zur vertieften Verwendungsnachweisprüfung generiert werden, fordert das Bundesamt die entsprechenden Nachweis führenden Unterlagen von Ihnen an. Seite 6 von 7 Stand: 03.02.2015

Grundsätzliche Hinweise: - Die Angaben zur Antragsberechtigung, zum Verwendungszweck und zur Einhaltung der KMU- Kriterien der EU-Kommission sind subventionserheblich im Sinne von 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit 2 des Subventionsgesetzes. Gemäß 3 Subventionsgesetz ist der Zuwendungsempfänger verpflichtet, der Bewilligungsbehörde unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die für die Bewilligung, Gewährung, Weitergewährung, Inanspruchnahme oder dem Belassen sowie der Rückforderung der Zuwendung erheblich sind. - Die in diesem Merkblatt enthaltenden Informationen werden unter dem Vorbehalt des Gleichbleibens der ihnen zugrunde liegenden Sach- und Rechtslage erteilt, so dass hieraus kein Rechtsanspruch ableitbar ist. Fragen zum Förderprogramm Wenn Sie weitere Fragen zum Förderprogramm haben, die Ihnen dieses Merkblatt nicht beantworten konnte, lesen Sie bitte zunächst die Hinweise auf der Internetseite des Bundesamtes für Güterverkehr unter www.bag.bund.de. Beachten Sie dort bitte insbesondere die Rubrik Häufig gestellte Fragen (FAQ). Für darüber hinausgehende Fragen wenden Sie sich bitte per E-Mail unter der Adresse info.foerderprogramme@bag.bund.de an das Bundesamt oder nutzen Sie unsere Service-Telefonnummer unter 0221/5776-2699. Seite 7 von 7 Stand: 03.02.2015