Reglement über das Pädagogische Handeln

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Transkript:

Pädagogisches Handeln 4.00 Reglement über das Pädagogische Handeln vom 9. November 997 Die Synode der Evangelisch-Reformierten Landeskirche des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 7 Abs. Organisationsstatut 7 Abs. 5 Kirchenordnung sowie den Beschluss der Synode vom 0. November 996 betreffend das Pädagogische Handeln, beschliesst: I. Organisationsform A. Die Kirchgemeinde Die Kirchgemeinde ist Trägerin des Pädagogischen Handelns. Die Kirchgemeinde sucht ein Ort zu werden, da Kinder, Jugendliche Erwachsene miteinander die Kraft des Glaubens erfahren daran für ihr Leben lernen. Das Pädagogische Handeln sucht stärkt seine Verbindung zum Leben der Gemeinde. Im Bewusstsein, dass Kinder Jugendliche Teil der Kirche von heute sind als Erwachsene Kirche von morgen sein werden, stellt die Kirchgemeinde für das Pädagogische Handeln genügend personelle, finanzielle infrastrukturelle Mittel frei. Die Kirchenpflege verantwortet das Pädagogische Handeln in der Kirchgemeinde. Sie beschliesst über das gemeindeeigene Konzept wacht über dessen Realisierung. Die Kirchenpflege richtet ein Ressort Pädagogisches Handeln ein oder bezeichnet aus ihrer Mitte eine verantwortliche Person. Sie kann zur Unterstützung des Ressorts oder der verantwortlichen Person eine Fachkommission Pädagogisches Handeln bilden. Die Kirchenpflege ist über ihr Ressort oder ihre verantwortliche Person mit anderen Kirchgemeinden des Dekanats mit der Landeskirche verben. Diese Verbindung stellt die Beratung den Austausch über fachliche Fragen betreffend das Pädagogische Handeln sicher. Verankerung des Pädagogischen Handelns in der Kirchgemeinde Kirchenpflege SRLA.00. SRLA 5.00.

4.00 Pädagogisches Handeln B. Lehrkräfte weitere Mitarbeiterinnen Mitarbeiter Wahlen Beauftragungen Die Kirchenpflege wählt die mit der Durchführung der einzelnen katechetischen Teile des Pädagogischen Handelns beauftragten Lehrpersonen. Sie setzt Verantwortlichkeiten Kompetenzen fest. Pfarrerinnen Pfarrer sind von Amtes wegen für das Pädagogische Handeln mitverantwortlich gelten als Lehrpersonen. Für die Wählbarkeit der haupt- oder nebenamtlichen Lehrpersonen im Bereich des Pädagogischen Handelns gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung 4, das Dienst- Lohnreglement für die ordinierten Dienste 5 das Dienst- Lohnreglement für nicht ordinierte Mitarbeiterinnen Mitarbeiter in den Evangelisch-Reformierten Kirchgemeinden des Kantons Aargau 6. 4 Die haupt- oder nebenamtlichen Lehrpersonen werden gemäss geltenden Reglementen 7 besoldet. Freiwillige oder ehrenamtliche Mitarbeiterinnen Mitarbeiter haben Anspruch auf eine durch die Kirchenpflege festgelegte Anerkennung. 5 Mit der Durchführung einzelner Teile des Pädagogischen Handelns können auch der Kirche nahestehende Kinder- Jugendverbände beauftragt werden. Die Kirchenpflege setzt die Entschädigung fest. 6 Die Kirchenpflege kann im Einvernehmen mit den Lehrpersonen freiwillige oder ehrenamtliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter in das Pädagogische Handeln der Kirchgemeinde einbinden. Fort- Weiterbildung 4 Die haupt- nebenamtlichen Lehrpersonen haben gemäss landeskirchlichen Reglementen Anspruch auf regelmässige Fort- oder Weiterbildung. Die freiwilligen oder ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen Mitarbeiter haben Anspruch auf regelmässige, durch die Kirchgemeinde finanzierte Fortbildung. Die Kirchenpflege kann ein Reglement erlassen. Abs. -4 geändert durch Beschluss der Synode vom 09. November 0. 4 SRLA 5.00. 5 DLD, SRLA 7.00. 6 DLM, SRLA 7.400. 7 DLD, SRLA 7.00; DLM, SRLA 7.400.

Pädagogisches Handeln 4.00 C. Die Landeskirche 5 Die Landeskirche unterstützt die Kirchgemeinden im Pädagogischen Handeln insbesondere in folgenden Bereichen: a) Aus- Weiterbildung der Lehrpersonen, ehrenamtlichen freiwilligen Mitarbeiterinnen Mitarbeitern, b) Bereitstellen von Materialien, c) Beratung der Kirchgemeinden einzelner Verantwortlicher, d) Grlagenarbeit, e) Unterstützung im Bereich Information Kommunikation. Die Landeskirche nimmt ihre Unterstützung durch die zum kirchenrätlichen Ressort Pädagogisches Handeln gehörenden gesamtkirchlichen Dienste Kommissionen wahr. Der Kirchenrat regelt die Ausnahmebestimmungen im Rahmen des PH- Modells für Menschen mit Behinderungen 8. Bereiche Ressorteinbindung im Kirchenrat II. Pädagogisches Handeln: Grsätze A. Grsatz 6 Das Pädagogische Handeln besteht aus drei verschiedenen, sich gegenseitig ergänzenden Formen: a) Katechese, b) e, Sonntagsschule (Kindergottesdienste), c) Angebote der offenen verbandlichen Kinder- Jugendarbeit (Gruppen, Treffpunktangebote, Einzelveranstaltungen). Die drei Formen sind koordiniert punktuell miteinander vernetzt. Die Angebote der offenen verbandlichen Kinder- Jugendarbeit machen deutlich, dass Kinder Jugendliche Teil der Kirchgemeinde Kirche sind. Die zweckfreie Gemeinschaft stellt eine Basis dar für katechetische Schwerpunkte gottesdienstliche Feiern. Formen Angebote 8 Ergänzt durch Beschluss der Synode vom 05. Juni 00.

4.00 Pädagogisches Handeln B. Grsatz Katechese Taufe 7 Die Katechese steht in einem engen Zusammenhang zur Taufe. Sie folgt der Taufe oder kann zu ihr hinführen. Die Katechese trägt dazu bei, die von Gott geschenkte in der Taufe sichtbar werdende Lebensperspektive zu verstehen zur Entfaltung zu bringen. Gliederung der Katechese 8 Die Katechese gliedert sich in fünf Teile. Jeder Teil steht in Beziehung zu einer kirchlichen Feier. Jede dieser Feiern ist für Nichtgetaufte gleichzeitig Einladung zur Taufe. Die fünf Teile der Katechese sind auf die verschiedenen altersspezifischen Voraussetzungen ausgerichtet. Sie folgen einander in einem inneren, inhaltlichen Zusammenhang. Jeder katechetische Teil bildet ein in sich geschlossenes Ganzes, wozu Eltern, Kinder, Jugendliche oder junge Erwachsene jeweils neu eingeladen werden. Teilnahmeberechtigung Verbindlichkeit der Teilnahme 9 Die Kirchenpflege entscheidet nach erfolgter Anmeldung über die Aufnahme in die katechetischen Teile des Pädagogischen Handelns. Innerhalb der einzelnen katechetischen Teile wird eine verbindliche Teilnahme erwartet ( 6 Abs. KO 9 ). 0 Die Kirchenpflege kann nach Anhörung der Betroffenen über den Ausschluss eines Teilnehmers oder einer Teilnehmerin aus einem katechetischen Teil beschliessen. der katechetischen Teile 0 Die katechetischen Teile zwei bis vier umfassen insgesamt mindestens 40 Sten. e, welche einen integrierenden Bestandteil des jeweiligen katechetischen Teils bilden, sind darin eingeschlossen. 9 SRLA 5.00. 0 Abs. geändert durch Beschluss der Synode vom 09. November 0. 4

Pädagogisches Handeln 4.00 C. Grsatz a) Der erste katechetische Teil Zum ersten katechetischen Teil werden Väter, Mütter Erziehungsberechtigte mit ihren Kleinkindern eingeladen. Die Kinder lernen Jesus kennen lassen sich zu seiner Tischgemeinschaft einladen. Väter, Mütter Erziehungsberechtigte setzen sich angesichts eines anvertrauten Kindes mit Fragen des Glaubens auseinander. Form, Gestalt des ersten katechetischen Teils wird durch das gemeindeeigene Konzept festgelegt. 4 Der erste katechetische Teil ist verben mit der Taufe des Kleinkindes ( 5 KO ). Sehen Eltern oder Erziehungsberechtigte die Taufe ihres Kindes zu einem späteren Zeitpunkt vor, kann eine Kindersegnung stattfinden ( 6 KO ). b) Der zweite katechetische Teil 5 Zum zweiten katechetischen Teil werden Kinder der. bis 5. Klassen eingeladen. 6 7 Der zweite katechetische Teil umfasst mindestens 0 Sten. Gestalt werden durch das gemeindeeigene Konzept festgelegt. Geändert durch Beschluss der Synode vom 09. November 0. SRLA 5.00. SRLA 5.00. 5

4.00 Pädagogisches Handeln 8 Der zweite katechetische Teil ist verben mit einem Abendmahlsgottesdienst der Kirchgemeinde. c) Der dritte katechetische Teil 9 Zum dritten katechetischen Teil werden Kinder der 5.- 7. Klassen eingeladen. 0 Die Kinder lernen Bibel, Kirche Kirchgemeinde kennen. Der dritte katechetische Teil umfasst mindestens 0 Sten. Gestalt werden durch das gemeindeeigene Konzept festgelegt. Der dritte katechetische Teil ist verben mit einem Sonntagsgottesdienst der Kirchgemeinde. d) Der vierte katechetische Teil Zum vierten katechetischen Teil werden Jugendliche der 7.-9. Klassen eingeladen. 4 Die Jugendlichen finden im Übergang zur religiösen Mündigkeit auf der Basis des christlichen Glaubens Orientierung für das Leben. 5 Der vierte katechetische Teil umfasst mindestens 0 Sten. Gestalt werden durch das gemeindeeigene Konzept festgelegt. 6

Pädagogisches Handeln 4.00 6 Der vierte katechetische Teil mündet in die Konfirmation. Im Konfirmationsgottesdienst begleitet die Kirchgemeinde durch ihre Fürbitte die Jugendlichen auf dem Weg ins Erwachsenenleben, lädt sie zu verantwortlichem Christsein zur Teilnahme am Leben der Kirche ein spricht ihnen Gottes Segen zu. 4 Die Konfirmationsfeiern finden frühestens drei Sonntage vor Palmsonntag, spätestens an Pfingsten statt, vorzugsweise jedoch am Palmsonntag 5. e) Der fünfte katechetische Teil 7 Zum fünften katechetischen Teil werden junge Erwachsene ab 6 Jahren eingeladen. 8 Die jungen Erwachsenen überdenken ihren Glauben lernen Wege kennen, dem Glauben in mündiger Weise individuell gemeinschaftlich Ausdruck zu verleihen. 9 Form, Gestalt des fünften katechetischen Teils werden durch das gemeindeeigene Konzept festgelegt. 0 Der fünfte katechetische Teil ist verben mit der Tauferinnerung, welche in einem der Kirchgemeinde gefeiert wird. Nichtgetaufte junge Erwachsene können nach Teilnahme am fünften katechetischen Teil getauft werden. D. Grsatz 4 Zum Pädagogischen Handeln auf allen Altersstufen gehört das gottesdienstliche Feiern. Kinder Jugendliche lernen diese Form des Lebens der Kirchgemeinde anhand ausgewählter e kennen. Nach Möglichkeit werden sie in die Vorbereitung Gestaltung einzelner Feiern miteinbezogen. Pädagogisches Handeln 4 Abs. geändert durch Beschluss der Synode vom 09. November 0. 5 Geändert durch Beschluss der Synode vom 05. Juni 00. 7

4.00 Pädagogisches Handeln III. Schlussbestimmungen Übergangsbestimmung Die Einführungszeit für das Pädagogische Handeln in den Kirchgemeinden beginnt mit dem Schuljahr 997/998 beträgt sechs Jahre. Inkrafttreten Dieses Reglement tritt am 9. November 997 in Kraft. Der Kirchenrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Durch Beschlussfassung der Synode vom 09. November 0 geänderte Bestimmungen treten am 0. Januar 0 in Kraft. 8