Friedhofssatzung für den RuheForst Schloss Hünnefeld Bad Essen der Gemeinde Bad Essen

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Transkript:

Friedhofssatzung für den RuheForst Schloss Hünnefeld Bad Essen der Gemeinde Bad Essen Aufgrund der 5 und 10 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 in der zurzeit geltenden Fassung hat der Rat der Gemeinde Bad Essen in seiner Sitzung am 10.12.2015 folgende Satzung für den RuheForst Schloss Hünnefeld Bad Essen beschlossen: Inhaltsverzeichnis: 1 Geltungsbereich 2 Friedhofszweck 3 Bestattungsfläche 4 Schließung und Entwidmung 5 Öffnungszeiten 6 Verhalten im RuheForst 7 Arten der Ruhebiotope 8 Ruhebiotop - Register 9 Nutzungsrecht 10 Markierungen 11 Durchführung von Beisetzungen 12 Ruhezeit 13 Ruhebiotop-Gestaltung 14 Pflege der Grabstätten 15 Umbettungen 16 Haftung 17 Entgelt 18 Ausnahmen 19 Ordnungswidrigkeiten 20 Inkrafttreten 1 Geltungsbereich (1) Der RuheForst-Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung in Trägerschaft der Gemeinde Bad Essen, nachfolgend Trägerin genannt. Die RuheForst-Fläche befindet sich im Eigentum Dritter (Betreiber). Die Trägerin hat sich den Betrieb des RuheForst-Friedhofes auf Flächen Dritter dinglich gesichert und einen Betreiber mit dem Betrieb beauftragt. (2) Der RuheForst Schloss Hünnefeld Bad Essen umfasst folgende Waldflächen: Lfd.-Nr.: Gemeinde Gemarkung Flur Flurstück- Nr. Flächengröße (ha) 1 Bad Essen Harpenfeld 9 3 tlw. 5,69 2 Bad Essen Harpenfeld 10 17 tlw. 6,75 3 Bad Essen Harpenfeld 14 1 tlw. 1,63 4 Bad Essen Harpenfeld 9 22 tlw. 3,25 1

Summe: 17,32 (3) Im vorgenannten Geltungsbereich wurden zur Festlegung der Ruhebiotope von der Trägerin und dem Betreiber gemeinsam geeignete Ruhebiotope ausgewählt und in einem Register erfasst. 2 Friedhofszweck Der RuheForst Schloss Hünnefeld Bad Essen dient der Beisetzung von Urnen mit der Asche verstorbener Menschen. Tierbestattungen sind ausgeschlossen. Personen oder deren Angehörige müssen dazu ein vertragliches Recht zur Beisetzung vom Betreiber des RuheForst Schloss Hünnefeld Bad Essen erworben haben. 3 Bestattungsfläche Die Bestattungsflächen werden als Ruhebiotope angelegt. Ruhebiotope sind Waldflächen, die sich durch markante Naturelemente auszeichnen. Es werden hierbei Urnen mit der Asche der Verstorbenen in einer Tiefe von mindestens 0,50 m, gemessen von der Erdoberfläche bis zur Oberkante der Urne, in ein Ruhebiotop eingebracht. Der Wald wird in seinem Erscheinungsbild nicht verändert. 4 Schließung und Entwidmung (1) Der RuheForst Schloss Hünnefeld Bad Essen kann aus wichtigem Grund für weitere Beisetzungen durch die Trägerin gesperrt (Schließung) oder von ihr nicht mehr als Begräbniswald geführt (Entwidmung) werden. Ab dem Zeitpunkt der Schließung werden keine weiteren Nutzungsrechte vergeben. (2) Durch Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die Ruhebiotope werden, falls die Ruhezeit von 20 Jahren noch nicht abgelaufen ist, aufrechterhalten. (3) Schließung und Entwidmung werden öffentlich bekanntgegeben. Die Nutzungsberechtigten erhalten außerdem eine schriftlich Benachrichtigung, wenn ihr Aufenthaltsort bekannt ist oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. 5 Öffnungszeiten (1) Der RuheForst unterliegt den Rechtsvorschriften des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) vom 21. März 2002 (Nds. GVBl. S. 112) in der jeweils gültigen Fassung. Grundsätzlich ist das Betreten der RuheForst - Flächen täglich von einer Stunde nach Sonnenaufgang bis einer Stunde vor Sonnenuntergang für Jedermann auf eigene Gefahr gestattet. (2) Die Trägerin oder der Betreiber kann bei Vorliegen besonderer Gründe das Betretungsrecht auf Teilflächen oder insgesamt einschränken oder vorübergehend untersagen. (3) Bei Sturm, Gewitter und Naturkatastrophen ist der RuheForst Schloss Hünnefeld Bad Essen geschlossen und darf nicht betreten werden. 2

6 Verhalten im RuheForst (1) Jeder Besucher des RuheForst Schloss Hünnefeld Bad Essen hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Personals ist Folge zu leisten. (2) Im RuheForst ist untersagt: 1. Beisetzungen zu stören, 2. Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten, 3. zu werben oder Druckschriften zu verteilen, ausgenommen sind Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind, 4. den RuheForst und die Anlage zu verunreinigen, 5. Veranstaltungen jeglicher Art durchzuführen, zu picknicken oder zu campieren, zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben, 6. offenes Feuer anzuzünden, Kerzen aufzustellen und zu rauchen, 7. an Sonn- und Feiertagen oder in zeitlicher Nähe einer Bestattung störende Tätigkeiten auszuüben, 8. bauliche Anlagen ohne Erlaubnis der Trägerin zu errichten, 9. Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Forstverwaltung, 10. Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen, 7 Arten der Ruhebiotope (1) Es werden folgende RuheForst - Biotope unterschieden: 1. Gemeinschafts-Ruhebiotop 2. Ruhebiotop für Familien und/oder Freundeskreise 3. Ruhebiotop für eine Einzelperson, 4. Regenbogenbiotop (2) Die Zahl der Urnen, die in Ruhebiotopen für Familien und Freundeskreise und in Gemeinschafts-Ruhebiotopen beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe des Ruhebiotops. Maximal ist in diesen Ruhebiotopen die Beisetzung von 12 Urnen zulässig. 8 Ruhebiotop - Register (1) Im RuheForst erfolgt eine Beisetzung der Urne nur in einem Ruhebiotop. Die Ruhebiotope erhalten zum Auffinden des Ruhebiotops eine Registriernummer. (2) Der Betreiber führt eine Liste, aus der die veräußerten Ruhebiotope und die beigesetzten Personen unter Angabe des Bestattungstages, sowie der Registriernummer des jeweiligen Ruhebiotops ersichtlich sind. Die Auszüge aus dem Ruhebiotopregister werden der Trägerin jeweils zum 30. Juni und 31. Dezember eines jeden Jahres zur Verfügung gestellt. 3

9 Nutzungsrecht (1) Das Nutzungsrecht wird mittels Abschluss eines entsprechenden Vertrages zwischen dem Erwerber und dem Betreiber vergeben. Das Nutzungsrecht an den im RuheForst registrierten Ruhebiotopen wird für einen Zeitraum von 20 bis zu 99 Jahren verliehen. (2) Im Falle der Zerstörung einer für das Ruhebiotop wesentlichen Pflanze wird durch den Betreiber ein entsprechender Ersatz durch eine Heisterpflanze geschaffen. 10 Markierungen Der Betreiber kann im Einvernehmen mit den Angehörigen bis zu zwei Namenstafeln an einem Ruhebiotop anbringen. Hierauf werden der Name sowie und das Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen eingraviert. An einem gemeinschaftlich genutzten Ruhebiotop können die Namen der jeweiligen Nutzungsberechtigten auf bis zu zwei Markierungsschildern angebracht werden. Größe, Formgebung und Beschaffenheit der Namenstafeln sind im RuheForst Schloss Hünnefeld Bad Essen vereinheitlicht. Aufschriften, die gegen die guten Sitten oder die Würde des RuheForst Schloss Hünnefeld Bad Essen verstoßen sind nicht zulässig. 11 Durchführung von Beisetzungen (1) Jede Beisetzung ist rechtzeitig beim Betreiber anzumelden. Beisetzungstermine werden im gegenseitigen Einvernehmen abgestimmt. An Sonn- und Feiertagen werden Bestattungen grundsätzlich nicht vorgenommen. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. (2) Wird eine Beisetzung in einem vorher erworbenen Ruhebiotop beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Urnen sind entsprechend den Vorgaben des Niedersächsischen Gesetzes über das Leichen, Bestattungs- und Friedhofswesens (BestattG) vom 08.12.2005 (Nds. GVBl. S. 381) in der jeweils gültigen Fassung beizusetzen. (4) Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens und des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird. Überurnen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. (5) Bestattungshandlungen von der Auswahl des Ruhebiotops bis zur Beisetzung sind nur eine Stunde nach Sonnenaufgang bis eine Stunde vor Sonnenuntergang, jedoch nur zwischen 8.00 und 18.00 Uhr, zulässig. 12 Ruhezeit 4

Die Ruhezeit für Aschen beträgt 20 Jahre. 13 Ruhebiotop-Gestaltung (1) Der gewachsene, weitgehend naturbelassene RuheForst darf in seinem Erscheinungsbild nicht gestört und verändert werden. Es ist untersagt, die Ruhebiotope zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern. Markierungen zur Erinnerung an Verstorbene nach 10 bzw. zum Auffinden des Ruhebiotops sind erlaubt. (2) Im oder auf dem Waldboden dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden. Insbesondere ist es nicht gestattet: 1. Grabmale, Gedenksteine und sonstige bauliche Anlagen zu errichten, 2. Kränze, Grabschmuck, Erinnerungsstücke oder sonstige Grabbeigaben niederzulegen, 3. Kerzen oder Lampen aufzustellen, 14 Pflege der Grabstätten (1) Der RuheForst ist ein naturnaher Wald. Es ist Ziel, diesen Zustand zu erhalten und lediglich die Natur walten zu lassen. Grabanlage und -pflege im herkömmlichen Sinne sind untersagt. (2) Der Betreiber kann Pflegeeingriffe durchführen, insbesondere, wenn sie aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht unumgänglich geboten bzw. anlässlich der Beisetzung von Urnen erforderlich sind. Die Eingriffe erfolgen unter umfassender Rücksichtnahme auf die Ruhebiotope. (3) Pflegeeingriffe durch Angehörige von Verstorbenen oder Dritte sind nicht zulässig. 15 Umbettungen (1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Trägerin. 16 Haftung Die Träger sowie der Betreiber haften nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des RuheForst Schloss Hünnefeld Bad Essen, durch Tiere, Naturereignisse in der Fläche oder an einzelnen Ruhebiotopen entstehen. Im Übrigen haften Betreiberin und Trägerin im gesetzlichen Rahmen. 17 Entgelt Für die Nutzung der Ruhebiotope als Grabstätte erhebt der Betreiber ein von der Trägerin genehmigtes privatrechtliches Entgelt gemäß eines gesonderten Entgeltverzeichnisses. 5

18 Ausnahmen Die Trägerin kann nach pflichtgemäßem Ermessen Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Satzung zulassen, soweit sie mit dem Zweck des RuheForstes und der Ordnung in ihm vereinbar sind. 19 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig gemäß 10 Abs. 4 NKomVG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig: 1. den RuheForst Schloss Hünnefeld Bad Essen außerhalb der Öffnungszeiten betritt ( 5), 2. sich im RuheForst nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder den Anordnungen des aufsichtsbefugten Personals nicht Folge leistet ( 6), 3. die Bestimmungen des 6 Abs. 2 nicht einhält, 4. nicht genehmigte Markierungen i. S. d. 10 anbringt oder satzungsgemäße Markierungen entfernt, 5. die Ruhebiotope bearbeitet, schmückt oder in sonstiger Form verändert ( 13), 6. Pflegeeingriffe nach 14 vornimmt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 geahndet werden. 20 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Bad Essen den 11.12.2015 Gemeinde Bad Essen Timo Natemeyer Bürgermeister 6