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Transkript:

PA 15968/17 Wiener Netze GmbH Erdbergstrasse 236 1110 Wien B E S C H E I D Antragstellerin: Wiener Netze GmbH Erdbergstrasse 236 1110 Wien In dem aufgrund des Antrags vom 7.12.2016, zuletzt geändert am 2.5.2017, auf Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen für den Zugang zum Verteilernetz (AB VN Strom) geführten Verfahren ergeht gemäß 47 ElWOG 2010 ivm 7 Abs 1 Energie-Control- Gesetz, beide Gesetze BGBl I Nr 110/2010 idf LGBl Nr 174/2013, ivm 33 Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005, LGBl Nr 46/2005 idf LGBl Nr 51/2014, 33 NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005, LGBl Nr 7800 idf LGBl Nr. 94/2015 und 33 Burgenländisches Elektrizitätswesengesetz 2006 - Bgld ElWG 2006, LGBl Nr 59/2006 idf LGBl Nr 38/2015 nachstehender I. Spruch 1. Die Regulierungsbehörde genehmigt die Allgemeinen Bedingungen für den Zugang zum Verteilernetz (AB VN Strom). 2. Die AB VN Strom einschließlich ihrer Anhänge sind als Beilage./1 Bestandteil dieses Bescheides. II. Begründung II.1. Verfahrensablauf und Sachverhalt Die Antragstellerin ist Verteilernetzbetreiberin und ihr Netz erstreckt sich auf ganz Wien und Teile von Niederösterreich und Burgenland und verfügt über Allgemeine Bedingungen für den Zugang zum Strom - Verteilernetz (im Folgenden: AB-VN), die mit Bescheid vom 26. Jänner 2015 genehmigt worden sind. Energie-Control Austria für die Regulierung der Rudolfsplatz 13a, A-1010 Wien HG Wien Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft Tel: +43-1-24 7 24-0 e-mail:office@e-control.at FN 206078 g Fax : +43-1-24 7 24-900 www.e-control.at DVR 1069693

Mit Antrag vom 7. Dezember 2016 reichte die Antragstellerin geänderte AB-VN zur Genehmigung ein. Anlass für die Änderung war eine Änderung der Leistungsermittlung für die Ermittlung des vertraglich vereinbarten Ausmaßes der Netznutzung für nicht leistungsgemessene Kunden. Im Zuge der Neueinreichung wurden auch diverse andere Anpassungen durchgeführt, insbesondere hinsichtlich der bevorstehenden Ausrollung der intelligenten Messgeräte (siehe dazu im Detail in der rechtlichen Begründung). Aufgrund von Änderungswünschen der Behörde änderte die Antragstellerin ihren Antrag und brachte am 19. Dezember 2016 eine geänderte Version ein. Gemäß 67 Abs 2 WElWG 2005 sind vor Erteilung der Genehmigung die Wirtschaftskammer Wien, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien sowie die Landwirtschaftskammer Wien zu hören. Die drei genannten Institutionen wurden mit Schreiben vom 21. Dezember 2016 zur Stellungnahme zur Version vom 19. Dezember 2016 eingeladen, wobei eine Frist bis zum 3. Februar 2017 (Einlangen bei der Behörde) gesetzt wurde. Am 3. Februar 2017 traf eine Stellungnahme der Arbeiterkammer ein. Diese Stellungnahme wurde an die Antragstellerin zur Äußerung und zur allfälligen Änderung des Antrages übermittelt. Am 2. Mai 2017 langte eine geänderte Version der beantragten AB-VN ein, die den Standpunkten der Arbeiterkammer teilweise Rechnung trug (siehe dazu im Detail in der rechtlichen Beurteilung). II.2. Rechtliche Beurteilung Gemäß 47 ElWOG 2010 ist die Regulierungsbehörde für die Genehmigung sowie für jede Änderung der AB-VN zuständig. Die Antragstellerin hat ihren Sitz in Wien. Gemäß 67 Abs 3 Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005 WElWG 2005, LGBl. Nr. 46/2005 idf 51/2014 hat die Regulierungsbehörde die Rechtsvorschriften jenes Landes anzuwenden, in dem der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz oder Sitz hat. Die für den Inhalt der AB-VN relevante Bestimmung des 33 WElWG 2005 ist mit 33 NÖ ElWG 2005 und 27 Bgld. ElWG 2006 nahezu ident. Die eingereichten AB-VN enthalten alle Pflichtbestandteile des Landesgesetzes. Weiters sind die einschlägigen Verordnungen, insbesondere die für das Verhältnis zum Endkunden wichtige Elektrizitäts-Netzdienstleistungs-VO 2012, BGBl II Nr. 477/2012 idf 192/2013, (im Folgenden END-VO) umgesetzt. Gegenüber der im Jänner 2015 genehmigten Fassung der AB-VN sind folgende Änderungen hervorzuheben: Leistungsermittlung bei nicht leistungsgemessenen Kunden Seite 2 / 6

Das von den Kunden gem. 55 ElWOG 2010 zu bezahlende Netzbereitstellungsentgelt bemisst sich am vertraglich vereinbarten Ausmaß der Netznutzung und ist als leistungsbezogener Pauschalbetrag zu errichten. Bei Kunden ohne Leistungsmessung wird die Leistung, die Grundlage für die Errichtung des Netzbereitstellungsentgeltes ist, indirekt aus dem Jahresenergieverbrauch ermittelt. Folgende Jahresverbrauchs-/Leistungsstufen sind derzeit in den Allgemeinen Bedingungen vorgesehen: - Bis 9000 kwh jährlich 4 kw - 9001 15000 kwh 7 kw - 15001-25000 kwh 10 kw Vor allem die Überschreitung von 9000 kwh jährlich führt in der praktischen Anwendung zu Problemen, da gerade durch neue Technologien (Wärmepumpen, Elektromobilität) der Energieverbrauch steigt und bei Überschreitung des Grenzwertes Kunden ohne Vorwarnung und vielfach überraschend eine Nachverrechnung des Netzbereitstellungsentgeltes für eine Leistung von 3 kw stattfindet. Dies gilt auch für einmalige Überschreitungen, zb aufgrund des Betriebs von Trocknungsanlagen nach Wasserschäden. In anderen Netzbereichen (zb Netz Niederösterreich und unterlagerte Netzbetreiber, Oberösterreichische Netzbetreiber) findet bei vergleichbaren Verbrauchssteigerungen keine Erhöhung statt, da in diesen Netzbereichen entweder nicht an den Jahresenergieverbrauch angeknüpft wird, oder beispielsweise in der Steiermark - die Schwellenwerte wesentlich höher sind. Im Sinne einer Anpassung an die AB-VN benachbarter Netzbereiche innerhalb einer Regelzone (vgl 33 Abs. 4 WElWG 2005) und im Sinne einer Anpassung an geänderte Technologien entschloss sich daher die Antragstellerin, den in der Praxis besonders problematischen Schwellenwert von 9000 kwh auf 15000 kwh zu erhöhen. Die neuen Schwellenwerte lauten wie folgt und finden sich im Anhang in Pkt. 1.2.1: Bis Jahresenergieverbrauch von 15000 kwh 4 kw Über 15000 bis 25000 kwh 10 kw Darüber wird, wie bisher, die Leistung durch Leistungsmessung ermittelt. Im Sinne einer Vereinfachung des Regelwerkes hat die Antragstellerin die Regelung für Kleinstanwendungen (plombierte Absicherung, Verbrauchsermittlung mit rechnerischer Ermittlung oder Schätzung) aus den AB-VN entfernt, da diese Regelung nach Angaben der Antragstellerin bei der Leistungs- bzw. Verbrauchsermittlung nicht mehr angewendet wird, und daher totes Recht darstellt. Die Mindestleistungen wurden an die neuen Regelungen angepasst und betragen nunmehr einheitlich 4 kw bzw. bei gemessener Leistung 10 kw. Seite 3 / 6

Die neue Regelung ist bei Anlagen ohne Leistungsmessung bei Zählerstandsermittlung für die Jahresabrechnung ab dem ersten Tag des Monats, der auf die Genehmigung folgt, anzuwenden. Für Zählerstandsermittlungen für die Jahresabrechnung vor dem Stichtag sind weiterhin die alten Grenzwerte einzuhalten. Bereits erworbene Leistungsrechte bleiben dadurch unberührt. Insbesondere kommt es zu keiner Rückzahlung der Netzbereitstellungsentgelte aufgrund der geänderten Schwellenwerte (siehe Anhang zu den AB-VN Pkt. I.1.2.3). Die geänderten Regelungen wurden auch von den Sozialpartnern, insbesondere von der Arbeiterkammer Wien begrüßt. Durch die Änderung wird dem fortschreitenden Stand der Technik in kundenfreundlicher Weise entsprochen. Darüber hinaus erfolgt eine Harmonisierung mit den Regelwerken anderer Netzbetreiber, was auch der Verpflichtung gem. 33 Abs 4 WElWG 2005 entspricht. Seite 4 / 6

Messung und Messeinrichtungen Da eine Ausrollung der intelligenten Messgeräte unmittelbar bevorsteht und bereits erste Erfahrungen aus anderen Netzbereichen vorliegen, hat die Antragstellerin im Teil Messung und Lastprofile (Pkt. X bis Pkt. XIX der AB-VN) diverse Anpassungen vorgenommen. Hinsichtlich der Kundenschnittstelle eines intelligenten Messgerätes wurde eine Präzisierung dahingehend vorgenommen, dass die Netzbetreiberin die Schnittstelle zur Verfügung stellt und die Spezifikationen bekannt geben muss; für den Betrieb der Kundenschnittstelle ist der Kunde selbst verantwortlich. Dadurch wird die bereits bestehende Sphärenabgrenzung zwischen Netzbetreiberin und Kunde präzisiert. Die Netzbetreiberin ist nur für die Funktionsfähigkeit der Kundenschnittstelle und die Bereitstellung der Daten im Datenformat gemäß Spezifikation verantwortlich. Für die Übernahme der Daten und deren Weiterverarbeitung ist wiederum der Kunde zuständig. Dies ist logisch und entspricht auch den Eigentumsverhältnissen, da die Eigentumsgrenze zwischen Netzbetreiber und Kunde an der Kundenschnittstelle liegt, sofern der Kunde private Betriebsmittel an diese Schnittstelle anschließt. In Pkt. X.4 AB-VN wurde der Opt-Out-Wunsch des Kunden näher geregelt: Der Opt-Out- Wunsch eines Endverbrauchers kann erst nach der Ankündigung des Netzbetreibers über den geplanten Einbau eines intelligenten Messgerätes erfolgen. Erklärungen des Kunden vor diesem Zeitpunkt sind unbeachtlich. Da 83 Abs 1 ElWOG 2010 hinsichtlich des Zeitpunktes des Opt-Out-Wunsches keine Regelungen trifft, kann im Zuge der Privatautonomie die Netzbetreiberin hier nähere Regelungen treffen. Im Übrigen wurden gleichlautende Klauseln bei anderen Netzbetreibern bereits genehmigt. Im Hinblick auf 33 Abs 4 WElWG 2005 ist daher die beantragte Regelung zu genehmigen. Wünscht der Kunde, kein intelligentes Messgerät zu erhalten, kann gemäß Pkt. X.5 AB-VN die Netzbetreiberin einen digitalen Standardzähler, welcher der Definition in den geltenden sonstigen Marktregeln entspricht, einsetzen. Für den Kunden ist im Zählerdisplay erkennbar, ob die Zähleinrichtung ein digitaler Standardzähler oder ein intelligentes Messgerät ist. In Pkt. X.6 AB-VN wurden die Fälle näher ausgeführt, in denen der Wunsch eines Endverbrauchers, kein intelligentes Messgerät zu erhalten, nicht berücksichtigt werden kann; Dies betrifft Zähler mit Prepaymentfunktion, Zähler mit Leistungsmessung, Mehrtarifmessung, Liefer/Bezugsmessung (Überschusseinspeiser), Blindenergiemessung oder Fälle, in denen aufgrund der Liefervereinbarung des Kunden eine Lastprofilmessung benötigt wird. Für Netzkunden, die als Volleinspeiser an das elektrische Verteilernetz angeschlossen sind, ist Opt-Out ebenfalls nicht möglich. Zusammengefasst kann daher der Netzbetreiber bei Messarten, die mit vertretbarem Aufwand nur mit intelligenten Messgeräten erfolgen können, sowie bei Einspeisern (die gem 7 Abs 1 Z 12 ElWOG 2010 und den auf dieser Basis erlassenen Seite 5 / 6

Landesausführungsbestimmungen keine Endverbraucher sind) den Einbau eines digitalen Standardzählers verweigern. Pkt. XIV.1 AB-VN wurde um eine Regelung zur Ersatzwertbildung ergänzt. Die Ersatzwertbildung wird dann eingesetzt, wenn aus technischen Gründen einzelne Messoder Zählwerte nicht vorliegen und fehlende oder falsche Werte in einer Zeitreihe nachgetragen werden müssen. Die Arbeiterkammer Wien hat in ihrer Stellungnahme mehrere Änderungswünsche und Anregungen eingebracht, die so weit als möglich von der Antragstellerin aufgegriffen wurden. Die Information über intelligente Messgeräte und die Umstellung wird in einem individuell übermittelten Brief an die Kunden erfolgen. Ab Erhalt dieses Briefes kann der Kunde seinen Wunsch kein intelligentes Messgerät zu erhalten, äußern. Der eigentliche Zählertausch wird dann mit einem separaten Schreiben entsprechend den gesetzlichen Fristen angekündigt. Weiters ist der Opt-Out Wunsch nicht an eine bestimmte Form gebunden, weshalb die diversen Arten der Kommunikation (E-Mail, Telefax, Post, etc) nicht im Detail beschrieben werden müssen, wie dies von der AK Wien gewünscht wurde. Entsprechend dem Wunsch der AK Wien wurde der digitale Standardzähler in die in Pkt. X.18 lit c AB-VN) enthaltene Aufzählung aufgenommen. Auch der Verweis auf die Sonstigen Marktregeln wurde zusätzlich aufgenommen. Aufgrund einer Anregung der AK Wien wurde in Pkt. XVI.8 AB-VN eine verkürzte und vereinfachte Formulierung des 84a Abs 5 ElWOG 2010 aufgenommen. Diese Bestimmung besagt im Wesentlichen, dass Verbrauchsdaten, die mit intelligenten Messgeräten ermittelt wurden, nur für Zwecke verwendet werden dürfen, die sich unmittelbar aus dem ElWOG 2010 ergeben. Ein unvollständiger Satz wurde auf Betreiben der AK im Sinne der Transparenz der Formulierungen ebenfalls richtig gestellt. Hingegen würde eine vollständige Wiedergabe der Datenschutzbestimmungen des DSG 2000 den Rahmen der AB-VN sprengen. Eine zusätzliche Wiedergabe von Datenschutzbestimmungen, deren Verbindlichkeit sich ohnehin aus dem DSG 2000 ergibt, würde den Blick auf die wesentlichen Inhalte der Allgemeinen Bedingungen, die unmittelbar die wechselseitigen Rechte und Pflichten betreffen, erschweren. Wien, am 9.Mai 2017 Seite 6 / 6