Satzung der 1801 Deutsche Leibrenten Immobiliengenossenschaft eg

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Transkript:

SA 1_12.2013 Satzung der 1801 Deutsche Leibrenten 1801 Deutsche Leibrenten Sachsenring 85 50677 Köln T 0221. 99 57 51 0 F 0221. 99 57 51 29 E genossenschaft@deutsche-leibrenten.de Präambel Das Genossenschaftsziel der 1801 Deutsche Leibrenten ist es, Menschen, die eine eigene Immobilie besitzen, zu ermöglichen, diese in eine lebenslange notariell- und grundbuchgesicherte Immobilienleibrente umzuwandeln. Ebenfalls verfolgt die 1801 Deutsche Leibrenten die finanzielle und fachliche Unterstützung der 1801 Deutsche Leibrenten Stiftung. 1 Name, Sitz (1) Die Genossenschaft heißt 1801 Deutsche Leibrenten. (2) Der Sitz der Genossenschaft ist Köln. 2 Zweck und Gegenstand (1) Zweck der Genossenschaft ist die Förderung ihrer Mitglieder, vorrangig derer, die ihre Immobilie an die Genossenschaft auf Leibrentenbasis verkaufen. Diesen Leibrentenempfängern ermöglicht die Genossenschaft einen Zugewinn an Lebensqualität in mehrfacher Hinsicht: Sie erhalten lebenslang zusätzliche Liquidität, können lebenslang in ihrer vertrauten Umgebung bleiben und im Bedarfsfall auch auf Servicedienstleistungen der Unternehmensgruppe zurückgreifen. Die investierenden Genossenschaftsmitglieder bauen nicht nur auf eine relativ sichere und renditestarke Anlageform, sondern tragen auch generationenübergreifend zur verbesserten Lebenssituation der Leibrentenempfänger bei. (2) Der Gegenstand der Genossenschaft ist der Ankauf von Immobilien auf Leibrentenbasis, deren Bewirtschaftung und die Pflege und Fürsorge der empfangsberechtigten Personen der Leibrentenzahlungen direkt oder über Beteiligungen an Gesellschaften, die dem Zweck der Genossenschaft dienlich sind. Ebenfalls Gegenstand der Genossenschaft ist die Verwertung der Immobilien im Bedarfsfall. (3) Die Genossenschaft gewährt Leibrenten. (4) Die Geschäfte mit Nichtmitgliedern sind jederzeit zulässig. (5) Die Genossenschaft kann sich an anderen Unternehmen beteiligen. 3 Mitgliedschaft (1) Mitglieder können insbesondere werden: a) natürliche Personen b) juristische Personen (2) Personen [natürliche und juristische sowie Personen(handels)gesellschaften insbesondere Unternehmen, Institutionen, Lieferanten und Dienstleistungsunternehmen], die für die Erbringung der Dienste der Genossenschaft nicht in Frage kommen, können als investierende Mitglieder zugelassen werden. (3) Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer unbedingten schriftlichen Beitrittserklärung, über die der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates entscheidet. (4) Die Mitgliedschaft endet durch a) Kündigung, b) Übertragung des gesamten Geschäftsguthabens, c) Tod bzw. Auflösung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft und d) Ausschluss. 4 Kündigung Die Kündigungsfrist beträgt fünf Jahre jeweils zum Schluss des Geschäftsjahres. Die Kündigung muss schriftlich gegenüber dem Vorstand der Genossenschaft per Einschreiben erklärt werden. 1801 Deutsche Leibrenten Satzung Seite 1 von 5

SA 2_12.2013 5 Übertragung des Geschäftsguthabens Jedes Mitglied kann sein Geschäftsguthaben jederzeit durch schriftliche Vereinbarung mit Zustimmung des Vorstands einem anderen Mitglied ganz oder teilweise übertragen und hierdurch seine Mitgliedschaft ohne Auseinandersetzung beenden oder die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern, sofern der Erwerber Mitglied der Genossenschaft wird oder bereits ist und das zu übertragende Geschäftsguthaben zusammen mit dem bisherigen Geschäftsguthaben den Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen der Erwerber beteiligt ist, nicht überschreitet. 6 Tod/Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft (1) Stirbt ein Mitglied, so wird dessen Mitgliedschaft durch die oder den Erben fortgesetzt. Wird bei mehreren Erben die Mitgliedschaft nicht innerhalb eines Jahres einem Miterben allein überlassen, so endet sie zum Schluss des Geschäftsjahres, in dem die Überlassung zu erfolgen hätte. Mehrere Erben können das Stimmrecht in der Generalversammlung nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter ausüben. (2) Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt. 7 Ausschluss/Pfändung von Genossenschaftsanteilen (1) Mitglieder können ausgeschlossen werden, wenn: a) sie der Genossenschaft Schaden zufügen, b) sie trotz Abmahnung unter Androhung des Ausschlusses aus der Genossenschaft schwerwiegend gegen die in der Präambel festgelegten Grundsätze verstoßen, c) sie trotz Abmahnung unter Androhung des Ausschlusses aus der Genossenschaft ihre gegenüber der Genossenschaft sich ergebenden Pflichten verletzen oder d) sie unter der der Genossenschaft bekannt gegebenen Anschrift dauernd nicht erreichbar sind. (2) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand im Benehmen mit dem Aufsichtsratsvorsitzenden. Das Mitglied muss angehört werden, es sei denn, dass der Aufenthalt eines Mitgliedes innerhalb von sechs Wochen nicht ermittelt werden kann. (3) Genossenschaftsanteile können nicht gepfändet werden. Tritt über ein Mitglied ein Insolvenz- oder Konkursverfahren ein, so werden die Genossenschaftsanteile von der Genossenschaft eingezogen. Über die weitere Verwendung der Genossenschaftsanteile entscheidet dann der Vorstand. (4) Gegen den Ausschlussbeschluss des Vorstands kann binnen sechs Wochen nach Absendung schriftlich gegenüber dem Aufsichtsrat Widerspruch eingelegt werden (Ausschlussfrist). Erst nach der Entscheidung des Aufsichtsrates kann der Ausschluss gerichtlich angefochten werden. (5) Über Ausschlüsse von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern sowie Mitgliedern des Genossenschaftsrates entscheidet allein die Generalversammlung. 8 Auseinandersetzung/Mindestkapital (1) Das Ausscheiden aus der Genossenschaft hat die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied bzw. dessen Erben und der Genossenschaft zur Folge. Die Auseinandersetzung unterbleibt im Falle der Übertragung von Geschäftsguthaben. (2) Die Auseinandersetzung erfolgt aufgrund des von der Generalversammlung festgestellten Jahresabschlusses. Das nach der Auseinandersetzung sich ergebende Guthaben ist dem Mitglied binnen zwölf Monaten nach seinem Ausscheiden auszuzahlen. Auf die Rücklagen und das sonstige Vermögen der Genossenschaft hat das ausgeschiedene Mitglied keinen Anspruch. (3) Beim Auseinandersetzungsguthaben werden Verlustvorträge anteilig abgezogen. (4) Bei der Auseinandersetzung gilt als Mindestkapital der Betrag des Anlagevermögens, zuzüglich 75 Prozent des Umlaufvermögens, abzüglich der langfristigen Verbindlichkeiten der Genossenschaft. Dieses darf durch die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens von Mitgliedern, die ausgeschieden sind oder die einzelne Geschäftsanteile gekündigt haben, nicht unterschritten werden. Würde das Mindestkapital durch die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens unterschritten, so ist die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens des das Mindestkapital unterschreitenden Betrages ausgesetzt. Das Auseinandersetzungsguthaben aller ausscheidenden Mitglieder wird anteilig gekürzt. Wird das Mindestkapital wieder überschritten, werden die ausgesetzten Auseinandersetzungsguthaben zur Auszahlung fällig. Die Auszahlung erfolgt dann jahrgangsweise. 1801 Deutsche Leibrenten Satzung Seite 2 von 5

SA 3_12.2013 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Die stimmberechtigten Mitglieder sind berechtigt, a) die Leistungen der Genossenschaft zu nutzen, b) an der Generalversammlung teilzunehmen, c) rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die Generalversammlung auf ihre Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusses, des Lageberichts (soweit gesetzlich erforderlich) und des Berichts des Aufsichtsrates zu verlangen, d) auf der Generalversammlung Einsicht in das zusammengefasste Prüfungsergebnis zu nehmen, e) sich auf Verlangen von einem Zehntel der Mitglieder auf Einberufung der Generalversammlung oder Ankündigung von Beschlussgegenständen zu beteiligen; der Vorstand ist verpflichtet entsprechende Anträge in Textform an die Mitglieder weiterzuleiten, f) das Protokoll der Generalversammlung einzusehen und g) die Mitgliederliste einzusehen. (2) Die investierenden Mitglieder sind berechtigt, a) die Leistungen der Genossenschaft für investierende Mitglieder zu nutzen, b) über die Ergebnisse der Generalversammlung informiert zu werden, c) über die wesentlichen Feststellungen des Jahresabschlusses informiert zu werden, d) über die Entscheidungsbegründung zur Ausschüttung einer genossenschaftlichen Rückvergütung informiert zu werden, e) ihr zugestandenes passives Wahlrecht wahrzunehmen und f) ein Stimmrecht bei der Wahl zu Beiräten nach 15.1 auszuüben. (3) Die stimmberechtigten und investierenden Mitglieder sind berechtigt, a) die auf den Geschäftsanteil vorgeschriebenen Einzahlungen zu leisten, b) die Interessen der Genossenschaft in jeder Weise zu fördern, c) die Satzung der Genossenschaft einzuhalten und die von den Organen der Genossenschaft gefassten Beschlüsse auszuführen, d) die Einrichtungen der Genossenschaft in angemessenem Umfang zu nutzen und e) eine Änderung der Anschrift mitzuteilen. 10 Organe der Genossenschaft Die Organe der Genossenschaft sind: a) Generalversammlung, b) Aufsichtsrat, c) Vorstand, d) Beiräte. 11 Generalversammlung (1) Die Generalversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder in Textform einberufen. Die Einladung muss mindestens zwei Wochen, Ergänzungen und Änderungen der Tagesordnung müssen mindestens eine Woche vor der Generalversammlung erfolgen. Die Mitteilungen gelten als zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist abgesendet worden sind. (2) Jede ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist unabhängig von der Zahl der Teilnehmer beschlussfähig. (3) Die Generalversammlung bestimmt die Versammlungsleitung auf Vorschlag des Aufsichtsrates. (4) Die Mitglieder können Stimmrechtsvollmachten erteilen. Kein Bevollmächtigter darf mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Eltern, Kinder oder Geschwister eines Mitglieds sein. Juristische Personen und Personen(handels)gesellschaften können auch einen eigenen Angestellten bevollmächtigen. (5) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Investierende Mitglieder haben keine Stimme. (6) Die Generalversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (einfache Stimmenmehrheit), soweit keine größere Mehrheit bestimmt ist; Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Wahlen erfolgen mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; Stimmenthaltungen wirken dabei wie Neinstimmen. (7) Die Änderung von den 11 (7), 12 und 18 können nur mit einer 9/10-Mehrheit beschlossen werden. (8) Die Beschlüsse werden gem. 47 GenG protokolliert. (9) Die Generalversammlung wählt die Mitglieder des Aufsichtsrates. Sie bestimmt ihre Anzahl und Amtszeit. Investierende Mitglieder können auf Vorschlag eines Mitglieds in den Aufsichtsrat gewählt werden. 1801 Deutsche Leibrenten Satzung Seite 3 von 5

SA 4_12.2013 13 Aufsichtsrat (1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Er wird einzeln vertreten vom Vorsitzenden oder von dessen Stellvertreter. Die Zahl der investierenden Mitglieder im Aufsichtsrat darf ein Viertel der Aufsichtsratsmitglieder nicht überschreiten. (2) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt. Der Aufsichtsrat kann schriftlich, telefonisch, per Telefax und auf elektronischem Wege Beschlüsse fassen, wenn kein Aufsichtsratsmitglied der Beschlussfassung widerspricht. (3) Der Aufsichtsrat bestellt die Mitglieder des Vorstands und aus deren Mitte einen Sprecher. (4) Der Aufsichtsrat überwacht die Geschäftstätigkeit des Vorstands der Genossenschaft, berät den Vorstand und berichtet der Generalversammlung über die wesentlichen unternehmerischen Entscheidungen. (5) Der Aufsichtsrat ist bei wesentlichen Entscheidungen über die Genossenschaft vom Vorstand ins Benehmen zu setzen. 14 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus mindestens einem Mitglied. Bei mehreren gibt es einen Sprecher. (2) Der Vorstand kann auch schriftlich, telefonisch, per Telefax und auf elektronischem Wege Beschlüsse fassen. (3) Die Genossenschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch deren Sprecher vertreten. (4) Dienstverträge mit Vorstandsmitgliedern werden vom Aufsichtsrat im Rahmen der Richtlinien der Generalversammlung abgeschlossen. (5) Der Vorstand führt die Genossenschaft in eigener Verantwortung. Er bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates für a) den Wirtschaftsplan des folgenden Geschäftsjahres, b) den Personal-Stellenplan für das folgende Geschäftsjahr, c) Maßnahmen wegen Abweichungen vom Wirtschaftsplan im Höhe von fünf Prozent vom EBITA, d) Investitionen ab einer Investitionssumme von 100.000,00 Euro, soweit diese nicht bereits im Wirtschaftsplan ausdrücklich aufgeführt sind, e) Aufnahme von Krediten ab einem Betrag von 1 Mio. Euro, f) die Gewährung von Sicherheiten und Garantien ab einem Betrag von 1 Mio. Euro, g) nicht im Wirtschaftsplan aufgeführte Abschlüsse von Miet-, Pacht- oder Leasingverträgen mit einer Laufzeit von mehr als drei Jahren und/oder einer jährlichen Belastung von mehr als 100.000,00 Euro, h) die Errichtung und Schließung von Zweigniederlassungen, i) die Gründung von Unternehmen und die Beteiligung an anderen Unternehmen mit einer Beteiligungshöhe von mehr als 1 Mio. Euro, j) das Auslagern von Aufgaben und Tätigkeiten an externe Dienstleister oder Tochtergesellschaften, k) sämtliche Grundstücksgeschäfte, l) Erteilung von Prokura, m) die Aufstellung und Änderung der Geschäftsordnung für den Vorstand, n) die Ausübung der Gesellschafterrechte bei verbundenen Unternehmen und o) die Festsetzung der Höhe der Rückvergütung. 15 Beiräte (1) Die investierenden Mitglieder, die mindestens ein Geschäftsguthaben von jeweils 1 Mio. Euro haben, können einen Förderbeirat wählen. Die Mitglieder des Förderbeirates werden auf der Generalversammlung für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Wahlberechtigt sind nur die investierenden Mitglieder, deren Geschäftsguthaben mindestens 1 Mio. Euro beträgt. Aus ihrer Mitte wählen die Förderbeiratsmitglieder einen Sprecher. (2) Der Förderbeirat ist mindestens quartalsweise über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung der Genossenschaft zu unterrichten. Er ist über die Ergebnisse der Aufsichtsratssitzungen zu unterrichten sowie über wesentliche Abweichungen vom Wirtschaftsplan. Dem Sprecher des Förderbeirates ist auf Antrag vor jeder Beschlussfassung in der Generalversammlung die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (3) Die Generalversammlung kann die Bildung von weiteren Beiräten beschließen, die die Organe beraten. In dem Beschluss ist aufzuführen, wie der Beirat zusammengesetzt ist und mit welchen Themen er sich beschäftigt. 16 Geschäftsanteil, Nachschusspflicht, Eintrittsgeld (1) Der Geschäftsanteil beträgt 5,00 Euro. Er ist, vorbehaltlich abweichender Regelungen, sofort oder in Raten einzuzahlen. Die Mitglieder können sich mit weiteren Anteilen an der Genossenschaft nach Zustimmung durch den Vorstand beteiligen. (2) Die Mitglieder ( 3 Abs. 1) müssen sich mit mindestens 100 Anteilen beteiligen. Ab dem zweiten Anteil können Anteile mit Zustimmung des Vorstands in Raten eingezahlt werden. (3) Die investierenden Mitglieder ( 3 Abs. 2) müssen sich mit mindestens zehn Anteilen beteiligen (50,00 Euro), die wahlweise sofort oder in Raten einzuzahlen sind. Weitere Anteile können ebenfalls sofort oder in Raten eingezahlt werden. (4) Die investierenden Mitglieder sind nicht zur Leistung von Nachschüssen verpflichtet. (5) Durch Beschluss der Generalversammlung kann ein Eintrittsgeld festgelegt werden, das den Rücklagen zugeführt wird. (6) Es besteht keine Nachschusspflicht. 1801 Deutsche Leibrenten Satzung Seite 4 von 5

SA 5_12.2013 17 Gewinnverteilung, Verlustdeckung, Rückvergütung und Rücklagen (1) Über die Ausschüttung einer genossenschaftlichen Rückvergütung beschließt der Aufsichtsrat auf Vorschlag des Vorstands vor Aufstellung der Bilanz. Auf die von der Genossenschaft beschlossene Rückvergütung haben die Mitglieder einen Rechtsanspruch. Die Rückvergütung kann erst gewährt werden, wenn die Genossenschaft selbst Handel betreibt. (2) Bei einem Jahresüberschuss wird dieser: a) in die gesetzliche Rücklage eingestellt (Abs. 3), b) für die Verzinsung der Geschäftsguthaben der investierenden Mitglieder verwendet (Abs. 4), c) für Projekte verwendet (Abs. 5) und d) an die Mitglieder ausgeschüttet (Abs. 6). Statt einer Ausschüttung an die Mitglieder kann die Generalversammlung auch einen Gewinnvortrag beschließen bzw. die Zuführung in freie Rücklagen. Eine Auszahlung erfolgt erst bei vollständig aufgefüllten Geschäftsguthaben. (3) Der gesetzlichen Rücklage sind mindestens zehn Prozent des Jahresüberschusses (zzgl. eines Gewinnvortrages, abzgl. eines Verlustvortrages) zuzuführen, bis mindestens 50 Prozent der Summe der Geschäftsanteile erreicht sind. (4) Die Geschäftsguthaben der Mitglieder werden verzinst. (5) Die Generalversammlung soll für mindestens zehn Prozent des Jahresüberschusses die Förderung von Projekten beschließen, durch die die Werte der Präambel gefördert werden. (6) Die Generalversammlung kann beschließen, dass der restliche Jahresüberschuss auf die Mitglieder verteilt wird. Die Verteilung geschieht nach dem Verhältnis der zum Schluss des vorhergegangenen Geschäftsjahres ermittelten Geschäftsguthaben. (7) Ein Jahresfehlbetrag kann von der Generalversammlung a) auf neue Rechnung vorgetragen werden, b) durch Auflösung von Rücklagen gedeckt werden und/oder c) auf die Mitglieder verteilt werden. (8) Ansprüche auf Auszahlung von Gewinnen, Rückvergütungen und Auseinandersetzungsguthaben verjähren nach zwei Jahren ab Fälligkeit. Die Beträge werden den Rücklagen zugeführt. 18 Auflösung Nach dem Gesetz ist eine Auflösung durch die Generalversammlung möglich mit Dreiviertelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder. Das nach Begleichung aller Verbindlichkeiten und Rückzahlung der Anteile verbleibende Vermögen (Reinvermögen) wird an die Mitglieder verteilt. 19 Genussrechte Die Genossenschaft kann Genussrechte in beliebiger Höhe jederzeit ausgeben. 20 Nachschusspflicht Die Mitglieder haben auch im Falle einer Insolvenz keine Nachschusspflicht zu leisten. 21 Bekanntmachungen Bekanntmachungen der Genossenschaft erfolgen durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder unter der Firma der Genossenschaft. Der Jahresabschluss und die in diesem Zusammenhang offenzulegenden Unterlagen sowie Bekanntmachungen, die durch Gesetz in einem öffentlichen Blatt zu erfolgen haben, werden im elektronischen Bundesanzeiger unter der Firma der Genossenschaft veröffentlicht. Bekanntmachungen der Genossenschaft können bei Bedarf auch in den lokalen Medien, wie dem Kölner Stadt-Anzeiger, veröffentlicht werden. Köln, den 2. April 2013 1801 Deutsche Leibrenten Satzung Seite 5 von 5