Tierseuchenbekämpfung wozu?

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Transkript:

Inhalt Tierseuchenbekämpfung wozu?... 4 Allgemeine Erläuterungen zum Tierseuchenrecht............... 6 Meldepflicht... 8 Ansteckende Metritis des Pferdes (Contagious Equine Metritis, CEM)... 10 Campylobacteriose (thermophile Campylobacter)... 12 Chlamydiose (Chlamydophila-Spezies)... 14 Echinokokkose... 16 Equine Virus-Arteritis-Infektion... 19 Gumboro-Krankheit... 21 Infektiöse Laryngotracheitis des Geflügels (ILT)... 23 Leptospirose... 25 Listeriose (Listeria monocytogenes)... 27 Maedi/Visna... 31 Mareksche Krankheit... 34 Niedrig pathogene aviäre Influenza der Wildvögel... 36 Paratuberkulose... 39 Q-Fieber... 41 Säugerpocken (Orthopoxinfektion)... 44 Salmonellose/Salmonella spp.... 47 Schmallenberg-Virus.... 51 Toxoplasmose... 53 Transmissible Virale Gastroenteritis des Schweines (TGE)... 57 Tuberkulose... 59 Geflügeltuberkulose... 62 Tularämie... 64 Verotoxin-bildende Escherichia coli... 67 Vogelpocken (Avipoxinfektion)... 70 Anzeigepflichtige Tierseuchen.... 72 Literatur... 75 aid-medien... 76 KTBL-Veröffentlichungen... 78 3

MELDEPFLICHTIGE TIERKRANKHEITEN Tierseuchenbekämpfung wozu? Seitdem der Mensch Tiere wirtschaftlich nutzt, wird er mit einer Reihe von Infektionskrankheiten konfrontiert, vor denen er, auf sich alleine gestellt, seine Tiere nicht schützen kann. In den vergangenen Jahrhunderten gab es immer wieder schwerwiegende Seuchenzüge, wie beispielsweise die Rinderpest im 18. Jahrhundert, der etwa 200 Millionen Rinder in Europa zum Opfer fielen. Diese Erfahrungen und die Einsicht, dass der Tierhandel zur Verbreitung von Tierseuchen beiträgt, führten zum Erlass erster tierseuchenrechtlicher Bestimmungen in Preußen 1711, die bereits Maßnahmen wie Anzeigepflicht, Bestandssperrungen und Desinfektion enthielten. Mit der Gründung der ersten tiermedizinischen Lehranstalten (in Göttingen 1771 und in Hannover 1778) wurde mit der wissenschaftlichen Erforschung von Tierkrankheiten begonnen und damit Grundlagen für die staatliche Tierseuchenbekämpfung geschaffen. Das Tiergesundheitsgesetz regelt die Vorbeugung vor und die Bekämpfung von Krankheiten, die bei Tieren auftreten und die auf andere Tiere oder den Menschen übertragen werden können. Eine der wichtigsten Vorschriften im Tiergesundheitsgesetz ist die Anzeigepflicht bei solchen Tierseuchen, die große wirtschaftliche Schäden verursachen können und/oder eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen (siehe aid-heft 1046/2014 Anzeigepflichtige Tierseuchen ). Diese Tierseuchen, wie beispielsweise die hoch ansteckende Maul- und Klauenseuche, sind in der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen gelistet und werden mit staatlichen Maßnahmen bekämpft. Die in dieser Verordnung gelisteten Tierseuchen umfassen nicht nur in Deutschland vorkommende Seuchen wie beispielsweise die Bovine Virusdiarrhoe, sondern auch exotische Tierseuchen, die hier noch nie oder schon sehr lange nicht mehr aufgetreten sind wie zum Beispiel Rinderpest, die Afrikanische Schweinepest oder die Afrikanische Pferdepest. Grund dafür ist die wachsende Gefahr, dass vor dem Hintergrund einer zunehmenden Globalisierung (z. B. Handel, Tourismus) und des Klimawandels exotische Tierseuchen eingeschleppt werden können. Ein Beispiel ist der Ausbruch der Blauzungenkrankheit 2006 in Mitteleuropa. Außerdem stellt die Tierseuchenbekämpfung Foto: Eric Isselée fotolia.com 4

Einige der meldepflichtigen Erkrankungen sind durch tierische Lebensmittel auf Menschen übertragbar. Foto: kolinko tanya fotolia.com nicht nur eine nationale Angelegenheit dar: Tierseuchenbekämpfungsmaßnahmen sind in der Europäischen Union harmonisiert, um einen funktionierenden Binnenmarkt zu realisieren. Zusätzlich zu den anzeigepflichtigen Tierseuchen definiert das deutsche Tierseuchenrecht auch den Begriff der meldepflichtigen Tierkrankheiten. Diese bergen ein geringeres Schadenspotenzial als anzeigepflichtige Tierseuchen und werden daher auch nicht staatlich bekämpft. Trotzdem soll ihr Auftreten, ihr Verlauf sowie ihre Häufigkeit dokumentiert werden, um einen ständigen Überblick zu haben und um gegebenenfalls staatlich eingreifen zu können. Die einzelnen Krankheiten sind in der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten gelistet. Einige dieser Krankheiten sind aufgrund ihrer Übertragbarkeit auf den Menschen (Zoonosen) auch für den Verbraucher von Interesse. Bekannte meldepflichtige Zoonosen sind beispielsweise die Listeriose oder eine Infektion mit Verotoxin-bildenden Escherichia coli- Bakterien, die Erkrankungen des Menschen durch kontaminierte (mit Krankheitserregern verunreinigte) Lebensmittel auslösen können. Andere Zoonosen, beispielsweise die Toxoplasmose oder das Q-Fieber, können bei einer Infektion in der Schwangerschaft das ungeborene Leben schädigen und Früh- oder Fehlgeburten auslösen. 5

MELDEPFLICHTIGE TIERKRANKHEITEN Allgemeine Erläuterungen zum Tierseuchenrecht Grundlage der Seuchen bekämpfung In Deutschland wird die Tierseuchenbekämpfung durch das Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz TierGesG), das seit dem 1. Mai 2014 in Kraft getreten ist, geregelt. Nach dessen 1 regelt das Gesetz die Vorbeugung vor Tierseuchen und deren Bekämpfung. In diesem Rahmen dient es auch der Erhaltung und Förderung der Gesundheit von Vieh und Fischen, soweit das Vieh oder die Fische der landwirtschaftlichen Erzeugung dient oder dienen. Bereits am 30. Juni 1880 wurde die erste reichsgesetzliche Bekämpfungsvorschrift ( Gesetz, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen vom 23. Juni 1880 (RGBl. S 153)) erlassen, die durch das Viehseuchengesetz vom 26. Juni 1909 (RGBl. S. 519) abgelöst und welches im Jahre 1980 nach vielen Änderungen in Tierseuchengesetz (TierSG) umbenannt wurde. Das zuletzt geltende Tierseuchengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260) wurde durch das am 1. Mai 2014 in Kraft getretene Tiergesundheitsgesetz (BGBl. I S. 1324) abgelöst. Das Tiergesundheitsgesetz stellt eine grundlegend überarbeitete Fassung dar, die die bewährten Bekämpfungsmaßnahmen aufgreift sowie einen weiteren Schwerpunkt auf Vorbeugung und Monitoring legt und gleichzeitig mit dem geltenden EU-Recht besser vereinbar ist. Dieses Gesetz ist in Deutschland die Grundlage für die staatliche Bekämpfung einer Infektion oder Krankheit, die von einem Tierseuchenerreger unmittelbar oder mittelbar verursacht wird, bei Tieren auftritt und auf Tiere oder Menschen (Zoonose) übertragen werden kann (Tierseuche). Tiere in diesem Sinne sind a) Haustiere (ausgenommen Fische): vom Menschen gehaltene Tiere, einschließlich der Bienen und Hummeln, sowie wildlebende Klauentiere, die in Gehegen zum Zwecke der Gewinnung von Fleisch für den menschlichen Verzehr gehalten werden (Gehegewild), b) Vieh (Haustiere folgender Arten): Pferde, Esel, Maulesel, Maultiere, Zebras und Zebroide Rinder einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel Schafe und Ziegen Schweine Hasen, Kaninchen Enten, Fasane, Gänse, Hühner, Laufvögel, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner und Wachteln Gehegewild Kameliden 6

Für den nationalen und internationalen Tierhandel ist Seuchenfreiheit Voraussetzung. c) Fische: Fische, einschließlich Neunaugen und Schleimaale, Krebstiere (Crustaceae) und Weichtiere (Molluska) in allen Entwicklungsstadien jeweils einschließlich der Eier und des Spermas. Neben der Bekämpfung von Tierseuchen liegt der Fokus des neuen Gesetzes insbesondere auf den vorbeugenden Maßnahmen zum Schutz vor Tierseuchen. So wurde beispielsweise der zur Anzeige einer Tierseuche verpflichtete Personenkreis erweitert. Außerdem soll durch die neuen Regelungen eine bessere Erfassung des Gesundheitsstatus von Tieren möglich sein. Dadurch werden Prävention und Erhaltung der Tiergesundheit gestärkt. Inhalt des Tiergesundheitsgesetzes Das Tiergesundheitsgesetz enthält die grundsätzlichen Regelungen zur Bekämpfung von Tierseuchen. Dazu gehören neben den Regelungen zur Anzeige- und Meldepflicht auch Vorschriften für die Bekämpfung der Tierseuchen im Inland. Es enthält auch Vorschriften für die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren, tierischen Erzeugnissen und Rohstoffen, um die Einschleppung von Tierseuchen aus dem Ausland zu verhindern. Die Maßnahmen dienen sowohl der Vorbeugung vor einer Tierseucheneinschleppung als auch der Tilgung entstandener Tierseuchenherde. Für anzeigepflichtige Tierseuchen ( Verordnung über Foto: Landpixel anzeigepflichtige Tierseuchen ) ergeben sich die im Ereignisfall zu ergreifenden Maßnahmen aus den jeweiligen Bekämpfungsvorschriften. Im Tiergesundheitsgesetz bildet Paragraph 26 Absatz 3 die Rechtsgrundlage für die Verordnung über die meldepflichtigen Tierkrankheiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2011 (BGBl. I S. 252), die zuletzt durch Artikel 381 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1531) geändert worden ist. Diese Verordnung enthält die Liste der meldepflichtigen Tierkrankheiten und regelt die Meldepflicht. Zurzeit sind 23 Tierkrankheiten meldepflichtig. 7

MELDEPFLICHTIGE TIERKRANKHEITEN Meldepflicht Warum wird gemeldet? Obwohl meldepflichtige Tierkrankheiten nicht mit staatlichen Maßnahmen bekämpft werden, soll ein ständiger Überblick über die Verbreitung und Häufigkeit bestimmter Tierkrankheiten gewonnen werden. Diese frühzeitige Erfassung macht es möglich, zu überprüfen, ob eine staatliche Bekämpfung eventuell erforderlich ist. Wer ist zur Seuchenmeldung verpflichtet? Meldepflichtige Personen sind: Leiter von Veterinäruntersuchungsämtern, Leiter von Tiergesundheitsämtern oder sonstigen öffentlichen oder privaten Untersuchungseinrichtungen sowie Tierärzte, die in Ausübung ihres Berufes eine meldepflichtige Tierkrankheit feststellen. Wer als Leiter einer privaten Untersuchungseinrichtung oder als Tierarzt vorsätzlich oder fahrlässig eine Meldung nicht, nicht vollständig, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet, handelt ordnungswidrig. Die Meldepflicht besteht nicht für Tierbesitzer oder Personen, die beruflich mit Tieren (ausgenommen Tierärzte) zu tun haben. Wann wird gemeldet? Bei meldepflichtigen Tierkrankheiten muss nur der Ausbruch (nicht der Verdacht) gemeldet werden, während bei anzeigepflichtigen Tierseuchen sowohl der Ausbruch als auch der Verdacht angezeigt werden muss. Gemeldet wird demnach das Auftreten der in der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten aufgeführten Erkrankungen oder deren Erreger. Wem ist zu melden? Was wird gemeldet? Die Meldung hat unverzüglich an die nach Landesrecht zuständige Behörde (in der Regel das Veterinäramt) zu erfolgen und umfasst neben der Tierkrankheit oder dem Erreger Foto: agrarfoto.com Tierärzte, die eine meldepflichtige Krankheit feststellen, müssen diese den zuständigen Behörden melden. 8