Gesetz über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung (AVLG)

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Transkript:

87 Gesetz über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung (AVLG) Vom 5. März 999 (Stand. August 008) Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf Art. des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 5. Juni 98 ) (AVIG) sowie auf Art. 40 und 4 Absatz des Bundesgesetzes über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih vom 6. Oktober 989 ) (AVG), beschliesst: ) Organisation Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Der Vollzug der Bundesbestimmungen über die Arbeitslosenversicherung, die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih obliegt, soweit nichts anderes bestimmt ist, dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA). Das KIGA ist Kantonale Amtsstelle im Sinne der Arbeitslosenversicherungsgesetzgebung. Öffentliche Arbeitslosenkasse Der Kanton führt unter dem Namen Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Landschaft eine öffentliche Arbeitslosenkasse. Die Öffentliche Arbeitslosenkasse ist Teil des KIGA. Regionale Arbeitsvermittlungszentren Der Regierungsrat legt die Höchstzahl der im Kanton einzurichtenden Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) fest. Zuständige Dienststelle für die Einrichtung und den Betrieb der RAV ist das KIGA. Das KIGA bestimmt Standorte, geographische Zuständigkeitsbereiche sowie Aufgaben und Kompetenzen der RAV. ) SR 87.0 ) SR 8. ) In der Volksabstimmung vom 6. September 999 angenommen.

87 4 Logistik-Stelle für arbeitsmarktliche Massnahmen Das KIGA richtet zur Bereitstellung und Koordination von arbeitsmarktlichen Massnahmen eine spezielle Logistik-Stelle (LAM-Stelle) ein. 5 Gemeinden Die Gemeinden nehmen die persönlichen Anmeldungen der in der Gemeinde wohnenden Stellensuchenden zur Arbeitsvermittlung und zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung entgegen. 6 Tripartite Kommissionen Der Regierungsrat wählt eine für alle RAV zuständige tripartite Kommission. Der Kommission gehören mit Stimmrecht an: a. drei Vertreterinnen bzw. Vertreter von Arbeitgebendenorganisationen; b. drei Vertreterinnen bzw. Vertreter von Arbeitnehmendenorganisationen; c. eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der politischen Gemeinden; d. zwei Vertreterinnen bzw. Vertreter des KIGA. Der Kommission gehören mit beratender Stimme an: a. eine zweite Vertreterin bzw. ein zweiter Vertreter der politischen Gemeinden; b. eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Öffentlichen Arbeitslosenkasse. 4 Der Regierungsrat regelt Aufgaben, Kompetenzen und Organisation der tripartiten Kommission. 7 Interinstitutionelle Zusammenarbeit und Koordination Das KIGA sorgt für eine wirksame Zusammenarbeit mit den öffentlichen und gemeinnützigen Einrichtungen der beruflichen, sozialen und psychologischen Beratung und der Berufsbildung wie auch mit den privaten Organisationen im Bereich der Arbeitsvermittlung und der Arbeitslosenversicherung. Arbeitsvermittlung und Wiedereingliederung in das Erwerbsleben. Öffentliche Arbeitsvermittlung und arbeitsmarktliche Massnahmen 8 Berufsberatung Die Berufsberatung für von Arbeitslosigkeit bedrohte und betroffene erwachsene Erwerbsfähige wird vom Amt für Berufsbildung und Berufsberatung wahrgenommen. Das KIGA und das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung arbeiten bei der beruflichen Beratung arbeitsloser Personen eng zusammen.

87 9 Betriebliche Arbeitsmarktzentren und RAV-Aussenstellen Im Falle von Massenentlassungen und Betriebsschliessungen kann das KIGA betriebliche Arbeitsmarktzentren (BAZ) und Aussenstellen der RAV (Sub-RAV) mit vorübergehendem Charakter errichten. Diese Zentren beraten und betreuen die von der Massenentlassung oder der Betriebsschliessung betroffenen Personen bereits vor Ablauf der Kündigungsfrist an Ort und Stelle. Die von Gesetzes wegen zu erfüllenden Aufgaben und Massnahmen werden kostenlos durchgeführt. Ausserordentliche Leistungen der BAZ und Sub-RAV werden mit der betreffenden Betriebsleitung vereinbart und dieser in Rechnung gestellt. 0 Arbeitsmarktliche Massnahmen im Rahmen der Arbeitslosenversicherung Der Kanton fördert die Umschulung und Weiterbildung von arbeitslosen Personen. Die Eingliederung arbeitsloser Personen ist Aufgabe von Kanton und Gemeinden. Kanton, Gemeinden, öffentliche und private Institutionen ohne Gewinnstreben stellen die für die arbeitsmarktlichen Massnahmen notwendigen Plätze bereit. 4 Kanton und Gemeinden dürfen nur für Stellen und Funktionen, die innert der letzten zwei Jahre nicht von einem Stellenabbau betroffen waren, Programme zur vorübergehenden Beschäftigung einrichten. 5 Bei arbeitsmarktlichen Massnahmen ist darauf zu achten, dass berufliche und familiäre Aufgaben vereinbar bleiben und zur ausgeglichenen Vertretung der beiden Geschlechter in den verschiedenen Funktionen beigetragen wird. Kontakt-, Informations- und Schulungszentren Der Kanton betreibt in Zusammenarbeit mit privaten Institutionen ohne Gewinnstreben Kontakt-, Informations- und Schulungszentren für stellensuchende Personen. Diese Zentren verfolgen die Zielsetzung des AVIG. Das KIGA bestimmt Anzahl, Standorte sowie Aufgaben und Kompetenzen der Zentren.

4 87 Beschäftigung schwervermittelbarer arbeitsloser Personen in der kantonalen Verwaltung Das Personalamt sorgt im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten und des für den externen Sozialstellenplan bewilligten Budgets für die Beschäftigung schwervermittelbarer arbeitsloser Personen in der kantonalen Verwaltung. Es arbeitet zu diesem Zweck mit dem KIGA und weiteren Sozialinstitutionen zusammen.. Private Arbeitsvermittlung und Personalverleih Bewilligung Gesuche um Erteilung einer Bewilligung für die private Arbeitsvermittlung und den Personalverleih sind auf amtlichem Formular beim KIGA einzureichen. Zuständig für die Erteilung einer Betriebsbewilligung ist das KIGA. 4 Kaution Die Kaution für den Personalverleih ist beim KIGA zu hinterlegen. Arbeitslosenversicherung 5 Zusätzliche kantonale Feiertage Als weitere Feiertage im Sinne der Arbeitslosenversicherungsgesetzgebung gelten die übrigen staatlich anerkannten Feiertage des Gesetzes vom 6. September 968 ) über die öffentlichen Ruhetage. 4 Rechtspflege 6 * Rechtsmittel Beschwerdeinstanz im Rahmen der Arbeitslosenversicherung für Einspracheentscheide des KIGA, der RAV und der Öffentlichen Arbeitslosenkasse oder für Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, ist das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht. * Beschwerdeinstanz für Verfügungen des KIGA im Rahmen des Arbeitsvermittlungsgesetzes ist der Regierungsrat. ) GS 4., SGS 547

5 87 5 Schlussbestimmungen 7 Aufhebung bisherigen Rechts Es werden aufgehoben: a. das Gesetz vom 5. Juni 986 ) über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Hilfe an Arbeitslose; b. die Regierungsratsverordnung vom 0. Dezember 98 ) über die Umschulung, Weiterbildung und Eingliederung Arbeitsloser; c. die Regierungsratsverordnung vom. November 98 ) über die Öffentliche Arbeitslosenkasse und die Gemeindearbeitsämter; d. die Verordnung vom 6. Februar 996 4) über die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren; e. das Einführungsgesetz vom 4. September 95 5) über die Arbeitsvermittlung; f. die Verordnung vom 6. April 99 6) über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih. 8 Inkrafttreten Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieses Gesetzes 7). Das Gesetz bedarf der Genehmigung des Bundes 8). ) GS 9.6, SGS 87 ) GS 8.466, SGS 87. ) GS 8.9, SGS 4.5 4) GS.407, SGS 87. 5) GS 0.500, SGS 8 6) GS 0.559, SGS 8. 7) Vom Regierungsrat am. Oktober 999 auf den. Oktober 999 in Kraft gesetzt. 8) Vom Bund genehmigt am 7. Dezember 999

6 87 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 5.0.999 0.0.999 Erlass Erstfassung GS.0790.0.00 0.04.00 6 totalrevidiert GS 4. 4.0.008 0.08.008 6 Abs. geändert GS 6.68

7 87 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 5.0.999 0.0.999 Erstfassung GS.0790 6.0.00 0.04.00 totalrevidiert GS 4. 6 Abs. 4.0.008 0.08.008 geändert GS 6.68