Folie 0 360 Ursprung Made in, handels und präferenzrechtlich Susanne Martin, IHK Trier
Folie 1 Inhalt 1. Überblick 2. Die Warenmarkierung made in 3. Der präferenzielle Ursprung 4. Der nicht präferenzielle ( handelspolitische ) Ursprung a) aktuelle Rechtslage nach ZK / ZK DVO b) künftige Rechtslage nach UZK / DA, IA, (,TDA)
Folie 2 Überblick
Folie 3 Inhalt 1. Überblick 2. Die Warenmarkierung made in 3. Der präferenzielle Ursprung 4. Der nicht präferenzielle ( handelspolitische Ursprung) a) aktuelle Rechtslage nach ZK / ZK DVO b) künftige Rechtslage nach UZK / DA, IA, (,TDA)
Folie 4 2. Die Warenmarkierung made in
Folie 5 2. Die Warenmarkierung made in Rechtsgrundlagen Madrider Abkommen, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), Bestimmungen des Zielmarktes Zweck Aufrechterhaltung eines fairen Wettbewerbs im Zielmarkt Verbraucherschutz Grundprinzip (niedergelegt in Art. 1 des Madrider Abkommens) Jedes Erzeugnis, das eine falsche oder irreführende Angabe trägt, wird in dem Land bei der Einfuhr beschlagnahmt, das das Madrider Abkommen anwendet. Maßstab: Verkehrsauffassung der beteiligten Wirtschaftskreise; Hilfskriterium: Nicht präferenzielles Ursprungsrecht (geplante EU VO!). Relevante Dokumente Keine! Lediglich Warenmarkierung ist in manchen Drittländern Pflicht In der EU besteht keine Markierungspflicht (Ausnahmen z.b. Lebensmittel, Textilien; Falschmarkierungen können aber (gerichtl.) geahndet werden.
Folie 6 2. Die Warenmarkierung made in Die vielen Ursprünge einer Ware die vielen Vorschriften anderer Länder Praxistipp K und M Konsulats und Mustervorschriften 41. Auflage Export Nachschlagewerk der Handelskammer Hamburg Die KuM enthalten für jedes Land Hinweise zu eventuellen Markierungspflichten (Bezug: www.mendel verlag.de/kum)
Folie 7 Inhalt 1. Überblick 2. Die Warenmarkierung made in 3. Der präferenzielle Ursprung 4. Der nicht präferenzielle ( handelspolitische Ursprung) a) aktuelle Rechtslage nach ZK / ZK DVO b) künftige Rechtslage nach UZK / DA, IA, (,TDA)
Folie 8 3. Der präferenzielle Ursprung Rechtsgrundlage Listenregeln im Rahmen der Präferenzabkommen der CE/EU mit verschiedenen Drittländern (z. B. CE/Schweiz, EU/Republik Korea) Zweck Zollbegünstigung bzw. Zollbefreiung im Warenverkehr zwischen den Partnerländern des Abkommens (entweder auf ein oder gegenseitiger Basis) Grundprinzip Der präferenzielle Ursprung wird einer Ware nur dann zuerkannt, wenn die in Rede stehende Ware in dem betreffenden Land vollständig gewonnen oder hergestellt bzw. einer ausreichenden Be oder Verarbeitung unterzogen wurde. Ausreichende Be oder Verarbeitung bedeutet immer eine Verarbeitung im Sinne der Listenregeln, die der Anhang des jeweiligen Abkommens bereit hält. Um eine Listenregel anwenden zu können, ist die HS Position (4 Steller Zolltarifnummer) der Waren erforderlich.
Folie 9 3. Der präferenzielle Ursprung Relevante Dokumente / Ausfuhr a) förmlich: WVB EUR.1/EUR MED Werden für Präferenz Ursprungswaren unabhängig vom Warenwert ausgestellt, sie müssen vom Exporteur schriftlich bei der für die Ausfuhr zuständigen Zollstelle beantragt werden und sind als Original Formulare nach vorgeschriebenem Muster und im Formularhandel erhältlich. WVB A.TR. (Freiverkehrspräferenz nicht Ursprungspräferenz!) Anwendung ausschließlich im Rahmen der Zollunion der EU mit der Türkei (kein Zoll!), Formular nach vorgeschriebenem Muster und im Formularhandel erhältlich, sollte auch für Kleinsendungen ausgestellt werden mangels entsprechender Vereinfachungsvereinbarung im Rahmen des Zollunionsabkommens mit der Türkei für Kleinsendungen;
Folie 10 3. Der präferenzielle Ursprung Alternative zu förmlichen Nachweisen / Ausfuhr b) nicht förmlich (Achtung: Bewilligung erforderlich) Regelfall (Präferenz ) Ursprungserklärung auf Handelspapier bis zu einer best. Wertgrenze (6.000 ) Warenlieferung von > 6.000 nur mit Bewilligung durch das zuständige Hauptzollamt zum Ermächtigter Ausführer Korea Abkommen sieht keine förmlichen Präferenznachweise vor! (Präferenz ) Ursprungserklärung auf Handelsdokument Voraussetzung Ermächtigter Ausführer bei Warenlieferungen von > 6.000 Z W I N G E N D!!
Folie 11 3. Der präferenzielle Ursprung Relevante Dokumente / Einfuhr a) förmlich: (3) Ursprungszeugnis Form A Anwendung im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems für Entwicklungsländer (APS), wird von der zuständigen Zollbehörde des Ursprungslandes ausgestellt, Ausnahme / Wertgrenze: Bei Kleinsendungen bis zu 6.000 ist eine Ursprungserklärung auf der Rechnung in englischer oder französischer Sprache ausreichend (der Wortlaut der Erklärung auf der Rechnung ist bis 30.04.2016 noch im Anhang 18 der ZK DVO geregelt). Mit dem neuen UZK wird für das Allgemeine Präferenzsystem der Registrierte Ausführer (REX) eingerichtet, wodurch die Ausstellung und Vorlage von Ursprungszeugnissen Form A entfällt und durch Rechnungserklärungen ersetzt wird. Hierfür muss aber noch eine EU Datenbank geschaffen werden, in der die Entwicklungsländer ihre Registrierten Ausführer erfassen sollen. Die Regelungen gelten, sobald das dafür erforderliche IT System verfügbar ist.
Folie 12 3. Der präferenzielle Ursprung Muss man Präferenzen nutzen? Soll man Präferenzen nutzen? Antwort: NEIN. Man kann! Antwort: Es kommt darauf an PRO CONTRA Hoher Aufwand für Ursprungsermittlung (kein allgemeingültiger Ursprung! Ursprung gilt immer nur im Verhältnis zum jeweiligen Abkommenspartner!) und dokumentation Aber: Gestaltungsspielräume wegen Freiwilligkeit, z. B. Verzicht auf Kumulierung möglich
Folie 13 Inhalt 1. Überblick 2. Die Warenmarkierung made in 3. Der präferenzielle Ursprung 4. Der nicht präferenzielle ( handelspolitische Ursprung) a) aktuelle Rechtslage nach ZK / ZK DVO b) künftige Rechtslage nach UZK / DA, IA, (,TDA)
Folie 14 4. Der nichtpräferenzielle Ursprung Rechtsgrundlage bis 31. April 2016: Art. 22 bis 26 ZK ab 1. Mai 2016: Art. 59 bis 63 UZK Zweck Oft ist die Zulässigkeit einer Einfuhr vom nichtpräferenziellen/handelspolitischen Ursprung abhängig. In manchen Ländern ist der Nachweis nur für bestimmte Warengruppen erforderlich, in anderen (z. B. arabische Staaten) generell. Der Nachweis ist z. B. für die Umsetzung mengenmäßiger Einfuhrbeschränkungen im Bestimmungsstaat (Kontingente, Zollaussetzungen ) oder Antidumpingmaßnahmen erforderlich. Grundprinzip Waren, die in einem einzigen Land oder Gebiet vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, gelten als Ursprungswaren dieses Landes oder Gebiets (Art. 60 Abs. 1 UZK). Waren, an deren Herstellung mehr als ein Land oder Gebiet beteiligt war, gelten als Ursprungsware des Landes oder Gebiets, in dem sie der letzten wesentlichen Be oder Verarbeitung unterzogen wurden (Art. 60 Abs. 2 UZK).
Folie 15 4. Der nichtpräferenzielle Ursprung Rechtsgrundlage alt Rechtsgrundlage neu Art. 22 26 ZK Art. 59 63 UZK Art. 35 46 ZK DVO Anhänge 9, 10, 11 (Regeln zur Bestimmung des Ursprungs und Listenregeln) Anhang 12 (Muster Ursprungszeugnis) Art. 31 31 36 UZK (DA) Anhang 22 01 DA (Regeln zur Bestimmung des Ursprungs und Listenregeln) Art. 57 59 UZK (IA) Anhang 22 14 IA (Zusammenarbeit der Zollverwaltung, Muster Ursprungszeugnis für Import )
Folie 16 4. Der nichtpräferenzielle Ursprung Rechtsgrundlage Ursprungsregeln ab 1. Mai 2016 nach Artikel 59 bis 63 UZK: Artikel 59 UZK Geltungsbereich Die Artikel 60 und 61 enthalten Vorschriften zur Bestimmung des nichtpräferenziellen Ursprungs von Waren für die Anwendung a) des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ausnahme der Maßnahmen nach Artikel 56 Absatz 2 Buchstaben d und e, b) anderer als zolltariflicher Maßnahmen, die durch Unionsvorschriften zu bestimmten Bereichen des Warenverkehrs festgelegt sind, und c) sonstiger Unionsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Warenursprung. Ar kel 59 UZK liefert nur Regeln für die Einfuhr
Folie 17 4. Der nichtpräferenzielle Ursprung Rechtsgrundlage Ursprungsregeln ab 1. Mai 2016 nach Artikel 60, 61 Einfuhr Artikel 60 UZK Ursprungserwerb (1) Waren, die in einem einzigen Land oder Gebiet vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, gelten als Ursprungswaren dieses Landes oder Gebiets. (2) Waren, an deren Herstellung mehr als ein Land oder Gebiet beteiligt ist, gelten als Ursprungswaren des Landes oder Gebiets, in dem sie der letzten wesentlichen, wirtschaftlich gerechtfertigten Be oder Verarbeitung unterzogen wurden, die in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen wurde und zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt.
Folie 18 4. Der nichtpräferenzielle Ursprung Was ändert sich Einfuhr? Anhang 22 01 DA Neben den bereits jetzt in den Anhängen 10 und 11 ZK DVO aufgeführten Waren beinhaltet der Anhang 22 01 DA zusätzlich folgende Waren: o 0901 Kaffee, Kap. 17 Zuckerwaren, Kap. 72, 73 Eisen und Stahlwaren o 8201 bis 8207 Werkzeuge (ohne Klinge) o 8527 bis 8528 (bislang ex) Radios, Monitore o 8535, 8536 Schalter, Sicherungen o 8541, 8542 (bislang ex) Halbleiter, integrierte Schaltungen o 9026, 9031 Durchfluss und Dichtemessgeräte, sonstige Messgeräte
Folie 19 4. Der nichtpräferenzielle Ursprung Was ändert sich Einfuhr? Artikel 33 (3) UZK (DA) Bei Waren, die nicht unter Anhang 22 01 fallen und deren letzte Be oder Verarbeitung als wirtschaftlich nicht gerechtfertigt gilt, wird davon ausgegangen, dass die Waren in demjenigen Land oder Gebiet ihrer letzten wesentlichen, wirtschaftlich gerechtfertigten Be oder Verarbeitung, die zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt, unterzogen wurden, in dem der gemessen am Wert der Vormaterialien größere Teil dieser Vormaterialien seinen Ursprung hat. NEU: weiterer Prüfungsschritt (Restregel)!
Folie 20 4. Der nichtpräferenzielle Ursprung Was ändert sich Einfuhr? Artikel 33 (3) UZK (DA) Minimalbehandlungen (u. a. Lüften, Trocken, Sieben, Zerlegen) NEU: Zukünftig für alle Waren anwendbar, nicht mehr nur für Spinnstoffe und Waren daraus!
Folie 21 4. Der nichtpräferenzielle Ursprung Was ändert sich Ausfuhr? Ursprungsregeln ab 1. Mai 2016 nach Artikel 59 63 UZK Ausfuhr UZK Artikel 61 Ursprungsnachweis (1) Wenn in der Zollanmeldung aufgrund zollrechtlicher Vorschriften ein Ursprung angegeben wird, können die Zollbehörden vom Anmelder einen Ursprungsnachweis für die Waren verlangen. (2) Wenn aufgrund zollrechtlicher oder anderer Unionsvorschriften zu bestimmten Bereichen Ursprungsnachweise für Waren vorgelegt werden, können die Zollbehörden bei begründeten Zweifeln weitere Nachweise verlangen, die notwendig sind, um zu gewährleisten, dass die Ursprungsangaben den einschlägigen Unionsvorschriften entsprechen. (3) Wenn dies für Zwecke des Handels erforderlich ist, kann gemäß den im Bestimmungsland oder gebiet geltenden Ursprungsregeln oder einer anderen Methode zur Feststellung des Landes, in dem die Waren vollständig gewonnen oder hergestellt oder ihrer letzten wesentlichen Be oder Verarbeitung unterzogen wurden, ein Ursprungsnachweis in der Union ausgestellt werden. Ar kel 61 (3) UZK: REGELN FÜR DIE AUSFUHR / RECHTSGRUNDLAGE FÜR URSPRUNGSZEUGNISSE.
Folie 22 4. Der nichtpräferenzielle Ursprung Wie wird der nichtpräferenzielle Ursprung einer Waren nachgewiesen? Als Nachweisdokument ist in der Regel ein Ursprungszeugnis vorgesehen, das von einer dazu berechtigten Stelle des Ausfuhrlandes ausgestellt sein muss. In der Bundesrepublik Deutschland werden die nichtpräferenziellen Ursprungszeugnisse grundsätzlich auch weiterhin von den Industrie und Handelskammern ausgestellt. Und zwar über den 1. Mai 2016 hinaus
Folie 23 4. Der nichtpräferenzielle Ursprung Was ändert sich Ausfuhr? Ab dem 1. Mai 2016 nach UZK Artikel 61 Absatz 3 in Verbindung mit dem IHK Statut für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und anderen dem Außenwirtschaftsverkehr dienenden Bescheinigungen, das zukünftig im Anhang auch das Ursprungszeugnisformular definiert. Grundsätzlich wie bisher nach dem Prinzip der letzten wesentlichen Be oder Verarbeitung entsprechend UZK Artikel 60 (2). Auf Antrag aber auch nach Anwendung der Ursprungsregeln des Bestimmungslandes oder Produktspezifische Listenregeln wie bei der Einfuhr.
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