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Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 7 Ca 5/15 ArbG Leipzig Verkündet am 26. Februar 2016 I m N a m e n d e s V o l k e s U R T E I L In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht - Kammer 2 - durch den Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts... als Vorsitzenden und die ehrenamtlichen Richter Herrn... und Frau... auf die mündliche Verhandlung vom 26. Februar 2016 für R e c h t erkannt: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 25.06.2015 7 Ca 5/15 wird auf Kosten des Klägers z u r ü c k g e w i e s e n. Revision ist für ihn zugelassen. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten im zweiten Rechtszug ohne Änderung des Klagegrundes darum, ob die Beklagte dem Kläger dasjenige von der Arbeitsrechtlichen Kommission des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) mit Beschluss vom 10.07.2014 um 1,9 % erhöhte Arbeitsentgelt für den Zeitraum von jetzt 1. Juli 2014 bis Januar 2016 und künftig zu zahlen hat.

Seite 2 Aufgrund eines unter dem 11.10.1996 unterzeichneten und mit "... e. V." überschriebenen Arbeitsvertrages mit der... e. V., Landesverband..., trat der Kläger ab 15.10.1996 als Rettungshelfer in den Dienst des Kreisverbandes... dieser Hilfe (fortan:...). Bei der... handelt es sich um eine Einrichtung, die dem Diakonischen Werk der EKD angeschlossen ist. In dem vorerwähnten Arbeitsvertrag heißt es in dessen Präambel: "Diakonie ist Wesens- und Lebensäußerung der Evangelischen Kirche. Die Evangelische Kirche nimmt ihre diakonischen Aufgaben durch das Diakonische Werk wahr. Die o. g. Einrichtung ist dem Diakonischen Werk angeschlossen. Sie dient der Verwirklichung des gemeinsamen Werkes christlicher Nächstenliebe. Alle Mitarbeiter leisten deshalb ihren Dienst in Anerkennung dieser Zielsetzung und bilden ohne Rücksicht auf ihre Tätigkeit eine Dienstgemeinschaft. Auf dieser Grundlage wird der nachstehende Vertrag geschlossen:..." 2 des Arbeitsvertrages bestimmt: "Für das Dienstverhältnis gelten die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR) in der jeweils gültigen Fassung." 1 a Geltungsbereich AVR, Fassung Sachsen, Stand 01.03.2013, bestimmt: "(1) Die Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) gelten für alle Einrichtungen, die dem Diakonischen Werk der EKD angeschlossen sind und die die Anwendung der AVR mit ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern dienstvertraglich vereinbaren...." Die arbeitsvertraglichen Richtlinien für Einrichtungen, die dem Diakonischen Werk der EKD in Deutschland angeschlossen sind, werden von der Arbeitsrechtlichen

Seite 3 Kommission des Diakonischen Werks der EKD beschlossen. Die dem Diakonischen Werk angeschlossenen Einrichtungen haben einen in 1 der AVR festgelegten Sendungsauftrag dahin, das Evangelium Jesu Christi in Wort und Tat zu bezeugen. Nach 15 AVR erhalten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein Grundentgelt, das sich nach einer Entgelttabelle einer Anlage 2 nach den Stufen Einarbeitungsstufe, Basisstufe, Erfahrungsstufe 1 und Erfahrungsstufe 2 richtet. Grundlage der Regelung der Arbeitsverhältnisse nach dem Dritten Weg der Evangelischen Kirche ist das Kirchengesetz über die Grundsätze zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Diakonie (Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz der EKD - ARGG-Diakonie-EKD) vom 09.11. 2011. Dessen 3 regelt, dass die Arbeitsrechtliche Kommission, die die AVR beschließt, paritätisch und repräsentativ besetzt ist. Der oder die Vorsitzende wird im jährlich wechselnden Turnus von der Dienstgeber- oder Dienstnehmerseite gestellt. Nach 4 Abs. 1 des Gesetzes sind in der Arbeitsrechtlichen Kommission sowohl Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer sowie Dienstgeber aus den Diakonischen Werken der Gliedkirchen durch Vertreterinnen und Vertreter repräsentiert. Bei der Entsendung soll die jeweilige Sozialpartnerschaft in den Gliedkirchen und ihrem Diakonischen Werk berücksichtigt werden. Voraussetzung für die Entsendung in die Arbeitsrechtliche Kommission ist die Mitgliedschaft in einer Kirche, die Mitglied der Arbeitsgemeinschaft... e. V. ist. Die Arbeitsrechtliche Kommission soll ihre Beschlüsse im Konsensverfahren treffen. Die Beklagte hat sich im Zuge der Ausschreibung für die Durchführung der Leistung des Rettungsdienstes im Landkreis... beworben und zum 01.01.2014 den Zuschlag für den Betrieb der Rettungswache in... sowie der Außenwachen... und... erhalten. Außerdem hat die Beklagte den Zuschlag für den Betrieb der Rettungswache... mit seinen Außenstellen......straße und... erhalten. Die Außenstelle... sowie die

Seite 4 Rettungswache... Krankenhaus waren zuvor von der den Kläger ursprünglich in... beschäftigenden... betrieben worden. Die bis zum 31.12.2013 zur Durchführung der Aufgaben des Rettungsdienstes in den Rettungswachen zum Einsatz gekommenen wesentlichen Betriebsmittel, insbesondere Immobilien, Fahrzeuge und Einrichtungen, wurden der Beklagten ab dem 01.01.2014 zur Erfüllung der Rettungsdienstaufgaben zur Verfügung gestellt. Seither ist der Kläger bei der Beklagten beschäftigt. Am 10.07.2014 hat die Arbeitsrechtliche Kommission eine rückwirkende Erhöhung der Entgelte für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unter Ausnahme der Ärztinnen und Ärzte zum 01.07.2014 beschlossen. Diese Erhöhung der Entgelte sollte für alle Mitarbeiter 1,9 % betragen. Kern der Auseinandersetzung der Parteien ist, ob diese Erhöhung auch dem Kläger zugute kommt. Dies hat der Kläger angenommen und sich zur Begründung auf die arbeitsvertragliche Bezugnahme auf die AVR berufen. Bei dem von ihm angegangenen Arbeitsgericht Leipzig hat er die sich aus der Erhöhung seines Erachtens ergebenden Nachzahlungsansprüche für Juli bis Dezember 2014 und das sich nach Erhöhung ergebende Grundentgelt verfolgt und beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn, den Kläger, 287,22 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.12.2014 zu bezahlen; 2. die Beklagte weiter zu verurteilen, an ihn ab dem 01.01.2015 ein Grundentgelt von 2.567,16 brutto zu bezahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Seite 5 Die Beklagte macht geltend, an die AVR lediglich in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung gebunden zu sein und mangels Beteiligungsfähigkeit an und Beteiligung in der Kommission auch nur bis zu diesem Zeitpunkt gebunden sein zu können. In Rede stehe eine Gleichstellungsabrede, wie man sie bei der Bezugnahme auf Tarifverträge kenne. Durch den hier in Rede stehenden Betriebsinhaberwechsel gölte die arbeitsvertragliche Bezugnahme jedenfalls nicht dynamisch. Eine weitergehende Bindung sei aus Gründen des Europarechts unzulässig. Denn sie, die Beklagte, habe keinen Einfluss auf die Veränderung der Entgelte im Anwendungsbereich der AVR. Die Entgelterhöhung habe sie nach alledem nicht weiter zu geben. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger hat gegen das ihm am 28.07.2015 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts am 27.08.2015 Berufung eingelegt und diese am 28.09.2015 ausgeführt. Der Kläger bleibt bei seinem klagebegründenden Vorbringen unter Erweiterung seiner Forderung bis Ende Januar 2016 bzw. Neufassung des Feststellungsbegehrens und beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Leipzig vom 25.06.2015 7 Ca 5/15 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 933,59 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus jeweils von 287,22 brutto seit dem 11.12.2014, 49,01 brutto seit dem 15.01.2015, 49,01 brutto seit dem 15.02.2015,

Seite 6 49,01 brutto seit dem 15.03.2015, 49,01 brutto seit dem 15.04.2015, 49,01 brutto seit dem 15.05.2015, 49,01 brutto seit dem 15.06.2015, 50,16 brutto seit dem 15.07.2015, 50,16 brutto seit dem 15.08.2015, 50,16 brutto seit dem 15.09.2015, 50,16 brutto seit dem 15.10.2015, 50,16 brutto seit dem 15.11.2015, 50,16 brutto seit dem 15.12.2015, 50,16 brutto seit dem 15.01.2016 zu bezahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die von der Arbeitsrechtlichen Kommission (der Diakonie in Deutschland) mit Beschluss vom 10.07.2014 beschlossene Erhöhung der Entgelte ab 01.07.2014 in Höhe von 1,9 % ihm, dem Kläger, auch zukünftig zu bezahlen. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung. Sie rügt eine unzulässige Klageänderung, bleibt im Übrigen bei ihrem Verteidigungsvorbringen und stützt das angefochtene Urteil. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens beider Parteien wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : A. Die Berufung ist zulässig.

Seite 7 Die Berufung ist nicht deshalb unzulässig, weil bis zum Ablauf der Berufungsfrist die Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht lediglich mittels Fernkopie (Telefax) eingegangen ist. Anlass der von Amts wegen ( 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO) zu prüfenden Frage der Ordnungsmäßigkeit der Berufungseinlegung gab der Umstand der abweichenden Unterschrift des Prozessbevollmächtigten des Klägers unter der auch mit Briefpost eingegangenen Berufungsschrift. Die Verwendung eines Faksimilestempels oder einer eingescannten Unterschrift drängte sich auf. Aufgrund der Erörterung in der Berufungsverhandlung ergab sich jedoch, dass zwar eine eingescannte Unterschrift des Prozessbevollmächtigten verwendet, die Berufungsschrift aber unmittelbar aus dem Computer versandt wurde. Dies genügt den Formerfordernissen des zu beachtenden 130 Nr. 6 ZPO (vgl. BGH vom 10.10.2006 XI ZB 40/05 Juris). B. Die Berufung ist unbegründet. I. Allerdings ist die Berufung nicht bereits deshalb unbegründet, weil eine lediglich nach Maßgabe der 533 und 263 ZPO zulässige Änderung der Klage in Rede stünde und die dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorlägen. Denn als eine Änderung der Klage ist es u. a. nach 264 Nr. 2 ZPO nicht anzusehen, wenn der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird. Eben dazu ist es hier gekommen. Denn bei dem Berufungsantrag zu 1. handelt es sich gegenüber dem ersten Rechtszug um eine Erweiterung der Klage und bei dem Berufungsantrag zu 2. mit der gegenüber der erstinstanzlich verfolgten Feststellung

Seite 8 des Grundentgelts auf den bloßen Umfang der Entgelterhöhung umgestellten Feststellung um eine Beschränkung. II. Hinsichtlich des Berufungsantrags zu 2. ist die Berufung schon deshalb unbegründet, soweit dieser auch in die Zukunft gerichtet ist, die Voraussetzungen für die Möglichkeit der Erhebung einer Klage auf künftige Leistung ( 259 ZPO) fehlen und dies zur Unzulässigkeit des Antrages führt. Diese Möglichkeit besteht aufgrund des Verweises in 259 ZPO auf 258 ZPO nur bei wiederkehrenden Leistungen, die erst nach dem Urteil fällig werden. Dies setzt aber voraus, dass der Anspruch, aus dem sich die Leistungen ergeben, bereits entstanden ist. Daran fehlt es hier, weil der Kläger nicht ersichtlich für die Zukunft arbeitet oder gearbeitet hat und das Entstehen von Ansprüchen überhaupt neben dem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses der Parteien auch von dem Erbringen der Arbeitsleistung abhängig ist (vgl. BAG vom 22.10.2014 5 AZR 731/12 Juris). III. Die Berufung ist mit dem Berufungsantrag zu 1. und mit dem Berufungsantrag zu 2. (hinsichtlich dieses: überdies) unbegründet, weil der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch für den Streitzeitraum nach dem Antrag zu 1. bzw. für die Zukunft nach dem Antrag zu 2. auf Zahlung weiteren Arbeitsentgelts aus 611 Abs. 1 BGB i. V. m. der beschlossenen Erhöhung hat. Damit können weder der Zahlungsanspruch noch die begehrte Feststellung ausgeurteilt werden. In Ermangelung eines Hauptanspruchs besteht auch nicht der mit dem Antrag zu 1. verfolgte Zinsanspruch. Voraussetzung des Anspruchs wäre, dass der Kläger nach dem Betriebsinhaberwechsel auch gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung des von der Arbeitsrechtlichen Kommission beschlossenen Arbeitsentgelts hier: die für die Zeit ab 01.07.2014 beschlossene Entgelterhöhung hätte. Dies würde voraussetzen, dass

Seite 9 die Bezugnahme auf die AVR in der jeweils gültigen Fassung nach 2 des Arbeitsvertrages vom 11.10.1996 als sog. dynamische Bezugnahme auch im Verhältnis zur Beklagten fortgilt. Dies ist aber nicht der Fall, wobei die statische Fortgeltung unerheblich ist und hier auch nicht in Streit steht. 1. Aus 2 des Arbeitsvertrages i. V. m. dessen Präambel ("Auf dieser Grundlage wird der nachstehende Vertrag geschlossen") ergibt sich eine Geltung der AVR in der jeweils gültigen Fassung ersichtlich lediglich für die Situation eines/des dem Diakonischen Werk angeschlossenen Arbeitgebers, worum es sich bei der Beklagten nicht handelt. Dies ergibt sich aber auch aufgrund der Inkorporation der AVR aufgrund 2 des Arbeitsvertrages jedenfalls in ihrer statischen Form. Denn aus der konsequenterweise gleichfalls inkorporierten Bestimmung über den Geltungsbereich der AVR in der Fassung Sachsen mit Stand vom 01.03.2013 in dessen 1 a Abs. 1 folgt jedenfalls die Geltung der AVR (lediglich) für Einrichtungen, die dem Diakonischen Werk der EKD angeschlossen sind und die die Anwendung der AVR mit ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern dienstvertraglich vereinbaren. Weder das eine noch das andere trifft für die Beklagte zu. Nach dem Vorstehenden ergibt sich, und war für den Arbeitnehmer erkennbar, dass die Geltung der AVR jedenfalls in ihrer jeweiligen Fassung mit dem Anschluss des Arbeitgebers an das Diakonische Werk der EKD verknüpft war. Oder anders: mit ihm steht und fällt. Anders als bei Gleichstellungsabreden in Form von Bezugnahmen auf Tarifverträge, bei denen dem vertragschließenden Arbeitnehmer der Wegfall der Tarifgebundenheit seines Arbeitgebers infolge dessen Verbandsaustritts oder wegen Betriebsinhaberwechsels auf einen nicht tarifgebundenen neuen Arbeitgeber in aller Regel nicht bekannt sein dürfte, liegt hier die Voraussetzung für die Gebundenheit an die AVR sowohl aufgrund der Präambel des Arbeitsvertrages wie auch aufgrund der Bezugnahme u. a. auch auf die Regelung in 1 a Abs. 1 der AVR auf der Hand.

Seite 10 Zwar handelt es sich sowohl bei 2 des Arbeitsvertrages wie bei seiner Präambel um vorformulierte Vertragsbedingungen. Sie sind deshalb allerdings weder als überraschende Klauseln gemäß 305 c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil noch sind sie gemäß 307 Abs. 1 Satz 2 mit Satz 1 BGB unwirksam, weil sie nicht klar und verständlich wären. Denn der Anschluss des Arbeitgebers an das Diakonische Werk wird bereits in der Präambel und lediglich ergänzend durch die Bezugnahme auch auf die Vorschrift über den Geltungsbereich der AVR ausdrücklich und nachprüfbar hervorgehoben. Insbesondere darf als bekannt vorausgesetzt werden, dass es sich bei Einrichtungen des... um keine solchen der EKD oder deren Diakonie handelt. Dem Ergebnis steht auch nicht der durch 613 a BGB bei Betriebsinhaberwechsel wie hier gewährte Bestandsschutz entgegen. Denn diese Vorschrift schützt die Arbeitnehmer gegen den durch den Betriebsübergang bewirkten Verlust von Rechtspositionen, die sie bei ihrem bisherigen Arbeitgeber gehabt haben (BAG vom 12.09.2013 6 AZR 512/12 Juris Rdnr. 42). Die Rechtsposition des Klägers bestand hier in seinem Anspruch auf ungeschmälerter Fortzahlung des vor dem Betriebsinhaberwechsel geschuldeten Arbeitsentgelts. Nicht verrechtlicht wird durch 613 a BGB die Erwartung einer sich bei dem bisherigen Arbeitgeber verbessernden Einkommensentwicklung. Geschützt wird eben der Bestand. Dieser Schutz wird ausreichend und auch nur bei Annahme einer statischen Verweisung verwirklicht, weil der Kläger anderenfalls an negativen Entgeltentwicklungen oder an sich sonst bei seinem bisherigen Arbeitgeber verschlechternden Arbeitsbedingungen teilnehmen müsste. 2. Das Ergebnis wäre unabhängig davon und selbständig tragend kein anderes, wenn die AVR, die keine Tarifverträge darstellen, wie solche behandelt würden. Denn mit Blick auf den Zeitpunkt des Arbeitsvertragsschlusses verfügt der Kläger über einen sog. "Altvertrag", welcher noch der aufgegebenen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts über die Gleichstellungsabrede (würde man auch diese auf die AVR übertragen) unterliegt (vgl. BAG vom 11.12.2013 4 AZR 473/12 Juris

Seite 11 Rdnr. 15; vom 24.02.2010 4 AZR 691/08 Juris Rndr. 25). Und danach könnte sich der Kläger auf den Umstand einer dynamischen Verweisung auf die AVR wegen fehlender originärer Bindung der Beklagten an diese nicht berufen. C. Der Kläger hat aufgrund der Regelung in 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner ohne Erfolg gebliebenen Berufung zu tragen. Für den Kläger ist die Revision zuzulassen, weil entscheidungserhebliche Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung haben ( 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG) und das Urteil, ohne dass eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in den Rechtsfragen ergangen wäre, von Entscheidungen anderer Kammern des Sächsischen Landesarbeitsgerichts abweicht. In Rede steht das Verständnis einer Bezugnahme auf die AVR in mehreren Streitfällen bzw. die Übertragung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Gleichstellungsabrede auf entsprechende Bezugnahmeklauseln. Die Divergenz besteht etwa zum Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 01.10.2015 6 Sa 172/15 (Revision nicht zugelassen). Im Folgenden wird gemäß 9 Abs. 5 Satz 1 ArbGG über das Rechtsmittel und das Gericht, bei dem das Rechtsmittel einzulegen ist, die Anschrift des Gerichts und die einzuhaltende Frist und Form belehrt.

Seite 12 R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g : Die Revision ist bei dem Bundesarbeitsgericht (Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt, Telefax 03 61/26 36 20 00) innerhalb einer Frist von einem Monat durch Einreichung einer Revisionsschrift einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Revisionsschrift muss von einem Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Prozessbevollmächtigte sind außer Rechtsanwälten nur zugelassen: - Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgeberverbänden sowie Zusammenschlüssen solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände und Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - juristische Personen, die die Voraussetzungen des 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 ArbGG erfüllen. Die bezeichneten Organisationen müssen vor dem Bundesarbeitsgericht durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln. Bezüglich der Möglichkeiten elektronischer Einlegung der Revision wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09. März 2006 (BGBl. I S. 519) verwiesen. Für die Beklagte ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.