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Transkript:

Amtliche Bekanntmachungen Herausgegeben im Auftrag des Präsidenten der Hochschule Niederrhein 40. Jahrgang Ausgegeben zu Krefeld und Mönchengladbach am 6. Juli 2015 Nr. 21 Inhalt Semesterticket-Ordnung der Studierendenschaft der Hochschule Niederrhein vom 6. Juli 2015

Aufgrund des 57 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein Westfalen (Hochschulgesetz HG) in der Fassung des Artikels 1 des Hochschulzukunftsgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) hat das Studierendenparlament der Hochschule Niederrhein die folgende Ordnung beschlossen: Semesterticket Ordnung der Studierendenschaft der Hochschule Niederrhein Vom 6. Juli 2015 Inhaltsübersicht 1 Gegenstand der Semesterticket Ordnung... 2 2 Antragsberechtigung... 2 3 Antragsfristen... 3 4 Antragsform... 3 5 Antrag gemäß VRR Vereinbarung (A)... 4 6 Antrag auf sozialen Härtefall (B)... 4 7 Behandlung der Anträge... 5 8 Bearbeitung durch den AStA Antrag (A)... 6 9 Bearbeitung durch den Härtefall Ausschuss Antrag (B)... 6 10 Entscheidungskriterien für soziale Härtefälle... 7 11 Rückerstattung... 7 12 Rechtsbehelf... 7 13 Entscheidung über den Rechtsbehelf... 8 14 Zusammensetzung und Entscheidungskompetenz des Härtefall Ausschusses... 8 15 Öffentlichkeit und Vertraulichkeit... 9 16 Änderung und Inkrafttreten... 9

2 1 Gegenstand der Semesterticket Ordnung (1) Die Semesterticket Ordnung regelt die Verfahrensweise über Anträge auf Erstattung des Teilbetrages des Semesterbeitrags, der für das Semesterticket vorgesehen ist, für folgende Personengruppen: 1. Schwerbehinderte nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) bei denen das Merkzeichen außergewöhnliche Gehbehinderung (ag) festgestellt worden ist; 2. Behinderte, die aufgrund ihrer Behinderung den öffentlichen Nahverkehr nicht nutzen können und einen entsprechenden Nachweis erbringen; 3. Studierende, die sich aufgrund ihres Studiums nachweislich für ein Semester im Ausland aufhalten und nicht beurlaubt sind; 4. Generell für alle Studierenden, die beurlaubt sind; 5. Alle Freifahrtberechtigten der Verkehrsbetriebe deren Berechtigung in ganz NRW gilt; 6. Studierende, die sich nachweislich im Rahmen der Erstellung der Abschlussarbeit außerhalb des Gültigkeitsbereiches des Semestertickets aufhalten; 7. Studierende, die sich nachweislich im Rahmen eines Praxissemesters außerhalb des Gültigkeitsbereiches des Semestertickets aufhalten; 8. Studierende, die sich nachweislich im Rahmen des Studienganges Betriebswirtschaftliches externes Studium mit Präsenzphase außerhalb des Gültigkeitsbereiches des Semestertickets aufhalten; 9. Studierende, die nachweislich im laufenden Semester exmatrikuliert worden sind; 10. Studierende, die unter die soziale Härtefallregelung fallen. (2) Bei sozialen Härtefällen kann nur die Anzahl an Anträgen bewilligt werden, die durch den entsprechenden Haushaltstitel gedeckt sind. 2 Antragsberechtigung (1) Antragsberechtigt sind grundsätzlich alle Studierenden der Hochschule Niederrhein, die den Semesterticketbeitrag gezahlt haben und dies durch die Vorlage des Semestertickets nachweisen. (2) Der Antrag kann nur einmal pro Semester gestellt werden.

3 3 Antragsfristen (1) Der Antrag auf Erstattung des Semesterticketbeitrags muss bis zum 31. Oktober für das Wintersemester und bis zum 15. April für das Sommersemester beim AStA eingegangen sein. Es gilt der Tag des Posteingangsstempels der AStA Büros. (2) Studierende, die im Laufe des Semesters exmatrikuliert worden sind, und Studierende, die den Antrag auf sozialen Härtefall (B) stellen, können den Antrag während des gesamten Semesters stellen. Der Antrag muss jedoch für das Wintersemester spätestens bis zum 31. Januar und für das Sommersemester spätestens bis zum 31. Juli beim AStA eingegangen sein. Es gilt der Tag des Posteingangsstempels der AStA Büros. (3) Nicht fristgerecht eingegangene Anträge werden abgelehnt. Dies gilt auch, wenn der Antrag nicht innerhalb der Antragsfrist vollständig ausgefüllt ist und/oder dem Antrag nicht innerhalb der Antragsfrist sämtliche erforderliche Nachweise ( 4 Abs. 1) beigefügt sind. (4) In begründeten Ausnahmefällen (z.b. Krankheit, fehlende Nachweise) kann eine Verlängerung der Antragsfrist ( 3 Abs. 1 Satz 1) gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung einer Fristverlängerung ist ein schriftlicher Antrag an den Härtefall Ausschuss, aus dem die Gründe für die begehrte Fristverlängerung hervorgehen. Der Antrag auf Verlängerung der Antragsfrist muss jedoch spätestens binnen der Frist gemäß 3 Abs. 1 Satz 1 beim AStA eingegangen sein. 3 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 gelten entsprechend. Wenn und soweit dem Antrag auf Verlängerung der Antragsfrist stattgegeben worden ist gelten 3 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 entsprechend. (5) Bei Ablehnung des Antrages auf Fristverlängerung erhält die*der Antragsteller*in einen schriftlichen Bescheid. Der Bescheid wird mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. 4 Antragsform (1) Voraussetzung für die Erstattung ist: a) ein schriftlicher Antrag auf Rückerstattung des Semesterticketbeitrages mit dem Formblatt des AStA; b) die Vorlage des Semestertickets für das Semester, für das die Rückerstattung des Beitrages beantragt wird. c) die Vorlage zusätzlicher Nachweise gemäß 5 oder 6 der Semesterticket Ordnung.

4 (2) Der Antrag (Formblatt A oder B) ist vollständig ausgefüllt und zusammen mit sämtlichen Nachweisen gemäß Abs. 1 beim AStA einzureichen. (3) Die Formblätter sind in den AStA Büros erhältlich. 5 Antrag gemäß VRR Vereinbarung (A) Zusätzlich zu den in 4 Abs. 1 lit. a) und lit. b) aufgeführten Unterlagen sind folgende Nachweise dem Antrag (A) auf Rückerstattung beizufügen: 1. für die Studierenden gemäß 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 10: der Studierendenausweis; 2. für die Studierenden gemäß 1 Abs. 1 Nr. 1: eine Kopie des Behindertenausweises mit dem Merkzeichen ag 3. für die Studierenden gemäß 1 Abs. 1 Nr. 2: eine Kopie des Behindertenausweises und eine Beschreibung der Behinderung, woraus sich ergibt, dass aufgrund der Behinderung der öffentliche Nahverkehr nicht genutzt werden kann; 4. für die Studierenden gemäß 1 Abs. 1 Nr. 3: eine Bestätigung des Akademischen Auslandsamtes der Hochschule Niederrhein oder der*des Auslandsbeauftragten des zuständigen Fachbereiches; 5. für die Studierenden gemäß 1 Abs. 1 Nr. 5: eine Kopie der Freifahrtberechtigung für NRW; 6. für die Studierenden gemäß 1 Abs. 1 Nr. 6: eine Kopie der Bestätigung des Prüfungsbüros über die Anmeldung zur Abschlussarbeit sowie eine Bescheinigung der*des Betreuungsdozent*in, aus der sich ergibt, an welchem Ort die Abschlussarbeit erstellt wird; 7. für die Studierenden gemäß 1 Abs. 1 Nr. 7: eine Kopie der Bestätigung der Hochschulverwaltung über die Anmeldung zum Praxissemester sowie eine Bescheinigung der*des Betreuungsdozent*in, aus der sich ergibt, an welchem Ort das Praxissemester absolviert wird; 8. für die Studierenden gemäß 1 Abs. 1 Nr. 8: eine Kopie der Einwohnermeldebescheinigung des Wohnsitzortes oder eine Kopie des Personalausweises. 9. für die Studierenden gemäß 1 Abs. 1 Nr. 9: die Exmatrikulationsbescheinigung 6 Antrag auf sozialen Härtefall (B) Zusätzlich zu den in 4 Abs. 1 lit. a) und lit. b) aufgeführten Unterlagen sind folgende Nachweise dem Antrag (B) auf Rückerstattung beizufügen:

5 1. Eine Auflistung der eigenen Einkommens und Vermögensverhältnisse; Zum Einkommen zählen sämtliche Einkünfte, wie z.b. Leistungen nach dem BA FöG, Stipendien, Elternzuwendungen oder Zuwendungen Dritter, Renten, Einkünfte durch Jobs, Kapitalerträge, etc.; 2. Bei verheirateten Studierenden bzw. eingetragenen Lebenspartnerschaften auch eine Auflistung der Einkommens und Vermögensverhältnisse des*der (Ehe ) Partners*in; 3. Soweit die*der Antragsteller*in in einer Mietwohnung wohnt, eine Kopie des Mietvertrages zwischen dem Vermieter und der*dem Antragsteller*in sowie eine Kopie der Einwohnermeldebescheinigung aller in der Wohnung wohnenden Personen; 4. Soweit die*der Antragsteller*in eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim selbst nutzt, eine Kopie des Kaufvertrages sowie einen Nachweis über die monatliche Finanzierungsrate; 5. Eine Kopie des aktuellen Kontoauszuges sowie der Kontoauszüge der vorhergehenden zwei Monate; 6. Soweit eigene oder adoptierte Kinder vorhanden sind, jeweils eine Kopie der Geburtsurkunde bzw. des Adoptionsnachweises, bzw. soweit Unterhaltsverpflichtungen gegenüber anderen Angehörigen vorliegen entsprechende Nachweise über diese Verpflichtung; 7. Soweit Aufwendungen für Versicherungen der*des Antragstellers*in und/oder ihrer*seines Ehepartners*in und/oder ihrer*seiner Kinder geleistet werden, jeweils eine Kopie des Versicherungsvertrages, aus dem die Höhe des monatlich zu leistenden Betrages ersichtlich ist. Es werden nur Aufwendungen für private Krankenversicherung, Privathaftpflicht, Hausratversicherung sowie für private Unfallversicherung anerkannt. 7 Behandlung der Anträge (1) Die in den AStA Büros eingegangenen Anträge werden mit einem Posteingangsstempel versehen. (2) Über den Antrag (A) entscheidet der AStA. Über den Antrag (B) sowie über den Antrag auf Gewährung einer Fristverlängerung entscheidet der Härtefall Ausschuss. (3) Über den Antrag auf Verlängerung der Antragsfrist entscheidet der Härtefall Ausschuss nach billigem Ermessen. (4) Die Bearbeitung erfolgt spätestens vier Wochen nach Ablauf der Antragsfrist. (5) Maßgeblich für die Reihenfolge der Bearbeitung ist das Datum des Posteingangsstempels der AStA Büros.

6 (6) Bei gewährter Fristverlängerung berechnet sich die Bearbeitungsfrist gemäß Satz 1 nach dem letzten Tage der gewährten Frist. 8 Bearbeitung durch den AStA Antrag (A) (1) Bei Vorliegen sämtlicher Antragsvoraussetzungen wird der*dem Antragsteller*in der Beitrag für das Semesterticket in voller Höhe erstattet. Studierende, die im Laufe des Semesters exmatrikuliert worden sind, erhalten für jeden nicht in Anspruch genommenen vollen Kalendermonat je ein Sechstel des Semesterticketbeitrags zurückerstattet. (2) Mit der Rückerstattung wird das Semesterticket vom AStA einbehalten. (3) Bei Fehlen der Antragsvoraussetzungen gemäß 3 und 4 der Semesterticket Ordnung wird der Antrag auf Rückerstattung abgelehnt. Dies gilt auch bei Täuschungshandlungen in Bezug auf die erforderlichen Angaben. (4) Über die Ablehnung des Rückerstattungsantrages erhält die*der Antragsteller*in einen schriftlichen Bescheid, der die maßgeblichen Gründe für die Ablehnung enthält. Der Bescheid wird mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen und der*dem Antragsteller*in zugestellt. Die Antragsunterlagen werden ein Jahr lang aufbewahrt und danach vernichtet. 9 Bearbeitung durch den Härtefall Ausschuss Antrag (B) (1) Bei Vorliegen sämtlicher Antragsvoraussetzungen und Erfüllung der Kriterien des sozialen Härtefalles wird der*dem Antragsteller*in der Beitrag für das Semesterticket ganz oder teilweise erstattet. (2) Bei Fehlen der Antragsvoraussetzungen gemäß 3 und 4 der Semesterticket Ordnung und/oder bei Nichtvorliegen der Kriterien des sozialen Härtefalles wird der Antrag auf Erstattung abgelehnt. Dies gilt auch bei Täuschungshandlungen in Bezug auf die erforderlichen Angaben. (3) Über die Ablehnung des Rückerstattungsantrages erhält die*der Antragsteller*in einen schriftlichen Bescheid, der die maßgeblichen Gründe für die Ablehnung enthält. Der Bescheid wird mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen und der*dem Antragsteller*in zugestellt. (4) Die Antragsunterlagen nicht aber der Antrag selbst werden bis zum Ende des Bewilligungszeitraums (Semesterende) aufbewahrt und danach vernichtet. Über die ordnungsgemäße Vernichtung wacht der AStA.

7 (5) Der*dem Antragssteller*in kann ein Vorschuss durch ein vom Studierendenparlament bestimmtes Mitglied des Härtefall Ausschusses in Höhe des Rückerstattungsbetrages gezahlt werden, wenn alle Antragsvoraussetzungen zur Bearbeitung erfüllt sind und nach pflichtgemäßer Prüfung eine Bewilligung des Antrags durch den Härtefall Ausschuss zu erwarten ist. Die endgültig bindende Entscheidung über den Antrag trifft der Härtefall Ausschuss. Lehnt der Härtefall Ausschuss den Antrag auf (Teil )Erstattung des Semesterbeitrags ab ist die Vorschusszahlung zurückzuzahlen. 10 Entscheidungskriterien für soziale Härtefälle (1) Ein sozialer Härtefall liegt vor, wenn die*der Antragsteller*in aufgrund seiner Einkommens und Vermögensverhältnisse nicht in der Lage ist, den Semesterticketbeitrag zu bezahlen. (2) Die Entscheidungskriterien im Einzelnen ergeben sich aus den jeweils geltenden Richtlinien, die vom Härtefall Ausschuss erarbeitet und nach Beschlussfassung durch das Studierendenparlament durch Aushang in den AStA Büros bekanntgegeben werden. 11 Rückerstattung (1) Der Rückerstattungsbetrag erfolgt grundsätzlich als Überweisung. In Ausnahmefällen kann der Betrag auch in bar ausgezahlt werden. (2) Die Rückerstattung erfolgt unverzüglich nach der Bewilligung des Antrages. 12 Rechtsbehelf (1) Gegen die Entscheidung des AStA ( 8 Abs. 3) sowie gegen die Entscheidungen des Härtefall Ausschusses ( 3 Abs. 5, 9 Abs. 2) kann Widerspruch eingelegt werden. (2) Der Widerspruch ist binnen vier Wochen, nachdem die Entscheidung der*dem Antragsteller*in bekanntgegeben worden ist, gegenüber dem Härtefall Ausschuss schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben. Dem Widerspruch ist eine Begründung beizufügen. (3) Maßgebend für den Fristbeginn ist der Tag der Zustellung des Bescheides bei der*dem Antragsteller*in. Maßgebend für den Fristablauf ist der Tag des Eingangs des Widerspruchs bei den AStA Büros.

8 13 Entscheidung über den Rechtsbehelf (1) Der Widerspruch wird vom Härtefall Ausschuss bearbeitet und dem Studierendenparlament zur Entscheidung vorgelegt. (2) Bei fristgerecht eingelegtem und begründetem Widerspruch wird der Semesterticketbeitrag ganz oder teilweise erstattet. 8 Abs. 2 und 11 gelten entsprechend. (3) Bei nicht fristgerecht eingelegtem Widerspruch wird der Widerspruch zurückgewiesen. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch zwar fristgerecht eingelegt, aber nicht begründet wurde oder aber der Widerspruch unbegründet ist. Eine Rückerstattung des Beitrages erfolgt nicht. (4) Wird der Widerspruch als unzulässig (Fristüberschreitung) oder unbegründet vom Studierendenparlament zurückgewiesen erhält die*der Antragsteller*in einen schriftlichen Bescheid, der die maßgeblichen Gründe der Entscheidung beinhaltet. Der Bescheid wird der*dem Antragsteller*in per Einschreiben/Rückschein zugestellt. 14 Zusammensetzung und Entscheidungskompetenz des Härtefall Ausschusses (1) Der Härtefall Ausschuss besteht aus fünf Personen. Die Wahl der Mitglieder des Härtefall Ausschusses erfolgt gemäß der Satzung der Studierendenschaft. Die Mitglieder des Härtefall Ausschusses dürfen nicht Mitglieder des AStA Vorstandes sein. (2) Über die eingereichten Anträge entscheidet der Härtefall Ausschuss mit der Mehrheit seiner Mitglieder. (3) Aufgaben des Härtefall Ausschusses sind: a) Überprüfung und Entscheidung des Antrages (B); b) Überprüfung und Entscheidung des Antrages auf Fristverlängerung; c) Vorbereitung der Widerspruchsentscheidung für die Beschlussfassung des Studierendenparlaments; d) Erstellen des Ergebnisprotokolls zur Vorlage an das Studierendenparlament; e) Überprüfung und Weiterentwicklung der Entscheidungskriterien für soziale Härtefälle; f) Vorlage der erarbeiteten Richtlinien für die Rückerstattung in sozialen Härtefällen an das Studierendenparlament zur Beschlussfassung.

9 15 Öffentlichkeit und Vertraulichkeit (1) Die Sitzungen des Härtefall Ausschusses sind nicht öffentlich. Die im Protokoll erscheinenden personenbezogenen Daten sowie die Anträge werden vertraulich behandelt. Eine Veröffentlichung erfolgt nicht. Nach Ende des Semesters erhält das Studierendenparlament ein reines Ergebnisprotokoll. (2) Wenn und soweit das Studierendenparlament mit der Entscheidung von Anträgen befasst ist, sind die Sitzungen nicht öffentlich. (3) Sämtliche Personen, die mit der Bearbeitung von Anträgen auf Rückerstattung des Semesterticketbeitrages betraut sind, sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. 16 Änderung und Inkrafttreten (1) Jede Änderung der Semesterticket Ordnung bedarf der Mehrheit der Mitglieder des Studierendenparlaments. (2) Die Semesterticket Ordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Hochschule Niederrhein (Amtl. Bek. HN) in Kraft. Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Studierendenparlaments der Hochschule Niederrhein vom 29. Oktober 2014 und 10. Dezember 2014 und der Genehmigung des Präsidiums der Hochschule Niederrhein vom 23. Juni 2015. Krefeld und Mönchengladbach, den 6. Juli 2015 Der Präsident des Studierendenparlaments der Hochschule Niederrhein Khai Loc