Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes

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Transkript:

Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes 1 Stellung und Aufgabe der Arbeitsrechtlichen Kommission (1) Die Arbeitsrechtliche Kommission ist eine ständige Kommission besonderer Art der Delegiertenversammlung des Deutschen Caritasverbandes ( 9 Absatz 3 seiner Satzung). Entscheidungen der Arbeitsrechtlichen Kommission bedürfen nicht der Zustimmung der Delegiertenversammlung. (2) Die Arbeitsrechtliche Kommission ist auf der Grundlage des Artikels 7 der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse die von den deutschen Bischöfen für die Einrichtungen im Bereich des Deutschen Caritasverbandes anerkannte Kommission zur Ordnung des kircheneigenen Arbeitsvertragsrechts. (3) Aufgabe der Arbeitsrechtlichen Kommission ist die Beschlussfassung von Rechtsnormen über Inhalt, Abschluss und Beendigung von Dienstverhältnissen mit kirchlich-caritativen Rechtsträgern im Bereich des Deutschen Caritasverbandes, solange und soweit die Zentrale Kommission zur Ordnung des Arbeitsvertragsrechtes im kirchlichen Dienst (Zentral-KODA) von ihrer Regelungsbefugnis gemäß 3 Absatz 1 Zentral-KODA-Ordnung keinen Gebrauch gemacht hat oder macht. Solche Beschlüsse der Zentral-KODA stehen mit ihrer In- Kraft-Setzung den Beschlüssen nach dieser Ordnung gleich. Regelungsbefugnisse in anderen diözesanen Ordnungen bleiben unberührt. 2 Zusammensetzung der Arbeitsrechtlichen Kommission (1) Die Arbeitsrechtliche Kommission besteht aus 28 Vertreter(inne)n der Mitarbeiter(innen) und aus 28 Vertreter(inne)n der Dienstgeber sowie aus dem/der Vorsitzenden und dem/der Geschäftsführer(in). Jedes Mitglied der Arbeitsrechtlichen Kommission kann sich nach Maßgabe der jeweiligen Wahlordnung durch eine(n) persönliche(n) Stellvertreter(in) vertreten lassen. (2) Die Mitglieder sowie die Stellvertreter(innen) werden mit Ausnahme des/der Vorsitzenden und des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin für die Dauer von vier Jahren (Amtsperiode) gewählt. Wiederwahl ist möglich. (3) Die Mitglieder sowie die Stellvertreter(innen) sind nur an ihr Gewissen und das kirchliche Gesetz gebunden. (4) Die neu gewählte Arbeitsrechtliche Kommission konstituiert sich spätestens sechs Monate nach Beginn der Amtsperiode. 3 Leitung und Geschäftsführung der Arbeitsrechtlichen Kommission (1) Der/die Präsident(in) des Deutschen Caritasverbandes oder ein(e) Vizepräsident(in) führt in der Arbeitsrechtlichen Kommission den Vorsitz. (2) Der/die Geschäftsführer(in) der Arbeitsrechtlichen Kommission ist der/die jeweilige Leiter(in) des Referates Arbeitsrecht in der Zentrale des Deutschen Caritasverbandes. Er/sie führt die Geschäfte mit Unterstützung des Referenten/der Referentin im Referat Arbeitsrecht, von dem/der er/sie auch vertreten wird. (3) Der/die Geschäftsführer(in) führt die laufenden Geschäfte der Arbeitsrechtlichen Kommission im Einvernehmen mit dem/der Vorsitzenden. Er/sie bereitet insbesondere mit der Vorbereitungskommission ( 11) die Sitzungen vor, lädt zu den Sitzungen ein, legt die Arbeitsergebnisse und die Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission schriftlich nieder und teilt die Beschlüsse jeweils den Bistümern, dem Offizialat Vechta, dem Verband der Diözesen Deutschlands und den Kommissionen zur Ordnung des diözesanen Arbeitsvertragsrechts in geeigneter Weise mit.

(4) Der/die Vorsitzende und der/die Geschäftsführer(in) der Arbeitsrechtlichen Kommission haben kein Stimmrecht und sind zur unparteiischen Amtsführung verpflichtet. 4 Vertreter(innen) der Mitarbeiter(innen) Mitarbeiterseite (1) Die Mitarbeiterseite setzt sich zusammen aus jeweils einem Vertreter/einer Vertreterin der Mitarbeiter(innen) aus dem Bereich eines jeden Diözesan- Caritasverbandes und einem Vertreter/einer Vertreterin der Mitarbeiter(innen) aus der Zentrale des Deutschen Caritasverbandes. (2) Wählbar als Vertreter(in) der Mitarbeiter(innen) ist der-/diejenige, dessen/deren Dienstverhältnis sich nach den Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) regelt und der/die nach der Mitarbeitervertretungsordnung des jeweiligen (Erz-)Bistums das passive Wahlrecht besitzt. (3) Nicht wählbar ist, wer Mitglied des Zentralen Vorbereitungsausschusses gemäß 2 beziehungsweise eines Wahlvorstandes gemäß 3 der Wahlordnung für die Vertreter(innen) der Mitarbeiter(innen) in der Arbeitsrechtlichen Kommission ist. (4) Das Nähere regelt die Wahlordnung für die Vertreter(innen) der Mitarbeiter(innen) in der Arbeitsrechtlichen Kommission, die Bestandteil dieser Ordnung ist. 5 Vertreter(innen) der Dienstgeber Dienstgeberseite (1) Die Dienstgeberseite setzt sich zusammen aus 28 Vertreter(inne)n der Dienstgeber, die vom Caritasrat des Deutschen Caritasverbandes ( 14 seiner Satzung) gewählt werden. (2) Wählbar als Vertreter(in) der Dienstgeber ist derjenige/diejenige, der/die Mitglied eines Organs eines kirchlich-caritativen Rechtsträgers ist, das zur gesetzlichen Vertretung berufen ist, oder der/die leitende(r) Mitarbeiter(in) eines kirchlichcaritativen Rechtsträgers nach der Mitarbeitervertretungsordnung des jeweiligen (Erz-) Bistums ist. (3) Nicht wählbar ist, wer Mitglied des Wahlvorstandes nach 2 der Wahlordnung für die Vertreter(innen) der Dienstgeber in der Arbeitsrechtlichen Kommission ist. (4) Das Nähere regelt die Wahlordnung für die Vertreter(innen) der Dienstgeber in der Arbeitsrechtlichen Kommission, die Bestandteil dieser Ordnung ist. 6 Vorzeitiges Ausscheiden (1) Das Amt eines Mitglieds der Arbeitsrechtlichen Kommission oder eines Stellvertreters / einer Stellvertreterin endet vorzeitig - bei einem Wegfall der Voraussetzungen für die Wählbarkeit, - durch Niederlegung des Amtes in schriftlicher Form, - im Falle grober Vernachlässigung oder grober Verletzung der Befugnisse und Pflichten als Mitglied der Arbeitsrechtlichen Kommission. (2) Über eine grobe Vernachlässigung oder grobe Verletzung der Befugnisse und Pflichten entscheidet die mitarbeitervertretungsrechtliche Schlichtungsstelle beim Erzbistum Freiburg/das zuständige Kirchliche Arbeitsgericht nach 2 Absatz 2 Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung; Voraussetzung ist ein Antrag der Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission durch Beschluss. 7 Sprecher(innen) (1) Die Mitarbeiterseite und die Dienstgeberseite wählen für die Dauer einer Amtszeit aus ihrer Mitte jeweils fünf Sprecher(innen). Diese koordinieren jeweils die Arbeit der Mitarbeiterseite und der Dienstgeberseite und bereiten insbesondere deren jeweilige

Sitzungen vor, die regelmäßig den Sitzungen der Arbeitsrechtlichen Kommission vorausgehen. (2) Die Sprecher(innen) werden mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder der jeweiligen Seite gewählt. Die Wahlen finden vor der konstituierenden Sitzung der Arbeitsrechtlichen Kommission statt; sie werden von deren Geschäftsführer(in) vorbereitet und durchgeführt. Das Ergebnis wird in der Niederschrift der konstituierenden Sitzung der Arbeitsrechtlichen Kommission festgehalten. (3) Der/die Geschäftsführer(in) der Arbeitsrechtlichen Kommission erstellt aufgrund der vorgeschlagenen Kandidat(inn)en einen Stimmzettel, der die Namen in alphabetischer Reihenfolge enthält. Jedes Mitglied der Dienstgeberseite beziehungsweise der Mitarbeiterseite hat fünf Stimmen. Dabei kann das Mitglied jedem Kandidaten/jeder Kandidatin höchstens eine Stimme geben. Es findet eine geheime Wahl statt. Bemerkungen und Hinzufügungen auf dem Stimmzettel oder eine Stimmabgabe, die der Vorschrift des Unterabsatzes 1 Satz 3 widerspricht, machen den Stimmzettel ungültig. (4) Gewählt als Sprecher(innen) der Mitarbeiterseite und der Dienstgeberseite sind die Kandidat(inn)en, die jeweils die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit findet zwischen den stimmengleichen Personen eine Stichwahl statt. Besteht auch danach Stimmengleichheit, entscheidet das Los. 8 Rechtsberatung Der Mitarbeiterseite und der Dienstgeberseite wird zur Beratung und Unterstützung, insbesondere zur Vor- und Nachbereitung ihrer Arbeit, jeweils eine im Arbeitsrecht kundige Person zur Verfügung gestellt, die nicht Mitglied der Arbeitsrechtlichen Kommission ist. Die Entscheidung über die Beauftragung erfolgt im Einvernehmen mit der jeweiligen Seite. Die Person nimmt auf Antrag der jeweiligen Seite beratend an den Sitzungen der Arbeitsrechtlichen Kommission, der Vorbereitungskommission sowie der Unterkommissionen und der Ausschüsse teil. 9 Rechtsstellung der Mitglieder (1) Für die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission und deren Stellvertreter(innen) ist ihre Tätigkeit anlässlich der Wahrnehmung von Rechten oder in der Erfüllung von Pflichten nach dieser Ordnung Dienst im Rahmen ihres Dienstverhältnisses und im Sinne von Unfallfürsorgebestimmungen. Die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission und deren Stellvertreter(innen) führen ihr Amt im Rahmen der dienstlichen Aufgaben ohne zusätzliches Entgelt. (2) Die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission und deren Stellvertreter(innen) sind in der Ausübung ihres Amtes zu unterstützen und dürfen dabei weder behindert noch aufgrund ihrer Tätigkeit benachteiligt oder begünstigt werden. (3) Für ihre Tätigkeit sind die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission und ihre Stellvertreter(innen) im notwendigen Umfang ohne Minderung der Bezüge und des Erholungsurlaubs von ihren dienstlichen Aufgaben freizustellen, insbesondere für die Teilnahme an den Sitzungen der Arbeitsrechtlichen Kommission, deren Unterkommissionen und deren Ausschüsse. 10 Absatz 7 Allgemeiner Teil AVR gilt entsprechend. Die Freistellung enthält den Anspruch auf Reduzierung der dienstlichen Aufgaben. (4) Die Mitglieder der Mitarbeiterseite der Arbeitsrechtlichen Kommission sind auf Antrag zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben bis zu 25 v. H. der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit eines/einer Vollzeitbeschäftigten freizustellen. Die Sprecher(innen) der Mitarbeiterseite der Arbeitsrechtlichen Kommission sind auf Antrag bis zu 50 v. H. der durchschnittlichen regelmäßigen

Arbeitszeit eines/einer Vollzeitbeschäftigten freizustellen. Die Freistellungen erfolgen bis zum Ablauf der jeweiligen Amtsperiode der Arbeitsrechtlichen Kommission. (5) Für die Mitglieder der Mitarbeiterseite der Arbeitsrechtlichen Kommission und für deren Stellvertreter(innen) gelten die Schutzbestimmungen, wie sie für Mitglieder der Mitarbeitervertretungen nach der Mitarbeitervertretungsordnung des jeweiligen (Erz- )Bistums gelten. Dies gilt ebenfalls innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Amtszeit, es sei denn, die Mitgliedschaft ist nach 6 Absatz 1 vorzeitig beendet worden. Wird gegenüber einem Mitglied der Mitarbeiterseite oder gegenüber dessen Stellvertreter(in) eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen, hat der Dienstgeber zur Berücksichtigung der Belange des Dritten Weges den Ältestenrat gemäß 17 anzuhören; dies ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Erklärung der Kündigung. (6) Für den/die Vertreter(in) der Mitarbeiter(innen) aus der Zentrale des Deutschen Caritasverbandes findet Absatz 4 Satz 1 keine Anwendung. 10 Arbeitsweise der Arbeitsrechtlichen Kommission (1) Die Arbeitsrechtliche Kommission tritt in der Regel dreimal im Jahr oder bei Bedarf zusammen. Eine Sitzung hat außerdem stattzufinden, wenn dies von der Hälfte der Mitglieder schriftlich und unter Angabe von Gründen verlangt wird. (2) Die Einladung mit Bekanntgabe der Tagesordnung hat in der Regel drei Wochen vor dem Sitzungstermin zu erfolgen. (3) Anträge an die Arbeitsrechtliche Kommission können nur deren Mitglieder stellen. (4) Die Sitzungen der Arbeitsrechtlichen Kommission sind nicht öffentlich. (5) Die Arbeitsrechtliche Kommission kann sich eine Geschäftsordnung geben. 11 Vorbereitungskommission (1) Die Arbeitsrechtliche Kommission bildet eine Vorbereitungskommission. Diese besteht aus den Sprecher(inne)n der Mitarbeiter- und der Dienstgeberseite sowie dem/der Geschäftsführer(in). (2) Die Vorbereitungskommission bereitet die Sitzungen der Arbeitsrechtlichen Kommission vor. Sie schlägt die Tagesordnung vor und erarbeitet gegebenenfalls die Beschlussanträge, die zur Entscheidung der Arbeitsrechtlichen Kommission gestellt werden. (3) Der/die Geschäftsführer(in) der Arbeitsrechtlichen Kommission unterrichtet die Vorbereitungskommission und die Arbeitsrechtliche Kommission über alle bei ihm/ihr eingegangenen Anträge. (4) Der/die Geschäftsführer(in) der Arbeitsrechtlichen Kommission leitet die Sitzungen der Vorbereitungskommission und lädt zu ihnen ein. 12 Unterkommissionen und Ausschüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission Die Arbeitsrechtliche Kommission kann für die Dauer ihrer Amtszeit oder zeitlich befristet beschließende Unterkommissionen und beratende Ausschüsse bilden. 13 Aufgabe und Bildung von Unterkommissionen (1) Zur Beschlussfassung von Rechtsnormen über Inhalt, Abschluss und Beendigung von Dienstverhältnissen bestimmter kirchlich-caritativer Rechtsträger oder bestimmter Regionen des Deutschen Caritasverbandes oder bestimmter Berufs- und Aufgabenfelder in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes kann die Arbeitsrechtliche Kommission Unterkommissionen bilden. (2) Die Unterkommissionen setzen sich paritätisch aus fünf bis acht Vertreter(inne)n der Mitarbeiter(innen) und fünf bis acht Vertreter(inne)n der Dienstgeber in der

Arbeitsrechtlichen Kommission zusammen. Diese sollen den kirchlich-caritativen Rechtsträgern oder den bestimmten Regionen oder den bestimmten Berufs- und Aufgabenfeldern angehören. (3) Die Mitglieder der Mitarbeiterseite und die Mitglieder der Dienstgeberseite in den Unterkommissionen werden mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder der jeweiligen Seite in der Arbeitsrechtlichen Kommission gewählt. Die Wahlen finden vor der konstituierenden Sitzung der Unterkommissionen statt; sie werden von dem/der Geschäftsführer(in) der Arbeitsrechtlichen Kommission vorbereitet und durchgeführt. Das Ergebnis wird in der Niederschrift der konstituierenden Sitzung der Unterkommissionen festgehalten. (4) Der/die Geschäftsführer(in) der Arbeitsrechtlichen Kommission erstellt aufgrund der vorgeschlagenen Kandidat(inn)en einen Stimmzettel, der die Namen in alphabetischer Reihenfolge enthält. Jedes Mitglied der Dienstgeberseite beziehungsweise der Mitarbeiterseite hat fünf bis acht Stimmen. Dabei kann es jedem Kandidaten/jeder Kandidatin höchstens eine Stimme geben. Es findet eine geheime Wahl statt. Bemerkungen und Hinzufügungen auf dem Stimmzettel oder eine Stimmabgabe, die der Vorschrift des Unterabsatzes 1 Satz 3 widerspricht, machen den Stimmzettel ungültig. (5) Gewählt als Mitglied der Unterkommissionen sind die Kandidat(inn)en, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit findet zwischen den stimmengleichen Personen eine Stichwahl statt. Besteht auch danach Stimmengleichheit, entscheidet das Los. (6) Die Mitglieder der Unterkommissionen bestimmen aus ihrer Mitte eine(n) Vorsitzende(n), und zwar in einjährigem Wechsel einmal aus der Mitarbeiterseite und das andere Mal aus der Dienstgeberseite, sowie die stellvertretende Vorsitzende/den stellvertretenden Vorsitzenden aus der jeweils anderen Seite. (7) Die Sitzungen der Unterkommissionen werden von dem/der jeweiligen Vorsitzenden geleitet. Die Einberufung zu den Sitzungen und die Führung der laufenden Geschäfte erfolgen durch den/die Geschäftsführer(in) der Arbeitsrechtlichen Kommission. (8) Die Dienstgeber- und die Mitarbeiterseite kann in den Unterkommissionen bis zu vier weitere Personen und Sachverständige beratend hinzuziehen, die nicht Mitglieder der Kommission sind. 14 Kompetenzen und Beschlüsse der Unterkommissionen (1) Die Arbeitsrechtliche Kommission legt die Beschlusskompetenz der Unterkommissionen nach 13 Absatz 1 dieser Ordnung fest. Die Festlegung kann zeitlich befristet und mit Rahmenbedingungen verbunden werden. (2) Die Unterkommissionen fassen im Rahmen von Absatz 1 rechtlich verbindliche Beschlüsse gemäß 16 dieser Ordnung. (3) Die im Rahmen von Absatz 1 gefassten Beschlüsse der Unterkommissionen gehen den Beschlüssen der Arbeitsrechtlichen Kommission vor. (4) Für das In-Kraft-Treten der Beschlüsse der Unterkommissionen gilt 21 dieser Ordnung. (5) Stellt die Arbeitsrechtliche Kommission durch Beschluss fest, dass Unterkommissionen die nach Absatz 1 festgelegte Beschlusskompetenz überschritten haben, ist sie berechtigt, die Unwirksamkeit der Beschlüsse der Unterkommissionen festzustellen und abschließend zu entscheiden.

15 Ausschüsse (1) Zur Behandlung bestimmter Sachthemen kann die Arbeitsrechtliche Kommission Ausschüsse bilden. Diese bereiten Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission vor. (2) Die Mitglieder, die Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden der Ausschüsse werden von der Arbeitsrechtlichen Kommission aus ihrer Mitte bestimmt. (3) Die Ausschusssitzungen werden von dem/der jeweiligen Vorsitzenden geleitet, in Abwesenheit von dessen/deren Stellvertreter(in). Die Einberufung zu den Sitzungen und die Führung der laufenden Geschäfte erfolgen durch den/die Geschäftsführer(in) der Arbeitsrechtlichen Kommission. (4) Zu den Ausschusssitzungen können Sachverständige hinzugezogen werden. 16 Beschlüsse (1) Alle Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission und der Unterkommissionen bedürfen jeweils einer Mehrheit von drei Viertel ihrer Mitglieder. (2) In Eilfällen und in Angelegenheiten, für die eine mündliche Verhandlung entbehrlich ist, können Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission und der Unterkommissionen durch schriftliche Stimmabgabe herbeigeführt werden. Über die Einleitung des schriftlichen Verfahrens entscheidet der/die jeweilige Vorsitzende. (3) Das Ergebnis der schriftlichen Stimmabgabe wird von dem/der Geschäftsführer(in) der Arbeitsrechtlichen Kommission festgestellt und den jeweiligen Kommissionsmitgliedern schriftlich mitgeteilt. 17 Ältesten-Rat (1) Falls ein Antrag in der Arbeitsrechtlichen Kommission oder in einer Unterkommission nicht die für den Beschluss erforderliche Mehrheit von drei Viertel der Mitglieder erhalten hat, jedoch mindestens die Hälfte der Mitglieder dem Beschluss zugestimmt hat, können die Hälfte der Mitglieder den Ältesten-Rat anrufen, der durch die Erarbeitung eines Vermittlungsvorschlages auf eine gütliche Einigung hinwirken soll. (2) Der Ältesten-Rat setzt sich zusammen aus dem/der Vorsitzenden der Arbeitsrechtlichen Kommission, der/die auch dem Ältesten-Rat vorsteht, jeweils zwei Mitgliedern der Mitarbeiterseite und der Dienstgeberseite, die jeweils von beiden Seiten benannt werden, und dem/der Geschäftsführer(in) der Arbeitsrechtlichen Kommission. 18 Vermittlungsausschuss (1) Kommt durch das Verfahren nach 17 Absatz 1 dieser Ordnung keine gütliche Einigung zustande, kann die Arbeitsrechtliche Kommission oder eine Unterkommission den Vermittlungsausschuss anrufen, wenn auf Antrag mindestens die Hälfte der Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission oder einer Unterkommission für die Anrufung des Vermittlungsausschusses stimmt. (2) Der Vermittlungsausschuss setzt sich zusammen aus je einem/einer stimmberechtigten und einem/einer nicht stimmberechtigten Vorsitzenden der Mitarbeiter- und der Dienstgeberseite, die nicht Mitglied der Arbeitsrechtlichen Kommission sind, je zwei Mitgliedern der Mitarbeiter- und der Dienstgeberseite der Arbeitsrechtlichen Kommission und je zwei der Mitarbeiter- und der Dienstgeberseite zuzuordnenden weiteren Personen, die ebenfalls nicht Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission sind. (3) Die Vorsitzenden und die weiteren Personen des Vermittlungsausschusses werden von den Mitgliedern der Arbeitsrechtlichen Kommission geheim gewählt. Die

Mitglieder der Mitarbeiter- und der Dienstgeberseite der Arbeitsrechtlichen Kommission im Vermittlungsausschuss werden aus der Mitte jeder Seite gewählt. Kommt in den ersten beiden Wahlgängen eine Dreiviertelmehrheit nicht zustande, reicht in den weiteren Wahlgängen die einfache Mehrheit der Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission aus. (4) Die Amtszeit der Mitglieder des Vermittlungsausschusses beträgt vier Jahre und endet spätestens mit der Amtszeit der Arbeitsrechtlichen Kommission. Wiederwahl ist zulässig. Das Amt im Vermittlungsausschuss erlischt mit dem Ausscheiden aus der Arbeitsrechtlichen Kommission, sofern das Mitglied des Vermittlungsausschusses Mitglied der Arbeitsrechtlichen Kommission ist. Bei vorzeitigem Ausscheiden findet für den Rest der Amtszeit eine Nachwahl statt. 19 Verfahren (1) Für jedes Vermittlungsverfahren wird zu Beginn der Sitzung des Vermittlungsausschusses durch Los bestimmt, welcher der beiden Vorsitzenden stimmberechtigt ist und welcher beratend teilnimmt. (2) Der/die stimmberechtigte Vorsitzende leitet mit Unterstützung des/der nicht stimmberechtigten Vorsitzenden das Verfahren nach pflichtgemäßem Ermessen. Er/sie kann Sachverständige hinzuziehen. Die Geschäftsführung liegt bei dem/der Geschäftsführer(in) der Arbeitsrechtlichen Kommission. (3) Das Vermittlungsverfahren wird mit einem Vermittlungsvorschlag oder mit der Feststellung abgeschlossen, keinen Vermittlungsvorschlag unterbreiten zu können. Dem Vermittlungsvorschlag müssen mindestens fünf stimmberechtigte Mitglieder des Vermittlungsausschusses zustimmen. Der Vermittlungsausschuss legt den Vermittlungsvorschlag der Arbeitsrechtlichen Kommission oder einer Unterkommission zur Entscheidung vor. (4) Ein Vermittlungsvorschlag des Vermittlungsausschusses bedarf für die Annahme durch die Arbeitsrechtliche Kommission oder durch eine Unterkommission der Zustimmung von 60 Prozent der Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission oder der Unterkommission. Wird dem Vermittlungsvorschlag nicht zugestimmt, bleibt es bei der bisherigen Rechtslage. 20 Rechtsweg (1) In allen Rechtsstreitigkeiten über Angelegenheiten der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission und der Wahlordnungen einschließlich des Wahl- und Schlichtungsverfahrensrechtes kann die mitarbeitervertretungsrechtliche Schlichtungsstelle beim Erzbistum Freiburg/das zuständige Kirchliche Arbeitsgericht nach 2 Absatz 2 Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung angerufen werden. (2) Antragsberechtigt sind: a) die Hälfte der Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission beziehungsweise die Mehrheit der Mitglieder der Mitarbeiterseite oder der Dienstgeberseite der Arbeitsrechtlichen Kommission sowie der/die Vorsitzende der Arbeitsrechtlichen Kommission; b) in Angelegenheiten der 13 und 14 die Hälfte der Mitglieder der Unterkommissionen sowie die Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden der Unterkommissionen; c) in Angelegenheiten der 6, 7, 9, 10, 16, und 22 jedes Mitglied der Arbeitsrechtlichen Kommission, der betroffene Diözesan-Caritasverband und der Deutsche Caritasverband; d) in Angelegenheiten des Wahlverfahrens die Kandidat(inn)en, der betroffene Diözesan-Caritasverband und der Deutsche Caritasverband.

(3) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch eine Handlung oder Unterlassung in eigenen oder der Arbeitsrechtlichen Kommission oder einer Unterkommission zustehenden Rechten verletzt zu sein. (4) Im Verfahren sind Bevollmächtigte oder Beistände zugelassen. 21 In-Kraft-Treten der Beschlüsse Die Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission und der Unterkommissionen sind dem/der Vorsitzenden der Arbeitsrechtlichen Kommission zuzuleiten und von ihm/ihr zu unterzeichnen. Anschließend sind die Beschlüsse nach Maßgabe der seit 1. Januar 1997 geltenden Richtlinien für die In-Kraft-Setzung der Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft zu setzen und in der Verbandszeitschrift neue caritas zu veröffentlichen. 22 Kosten der Arbeitsrechtlichen Kommission (1) Die durch eine Freistellung für eine(n) Vertreter(in) der Mitarbeiter(innen) der Arbeitsrechtlichen Kommission gemäß 9 Absatz 4 Satz 1 dem jeweiligen Dienstgeber entstehenden Personalkosten werden vom zuständigen Diözesan- Caritasverband getragen. Die einem/einer Vertreter(in) der Mitarbeiter(innen) als Mitglied der Arbeitsrechtlichen Kommission entstehenden Sachkosten werden ebenfalls vom zuständigen Diözesan-Caritasverband getragen. (2) Über Absatz 1 hinaus anfallende Personalkosten wegen einer Freistellung als Sprecher(in) der Mitarbeiterseite der Arbeitsrechtlichen Kommission gemäß 9 Absatz 4 Satz 2 ersetzt der Deutsche Caritasverband dem zuständigen Diözesan- Caritasverband. Gleiches gilt für die einem/einer Vertreter(in) als Sprecher(in) der Mitarbeiterseite der Arbeitsrechtlichen Kommission entstehenden Sachkosten. (3) Der Deutsche Caritasverband trägt die Kosten der juristischen Rechtsberatung der Mitarbeiterseite und der Dienstgeberseite. (4) Die Reisekosten (Kosten für Fahrt, Unterkunft und Verpflegung) der Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission und der Stellvertreter(innen) zu den Kommissionsund Ausschusssitzungen der Arbeitsrechtlichen Kommission trägt der Deutsche Caritasverband. (5) Die für die Durchführung eines Verfahrens gemäß 20 dieser Ordnung notwendigen Auslagen der Verfahrensbeteiligten trägt der Deutsche Caritasverband. 23 Schlussbestimmung Die Ordnung tritt am 1. Juli 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Ordnung außer Kraft.

Wahlordnung: Vertreter(innen) der Mitarbeiter(innen) Mitarbeiterseite in der Arbeitsrechtlichen Kommission 1 Gegenstand Diese Wahlordnung regelt gemäß 4 Absatz 4 der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes die Wahl der Vertreter(innen) der Mitarbeiter(innen) in der Arbeitsrechtlichen Kommission. 2 Zentraler Vorbereitungsausschuss (1) Die Wahl der Vertreter(innen) der Mitarbeiter(innen) in der Arbeitsrechtlichen Kommission leitet der Zentrale Vorbereitungsausschuss (Ausschuss), der aus drei Mitgliedern besteht. Sie werden von den Mitgliedern der Mitarbeiterseite in der Arbeitsrechtlichen Kommission vorgeschlagen und gewählt. Die Mitglieder des Ausschusses müssen die Voraussetzungen des 4 Absatz 2 der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission erfüllen. Sie dürfen weder für die Arbeitsrechtliche Kommission kandidieren noch einer Wahlversammlung oder einem Wahlvorstand angehören. Auf die Mitglieder des Ausschusses findet 9 Absatz 5 der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission bis einschließlich sechs Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses entsprechende Anwendung. (2) Die Mitglieder des Ausschusses sind spätestens neun Monate vor Ablauf der Amtsperiode der Arbeitsrechtlichen Kommission nach 2 Absatz 2 der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission zu wählen. (3) Der Ausschuss tritt innerhalb von vier Wochen nach seiner Wahl zur konstituierenden Sitzung zusammen. Er erlässt einen Wahlaufruf, der in der Verbandszeitschrift neue caritas veröffentlicht wird, und setzt den Zeitpunkt fest, bis zu dem die Wahlhandlungen in den einzelnen Diözesen und in der Zentrale des Deutschen Caritasverbandes durchgeführt sein müssen. Er fordert die Mitarbeitervertretung eines jeden Diözesan-Caritasverbandes oder die diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen, soweit deren Zuständigkeit im jeweiligen Bistum durch bischöfliche Regelung festgelegt ist, und die Mitarbeitervertretung in der Zentrale des Deutschen Caritasverbandes auf, unverzüglich einen Wahlvorstand zu bilden. Besteht zu diesem Zeitpunkt keine Mitarbeitervertretung, so ist unverzüglich eine Mitarbeiterversammlung einzuberufen, die den Wahlvorstand bildet. (4) Der Ausschuss soll Hinweise zur Wahl und andere Hilfsmittel erarbeiten und die Wahlvorstände bei der Durchführung ihrer Aufgaben unterstützen. 3 Wahlvorstand (1) Die Mitarbeitervertretung eines jeden Diözesan-Caritasverbandes oder die diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen, soweit deren Zuständigkeit im jeweiligen Bistum durch bischöfliche Regelung festgelegt ist, bildet für ihren Bereich einen Wahlvorstand, der aus drei Mitgliedern besteht und sich bis spätestens sechs Monate vor Ablauf der Amtsperiode der Arbeitsrechtlichen Kommission konstituieren muss. Die Mitglieder müssen die Voraussetzungen des 4 Absatz 2 der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission erfüllen. Sie dürfen weder für die Arbeitsrechtliche Kommission kandidieren noch einer Wahlversammlung oder dem Zentralen Vorbereitungsausschuss angehören. Auf die Mitglieder des Wahlvorstandes findet 9 Absatz 5 der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission bis einschließlich sechs Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses entsprechende Anwendung.

(2) Der Wahlvorstand erstellt eine Liste der Mitarbeitervertretungen in Einrichtungen, die unter den Geltungsbereich der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) fallen ( 2 Absatz 1 AT AVR). Dazu gehören auch die Mitarbeitervertretungen von Kirchengemeinden/- stiftungen, wenn in ihren Bereich eine Tageseinrichtung für Kinder fällt, deren Mitarbeiter(innen) unter den Geltungsbereich der AVR fallen. Nur die in der Liste aufgeführten Mitarbeitervertretungen nehmen an der Wahl teil. (3) Der Wahlvorstand soll an diese Mitarbeitervertretungen spätestens zwei Wochen nach seiner Konstituierung Wahlbenachrichtigungen versenden. Mitarbeitervertretungen, die keine Wahlbenachrichtigung bis spätestens fünf Monate vor Ablauf der Amtsperiode der Arbeitsrechtlichen Kommission erhalten haben, können gegen die Nichteintragung in der Aufstellung innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen Einspruch einlegen. Der Wahlvorstand entscheidet über den Einspruch. (4) Der Wahlvorstand fordert die Mitarbeitervertretungen auf, innerhalb einer festgelegten Frist schriftliche Wahlvorschläge abzugeben. (5) Der Wahlvorschlag muss enthalten: a) den Namen des Kandidaten/der Kandidatin; b) den Namen der Einrichtung und die ausgeübte Tätigkeit; c) die Erklärung des Kandidaten/der Kandidatin, dass er/sie der Benennung zustimmt; d) die Erklärung des Kandidaten/der Kandidatin, dass er/sie das passive Wahlrecht gemäß der Mitarbeitervertretungsordnung des jeweiligen (Erz-)Bistums besitzt; e) die Unterschrift des/der Vorsitzenden oder eines Mitglieds der Mitarbeitervertretung. (6) Der Wahlvorstand bestätigt schriftlich den Eingang eines Wahlvorschlages gegenüber dem/der Vorgeschlagenen und dem/der Vorschlagenden. (7) Der Wahlvorstand prüft, ob die Voraussetzungen für eine Kandidatur gegeben sind. Ist das nicht der Fall, weist er den Wahlvorschlag zurück. (8) Der Wahlvorstand erstellt anhand der eingegangenen Wahlvorschläge eine Kandidat(inn)enliste für die Wahl. Sie enthält die Namen der Wahlbewerber(innen) in alphabetischer Reihenfolge, die Namen der Einrichtungen und die ausgeübten Tätigkeiten. 4 Sonderregelung für die Zentrale des Deutschen Caritasverbandes In der Zentrale des Deutschen Caritasverbandes wählt die Mitarbeitervertretung eine(n) Mitarbeiter(in), der/die die Aufgabe des Wahlvorstandes übernimmt. Die Mitarbeitervertretung übernimmt die Aufgabe der diözesanen Wahlversammlung. 5 Durchführung der Wahl (1) Der Wahlvorstand beruft die Wahlversammlung ein, indem er die wahlberechtigten Mitarbeitervertretungen ( 3 Absatz 2) auffordert, jeweils eine(n) Vertreter(in) zur Wahlversammlung zu entsenden. Die Wahlversammlung wählt den/die Vertreter(in) der Mitarbeiter(innen) und dessen/deren Stellvertreter(in) und tritt spätestens zwei Monate vor dem Ende der Amtsperiode der Arbeitsrechtlichen Kommission zusammen. Der Wahlvorstand leitet die Wahlversammlung. Die Einladung und die Kandidat(inn)enliste müssen mindestens zwei Wochen vorher abgesandt werden. (2) Der Wahlvorstand muss die Mitteilung über den Termin der Wahlversammlung und die Kandidat(inn)enliste mindestens zwei Wochen vorher an die Kandidat(inn)en absenden.

(3) Für die Wahl des Vertreters/der Vertreterin der Mitarbeiter(innen) in der Arbeitsrechtlichen Kommission erstellt der Wahlvorstand anhand der Kandidat(inn)enliste die Stimmzettel, die die Namen in alphabetischer Reihenfolge enthalten. (4) Für die Wahl des Stellvertreters/der Stellvertreterin erstellt der Wahlvorstand ebenfalls anhand der Kandidat(inn)enliste die Stimmzettel, die die Namen in alphabetischer Reihenfolge enthalten, wobei die Kandidat(inn)en auf den Stimmzetteln zu streichen sind, die nicht mehr zur Wahl stehen. (5) Die Wahl des Vertreters/der Vertreterin der Mitarbeiter(innen) in der Arbeitsrechtlichen Kommission und die Wahl des Stellvertreters/der Stellvertreterin finden in getrennten Wahlgängen statt. (6) Jede(r) Kandidat(in) hat das Recht, sich in der Wahlversammlung vor der Wahl vorzustellen. (7) Es findet eine geheime Wahl statt. Auf dem Stimmzettel darf nur ein Name angekreuzt werden. Bemerkungen und Hinzufügungen auf dem Stimmzettel oder das Ankreuzen von mehreren Namen machen diesen ungültig. Der Wahlvorstand nimmt die Auszählung vor und gibt das Wahlergebnis bekannt. (8) Gewählt als Vertreter(in) der Mitarbeiter(innen) in der Arbeitsrechtlichen Kommission beziehungsweise als Stellvertreter(in) ist der/ die Kandidat(in), der/die die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit findet zwischen den stimmengleichen Kandidat(inn)en eine Stichwahl statt. Besteht auch danach Stimmengleichheit, entscheidet das Los. 6 Ergebnis der Wahl Der Wahlvorstand teilt das Ergebnis der Wahl in der Diözese unverzüglich dem Zentralen Vorbereitungsausschuss mit und soll für die Veröffentlichung im kirchlichen Amtsblatt der Diözese Sorge tragen. Der Ausschuss gibt das Ergebnis der gesamten Wahl durch Veröffentlichung in der Verbandszeitschrift neue caritas bekannt. 7 Anfechtung der Wahl (1) Eine Anfechtung der Wahl kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des gesamten Wahlergebnisses in der Verbandszeitschrift neue caritas von den Wahlberechtigten und Wahlbewerber(inne)n für ihren Bereich bei dem zuständigen Wahlvorstand schriftlich geltend gemacht werden. (2) Der Wahlvorstand informiert den/die Betroffene(n) über die Anfechtung. Gegen die Entscheidung des Wahlvorstandes ist innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Entscheidung die Anrufung des Zentralen Vorbereitungsausschusses zulässig. (3) Ist eine Anfechtung begründet und wird dadurch das Wahlergebnis beeinflusst, so wird die Wahl in dem betroffenen Bereich eines Diözesan-Caritasverbandes beziehungsweise der Zentrale des Deutschen Caritasverbandes für ungültig erklärt und unverzüglich wiederholt. (4) Bis zur endgültigen Entscheidung bleibt der/die Betroffene im Amt. Eine für ungültig erklärte Wahl lässt die Wirksamkeit der zwischenzeitlich durch die Arbeitsrechtliche Kommission getroffenen Entscheidungen unberührt. 8 Ausscheiden einer Vertreterin/eines Vertreters oder einer Stellvertreterin/eines Stellvertreters (1) Scheidet ein(e) Vertreter(in) der Mitarbeiter(innen) als Mitglied der Arbeitsrechtlichen Kommission aus, so tritt der/die Stellvertreter(in) an seine/ihre Stelle. Die Mitarbeiterseite in der Arbeitsrechtlichen Kommission wählt für den Rest der Amtsperiode eine(n) neue(n) Stellvertreter(in) auf Vorschlag der diözesanen

Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen. Ist in einer Diözese eine diözesane Arbeitsgemeinschaft nicht gebildet, tritt an ihre Stelle die Mitarbeitervertretung beim Diözesan-Caritasverband. (2) Scheidet ein(e) Stellvertreter(in) eines Mitglieds der Arbeitsrechtlichen Kommission aus, so wählt die Mitarbeiterseite in der Arbeitsrechtlichen Kommission für den Rest der Amtsperiode ein Ersatzmitglied. Absatz 1 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. 9 Kosten der Wahl Die durch den Ausschuss verursachten Kosten trägt der Deutsche Caritasverband. Die Kosten eines Wahlvorstandes übernimmt der jeweilige Diözesan-Caritasverband. Die Reisekosten der Mitglieder der Wahlversammlung und der Kandidat(inn)en werden von der Einrichtung getragen, in der der/die betreffende Mitarbeiter(in) tätig ist.

Wahlordnung: Vertreter(innen) der Dienstgeber Dienstgeberseite in der Arbeitsrechtlichen Kommission 1 Gegenstand Diese Wahlordnung regelt gemäß 5 Absatz 4 der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes die Wahl der Vertreter(innen) der Dienstgeber in der Arbeitsrechtlichen Kommission. 2 Wahlvorstand (1) Die Wahl der Vertreter(innen) der Dienstgeber in der Arbeitsrechtlichen Kommission leitet ein Wahlvorstand, der aus drei Mitgliedern besteht. Der Wahlvorstand wird vom Caritasrat des Deutschen Caritasverbandes vorgeschlagen und gewählt. Wählbar als Mitglied des Wahlvorstandes ist, wer nicht Mitarbeiter(in) im Sinne der Mitarbeitervertretungsordnung des jeweiligen (Erz-)Bistums ist. (2) Der Wahlvorstand führt die Wahl durch. 3 Wahlvorschläge für die Vertreter(innen) der Dienstgeber (1) Spätestens zwölf Wochen vor dem Wahltermin fordert der Wahlvorstand die Mitglieder des Caritasrates des Deutschen Caritasverbandes auf, innerhalb von vier Wochen Vorschläge für die Wahl der Vertreter(innen) der Dienstgeber zu unterbreiten. (2) Der Wahlvorschlag muss enthalten: a) den Namen des/der Vorgeschlagenen für die Kandidatur als Vertreter(in) der Dienstgeber sowie den Namen des/der Vorgeschlagenen für die Kandidatur als persönliche Stellvertreterin oder Stellvertreter (als Paar); b) die jeweilige Dienststellung der Vorgeschlagenen; c) die Einrichtung, in der die Vorgeschlagenen tätig sind; d) die Erklärung des/der Vorgeschlagenen, dass er/sie mit der Kandidatur einverstanden ist; e) die Erklärung des/der Vorgeschlagenen, dass er/sie nicht Mitarbeiter(in) gemäß der Mitarbeitervertretungsordnung des jeweiligen (Erz-)Bistums ist. (3) Der Wahlvorstand prüft, ob die Voraussetzungen für eine Kandidatur gegeben sind. Ist das nicht der Fall, weist er den Wahlvorschlag zurück. (4) Der Wahlvorstand bestätigt schriftlich den Eingang eines Wahlvorschlages gegenüber dem/der Vorschlagenden und dem/der Vorgeschlagenen. (5) Aus den Wahlvorschlägen erstellt der Wahlvorstand eine Wahlliste, die die Namen in alphabetischer Reihenfolge enthält. Die Dienststellung und die Einrichtung eines jeden Kandidaten/einer jeden Kandidatin sind anzugeben. (6) Der Wahlvorstand gibt die Wahlliste den Mitgliedern des Caritasrates des Deutschen Caritasverbandes spätestens vier Wochen vor der Wahl bekannt. 4 Durchführung der Wahl (1) Jedes Mitglied des Caritasrates des Deutschen Caritasverbandes hat 28 Stimmen. Dabei kann es einem Paar höchstens eine Stimme geben. (2) Es findet eine geheime Wahl statt. Bemerkungen und Hinzufügungen auf dem Stimmzettel oder eine Stimmabgabe, die der Vorschrift des Absatzes 1 widerspricht, machen den Stimmzettel ungültig.

5 Ergebnis der Wahl Als Vertreter(innen) der Dienstgeber und persönliche Stellvertreter(innen) sind die Kandidatenpaare gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben; bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. 6 Bekanntgabe des Wahlergebnisses Der Wahlvorstand stellt das Ergebnis der Wahl fest, teilt es dem Caritasrat mit und gibt es durch Veröffentlichung in der Verbandszeitschrift neue caritas bekannt. 7 Anfechtung der Wahl (1) Anfechtungen gegen die Wahl können bis spätestens zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses in der Verbandszeitschrift neue caritas von den Wahlberechtigten und Wahlbewerber(inne)n beim Wahlvorstand schriftlich geltend gemacht werden. (2) Der Wahlvorstand informiert den/die Betroffene(n) über die Anfechtung. Ist die Anfechtung begründet und wird dadurch das Wahlergebnis beeinflusst, so wird die Wahl für ungültig erklärt und unverzüglich wiederholt. (3) Bis zur endgültigen Entscheidung bleibt der/die Betroffene im Amt. Eine für ungültig erklärte Wahl lässt die Wirksamkeit der zwischenzeitlich durch die Arbeitsrechtliche Kommission getroffenen Entscheidungen unberührt. 8 Ausscheiden eines Vertreters/einer Vertreterin oder eines Stellvertreters/einer Stellvertreterin Scheidet ein(e) Vertreter(in) der Dienstgeber als Mitglied der Arbeitsrechtlichen Kommission aus, so scheidet mit ihm/ihr auch der persönliche Stellvertreter /die persönliche Stellvertreterin aus. Die Dienstgeberseite in der Arbeitsrechtlichen Kommission wählt für den Rest der Amtszeit eine(n) neue(n) Vertreter(in) der Dienstgeber und eine(n) neue(n) persönliche(n) Stellvertreter(in). Bis zur Nachwahl verbleibt der persönliche Stellvertreter/die persönliche Stellvertreterin im Amt. Entsprechendes gilt, wenn der persönliche Stellvertreter/die persönliche Stellvertreterin vorzeitig ausscheidet.